LVwG N LVwG-AV-966/001-2023

LVwG-AV-966/001-2023Landesverwaltungsgericht23.02.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Vertretungsbefugnis; Vollmacht; Beschwerde; Zurechnung; Beschwerdelegitimation;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-966/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.966.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A, Bilanzbuchhalter in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20.11.2022, ***, betreffend Teilstattgebung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 und Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) vom 20.11.2022, ***, wurde der Antrag der B GmbH in *** vom 25.04.2022 auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG in der Höhe von *** Euro hinsichtlich des Dienstnehmers C für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 21.02.2022 bis 02.03.2022 in der Höhe von *** Euro teilweise stattgegeben und der Betrag von *** Euro abgewiesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Mit E-Mail vom 24.11.2022 wurde zur Geschäftszahl *** folgende Eingabe an die belangte Behörde übermittelt:

„Von: A ***

An: D (BH MD) ***;#GS Verguetung ***

Gesendet am: 24.11.2022 12:11:54

Betreff: Beschwerde Kennzeichen D.2.4 Bescheid Teilstattgebung, C, geb. vom 20.11.2022 - 15:57

Sehr geehrte Frau D!

Gegen den von Ihnen erlassenen Bescheid mit dem Kennzeichen *** vom 20.11.2022 (siehe Anhang) möchte ich wie folgt Beschwerde einlegen:

In Ihrer Begründung sind die Lohnnebenkosten, die Sonderzahlungen sowie die dazugehörigen Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung in Höhe von EUR 0,00 angegeben. Das kann schon einmal überhaupt nicht korrekt sein.

Des weiteren möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass das Entgelt für den 2. Monat der Absonderung laut meiner Antragstellung (siehe Anhang) für den Zeitraum 01.03. bis 04.03.2022 angegeben wurde, da der Dienstnehmer per 04.03.2022 ausgetreten ist. Für die Berechnung des Verdienstentgangs kann man dieses Entgelt daher nicht auf einen ganzen Monat runterrechnen!!!

Ich bitte daher umgehend um eine Berichtigung des Bescheides und eine korrekte Abrechnung des Verdienstentgangs!

Mit freundlichen Grüßen

A

Bilanzbuchhalter



Tel. ***

Fax ***

***“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 31.01.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Entscheidung über diese Beschwerde vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 02.02.2023 wurde Herr A (in der Folge: Einschreiter) zusammengefasst mitgeteilt, dass sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen haben. Der Einschreiter wurde daher gemäß § 10 Abs 2 iVm § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, eine Vollmacht der B GmbH bzw. eines hierzu bestimmten Organes zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde vorzulegen, andernfalls die Beschwerde zurückzuweisen wäre.

Dieses Schreiben wurde dem Einschreiter am 06.02.2023 nachweislich zugestellt.

In der Folge übermittelte der Einschreiter am 09.02.2023 per E-Mail ein mit 01.10.2007 datiertes und vom Einschreiter und einem Vertreter der B GmbH unterfertigtes, als „Auftrag und Vollmacht“ betiteltes „Vollmachtsformular für Bilanzbuchhalter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ mit folgendem Inhalt:

„Ich (wir) beauftrage(n) Sie, aufgrund der Ihnen von mir (uns) zur Verfügung gestellten Unterlagen und der Ihnen von mir (uns) erteilten Auskünfte, welche vollständig und richtig sind, im Sinne des § 2 BibuG mit […]:

-der pagatorischen Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung von Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG;

-der Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den unabhängigen Verwaltungssenaten, dem unabhängigen Finanzsenat und dem Verwaltungsgerichtshof;

-der Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes sowie das Stellen von Rückzahlungsanträgen, Übernahme von Geld- und Geldeswert in meinem (unserem) Namen;

-der Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheit der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften;

-der Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren;

-der kalkulatorischen Buchhaltung (Kalkulation);

-sämtlichen Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Punkten;

-der Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen;

-der Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten;

-der Vertretung bei der Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber unmittelbar durchzuführenden vorgenannten Tätigkeiten unmittelbar zusammenhängen;

-der Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen und

-sämtlichen Tätigkeiten gemäß § 32 GewO.

[…]“

4. Rechtslage

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

Nach Art 130 Abs 1 Z 1 BVG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach Art 132 Abs 1 Z 1 BVG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 109/2021, lauten auszugsweise:

[…]

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

[…]

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist […]“

[…]

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“

[…]

„Beschlüsse

§ 31.(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise:

[…]

„Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Vertreter

§10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

[…]“

„Anbringen

§ 13. […]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

§ 39. […]

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

[…]“

5. Erwägungen

Das vom Einschreiter am 22.11.2022 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte Schreiben ist als Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2022, Zl. ***, zu werten.

Auf Grund des § 9 AVG sind auch im Verwaltungsverfahren juristische Personen nicht prozessfähig und können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Eine gewillkürte Vertretung ist nur möglich, wenn dieser gemäß § 10 Abs 1 AVG vom gesetzlichen Vertreter bestellt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 9, Rz 13 und 16, mwN; Stand 01.01.2014, rdb.at). Nichts anderes gilt auf Grund des § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Art 132 Abs 1 BVG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen. Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (VwGH Ra 2020/03/0067, mwN).

Adressat des in Beschwerde gezogenen Bescheids der belangten Behörde ist ausschließlich die B GmbH. Soweit durch den Einschreiter beabsichtigt war, Beschwerde gegen diesen Bescheid in Vertretung der B GmbH zu erheben, ist auszuführen, dass sich Bevollmächtigte gemäß § 10 AVG durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen haben. Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe ist nach der Rechtsprechung als Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zu werten, der durch einen entsprechenden Auftrag zu beheben ist (VwGH 2004/07/0170).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den Einschreiter gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 2 und § 13 Abs 3 AVG zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht auf. Diesem Verbesserungsauftrag ist der Einschreiter nicht hinreichend nachgekommen. Die von ihm vorgelegte Urkunde stellt keine Bevollmächtigung des Einschreiters durch die B GmbH bzw. eines hierzu bestimmten Organes zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde dar, wie im Übrigen die Einbringung von Rechtsmitteln oder die Vertretung vor Rechtsmittelbehörden und Gerichten in der vorliegenden Urkunde vom Vertretungsumfang ausdrücklich ausgenommen wurden.

Da die Beschwerde unzweifelhaft von der E-Mail-Adresse des Einschreiters gesendet wurde, das Schreiben mit der Wiedergabe des Namens des Einschreiters endet und keine Bevollmächtigung seitens der B GmbH vorliegt, ist die Beschwerde dem Einschreiter ad personam zuzurechnen und gemäß § 28 Abs 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs 1 VwGVG mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Hengstschäger/Leeb, AVG § 10, Rz 9, mwN; Stand 01.01.2014, rdb.at).

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Fall konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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