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LVwG-AV-1313/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1313/001-2019
LVwG-AV-1313/001-2019Landesverwaltungsgericht22.02.2023
Umweltrecht; Altlastensanierung; Feststellung; Abfalleigenschaft; Aushubmaterial;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 3. Oktober 2019, Zl. ***, betreffend eine Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Altlastensanierungsgesetz 1989 (ALSAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 3. Oktober 2019, Zl. ***, die Wortfolge „im Umfang von ca. 1777,5 m3“ entfällt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2023 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, welches neben dem *** liegt, wobei dieses Grundstück bereits mehrmals durch Hochwasserereignisse dieses *** und seines linksufrigen namenlosen Seitenzubringers überschwemmt worden ist.
Im Jahr 2013 errichtete der Beschwerdeführer auf seinem rund 500 m von seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** entfernt liegenden Grundstück auf seinem Campingplatz einen Parkplatz und eine Garage im Ausmaß von 60 m x 20 m für den landwirtschaftlichen Betrieb und den Gampingbetrieb und brachte der Beschwerdeführer dieses Bodenaushubmaterial in den Jahren 2013 bis 2015 auf einem Teil des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. *** auf, um dieses vor Überschwemmungen zu schützen, wobei er einen Teil dieses Materials großflächig im Süden dieses Grundstückes und teilweise in kleinen Haufwerken aufbrachte, wobei die kleinen Haufwerke dazu dienten, das Material der großflächigen Anschüttung, welches durch die Überschwemmung beseitigt wird, wieder zu ersetzen.
Die belangte Behörde führte am 2. April 2015 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine wasserrechtliche Überprüfung durch und hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige dabei fest, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers ca. 0,20 m bis 0,50 m höher als das davor befindliche benachbarte Grundstück Nr. ***, KG ***, ist, wobei auf dem Grundstück Nr. *** im südlichen Bereich auf der gesamten Breite von ca. 25 m und auf einer Länge von ca. 150 m Anschüttungen ersichtlich sind. Die Fläche wird mit ca. 3.000 m2 bis 4.000 m2 geschätzt und beträgt das Ausmaß der Anschüttung zwischen 1.000 m3 und 1.500 m3; die genaue Höhe der Anschüttungen ist derzeit nicht ersichtlich und sind derzeit auch noch unplanierte Anschüttungshaufen, welche teilweise schon bewachsen sind, vorhanden. Ein unmittelbarer Zweck der Anschüttung, z.B. zur Bodenverbesserung, ist nicht erkennbar. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass das Material vom Aushub für die Herstellung des Parkplatzes auf seinem Campingplatz stammt.
In einem Schreiben vom 6. Mai 2015 an die belangte Behörde behauptete der Beschwerdeführer u.a., dass durch die Überschwemmung seines verfahrensgegenständlichen Grundstückes durch den *** immer wieder ein Loch mit einem Durchmesser von ca. 5 m ausgeschwemmt wird, welches er wieder mit Material auffüllt. Die von ihm angeschüttete Fläche hat keine 1.000 m2, sondern maximal 800 m2, und beträgt die Anschüttungshöhe maximal 0,50 m. Durch diese Anschüttung hat niemand anderer einen Schaden, da diese nur dazu dient, dass der *** bei Überschwemmungen seines verfahrensgegenständlichen Grundstückes wieder in sein Bachbett zurückfließt.
In der Folge führte der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung WA2, Herr B, am 1. Juni 2015 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück einen Lokalaugenschein zwecks behördlicher Erhebung des Umfanges der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Anschüttungen durch und ergeben sich aufgrund seines Gutachtens vom 16. Juni 2015, Zl. ***, folgende lokalisierte und beschriebene Anschüttungen:
Im südlichen Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes wurde auf einer Länge von ca. 150 m und einer durchschnittlichen Breite von 25 m um ca. 0,20 m bis 0,50 m aufgehöht, wobei der überwiegende Anteil der Fläche eine geringe Aufhöhung aufweist. Die Aufhöhung mit 0,50 m fand nur ganz im Süden des Grundstückes statt, weshalb für die Ermittlung der Anschüttungshöhe auf die ganze Fläche bezogen nur eine durchschnittliche Anschüttungshöhe von 0,25 m angesetzt wird, was eine Anschüttungsmenge von ca. 937,50 m³ (150 m x 25 m x 0,25 m) ergibt.
