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LVwG-AV-310/001-2022•LVwG N LVwG-AV-310/001-2022
LVwG-AV-310/001-2022Landesverwaltungsgericht22.02.2023
Eisenbahnrecht; Eisenbahnanlage; eisenbahnrechtliche Genehmigung; Verfahrensrecht; verfahrenseinleitender Antrag; Zurückziehung; Bescheidspruch; Trennbarkeit; Teilrechtskraft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit (nunmehr Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft) gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 23. Februar 2022, Zl. ***, betreffend eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: A AG, ***, ***, ***), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. und 2 VwGVG Folge gegeben und die Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Die mitbeteiligte Gesellschaft beantragte am 24. März 2021 bei der belangten Behörde die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nach den §§ 31 ff EisbG für näher dargestellte Umbauarbeiten an den Bahnhöfen *** und *** einschließlich Mitbehandlung der wasserrechtlichen Bestimmungen gemäß § 127 Abs. 1 lit. b WRG 1959.
Bereits zuvor hatte die Gesellschaft am 23. November 2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Krems einen Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 ForstG zum Zweck der Verwirklichung des Eisenbahnbauvorhabens gestellt.
2. Die belangte Behörde führte am 2. September 2021 in *** eine mündliche Verhandlung durch. Nach Erhalt der Ladung bzw. bei der Verhandlung erstatteten mehrere Personen bzw. Körperschaften Vorbringen zum Projekt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Behörde der Gesellschaft unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen die begehrte eisenbahnrechtliche Baubewilligung sowie die wasserrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt I.). Für die Bauausführung wurde eine Frist von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides bestimmt (Spruchpunkt II.) Die von der Bewilligung umfassten wasserrechtlichen Anlagen seien bis zum 31. Dezember 2026 zu vollenden (Spruchpunkt III.). Einwendungen sowie nicht verfahrensgegenständliche Anträge wurden ab- bzw. zurückgewiesen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass der durch die Ausführung des Bauvorhabens für die Öffentlichkeit entstehende Vorteil größer sei als der Nachteil, der aus der Verletzung der Interessen der vom Bund, den Ländern und den Gemeinden wahrzunehmenden Interessen durch die Genehmigung des Bauvorhabens bzw. für die Parteien erwachse (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde festgestellt, dass die mitbeteiligte Gesellschaft grundsätzlich zur Wiederherstellung bestehender Wege- und Straßenverbindungen und Wasserläufe auf ihre Kosten verpflichtet sei (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde der Gesellschaft auch die (bereits am 23.11.2020 beantragte) Rodungsbewilligung erteilt (Spruchpunkt VII.).
4. Nur gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde des seinerzeitigen Bundesministers für Arbeit, mit der dieser zunächst zahlreiche Ergänzungen der Einreichunterlagen sowie des Ermittlungsverfahrens und eine dementsprechende Abänderung des angefochtenen Bescheides begehrte.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt am 25. März 2022 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wobei am 29. März 2022 noch nachgereichte Aktenteile einlangten.
5. Am 14. Oktober 2022 leitete die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Krems weiter, wonach die mitbeteiligte Gesellschaft eine Änderung des Projekts beabsichtige und den Standpunkt vertrete, dass die mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides erteilte Rodungsbewilligung mangels Beschwerdeerhebung gegen diesen Spruchpunkt rechtskräftig sei.
6. Das Gericht übermittelte die Beschwerde am 1. Dezember 2022 der mitbeteiligten Gesellschaft (sowie weiteren potentiellen Parteien) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.
Am 20. Dezember 2022 teilte die Gesellschaft mit, dass sie den verfahrenseinleitenden Antrag zurückziehe, weshalb das Verfahren einzustellen sei.
7. Auf Grund des dazu eingeräumten Parteiengehörs teilte der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft am 4. Jänner 2023 mit, er gehe im Hinblick auf die Zurückziehung davon aus, dass das Verwaltungsverfahren einzustellen und der angefochtene Bescheid aufzuheben sei.
8. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. aus dem Gerichtsakt und wird von keiner Partei bestritten.
II.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten:
„[…]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist […]
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[…]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 58/2018, lauten:
„[…]
Anbringen
§ 13. […]
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
[…]
Inhalt und Form der Bescheide
[…]
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
[…]“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27 idF BGBl. I 61/2021, lauten:
„[…]
Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren und an Verfahren der Verwaltungsgerichte
§ 12. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
[…]
Zentral-Arbeitsinspektorat
§ 16. (1) Die Arbeitsinspektorate unterstehen unmittelbar dem Zentral-Arbeitsinspektorat, dem die oberste Leitung und zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Arbeitsinspektion sowie die Aufsicht über die Tätigkeit der Arbeitsinspektorate obliegt. Der Leiter/die Leiterin des Zentral-Arbeitsinspektorates (der Zentral-Arbeitsinspektor/die Zentral-Arbeitsinspektorin) untersteht direkt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
[…]
Übergangsbestimmungen
§ 26. (1) […]
(8) Hinsichtlich jener Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß § 1 VAIG 1994 in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind, obliegen abweichend von § 16 bis zur Neuregelung des Gegenstandes durch eine Verordnung nach § 14 Abs. 4 die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse dem Zentral-Arbeitsinspektorat.
[…]“
4. Gemäß § 93 Abs. 1 Z 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. 450/1994 idF BGBl. I 118/2012, sind bei der Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem EisbG Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.
Außerdem sind gemäß § 94 Abs. 1 Z 6 ASchG bei der Genehmigung von Anlagen nach § 40 WRG 1959 mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängende Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.
5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) BGBl. 60 idF BGBl. I 25/2010, lauten:
Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen
Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
§ 31. Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.
Antrag
§ 31a. (1) Die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. […]
[…]
Mündliche Verhandlung
§ 31c. Der Bauentwurf ist vor einer mündlichen Verhandlung durch mindestens zwei Wochen und höchstens sechs Wochen in den Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch das Bauvorhaben berührt wird, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann die Auflagefrist bis auf fünf Tage abkürzen, wenn dies aus dringenden öffentlichen Interessen geboten ist.
Berührte Interessen
§ 31d. Werden durch das Bauvorhaben vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen berührt, ist den zuständigen Dienststellen Gelegenheit zu geben, zu dem Bauvorhaben Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Gemeinde erfolgt im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches.
Parteien
§ 31e. Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 31f. (1) Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn
1. das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn entspricht,
2. vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht und
3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.
[…]
Bauausführungsfrist
§ 31g. In der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist eine angemessene Frist vorzuschreiben, innerhalb der das Bauvorhaben auszuführen und im Falle seiner Ausführung in Betrieb zu nehmen ist. […]
6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. 215 idF BGBl. I 73/2018, lauten:
„[…]
VIERTER ABSCHNITT
Von der Abwehr und Pflege der Gewässer
Besondere bauliche Herstellungen.
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
[…]
Entwässerungsanlagen.
§ 40. (1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.
[…]
ELFTER ABSCHNITT.
Von den Behörden und dem Verfahren
[…]
Fristen.
§ 112. (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.
[…]
Eisenbahnanlagen.
§ 127. (1) Für Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden, gelten in Ansehung des Verfahrens und der Zuständigkeit nachstehende Grundsätze:
a) sind diese Bauten mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen Gewässer oder mit einer Einleitung in ein solches verbunden oder bezwecken sie die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers, so bedürfen sie im vollen Umfange der Wasserbenutzung einer besonderen wasserrechtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
b) in allen übrigen Fällen sind im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren auch die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Zu diesem Zweck ist dem eisenbahnbehördlichen Ermittlungsverfahren (der politischen Begehung) ein Vertreter der Wasserrechtsbehörde als Kommissionsmitglied beizuziehen. Findet sich die Eisenbahnbehörde nicht in der Lage, der Stellungnahme dieses Kommissionsmitgliedes Rechnung zu tragen, so hat sie bei der Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzugehen.
