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LVwG-AV-1208/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1208/001-2023
LVwG-AV-1208/001-2023Landesverwaltungsgericht27.02.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Antragstellung; Frist; Absonderungszeitraum; Freitestung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der A GmbH und 2. des B, beide vertreten durch die Kanzlei C, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 22. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum angefochtenen Bescheid:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Waidhofen an der Ybbs (in der Folge: belangte Behörde) vom 22. Dezember 2022, Zl. ***, wurde der Antrag der A GmbH und des B (in der Folge: beschwerdeführende Parteien) „eingelangt am 22.06.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges für den beantragten Zeitraum von 15.03.2022 bis 24.03.2022 in Höhe von EUR *** ab[gewiesen]“.
Begründend ist zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs am 22. Juni 2022 eingebracht und darin eine Absonderung von 15. März 2022 bis 24. März 2022 angegeben worden sei. Die Absonderung sei von 15. März 2022 bis 21. März 2022 behördlich angeordnet gewesen. Eine behördliche Absonderung könne durch einen Aufhebungsbescheid, durch Zeitablauf oder durch eine Freitestung vorzeitig beendet werden. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Vergütungsantrags werde die Frist vom tatsächlichen Absonderungsende berechnet. Gemäß § 49 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) müsse ein Vergütungsantrag binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der zuständigen Behörde eingelangt sein. Aufgrund des Einlangens des gegenständlichen Antrages am 22. Juni 2022 sei dieser spruchgemäß als verspätet abzuweisen.
2.1. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihre steuerliche Vertretung mit E-Mail-Eingabe vom 18. Jänner 2023 Beschwerde.
In dieser wird – zusammengefasst – vorgebracht, dass der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs von der steuerlichen Vertretung aufgrund des vorliegenden Absonderungsbescheides eingebracht worden sei. Dieser Bescheid sehe eine Absonderung bis einschließlich 24. März 2022 vor. Aufgrund dieses Bescheides sei die Frist zur Antragseinbringung am 22. Juni 2022 eingehalten worden. Wenn nun im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, dass die Absonderung nur bis 21. März 2022 behördlich angeordnet gewesen sei, könne dies für die Fristberechnung keine Relevanz haben, da ein solches Absonderungsende nie mittels Bescheid festgesetzt worden sei. Es sei kein Bescheid übermittelt worden, der die Aufhebung der behördlichen Maßnahme dezidiert angeordnet hätte. Es sei lediglich eine SMS mit dem Hinweis, dass die Absonderung mit sofortiger Wirkung beendet sei, zugestellt worden. Diese Mitteilung habe keinen Hinweis enthalten, dass damit der Absonderungsbescheid aufgehoben worden sei und daran rechtliche Folgen, insbesondere die Verkürzung der Frist für den Vergütungsantrag knüpfen würden. Zudem mangele es der Mitteilung an allen Voraussetzungen, die für das Vorliegen eines Bescheides essentiell seien. Beantragt wird daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung der begehrten Vergütung. Für den Fall, dass der Beschwerde nicht entsprochen werde, werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt.
2.2. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 2022, Zl. ***, wurde B aufgrund seiner Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) an einer näher bezeichneten Adresse in *** „beginnend mit 15.03.2022 bis einschließlich 24.03.2022“ abgesondert. Der Spruch dieses Bescheides enthält zudem die ausdrückliche Anordnung (auflösende Bedingung), dass der Bescheid mit Kenntnis des Testergebnisses außer Kraft tritt, wenn seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht und ein ab dem 19. März 2022 in einer behördlichen NÖ PCR-Teststation durchgeführter Test negativ oder der Ct-Wert 30 oder höher ist.
B ließ am 20. März 2022 einen PCR-Test in einer behördlichen NÖ PCR-Teststation durchführen, wobei dieser Test ein positives Ergebnis mit einem Ct-Wert 32 ergab. B wurde über dieses Testergebnis am 21. März 2022, 08:26 Uhr, per SMS an die von ihm hinterlegte Mobilfunknummer informiert. Entsprechend der auflösenden Bedingung des Absonderungsbescheides enthielt die SMS zudem den Hinweis, dass die Absonderung „mit sofortiger Wirkung beendet“ ist. Die Absonderung endete am 21. März 2022.