Auf dieser beschriebenen aufgehöhten Fläche befinden sich an den Grundstücksrändern zusätzlich längliche Anschüttungshaufen.
Der östliche Anschüttungshaufen (an der Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. ***, KG ***, bzw. am Ufer des ***) hat bei einer Länge von ca. 150 m, einer Sohlbreite von ca. 5 m und einer durchschnittlichen Höhe von ca. 1,40 m (Querschnittsfläche 3,50 m2) eine Kubatur von ca. 525,00 m³.
Der westliche Anschüttungshaufen (an der Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. ***, KG ***) hat bei einer Länge von ca. 90 m, einer Sohlbreite von ca. 5 m und einer durchschnittlichen Höhe von ca. 1,40 m (Querschnittsfläche 3,50 m2) eine Kubatur von ca. 315,00 m³.
In Summe wurden im Süden des verfahrensgegenständlichen Grundstückes somit ca. 1.777,50 m3 Aushubmaterial angeschüttet, wobei der Amtssachverständige weiters festhielt, dass es sich beim Material für die flächige Aufhöhung und die an den Grundstücksrändern gelagerten Anschüttungshaufen augenscheinlich um nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial mit sehr geringen Fremdstoffanteilen (Asphalt- und Ziegelbruchstücke) handelt.
Weiters hielt er in seinem Gutachten fest, dass gemäß der Vorgabe des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (im Folgenden: AWG 2002) und des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 (im Folgenden: BAWP 2011) bei Anschüttungen mit Bodenaushubmaterial nur dann von einem zulässigen Verwertungsverfahren auszugehen ist, wenn
-)das Anschüttungsmaterial nachweislich umweltverträglich und bautechnisch geeignet ist (Qualitätsklassen A1, A2 oder A2G nach BAWP 2011 erforderlich),
-)die Anschüttungsmaßnahme einem konkreten Nutzen dient und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß durchgeführt wird (der konkrete Nutzen kann in einer Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes oder einer bautechnischen Maßnahme begründet sein),
-)die Maßnahme zulässigerweise durchgeführt wird, d.h. vor Durchführung der Maßnahme alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen eingeholt wurden.
Werden diese Anforderungen bei Anschüttungsmaßnahmen nicht erfüllt, ist von einer Abfallbeseitigung auszugehen. Abfälle dürfen längerfristig nur in dafür genehmigten Anlagen (z.B. Deponie oder Zwischenlager) end- oder zwischengelagert werden.
Im gegenständlichen Fall wurden im südlichen Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ca. 1.777,50 m³ Bodenaushubmaterial angeschüttet. Laut Darstellung in der behördlichen Überprüfung vom 2. April 2015 stammt das Bodenaushubmaterial von der Herstellung eines Parkplatzes am nahegelegenen Campingplatz. Im Anschüttungsmaterial sind augenscheinlich nur geringe Fremdbestandteile (Asphalt- und Ziegelbruchstücke) enthalten. Chemisch-analytische Umweltverträglichkeitsnachweise liegen für das Anschüttungsmaterial nicht vor.
Ein Nutzen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder ein bautechnischer Zweck wurden durch diese Anschüttungen offensichtlich nicht erzielt und ist somit von einer nachvollziehbaren Entledigungsabsicht (überschüssiges Aushubmaterial beim Parkplatzbau) auszugehen.
Für diese Anschüttungen mit Bodenaushubmaterial liegen keine Bewilligungen vor.
Darüber hinaus scheint laut dem Ergebnis der behördlichen Überprüfung vom 2. April 2015 durch diese Anschüttungen auch eine Behinderung des Hochwasserabflusses im *** gegeben zu sein, was einen Verstoß gegen die §§ 39 und 48 Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden: WRG 1959) darstellt.