(2) Für die Erschließung und Benutzung von Grundwasser auf Bahngrund für Bau- und Betriebszwecke der in die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde fallenden Eisenbahnen gelten die Grundsätze des Abs. 1 lit. b.“
7. Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG), BGBl. 440 idF BGBl. I 56/2016, lauten:
„[…]
Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
[…]
Behörden, Zuständigkeit und Instanzenzug
§ 170. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind zu dessen Durchführung die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig. In erster Instanz ist, sofern nicht hievon Abweichendes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bundesgesetz kurz als Behörde bezeichnet) zuständig.
(2) Ist in sonstigen Angelegenheiten des Bundes, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren stehen, nach den für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften eine Behörde höherer Instanz zuständig als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so wird zur Entscheidung auch nach diesem Bundesgesetz die entsprechend höhere Instanz zuständig. Dies gilt sinngemäß auch für die von den Dienststellen (§ 102 Abs. 1) zu besorgenden Aufgaben.
[…]“
III.Rechtliche Beurteilung
1. Wie § 93 Abs. 1 Z 4 bzw. § 94 Abs. 1 Z 6 ASchG klar zeigen, berühren die von der belangten Behörde mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung sowie die gleichzeitig erteilte, insbesondere auf § 40 WRG 1959 beruhende wasserrechtliche Bewilligung den Arbeitnehmerschutz. Die Beschwerde des seinerzeitigen Bundesministers für Arbeit gegen diesen Spruchpunkt (zu den übrigen Spruchpunkten s. sogleich unten 2. und 3.) war daher auf Grundlage der §§ 12 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 26 Abs. 1 ArbIG iVm § 17 und Pkt. D Z 1 lit. b des Teils 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. 76 in der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltenden Fassung BGBl. I 148/2021, zulässig.
Mit dem Inkrafttreten der BMG-Novelle BGBl. I 98/2022 ist die Beschwerde-legitimation dieses Bundesministers auf den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft übergegangen.
2. Der Bundesminister bekämpft den angefochtenen Bescheid über den Spruchpunkt I. hinaus nur hinsichtlich des Spruchpunktes II.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte nach § 27 VwGVG keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, mwN). Umgekehrt verbietet sich jedoch eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass bezüglich einer nicht trennbaren Sache die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes von der bei ihm beschwerdeführenden Partei lediglich auf einen Teil dieser Sache eingeschränkt werden könnte (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). In Fällen, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage („Vorstufe“) für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor (VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN).
Im vorliegenden Fall ist der Spruchpunkt I. in diesem Sinn Vorstufe für die Spruchpunkte II. bis VI., die allesamt (wie sich zum Teil dem Inhalt der Spruchpunkte selbst, zum Teil den zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften entnehmen lässt) die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung bzw. einer wasserrechtlichen Bewilligung voraussetzen. Diese Spruchpunkte sind daher allesamt von Spruchpunkt I. nicht iSd § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG trennbar. Daher hat sich das Landesverwaltungsgericht bei seiner Prüfung nicht nur auf die ausdrücklich bekämpften Spruchpunkte I. und II. zu beschränken, sondern diese auch auf die Spruchpunkte III. bis VI. zu erstrecken.
