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LVwG-S-81/001-2023•LVwG N LVwG-S-81/001-2023
LVwG-S-81/001-2023Landesverwaltungsgericht22.02.2023
Tierrecht; Tierseuchen; Geflügelpest;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, C, D, E Partner, Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 05.12.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Tierseuchengesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber wie folgt neu gefasst:
„Sie haben am 15. Februar 2022 auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, und damit in einem in Anl 1 Teil A Geflügelpest-Verordnung 2007 genannten Gebiet, 13 Moschusenten (Grundstück Nr. ***, KG ***), drei Hühner, einen Hahn (Grundstück Nr. ***, KG ***) und zwei Emus (Grundstück Nr. ***, KG ***) gehalten, wobei
a)die Fütterung und Tränkung nicht im Stall oder unter einem Unterstand erfolgte, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwerte und verhinderte, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, welches für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt.
b)der Auslauf der Enten gegenüber einem Oberflächengewässer (***; Grundstück Nr. ***, KG ***, an dem sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, nicht ausbruchssicher abgezäunt gewesen ist; es war beim Grundstück Nr. ***, KG ***, überhaupt kein Zaun vorhanden.
Sie haben dadurch gegen
a)§ 8 Abs. 2 Z 2 1. Alt Geflügelpest-VO, BGBl. II 2007/309 i.d.F. BGBl II 2021/70 i.V.m. § 63 Abs.1 lit.c Tierseuchengesetz, RGBl 1909/177 i.d.F. BGBl I 2001/98,
b)§ 8 Abs. 2 Z 2 2. Alt Geflügelpest-VO, BGBl. II 2007/309 i.d.F. BGBl II 2021/70 i.V.m. § 63 Abs.1 lit.c Tierseuchengesetz, RGBl 1909/177 i.d.F. BGBl I 2001/98,
verstoßen wird über Sie gemäß § 63 Abs.1 lit.c Tierseuchengesetz, RGBl 1909/177 i.d.F. BGBl I 2001/98,
a)eine Geldstrafe in Höhe von € 300,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden,
b)eine Geldstrafe in Höhe von € 150,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden
verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 45,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.“ Herr
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 90,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Zum bisherigen Verfahrensganges:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 15. Februar 2022 auf den Grundstück Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, und damit in einem in Anl 1 Teil A Geflügelpest-Verordnung 2007 genannten Gebieten
1. 13 Moschusenten (Grundstück Nr. ***, KG ) gehalten, wobei die Fütterung und Tränkung nicht im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt sei, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert habe, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, welches für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt war, in Berührung kommt. Ebenso sei der Auslauf der Enten gegenüber Oberflächengewässern (), an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, nicht ausbruchssicher abgezäunt – es sei überhaupt kein Zaun vorhanden gewesen.
2. drei Hennen und einem Hahn (Grundstück Nr. ***, KG ***) gehalten, wobei die Fütterung und Tränkung nicht im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt sei, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwerte und verhinderte, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, welches für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt war, in Berührung kommt.
3. zwei Emus (Grundstück Nr. ***, KG ***) gehalten, wobei die Fütterung und Tränkung nicht im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt sei, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwerte und verhinderte, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, welches für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt.
Im Verfahren und in seiner Beschwerde wandte der Beschwerdeführer dagegen ein, er sei seitens der Amtstierärztin bei der Kontrolle am 15. Februar 2022 ermahnt worden, einen der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, andernfalls eine Strafe drohe. Wörtlich habe diese gemeint, dass sie „ab morgen jeden Tag vorbeikomme und er [der Beschwerdeführer] dann jeden Tag eine Strafe kassieren würde“. Dem behördlichen Auftrag habe der Beschwerdeführer entsprochen und stehe die Ermahnung, die eine abschließende Erledigung der Sache darstelle, einer weiteren Verfolgung entgegen. Im Übrigen läge ein Fall des § 33a VStG vor, sodass mit einer Beratung vorzugehen gewesen wäre.
Zum durchgeführten Beweisverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie Vernehmung des Beschwerdeführers und der Zeuginnen F und G.
Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer hielt im Tatzeitpunkt auf den Grundstück Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, 13 Moschusenten (Grundstück Nr. ***, KG ***), drei Hühner und einen Hahn (Grundstück Nr. *** , KG ***) sowie zwei Emus(Grundstück Nr. ***, KG ***), wobei deren Fütterung wobei die Fütterung und Tränkung nicht im Stall oder unter einem Unterstand erfolgte, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwerte und verhinderte, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, welches für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommen können. Das Futter für die Enten lag großflächig offen auf dem Boden des Grundstückes Nr. ***, KG ***, verteilt, die Wasserschüssel war nicht abgedeckt. Die Futter- und Wassergefäße im Bereich der Hühner- und Emuhaltung (Grundstück Nr. *** und *** KG ***) waren ebenso frei aufgestellten und nach oben hin offen. Und das Grundstück Nr. ***, KG ***, war zu *** hin nicht eingezäunt. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, wird von Grundstück Nr. ***, KG ***, ebenso nur durch den *** getrennt, wie Letzteres vom Grundstück Nr. ***, KG ***.
Anlässlich der Kontrolle forderte die Amtstierärztin den Beschwerdeführer auf, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen und kündigte für den Fall einer weiteren Aufrechterhaltung desselben Strafen an. Eine Ermahnung bzw. Abmahnung bezogen auf den am 15. Februar 2022 vorgefundenen Zustand erfolgte nicht.