Aufgrund des eben angeführten Sachverhaltes sind die Anschüttungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück daher als konsenslose Abfallablagerung zu qualifizieren. Da Abfälle gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 nur in hierfür genehmigten Anlagen gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, besteht im gegen-ständlichen Fall ein eindeutiger Widerspruch zu den Bestimmungen des AWG 2002.
Mit Bescheid vom 16. September 2015, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß §§ 15 und 73 AWG 2002 sodann u.a., sämtliche Anschüttungen mit Bodenaushubmaterial - mit sehr geringen Fremdstoffanteilen (Asphalt- und Ziegelbruchstücke) - im Gesamtausmaß von ca. 1.777,50 m3 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bis zum natürlich gewachsenen Gelände bis längstens 30. November 2015 zu entfernen und ordnungsgemäß und nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen, wobei ihr die Entsorgungsnachweise bis längstens 10. Dezember 2015 vorzulegen sind.
Im Spruch selbst hat die belangte diese verfahrensgegenständlichen Anschüttungen wie vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 16. Juni 2015 dargestellt beschrieben.
Aufgrund der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein umfangreiches Ermittlungsverfahren mit einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2018 , fortgesetzt am 21. Juni 2018, durch. Im gerichtlichen Ermittlungsverfahren wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch die Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Herrn C von der Wildbach- und Lawinenverbauung als Zeuge sowie durch die Einholung von Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz und des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik.
Im Zuge dieses gerichtlichen Ermittlungsverfahrens behauptete der Beschwerdeführer zum Anschüttungsvolumen im Wesentlichen, dass es sich dabei um höchstens 800 m3 handeln kann. In den Jahren 2013 oder 2014 wurde von ihm auf seinem eigenen Grundstück in ca. 500 m Entfernung, auf dem er auch einen Campingplatz betreibt, eine Garage mit einer Fläche von 60 m x 20 m errichtet, wobei diese Garage dem landwirtschaftlichen- und dem Campingbetrieb dient. Das hierbei gewonnene Aushubmaterial wurde für die Anschüttungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück verwendet, wobei er mit diesem Material lediglich ausgeschwemmte Löcher aufgefüllt hat. Die Ansicht, dass er den Großteil seines verfahrensgegenständlichen Grundstückes, beginnend vom südlichen Bereich zum nördlichen hin, angeschüttet hat, ist unzutreffend; es ist lediglich im südlichsten Bereich eine Fläche von 200 m2 angeschüttet und dabei die Fläche um ca. 0,50 m erhöht worden. Darüber hinaus hat er die angeschütteten Materialien zur Vorbeugung von Überschwemmungen bzw. zur Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen umgelagert.
Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass im verfahrensgegenständlichen Bachbereich aufgrund von baulichen Maßnahmen um das Jahr 2000 durch die Wildbach-und Lawinenverbauung das Bachbett des *** um 50 cm bis 70 cm aufgehöht und hierbei der HQ100-Abflussbereich zu einem HQ30-Abflussbereich verändert worden ist, wobei für diese Aufhöhung keine wasserrechtliche Genehmigung vorliegt. Weiters legte er eine fachliche Stellungnahme zur Hochwasserabflusssituation auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** bei einem 30-jährlichen Hochwasserereignis der D GmbH vom 29. März 2018 vor, wobei dieser Stellungnahme zusammenfassend entnommen werden kann, dass es bei Entfernung der Abflusshindernisse, nämlich der Querschwelle und dem Baumbestand, und bei ordnungsgemäßer Pflege des linken Zubringers im oberen Bereich des *** bei einem HQ30-Ereignis zu keiner oberstromigen Überflutung seines verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. *** über das benachbarte Grundstück Nr. *** kommen kann.
Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz, Herr B, führte in seinem im Zuge dieses gerichtlichen Ermittlungsverfahrens erstatteten Gutachten im Wesentlichen aus, dass er an seinem Erhebungsergebnis vom 16. Juni 2015 betreffend die Anschüttungsflächen und das Anschüttungsvolumen festhält. Im Zuge seines durchgeführten Lokalaugenscheines hat er die Flächenausmaße der Schüttungen durch Abschreiten ermittelt. Die Anschüttungshöhen hat er teilweise geschätzt, teilweise mit Maßband gemessen. In seinem Büro hat er die ermittelten Flächenmaße nochmals mittels Nachmessen im abrufbaren Luftbild (NÖ GIS imap) nachkontrolliert. Auf Grundlage dieser ermittelten Werte hat er für das Aushubmaterial eine gesamte Anschüttungsmenge im Süden des verfahrensgegenständlichen Grundstückes von ca. 1.777,50 m3 ermittelt. Die maximale Anschüttungshöhe im Süden des verfahrensgegenständlichen Grundstückes hat er durch Betreten des südlich angrenzenden Nachbargrundstückes und einer augenscheinlichen Schätzung der Höhendifferenz zum angeschütteten verfahrensgegenständlichen Grundstück (ca. 0,50 m) geschätzt. Die Anschüttungshöhe wird Richtung Norden geringer und geht die Anschüttung nach etwa 150 m in das natürliche Gelände über. Für die gesamte Anschüttungsfläche hat er auf Grund dieses Verlaufes eine mittlere durchschnittliche Anschüttungshöhe von 0,25 m für die Kubaturberechnung angenommen. Eine exakte Feststellung, wo sich das natürliche Gelände unterhalb der Anschüttung befindet, war im Zuge des Lokalaugenscheines jedoch nicht möglich. Die Anschüttungshaufen hat er mit Maßband abgemessen und hat er für die Kubaturermittlung durchschnittliche Anschüttungshöhen angenommen.
Diese Berechnung ist auf Grund des Abschreitens der Flächenmaße in der Natur und auf Grund der Annahme von durchschnittlichen Anschüttungshöhen mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Auf Grund der großen Differenz zur Angabe des Beschwerdeführers mit 800 m3 erscheint die Angabe des Beschwerdeführers aus fachlicher Sicht jedoch nicht plausibel.
Im Zuge seines Lokalaugenscheines konnte er allfällig in der Natur ausgebesserte Ausschwemmungen (Löcher) nicht erkennen, vielmehr hat er nur die flächige Anschüttung und die oberflächlich liegenden Anschüttungshaufen wahrgenommen, wobei sich die flächendeckende Anschüttung in Süd-Nord-Richtung auf eine Länge von 150 m, und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet auf 50 m, erstreckt; es handelt sich um eine abflachende Schüttung in Richtung Norden.
Im Zuge seines Lokalaugenscheines konnte er nur augenscheinlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial mit geringem Störstoffanteil (einzelne Ziegel- und Asphaltbruchstücke) wahrnehmen.
Auch hat er aus fachlicher Sicht im Zuge seines durchgeführten Lokalaugenscheines die Nützlichkeit dieser Maßnahme vorerst nicht erkannt. Erst nach seinem Studium des Verwaltungsaktes und insbesondere auf Grund der im Akt dokumentierten Aussagen des Beschwerdeführers, dass das gegenständliche Grundstück regelmäßig bei Starkniederschlagsereignissen überflutet wird, konnte er aus fachlicher Sicht die Intention der Umsetzung einer Hochwasserschutzmaßnahme durch diese Anschüttungen erkennen. Durch die teilweise Anschüttung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit Bodenaushubmaterial wird das Niveau dieses Grundstückes aufgehöht und wird somit erreicht, dass dieses Grundstück bei Hochwasserereignissen weniger stark überflutet wird.
Da keine Anschüttungen in den Gerinnequerschnitt des *** hinein festgestellt werden konnten und diese Anschüttungen nur im Uferbereich und auf der angrenzenden Wiese durchgeführt wurden, ist aus fachlicher Sicht von einer negativen Beeinflussung des natürlichen Gerinnes des *** bei normalem Trockenwetterabfluss nicht auszugehen.