3.2. Die beschwerdeführenden Parteien brachten am 22. Juni 2022 den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG betreffend B für den Zeitraum von 15. März 2022 bis 24. März 2022 bei der belangten Behörde ein.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes einschließlich des darin enthaltenen „Kommunikationsprotokolls“ im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen. So ergibt sich die festgestellte auflösende Bedingung des Absonderungsbescheides eindeutig aus dessen klar gefassten Spruch und ist dem „Kommunikationsprotokoll“ das Datum der durchgeführten PCR-Testung, das positive Testergebnis mit einem Ct-Wert von 32 sowie die Verständigung per SMS (samt Hinweis auf das sofortige Absonderungsende) am 21. März 2022 zu entnehmen. Die festgestellte Testung am 20. Juni 2022 einschließlich des Ergebnisses (samt des Erhalts der festgestellten SMS am 21. Juni 2022 mit dem Hinweis auf das sofortige Absonderungsende) sowie das Datum der Antragstellung am 22. Juni 2022 werden auch in der Beschwerde nicht bestritten; das Datum der Antragstellung am 22. Juni 2022 ist zudem der im Verwaltungsakt dokumentierten E-Mail der steuerlichen Vertretung an die belangte Behörde von diesem Tag zu entnehmen.
5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
[…]
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
[…]
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50. […]
(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“
5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 lauten:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
6.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.
6.2. Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
In Bezug auf diese Frist wurde mit BGBl. I Nr. 62/2020 eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 geschaffen: § 49 Abs. 1 EpiG sieht vor, dass abweichend von § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.
6.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges ist zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Die in den §§ 33 und 49 EpiG vorgesehenen Fristen stellen materiell-rechtliche Fristen dar (so etwa VwGH 14.11.2022, Ra 2022/03/0050, mwN), deren – auch unverschuldete – Nichteinhaltung zum Untergang des entsprechenden Rechtsanspruches führt (vgl. schon VwGH 09.03.1995, 95/18/0150, mwN).
6.4. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen endete im vorliegenden Fall die bescheidmäßig angeordnete Absonderung des B durch Eintritt der im Absonderungsbescheid vorgesehenen auflösenden Bedingung, nämlich durch die Kenntnisnahme vom positiven Testergebnis mit dem Ct-Wert von 32 durch SMS an die betreffend B hinterlegte Mobilfunknummer am 21. März 2022. Die in § 49 Abs. 1 EpiG normierte dreimonatige Frist zur Einbringung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs begann daher an diesem Tag zu laufen und endete am 21. Juni 2022. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs am 22. Juni 2022 war der Vergütungsanspruch sohin bereits erloschen. An dem zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eingetretenen Untergang des Rechtsanspruchs vermag die behauptete rechtliche Unkenntnis über das fristauslösende Ereignis der Aufhebung der behördlichen Absonderungsmaßnahme am 21. Juni 2022 – entsprechend der auflösenden Bedingung des Absonderungsbescheides – nicht zu ändern (vgl. hierzu etwa VwGH 09.03.1995, 95/18/0150, mwN; zudem wurde auch in der SMS-Mitteilung – im Einklang mit der auflösenden Bedingung im Absonderungsbescheid – auf das Ende der Absonderung mit sofortiger Wirkung hingewiesen).
6.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein nicht innerhalb der in § 49 EpiG vorgesehenen (materiell-rechtlichen) Frist gestellter Antrag abzuweisen (vgl. hierzu ausführlich VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187).
Zur Entscheidung über die eventualiter begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die belangte Behörde zuständig (vgl. hierzu § 33 Abs. 4 VwGVG sowie VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126). In diesem Zusammenhang wird nur darauf hingewiesen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der Qualifikation der in § 49 EpiG vorgesehenen Frist als materiell-rechtliche Frist nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085, wonach die Wiedereinsetzung nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig ist).
6.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von ihr überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage als eindeutig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. insbesondere §§ 49 Abs. 4 iVm 50 Abs. 29 EpiG) stützen kann.
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