LVwG N LVwG-S-789/001-2022

LVwG-S-789/001-2022Landesverwaltungsgericht23.02.2023

Regest

Ordnungsrecht; Hundehaltung; Verwaltungsstrafe; Führen; Verwahrung; gerichtlich strafbare Handlung; Doppelbestrafung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-789/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.789.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21.02.2022, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach den §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Strafhöhe mit € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) neu festgelegt. Gleichzeitig wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Tulln mit dem Betrag von € 10,-- neu festgelegt. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.

2. Der Gesamtbetrag in Höhe von € 110,-- (€ 100,-- Geldstrafe und € 10,-- Kosten für das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Tulln) ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.

3. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln über die Beschwerdeführerin gestützt auf § 10 Abs. 2 erster Strafsatz iVm § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, überdies wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von € 20,-- ausgesprochen.

Angelastet wurde der Beschwerdeführerin, dass sie am 05.06.2021 um 07.45 Uhr in ***, im Bereich ***, auf dem weiterführenden Feldweg im Anschluss an die ***, als Halter von zwei Hunden diese nicht in einer Weise verwahrt habe, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Einer der Hunde habe am angeführten Tatort in den Unterarm von Herrn C gebissen und ihn dadurch verletzt. Weiters sei dadurch dessen Hemd zerrissen worden. Die Beschwerdeführerin sei zum angegeben Zeitpunkt mit ihren beiden Hunden am Tatort spazieren gegangen, einer der beiden Hunde habe den im Auto befindlichen C durch das geöffnete Fenster gebissen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und Ausspruch, dass die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe.

Begründend führt die Beschwerdeführerin dazu aus, dass die Beschwerdeführerin zum angegeben Zeitpunkt am angegeben Ort mit zwei Hunden spazieren gewesen sei, einer der beiden Hunde wäre angeleint gewesen, der andere zunächst nicht. Nachdem die Beschwerdeführerin bemerkt habe, dass ihr ein Auto entgegenkommt, habe sie die beiden Hunde sofort zu sich gerufen, sei an den Wegrand getreten und habe auch den zweiten noch nicht angeleinten Hund an die Leine (Bauchgurt) genommen. Es sei genügend Platz auf der Straße gewesen, dass das Fahrzeug ohne Problem an ihr vorbeifahren kann. Der Lenker des Fahrzeuges habe sein Fahrzeug direkt auf Höhe der Beschwerdeführerin angehalten. Der Lenker habe plötzlich und unerwartet eine weitwendige, bedrohliche Geste mit dem aus dem Fahrzeug gestreckten Arm gemacht und die Beschwerdeführerin mit erbostem Tonfall ermahnt, ihre Hunde anzuleinen. Offenbar habe sich aufgrund der unerwarteten Drohgebärde einer der beiden Hunde zu einer Abwehrreaktion veranlasst gesehen. Auch bei der Beschwerdeführerin selbst habe das sehr knappe und unvermittelte Anhalten des Fahrzeuges in Verbindung mit der drohenden Geste den Eindruck einer bedrohlichen Situation ausgelöst, dies habe wohl auch der Hund bemerkt.

Seitens der Staatsanwaltschaft *** sei gegen die Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren wegen § 88 Abs. 1 StGB geführt und in weiterer Folge gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt worden.

Die Beschwerdeführerin treffe jedenfalls kein Verschulden iSd § 5 Abs. 1 VStG. Sie habe keinerlei Möglichkeit gehabt, die Verletzung abzuwenden, es wäre einzig am Verletzten gelegen, die aggressiven Handlungen zu unterlassen und damit die Verletzung zu vermeiden.

Darüber hinaus umfasse die ausgesprochene Bestrafung nach § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz keine anderen Aspekte des tatsächlichen Geschehens als jene Gesichtspunkte, die für die Strafverfolgung nach § 88 Abs. 1 StGB relevant seien. Durch die Prüfung nach § 88 Abs. 1 StGB durch die Staatsanwaltschaft *** sei damit dem Strafbedürfnis Genüge getan und liege hier eine unzulässige Doppelbestrafung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 01.02.2023 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in dieser erfolgte eine Beweisaufnahme durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Tulln zur Zl. *** sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-S-789/001-2022, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und Vorbringen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin unternahm am 05.06.2021 morgens gegen 07.45 Uhr einen Spaziergang im Bereich ***, ***, insbesondere am weiterführenden Feldweg im Anschluss an die ***. Bei diesem Spaziergang hatte sie ihre beiden Hunde bei sich, einer der beiden Hunde war zu diesem Zeitpunkt bereits angeleint, der zweite noch nicht.

Im Zuge des Spazierganges kam der Beschwerdeführerin ein Kraftfahrzeug (PKW) entgegen und hat daraufhin die Beschwerdeführerin auch den zweiten bis dahin noch nicht angeleinten Hund an die Leine genommen. Der Fahrzeuglenker hielt sein Fahrzeug auf Höhe der Beschwerdeführerin an, öffnete das Seitenfenster der Fahrertür und ermahnte die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie ihre Hunde anleinen solle. Gleichzeitig streckte der Fahrzeuglenker seine linke Hand durch das geöffnete Seitenfenster und führte eine weitwendige Handbewegung durch. Hinweise darauf, dass es sich von Seiten des Fahrzeuglenkers um einen tätlichen Handgriff gegen die Beschwerdeführerin gehandelt habe, liegen nicht vor.