Aus seiner fachlichen Sicht liegen die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen im Hochwasserabflussbereich, wobei der Hochwasserabflussbereich im WRG 1959 durch das HQ30-Ereignis definiert ist; dies stellt ein Hochwasserereignis dar, das in 30 Jahren einmal eintritt und eine starke Intensität aufweist. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass sein verfahrensgegenständliches Grundstück zumindest teilweise periodisch, das heißt alle paar Jahre, bei Starkregenereignissen überflutet wurde und wird. Auf Grund dieser Aussage ist daher gesichert davon auszugehen, dass dieses Grundstück bei einem HQ30-Hochwasserereignis mit weitaus stärkerer Intensität überflutet wird und somit innerhalb des Hochwasserabflussbereiches nach der Definition des WRG 1959 liegt.
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte in seinem im Zuge des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens erstatteten Gutachten im Wesentlichen aus, dass der *** und sein linker nameloser Zubringer im verfahrensgegenständlichen Bereich keinen Abflussquerschnitt und somit keine Bordkapazität aufweisen, die eine Hochwasserfracht für ein 30-jährliches Hochwasser aufnehmen können, sodass das verfahrensgegenständliche Grundstück im HQ30-Abflussbereich liegt, sodass für die verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
In seiner wasserbautechnischen Stellungnahme vom 8. Mai 2018, Zl. ***, brachte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 23. April 2018 vor, dass die Berechnungen in der fachlichen Stellungnahme der D GmbH schlüssig sind und seine ursprünglichen Berechnungen bestätigen, sowie aufzeigen, dass der *** im Bereich des beschriebenen Steingurtes (Querschwelle) ausufert und bei einem HQ30-Ereignis die beiden Grundstücke Nrn. *** und *** überflutet werden. Ebenso wird in der fachlichen Stellungnahme der D GmbH bestätigt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** bei einem HQ30-Ereignis auch vom linken namenlosen Seitenzubringer überflutet wird, in welchem keine Baumaßnahmen getätigt worden sind. Weiters hielt er fest, dass die begleitenden Bäume des *** bereits mehrere Jahrzehnte alt sind und auf höherem Niveau stehen, weshalb die Querschwelle auch älteren Datums, wesentlich vor dem Jahre 2000, ist. Zudem ist die Steinverlegung nicht von der Wildbach- und Lawinenverbauung hergestellt worden, da diese die Steingurte üblicherweise im kraftschlüssigen Verbund so verlegt, dass keine tiefen Kolke entstehen können. Dies ist aber an gegenständlicher Stelle erfolgt. Im Zuge seines Lokalaugenscheines konnte er feststellen, dass gegenständlicher Steingurt unsachgemäß entfernt worden ist. Die Steine sind herausgerissen und im nachfolgenden Gewässerbett verteilt und ist der Baumbestand in diesem Bereich ebenfalls entfernt worden, wodurch eine Gefährdung der Straßenböschung entstanden bzw. erhöht worden ist.
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik hielt weiters fest, dass selbst durch die Entfernung bzw. Verteilung von einigen Steinen der Querschwelle, der HQ30-Abfluss noch gegeben ist, da das Bachbett oberhalb der ehemaligen Steinschwelle noch sehr seicht ist und nach wie vor vor Erreichen des HQ30-Ereignisses linksufrig ausbrechen wird. Ebenso wird der linksufrige Seitenzubringer nach wie vor bei einem HQ30-Ereignis ausufern und auch Überflutungen im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. *** erzeugen. Es wird noch einige Zeit dauern, bis ein gleichmäßiges Sohleniveau erreicht ist. In welchem Zeitraum dies passiert, hängt von auftretenden Hochwässern ab und kann daher nicht prognostiziert werden. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers liegt auch im aktuellen Zustand des *** im HQ30-Bereich.
Der Zeuge C von der Wildbach- und Lawinenverbauung führte im Wesentlichen aus, dass beim *** durch die Wildbach- und Lawinenverbauung zwar Maßnahmen in Form von Grobsteinschlichtungen und Ufersicherung auf Grund eines Hochwassers im Jahr 2002 durchgeführt worden sind, aber in der Bachsohle selbst, im südlichen Bereich des *** sowie beim Zubringer, der vom Westen in den *** fliest, sind keine Arbeiten durch die Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgt. Allerdings ist es möglich, dass vor dem Jahr 2013 Wasserbausteine an Anrainer weitergegeben und diese in Eigenregie verbaut worden sind.