3. Demgegenüber setzt die Erteilung einer (eigenständigen, also nicht im Wege einer Mitanwendung, wie sie § 127 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 WRG 1959 vorsieht, ergangenen) forstrechtlichen Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG, die im vorliegenden Fall mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides erfolgte, weder die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung noch einer wasserrechtlichen Bewilligung voraus. Ein rechtlicher Zusammenhang mit den übrigen Spruchpunkten besteht nur insoweit, als sich die (bei der insoweit am 23.11.2020 erfolgen Antragstellung noch nicht gegebene) Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 170 Abs. 2 ForstG nur aus der Anhängigkeit des mit der beantragten Rodung in einem sachlichen Zusammenhang stehenden eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens bei ihr ergab. Dies führt jedoch nicht zur Untrennbarkeit der erteilten Rodungsbewilligung von den übrigen Spruchpunkten, kommt es doch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Zuständigkeit einer Behörde im Allgemeinen darauf an, dass diese im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegeben war (VwGH 04.11.2008, 2008/22/0056). Der Wegfall der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung bzw. einer mit ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung hat somit auf die Rodungsbewilligung keine Auswirkungen, sodass diese iSd § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG von den übrigen Spruchpunkten trennbar ist. Daher besteht hinsichtlich des Spruchpunktes VII., den die Beschwerde unbekämpft gelassen hat, keine Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes. Die von der mitbeteiligten Gesellschaft (gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Krems) geäußerte Rechtsauffassung, dass die Rodungsbewilligung in Rechtskraft erwachsen sei, trifft somit zu.
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf Grund des § 13 Abs. 7 AVG die Zurückziehung eines Antrages so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 1. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen.
Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des Bescheides (erster Instanz), hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt hingegen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235, noch zur Rechtslage vor Schaffung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz; 25.06.2021, Ro 2019/05/0018; 24.02.2022, Ra 2020/060051, jeweils mwN).
Da auch im vorliegenden Fall die mitbeteiligte Gesellschaft den verfahrensein-leitenden Antrag vom 24. März 2021 auf Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baubewilligung während des Beschwerdeverfahrens zurückgezogen hat, kommt auch im vorliegenden Fall nur eine Aufhebung der mit Spruchpunkt I. erteilten Baubewilligung in Betracht. Die gleichzeitig erteilte wasserrechtliche Bewilligung ist im Lichte des ausdrücklich als Rechtsgrundlage angeführten § 127 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 WRG 1959 lediglich im Sinne der dort angeordneten Mitanwendung des WRG 1959 (konkret der ebenfalls angeführten Genehmigungstatbestände der §§ 38 und 40) zu verstehen. Eine eigenständige wasserrechtliche Bewilligung wurde also nicht erteilt, vielmehr kommt bei Wegfall der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung auch keine Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen in Betracht, sodass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides entsprechend dem (am 04.01.2023 im Sinne einer Aufhebung konkretisierten) Begehren des beschwerdeführenden Bundesministers zur Gänze ersatzlos aufzuheben ist.
Da die Spruchpunkte II. bis VI., wie oben unter 2. bereits dargelegt wurde, die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen bzw. wasserrechtlichen Bewilligung voraussetzen, sind auch sie ersatzlos aufzuheben.
Der darüber hinaus begehrten (formlosen) Einstellung des Verwaltungsverfahrens bedarf es nicht, hätte diese doch nach der zitierten Rechtsprechung lediglich im Falle einer Zurückziehung während des Verwaltungsverfahrens zu erfolgen, während im Falle der ersatzlosen Behebung durch das Verwaltungsgericht infolge Zurückziehung während des Beschwerdeverfahrens durch § 28 Abs. 5 VwGVG klargestellt ist, dass eine Fortsetzung des über den zurückgezogenen Antrag ursprünglich eingeleiteten Verwaltungsverfahrens nicht in Betracht kommt.
5. Im Hinblick auf die gebotene ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI., mit der das zu Grunde liegende eisenbahnrechtliche Baubewilligungsverfahren beendet ist, kann es dahingestellt bleiben, ob bzw. welche Personen in diesem Verfahren durch Erhebung von Einwendungen gemäß § 42 Abs. 1 AVG ihre Parteistellung erhalten haben.
6. Eine (weder vom beschwerdeführenden Bundesminister noch von der mitbeteiligten Gesellschaft beantragte) mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
IV.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist nicht zulässig, weil im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut des § 31a EisbG, des § 127 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 WRG 1959, der §§ 13 Abs. 7 und 59 Abs. 1 AVG, des § 27 VwGVG, der §§ 12 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 26 Abs. 1 ArbIG sowie der §§ 93 Abs. 1 Z 4 und 94 Abs. 1 Z 6 ASchG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Zl. Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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