LVwG N LVwG-AV-493/001-2022

LVwG-AV-493/001-2022Landesverwaltungsgericht01.03.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Gesellschaft; Antragstellung; Gesellschafter; Geschäftsführer;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-493/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.493.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH (vormals: B GmbH), vertreten durch die C SteuerberatungsGmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 03. Mai 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich in Zusammenschau mit der Beschwerde nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer *** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz in ***.

Sie firmierte zunächst unter dem Namen „B GmbH“; seit 22. Februar 2022 firmiert sie unter dem Namen „A GmbH“.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08. März 2021 (Aktenseite 11 ff) wurde Herr E aufgrund des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung beginnend mit 08. März 2021 gemäß § 7 EpiG abgesondert.

1.3. Herr E vertrat die beschwerdeführende GmbH seit 13. Juli 2018 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer, von 16. Februar 2022 bis 13. Juli 2022 allein und seit 14. Juli 2022 wiederum gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer.

Er war (jedenfalls) im Zeitraum von 08. März 2021 (Beginn der Absonderung) bis 21. Juli 2022 zu (zumindest) 51 % an der beschwerdeführenden GmbH beteiligt (siehe das mit dem Firmenbuch im Einklang stehende Schreiben der beschwerdeführenden GmbH vom 08. Oktober 2021, Aktenseite 20).

1.4. Am 23. April 2021 brachte die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden GmbH einen Antrag auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung an Herrn E, der explizit als Dienstnehmer bezeichnet wurde, unter Berufung auf § 32 Abs. 3 EpiG ein (Aktenseite 5 ff).

Beantragt wurde eine Vergütungssumme in Höhe von *** Euro für den Absonderungszeitraum 08. bis 18. März 2021.

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Aktenseite 34 ff) wurde der Antrag der beschwerdeführenden GmbH zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, E sei aufgrund seines Beteiligungsausmaßes an der beschwerdeführenden GmbH von 51 % als selbständig erwerbstätige Person anzusehen. Der Antrag auf Vergütung sei daher – da sich dieser auf eine Absonderung gemäß §§ 7 bzw. 17 EpiG 1950 gründe – vom selbständig Erwerbstätigen selbst einzubringen gewesen und nicht von der beschwerdeführenden GmbH. Da auch kein anderer der in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgelisteten Tatbestände einschlägig sei, bestehe kein Anspruch auf Vergütung.

Adressiert wurde dieser an die „B GmbH“ vertreten durch ihre steuerliche Vertretung; die Zustellung erfolgte an die steuerliche Vertretung. Auf die im Verfahren eingetretene Namensänderung hat die beschwerdeführende GmbH die belangte Behörde nicht hingewiesen.

1.6. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags beantragt.

Begründend wird vorgebracht, dass E als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als unselbständig erwerbstätige Person gelte. Laut Auskunft des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz liege ein Fall der Entgeltfortzahlung vor, wenn ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer den Geschäftsführerbezug während seiner Quarantäne in gleicher Höhe weiterbeziehe. Folglich könne die Gesellschaft eine Vergütung seines Bezugs beantragen. Dies sei auch den (der Beschwerde beigelegten) „FAQs“ der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder zu entnehmen.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, lauten auszugsweise:

„Absonderung Kranker.

§ 7.

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

[…]

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

2.1.2. Zur Adressierung des angefochtenen Bescheids an die „B GmbH“:

Der Bescheid wurde der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden GmbH zugestellt, wobei diese als „B GmbH“ bezeichnet wurde, obwohl sie im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids bereits den Namen „A GmbH“ trug.

Eine Namensänderung führt nicht zur Beendigung einer GmbH. Bei der Bezeichnung der Partei im Bescheid mit ihrem alten Namen handelt es sich daher lediglich um eine unrichtige Parteibezeichnung, welche Zweifel an der Identität des Bescheidadressaten allerdings nicht aufkommen lässt (vgl. VwGH vom 08. Juli 2004, 2004/07/0032).

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende GmbH auch im – nach der Namensänderung verschickten – Beschwerdeschriftsatz noch als „B GmbH“ bezeichnet wurde.

2.1.3. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags (zB VwGH vom 29. September 2022, Ra 2021/15/0052).

2.1.4. Um die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG zu beurteilen, ist die Frage zu klären, wer zur Antragstellung legitimiert war:

Es ist zwischen den Ansprüchen nach § 32 Abs. 4 EpiG und jenen nach § 32 Abs. 3 EpiG zu unterscheiden. Während der zunächst genannte Vermögensnachteil unmittelbar im Vermögen des selbständig Erwerbstätigen eintritt, tritt der zweitgenannte Verdienstentgang zunächst im Vermögen der unselbständig Beschäftigten ein. Nach § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG haben die Arbeitgeber ihnen (d.h. den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen) den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Nach § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber macht insoweit einen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Bund geltend, den er – aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung – eingelöst hat. Hier ist die Vergütung daher am Anspruch des Dienstnehmers zu prüfen (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2021, Ra 2021/09/0214).

Die beschwerdeführende GmbH hat einen Vergütungsantrag gemäß § 32 Abs. 3 EpiG wegen der behördlich verfügten Absonderung des im Antrag als Dienstnehmer bezeichneten E eingebracht.

Entscheidend ist daher, ob E als „Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht“ im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG qualifiziert werden kann, sodass der beschwerdeführenden GmbH als Arbeitgeberin ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 3 EpiG zustehen kann.

2.1.5. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB in erster Linie und entscheidend durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle – nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit – äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, der in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist (RIS-Justiz RS0021332).

Die Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, wird durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt, die wiederum vom Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig ist. Zu prüfen ist, inwieweit die Anteile des Gesellschafter-Geschäftsführers einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen. Ein derartiger Einfluss ist dabei nicht nur dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, sondern auch, wenn die Beteiligung zwar geringer als 50 Prozent ist, dem Geschäftsführer jedoch aufgrund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern. Die Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus (vgl. dazu OGH vom 17. Oktober 2002, 8 ObA 68/02m).

Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Rechtsprechung klar, dass jemand, der in einem Unternehmen in rechtlicher Hinsicht (sei es als Mehrheitsgesellschafter einer juristischen Person, sei es als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft) einen beherrschenden Einfluss ausübt, kein Dienstnehmer sein kann. (vgl. VwGH vom 04. Oktober 2018, Ra 2018/22/0038, sowie vom 19. Oktober 2015, 2013/08/0185; vgl auch Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG, Rz 147 [Stand 1.7.2020, rdb.at], mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.1.6. Im Beschwerdefall war E im Zeitraum seiner behördlich verfügten Absonderung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Geschäftsführer und gleichzeitig zu 51 % an der beschwerdeführenden GmbH beteiligt.

Damit hatte er wesentlichen Einfluss auf die beschwerdeführende GmbH und war nicht als Arbeitnehmer derselben, sondern vielmehr als selbständig erwerbstätige Person anzusehen.

Dem folgend war E im relevanten Zeitraum keine „Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht“ iSd § 32 Abs. 3 EpiG.

Demnach war aber die beschwerdeführende GmbH nicht legitimiert, den verfahrenseinleitenden Antrag zu stellen, weshalb die belangte Behörde diesen zu Recht zurückgewiesen hat.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

2.1.7. Da der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten wurde, bestand keine Verpflichtung eine – in der Beschwerde auch gar nicht beantragte – mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH vom 06. September 2016, Ra 2016/09/0075).

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).

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