Mit Erkenntnis vom 5. Juli 2018, Zl. LVwG-AV-1149/001-2015, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann im Spruchpunkt 1. die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Gesamtausmaß der Anschüttungen mit ca. 1.777,50 m3 festgelegt wurde und die Entfernung derselben bis 30. November 2018 zu erfolgen hat. Im Spruchpunkt 2. sprach es aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften stellte sie im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** Anschüttungen mit Bodenaushubmaterial - mit sehr geringen Fremdstoffanteilen (Asphalt- und Ziegelbruchstücke) - im Gesamtausmaß von etwa 1.777,50 m3 vorgenommen hat. Das Ausmaß der Anschüttungen von etwa 1.777,50 m3 ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30. Jänner 2018, in welchen dieser nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt hat, wie er zu seiner Schätzung kommt, und hat der Beschwerdeführer nichts auf gleicher fachlicher Ebene entgegenbracht, wie er zu seinen Schätzungen von etwa 800 m3 kommt.
Bei diesem Material handelt es sich um das Aushubmaterial einer vom Beschwerdeführer errichteten Garage. Ein Qualitätsnachweis für dieses nicht verunreinigte Material mit sehr geringen Fremdstoffanteilen liegt nicht vor.
Beim Material der verfahrensgegenständlichen Ablagerungen handelt es sich jedenfalls um Abfall im subjektiven Sinn gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002, zumal dieses nach Aussagen des Beschwerdeführers vom Aushub eines Bauvorhabens in Form der Errichtung einer Garage auf seinem in einer Entfernung von rund 500 m zum verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** liegenden Grundstück stammt, sodass er das bei der Realisierung seines Bauvorhabens angefallene Aushubmaterial von der Baustelle weggeführt und auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgelagert hat, um sein Bauvorhaben, ohne durch dieses Aushubmaterial behindert zu werden, zu vollenden, sodass bereits darin, also mit dessen Fortschaffung von der Baustelle, eine Entledigungsabsicht verbunden ist. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte darlegen, die seine Entledigungsabsicht widerlegen. Vielmehr vermied er es durchgehend klarzustellen, dass das Aushubmaterial als eine Art Hochwasserschutz Verwendung finden soll. Sein Vorbringen, damit lediglich Ausschwemmungen wieder aufzufüllen und das ursprüngliche Niveau wieder herzustellen, konnte durch die fachliche Expertise des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz widerlegt werden. Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer somit selbst des Aushubmaterials entledigt.
Der subjektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 ist somit jedenfalls erfüllt und sind daher die Anschüttungen im Ausmaß von 1.777,50 m3 als Abfall zu beurteilen.
Die Anschüttungen sind in den Jahren 2013 bis 2015 vorgenommen worden und wurde für diese keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt.
Bei den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, handelt es sich um ein Hochwasserabflussgebiet, das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutet wird. Diese Überflutung wird auch unter Berücksichtigung des derzeitigen Zustandes des ***, nämlich der teilweisen Entfernung bzw. Verteilung von einigen Steinen der bewilligungslos errichteten Querschwelle, bei einem Hochwasserereignis auftreten, weil einerseits eine Absenkung des gegenständlichen Gewässers noch nicht im erforderlichen Ausmaß erfolgt ist, sodass ein HQ30-Abflussbereich noch vorliegt und andererseits ist auch der namenlose linke Zubringer zum *** ursächlich für das HQ30-Gebiet.
Es kommt im Fall eines 30-jährlichen Hochwassers zu einer Vollfüllung des auf diesen beiden Grundstücken gegebenen Retentionsraumes, welcher im Ausmaß der verfahrensgegenständlichen Anschüttungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** verringert, auf dem Grundstück Nr. *** allerdings verschlimmert wird und somit zu einer Beeinträchtigung des Abflusses von Hochwässern führt.