Im Zuge des Herausstreckens des linken Armes durch das Seitenfenster hat einer der beiden Hunde nach dieser Hand geschnappt und mit geringer Kraft zugebissen. Dadurch wurde der Fahrzeuglenker am linken Arm leicht verletzt, eine Gesundheits-schädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer ist dadurch nicht entstanden. Auch wurde das Hemd des Fahrzeuglenkers beschädigt. Die Staatsanwaltschaft *** hat zur Zl. *** das Ermittlungsverfahren gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin aus dem Grunde des § 88 Abs. 2 Z 2 StGB gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.

Dieser Sachverhalt ist unbestritten und steht auch im Einklang mit der Aktenlage und der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz hat derjenige, der einen Hund hält, die dafür erforderliche Eignung aufzuweisen und das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Bestimmungen des § 1 verstößt.

Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5a, 9 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

Das Zubeißen – wenn auch mit geringer Intensität – samt damit verbundener geringfügiger Verletzung und Beschädigung des Hemdes erfüllt jedenfalls den objektiven Tatbestand nach § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz, da dadurch jedenfalls das Tier nicht in einer Weise geführt und verwahrt wurde, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Dies wird grundsätzlich von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 25.05.2020 zur Zl. VGW-001/009/5597/2020, und führt weiters in diesem Zusammenhang aus, dass durch die Prüfung der Staatsanwaltschaft *** der Strafanspruch konsumiert sei und eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann sich diesen rechtlichen Überlegungen aus folgenden Gründen nicht anschließen:

Aus dem zitierten und vom Landesverwaltungsgericht Wien erlassenen Erkenntnisses ergibt sich, dass sich in diesem Fall das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft auf § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB richtete und in weiterer Folge das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Abs. 2 StPO zur Einstellung gebracht hat.

Bei einer derartigen Fallkonstellation liegt tatsächlich eine gerichtliche Zuständigkeit vor, der nach § 10 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz Vorrang gegenüber einer Verfolgung nach dem NÖ Hundehaltegesetz zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde hingegen das Ermittlungsverfahren gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 StGB geführt und gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt. Dies bedeutet aber, dass die Einstellung mangels gerichtlicher Zuständigkeit erfolgte, sodass sehr wohl eine Strafverfolgung nach dem NÖ Hundehaltegesetz zulässig ist. Abgesehen davon unterscheidet sich das Tatbild nach § 1 Abs. 1NÖ Hundehaltegesetz von jenem nach § 3 Wiener Tierhaltegesetz.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters damit argumentiert, dass sie die verbalen Äußerungen des Fahrzeuglenkers aufgrund dessen Tonlage sowie der damit verbundenen Handbewegung subjektiv als bedrohlich eingestuft habe und diese Eindruck offenbar auch beim Hund entstanden ist, weshalb dieser in weiterer Folge – wenn auch nur leicht – zugebissen hat, so ist dem wie folgt entgegenzuhalten:

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme lag seitens des Fahrzeuglenkers jedenfalls kein Angriff gegen die Beschwerdeführerin vor, der die Beschwerdeführerin zu einer Notwehrhandlung im Sinne von § 3 StGB berechtigt hätte. Dass ein derartiger Angriff nicht vorlag stellt auch die Beschwerdeführerin selbst außer Streit. Wenn aber die Beschwerdeführerin selbst zu einer Notwehrhandlung nicht berechtigt war, so darf letzten Endes auch ihr Hund nicht mehr Abwehrmaßnahmen setzen als die Hundeführerin selbst (nämlich keine). Auch liegt es gerade im Wesen einer ausreichenden Hundeverwahrung und Hundeführung ein allfälliges Fehlverhalten des Hundes wegen Fehlinterpretation von Situationen zu vermeiden. Gerade diese Situation liegt gegenständlich vor.

Die Beschwerdeführerin konnte daher gemäß § 5 VStG nicht glaubhaft machen, dass sie an der angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Damit ist auch die subjektive Tatseite erfüllt.

Hinsichtlich der Strafzumessung reicht der gesetzliche Strafrahmen – wie bereits dargelegt – bis zu € 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen).

Hinsichtlich Einkommens- und Vermögenssituation verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass sie selbstständige Tierärztin im Rahmen einer OG sei, Sorgepflichten würden nicht vorliegen, überdies sei sie Zweidritteleigentümerin eines Gebäudes mit integrierter Wohnung und Tierarztordination. Verbindlichkeiten würden in erheblicher Höhe vorliegen. Seitens der Verwaltungsstrafbehörde wurde das monatliche Einkommen mit € 2.000,-- eingeschätzt, dieser Einschätzung wurde nicht entgegen-getreten.

Bezüglich der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung ist jeweils von einem Durchschnittswert auszugehen, Hinweise auf eine außergewöhnlich geringe Bedeutung bzw. Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die Tat liegen nicht vor.

Hinsichtlich des Verschuldens wird von Fahrlässigkeit ausgegangen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere des geringen Verschuldens und der bisherigen Unbescholtenheit sowie des Fehlens von Erschwerungsgründen ist die nunmehr vorgenommene Strafzumessung tat- und schuldangemessen.

Wenn seitens der Beschwerdeführerin als Eventualantrag der Ausspruch einer Ermahnung eingebracht wurde, so ist in diesem Zusammenhang auf § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG zu verweisen. Nach dieser Bestimmung kann anstatt der Verfügung der Einstellung die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach § 45 Abs. 1 Z 4 ist jedoch hiefür Voraussetzung, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering sind. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht gering, sondern – wie bereits dargelegt – als durchschnittlich einzustufen, sodass der Ausspruch einer Ermahnung nicht in Betracht kommt.

Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, war der Kostenausspruch (10 % des Strafbetrages, mindestens jedoch € 10,--) ebenfalls zu berichtigen. Durch das teilweise Folge geben der Beschwerde sind auch Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht vorzuschreiben.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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