Bereits vor Durchführung der Kontrolle wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 4. Februar 2022, von ihm übernommen am 9. Februar 2022, auf die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung aufmerksam gemacht und wurde eine Kontrolle angekündigt. Diese Schreiben wurde von der Zeugin F „für den Bürgermeister“ gefertigt.
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt sowie die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeuginnen F und G. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei von der Zeugin F bezogen auf den am 15. Februar 2022 vorgefundenen Zustand „ermahnt“ worden, stehen dem sowohl die Angaben dieser Zeugen als auch jene der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers entgegen, wobei das Landesverwaltungsgericht keinen Grund dafür sieht, dass beide Zeuginnen, insbesondere auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die während des gesamten Gesprächs anwesend war, insoweit die Unwahrheit sagen sollten. Gestützt wird dies nicht zuletzt dadurch, dass auch in der Rechtfertigung und der Beschwerde die Ermahnung augenscheinlich aus dem Hinweis abgeleitet werden sollte, dass für den Fall der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes Strafen angekündigt wurden.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung in der hier anzuwendenden Fassung sind in den in Anlage 1 Teil A genannten Gebieten, darunter die Statutarstadt St. Pölten, Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
Ausgenommen von den Anforderungen von Abs. 1 sind Abs. 2 zufolge Betriebe mit weniger als 350 Tieren, wenn sich diese in Haltungen befinden, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
−die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und
−die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind (Z 2).
Im konkreten Fall steht zunächst unstrittig fest, dass die Haltung der Tiere im Tatzeitpunkt in zweierlei Hinsicht nicht diesen Vorschriften entsprach, sodass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Bestrafung wendet der Beschwerdeführer ein, dass er eine Abmahnung (von ihm als „Ermahnung“ bezeichnet) durch die Amtstierärztin entgegenstehe. Gemäß § 50 Abs. 5a VStG können besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Sie können jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen. Diese Abmahnung hat konstitutive und verfahrensbeendende Wirkung, die eine weitere Verfolgung des Täters ausschließt (VwSlg 11.876 A/1985).
Allerdings kann aus mehreren Gründen nicht vom Vorliegen einer solchen ausgegangen werden: Zunächst handelt es sich dem Gesetzeswortlaut nach um eine Organ- und keine Behördenbefugnis. Sie kommt lediglich Organen der öffentlichen Aufsicht zu, also solchen, die gleichsam unterstützend für die Behörde tätig werden. Zumal es sich bei der Amtstierärztin um kein Organ der öffentlichen Aufsicht handelt, sondern sie (wie dem Beschwerdeführer aus der Korrespondenz bekannt war) Befugnisse der Behörde selbst wahrnimmt, kann bereits aus diesem Grund keine Abmahnung vorliegen. Hinzu tritt, dass eine Abmahnung unmissverständlich als solche erkennbar sein muss. Alleine die Zusage, für den Fall der Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes von einer Anzeige Abstand zu nehmen, ist ebenso wenig als Abmahnung zu betrachten (VwSlg 13.014 A/1989), wie umgekehrt die Androhung von Strafen für den Fall der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes. Dass schließlich alleine in der (hier gegenständlichen) Aufforderung, einen rechtskonformen Zustand herzustellen, keine Abmahnung erblickt werden kann, ist offenkundig, andernfalls jeder derartige Hinweis durch Organe der öffentlichen Aufsicht einer verwaltungsstrafrechtlichen Ahndung entgegenstehen würde.
Soweit der Beschwerdeführer tatsächlich vom Vorliegen einer Ermahnung, also einer behördlichen Maßnahme i.S.d. § 45 Abs. 1 aE VStG ausgegangen sein sollte, kann eine solche schon deshalb nicht vorliegen, weil sie bescheidmäßig zu verfügen wäre. Wenngleich das VStG auch die Erlassung mündlicher Bescheide kennt, bedarf es in diesen Fällen stets einer schriftlichen Beurkundung. Eine solche erfolgt aber unstrittig nicht.
Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, es wäre nach § 33a VStG vorzugehen gewesen, liegen – unabhängig davon, dass diesfalls bereits mit Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorzugehen gewesen wäre – die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Dies betrifft einerseits die geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die sich im Strafrahmen widerspiegelt (z.B. VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148; 21.2.2019, Ra 2018/09/0161). In diesem Zusammenhang verneinte die Rsp eine bloß geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes zunächst bei einem Strafrahmen bis zu € 726,-- (VwGH 20.11.2015, 2015/02/0167; 19.6.2018, Ra 2017/02/0102; 11.7.2022, Ra 2021/04/0007 [€ 1.090,--]), sodass der gegenständlich zur Verfügung stehende Strafrahmen von € 4.360,-- einem Vorgehen nach § 33a VStG entgegensteht. Zum anderen bedarf es eines geringen Verschuldens des Beschuldigten, das dann zu verneinen ist, wenn der Beschuldigte zuvor bereits auf den Missstand hingewiesen wurde (VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245).
Demnach war der Beschwerde dem Grunde nach kein Erfolg beschieden.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).
Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung der Verbreitung von Geflügelpest massiv beeinträchtigt wird, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden kann.
Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB), erschwerend hingegen zu werten, dass der Zustand trotz vorhergehenden nachweislichen Hinweises der Behörde und Ankündigung einer Kontrolle aufrechterhalten wurde.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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