LVwG N LVwG-AV-542/001-2023

LVwG-AV-542/001-2023Landesverwaltungsgericht28.02.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Bescheiderlassung; Nachholung; Einstellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-542/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.542.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter

Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A und der B, beide wohnhaft in ***, ***, vom 3. Jänner 2023 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 11. Oktober 2022, Zl. ***, mit welchem das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vom 7. Oktober 2022 eingestellt wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die C errichtet auf dem der D Aktiengesellschaft gehörenden Grundstück Nr. ***, KG ***, im Zuge des Ausbaus der ***strecke zwischen *** und *** in der Stadtgemeinde *** eine Mobilfunksendeanlage.

Die nunmehrigen Beschwerdeführer, A und B, haben laut ihren eigenen Angaben ihr Wohnhaus in der Nähe („unser Wohnsitz ist ca. 200 m vom Bauplatz entfernt“) zum Baugrundstück.

Mit Schreiben vom 6. August 2019 brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer ein an den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz gerichtetes Schreiben bei der Stadtgemeinde *** ein. Bezugnehmend auf das angeführte Bauvorhaben beantragten die Beschwerdeführer die Zustellung des diesbezüglichen Bewilligungsbescheides. Für den Fall, dass dieses Bauwerk ohne die erforderliche baubehördliche Bewilligung errichtet worden sein sollte, werde beantragt baupolizeiliche Maßnahmen durch Abbruch dieses konsenslos errichteten Bauwerkes zu treffen.

Mit Schreiben vom 22. März 2022 brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer ein an den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz gerichtetes und als „Devolutionsantrag gemäß AVG 1991 § 73 (2)“ bezeichnetes Schreiben bei der Stadtgemeinde *** am 25. März 2022 ein.

In ihrem Schreiben vom 7. August 2019 (Anm.: 6. August 2019) hätten sie 2 Anträge an den Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz der Stadtgemeinde *** gestellt, nämlich einen Antrag auf Bescheidzustellung und einen Alternativantrag auf Setzung baupolizeilicher Maßnahmen, sollte kein Baubescheid erlassen worden sein.

Über den Antrag auf Bescheidzustellung habe der Bürgermeister mit Bescheid vom 31. Oktober 2019, Aktenzeichen ***, entschieden. Über den Antrag auf Setzung baupolizeilicher Maßnahmen sei noch nicht entschieden worden. Seit dem Antrag seien mehr als 6 Monate vergangen, ohne dass darüber entschieden worden sei. Es werde beantragt, dass die Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde, den Stadtrat der Stadtgemeinde *** übergehe.

Mit einem an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** gerichteten Schreiben vom 6. Oktober 2022, eingelangt am 7. Oktober 2022, brachten die Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Der Stadtrat habe über den Devolutionsantrag vom 22. März 2022 innerhalb der Entscheidungsfrist von 6 Monaten noch nicht entschieden, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache über den Antrag auf baupolizeiliche Maßnahmen entscheiden.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 11. Oktober 2022, Aktenzeichen ***, wurde über den am 25. März 2022 eingelangten Devolutionsantrag abgesprochen.

Dieser Bescheid wurde beiden Beschwerdeführern nachweislich zugestellt, jeweils am 19. Oktober 2022.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. November 2022, Aktenzeichen ***, stellte der Stadtrat der Stadtgemeinde *** das Verfahren über die am 7. Oktober 2022 gegen den Stadtrat eingebrachte Säumnisbeschwerde ein.

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG könne die Behörde im Säumnisbeschwerdeverfahren innerhalb einer Frist von 3 Monaten den Bescheid erlassen. Der Bescheid vom 11. Oktober 2022 sei den Beschwerdeführern am 19. Oktober 2022 zugestellt worden. Bei Erlassung des Bescheides sei das Säumnisbeschwerdeverfahren durch die zuvor säumige Behörde mit Bescheid einzustellen.

Dagegen richtet sich die von den Beschwerdeführern mit einem gemeinsamen Schriftsatz am 3. Jänner 2023 fristgerecht erhobene Bescheidbeschwerde.

Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 29. November 2022, Aktenzeichen ***.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Stadtrat mit dem Bescheid vom 11. Oktober 2022 nicht über den Antrag vom 7. Oktober 2022 (Anm.: die Säumnisbeschwerde) entschieden habe, sondern über einen Antrag, der nicht Gegenstand des Verfahrens sei.

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** legte die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 13. Jänner 2023 zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und die Beschwerde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war bereits aus den, dem verwaltungsbehördlichen Akt entnommenen Bescheiden und Schriftsätzen zweifelsfrei und eindeutig ersichtlich.

2. Rechtsgrundlagen:

2.1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

2.2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG):

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit der gegenständlichen Beschwerde wird ein Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 29. November 2022, Aktenzeichen ***, bekämpft. Verfahrensgegenständlich ist die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung.

In der Beschwerde wird die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bestritten mit der Begründung, dass der Stadtrat mit dem Bescheid vom 11. Oktober 2022 nicht über den am 7. Oktober 2022 gestellten Antrag zur Einleitung des Säumnisbeschwerdeverfahrens entschieden habe.