Diese Feststellung, dass dieser veränderte Zustand nichts daran zu ändern mag, dass es sich beim gegenständlichen Gebiet um ein HQ30-Gebiet handelt, ist den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2018, Zl. ***, nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 23. April 2018 zu entnehmen und bestätigte dieser dies auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2018. Auch wenn in der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahme zur Hochwasserabflusssituation auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück bei einem 30-jährlichen Hochwasserereignis der D GmbH vom 29. März 2018 vorgebracht wird, dass bei Absenkung der Querschwelle auf die natürliche Unterwasserbachsohle und durch Einbau eines sohlegleichen Blocksteinsohlegurtes eine „ausreichende“ Abflusstiefe erreicht werden kann, führte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2018 schlüssig aus, dass eine Absenkung des *** an der gegenständlichen Stelle noch nicht in dem Ausmaß erfolgt ist, dass ein HQ30-Abflussbereich nicht mehr gegeben ist; zudem ist der linke Zubringer zum *** weiterhin ebenso mitursächlich für den HQ30-Abflussbereich.
Aus diesem Grund geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, wonach nicht seine Anschüttungen, sondern die unterlassenen Pflegemaßnahmen am *** ursächlich für den HQ30-Abflussbereich sind. Dies ändert nämlich nichts an der Tatsache, dass dieser vorliegt und dass auch mit der Entfernung der Querschwelle nicht erreicht wird, dass dieses Grundstück nicht im HQ30-Abflussbereich liegt.
Da der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche abgelagerte Material teilweise eingeebnet und dieses somit einerseits als Niveauerhöhung und andererseits als Erdwälle verwertet hat, ist zu prüfen, ob diese Verwertung im Sinne des AWG 2002 auch zulässig war, wobei nach § 15 Abs. 4a AWG 2002 eine Verwertung nur zulässig ist, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und durch diesen Einsatz keine Schutzgüter (im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002) beeinträchtigt werden können, sowie, dass durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Eine Verwertungsmaßnahme liegt also dann vor, wenn der Einsatz einem entsprechenden Zweck dient, eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird und die Maßnahmen im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt. Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme vor und ist in diesem Fall entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich oder der Abfall zu entfernen.
Da eine Verwertung nur zulässig ist, wenn die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen, ist insbesondere darauf abzustellen, ob die Errichtung von Erdwällen und Niveauerhöhungen andere gesetzliche Bestimmungen, im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des WRG 1959, verletzt.
Aus den Ausführungen der Amtssachverständigen sowie aus der privat beigebrachten Stellungnahme des Beschwerdeführers kann festgestellt werden, dass sein verfahrensgegenständliches Grundstück im HQ30-Hochwasserabflussbereich liegt.
Gemäß § 38 WRG 1959 sind Anschüttungen in dieser Form innerhalb des HQ30-Hochwsserabflussbereiches nur zulässig, soferne eine wasserrechtliche Bewilligung erwirkt wurde, wobei gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959 als Hochwasserabflussgebiet das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet gilt.
Die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen liegen innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussgebietes, was sich auf Grund der schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik im Einklang mit der Aussage des Zeugen C ergibt und wird dem sogar in der fachlichen Stellungnahme der D GmbH nicht entgegengetreten.
Maßgeblich für die Bewilligungspflicht von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches ist dabei der Ist-Zustand des Gewässers im Beurteilungszeitpunkt. Unter einer Anlage im Sinne des WRG 1959 ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird; ein allenfalls nie erreichter bzw. nicht mehr bestehender konsensgemäßer Ausbauzustand ist demgegenüber nicht relevant.