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2022, eingelangt bei der Stadtgemeinde *** am 7. Oktober 2022, wurde von den Beschwerdeführern eine Säumnisbeschwerde erhoben.

Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** sei säumig und habe über einen Devolutionsantrag der Beschwerdeführer vom 22. März 2022 nicht in der Entscheidungsfrist von 6 Monaten entschieden.

Wie sich aus § 16 Abs. 1 VwGVG ergibt, bewirkt eine Säumnisbeschwerde keinen unmittelbaren Zuständigkeitsübergang auf das Verwaltungsgericht. Vielmehr bleibt eine – allenfalls säumige – Behörde weiterhin zuständig zur Nachholung des Bescheides.

Die offene Entscheidung über den Devolutionsantrag vom 22. März 2022 wurde vom Stadtrat mit dem Bescheid vom 11. Oktober 2022 nachgeholt. Mit diesem Bescheid wurde inhaltlich über den Devolutionsantrag vom 22. März 2022 abgesprochen insofern, als der Stadtrat über den ursprünglichen Antrag auf baupolizeiliche Maßnahmen vom 6. August 2019 (formell) abgesprochen hat und damit von seiner Zuständigkeit als Folge eines durch den Devolutionsantrag bewirkten Zuständigkeitsüberganges von der Baubehörde erster Instanz auf den Stadtrat als Berufungsbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG ausgegangen ist.

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) - dient neben dem in § 73 Abs. 2 AVG geregelten Devolutionsantrag für jene Fälle, in denen im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden ausnahmsweise Berufung erhoben werden kann - dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (VwGH Ra 2015/19/0075). Nach den Erläuterungen zu § 16 Abs. 1 VwGVG soll der Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden die Möglichkeit eröffnet werden, die unterbliebene Erlassung eines Bescheides nachzuholen (RV 2009 BlgNR 24. GP). Dies kommt in § 16 Abs. 1 VwGVG darin zum Ausdruck, dass die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid noch erlassen kann.

Anders als in § 73 Abs. 2 AVG wird im VwGVG nicht normiert, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt § 16 Abs. 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen (vgl. VwGH Ra 2015/19/0075, VwSlg. 19130/A), ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste (VwGH Ra 2015/19/0075). Diese Möglichkeit der Nachholung des Bescheides baut darauf auf, dass die Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und setzt auch voraus, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung in der zu erledigenden Verwaltungsangelegenheit nicht schon alleine aufgrund der Einbringung einer - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht (VwGH Ro 2017/20/0001).

Im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG bleibt die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG bestehen.

Wird der Bescheid innerhalb der Nachfrist von der säumigen Behörde nachgeholt, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG einzustellen (VwGH Ra 2015/19/0075). Dies gilt sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung, weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde. Diese Rechtsansicht korrespondiert mit der Zielsetzung des Säumnisbeschwerdeverfahrens, nach dem Eintritt der Säumnis durch die Gestaltung der Bestimmungen über die Säumnisbeschwerde die Fällung einer Sachentscheidung in der kürzest möglichen Frist herbeizuführen. Je früher dieses Ziel erreicht wird, desto eher wird dieser Zielsetzung entsprochen. Der zeitlich kürzeste Weg, den das Gesetz vorsieht, ist der der Nachholung des Bescheides durch die Behörde bis zum Ablauf der nach § 16 Abs. 1 VwGVG eingeräumten Frist.

Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist nach der Systematik des § 16 VwGVG von der Verwaltungsbehörde vorzunehmen, weil § 16 Abs. 2 VwGVG die Vorlage der Beschwerde unter Anschluss der Akten (nur) für den Fall vorsieht, dass die Bescheiderlassung von der Behörde nicht nachgeholt wird. Voraussetzung für die Einstellung gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ist ausschließlich der Tatbestand der Bescheiderlassung.

Das Erfordernis einer bescheidmäßigen Einstellung wird dem Rechtsschutzgedanken im Säumnisbeschwerdeverfahren auch insofern gerecht, als Antragsteller in die Lage versetzt werden, gegen die Einstellung im Wege eines eigenen Beschwerdeverfahrens vorzugehen, wenn sie die Ansicht vertreten, dass die Verwaltungsangelegenheit durch den ergangenen Bescheid nicht oder nicht zur Gänze erledigt worden sei.

Mit dem Bescheid vom 11. Oktober 2022 hat der Stadtrat aufgrund des Devolutionsantrages vom 22. März 2022 entschieden. Durch die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages wurde die Angelegenheit zur Gänze erledigt.

Die zuvor säumige Behörde hat das Säumnisbeschwerdeverfahren mit Bescheid einzustellen (VwGH Ra 2020/13/0088, Ro 2017/20/0001) und als Voraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens alleine auf die Tatbestandsvoraussetzung der Erlassung des Bescheides abzustellen. Diese Voraussetzung ist durch den Bescheid des Stadtrates vom 11. Oktober 2022 erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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