§ 38 WRG 1959 spricht von anderen „Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses“, worunter alles verstanden werden muss, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird und knüpft diese Bestimmung nicht am Bauwerksbegriff (Verbindung mit Grund und Boden, wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse bei der Herstellung, Berührung öffentlicher Interessen) an. Eine „Erheblichkeitsschwelle“ für die Genehmigungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Eine Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr muss, um rechtlich relevant zu sein, erheblich sein. Es ist daher nicht auf „jedwede negative Einwirkung“ abzustellen; nachteilige Auswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen, sind rechtlich nicht relevant. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 tritt nur dann und insoweit ein, als die zu beurteilende Anlage abgeändert oder neu errichtet worden ist; bloße Instandhaltungsmaßnahmen begründen keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Maßnahmen sind solange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienen und diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenslage berührt wird. Wird der Rahmen einer bloßen Instandhaltung oder Wiederherstellung des seit Jahrzehnten bestehenden Zustandes durch Baumaßnahmen überschritten, dann bedürfen diese Maßnahmen der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959, so das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Aufgrund des durchgeführten gerichtlichen Ermittlungsverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers nach dem derzeitigen Gewässerzustand beim 30-jährlichen Hochwasser überflutet wird. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer selbst ausführte, dass die Querschwelle jedenfalls bereits seit dem Jahr 1998 besteht und diese laut Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sowie der D GmbH eine wesentliche Ursache für die 30-jährlichen Hochwässer darstellt, kann kein Zweifel bestehen, dass diese derzeitige Einschätzung auch auf den Zeitraum der Durchführung der Anschüttungen in den Jahren 2013 bis 2015 zutrifft, weshalb auch im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung richtigerweise von einer Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Anschüttungen auszugehen ist.
In seiner Stellungnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik aus, dass selbst durch Entfernung bzw. Verteilung von einigen Steinen der Querschwelle der HQ30-Abfluss noch gegeben ist, da das Bachbett oberhalb der ehemaligen Steinschwelle noch sehr seicht ist und nach wie vor vor Erreichen des HQ30-Bereiches linksufrig ausbrechen wird. Ebenso wird der linksufrige Seitenzubringer nach wie vor bei einem HQ30-Ereignis ausufern und auch Überflutungen im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. *** erzeugen. Es wird noch einige Zeit dauern, bis ein gleichmäßiges Sohleniveau erreicht ist. Sohin ist nicht nur zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung von einer Bewilligungspflicht auszugehen, so das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Gegenständlich ist auf den Ist-Zustand des Gewässers im Beurteilungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich abzustellen. Bereits im Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Abfallwirtschaft vom 16. Juni 2015, Zl. ***, wurde festgehalten, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterial um eine konsenslose Abfallablagerung handelt. Aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2018 unterliegen die vom Beschwerdeführer auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführten Ablagerungen als Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sohin der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht des § 38 WRG 1959. Mangels einer solchen Bewilligung ist gegen die diesbezügliche Rechtsvorschrift verstoßen worden und es kann daher nicht von einer zulässigen Verwertung gesprochen werden.
Da die Voraussetzungen für die zulässige Verwertung nach § 15 Abs. 4a AWG 2002 kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich eine weitergehende Prüfung, so das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Im Ergebnis hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Erkenntnis daher fest, dass für die verfahrensgegenständlichen, unstreitig ohne Genehmigung durchgeführten Anschüttungen sowohl im Zeitpunkt der Erlassung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung der belangten Behörde als auch im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 erforderlich war, weshalb das WRG 1959 in objektiver Hinsicht übertreten wurde.
Weiters verwies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Erkenntnis darauf, dass bereits der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in seinem Gutachten vom 16. Juni 2015, Zl. ***, schlüssig ausführte, dass die Voraussetzungen für eine zulässige Verwertung nicht vorliegen, da ein Nutzen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder ein bautechnischer Zweck nicht erzielt wurde. Des Weiteren hielt dieser Amtssachverständige aus fachlicher Sicht fest, dass die Anschüttungen den Anschein machen, dass der Beschwerdeführer durch die Anschüttungen eine Hochwasserschutzmaßnahme umgesetzt und mit der teilweisen Anschüttung des Grundstückes eine Niveauerhöhung erreicht hat, welche verhindern soll, dass dieses Grundstück bei Starkregenereignissen weniger stark überflutet wird.
Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Ausnahme vom Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 findet keine Anwendung, da es sich bei gegenständlicher Ablagerung um keine nicht kontaminierten Sedimente handelt, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen oder der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung bei Oberflächengewässern umgelagert werden. Zwar hat der Beschwerdeführer unbestrittener Weise Aushubmaterial angeschüttet, um sein Grundstück vor Überschwemmungen zu schützen, also quasi eine Art Hochwasserschutz angelegt, doch erfolgte im Sinne der Ausnahmebestimmung keine Umlagerung. Von einer Umlagerung nach § 3 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn kontaminationsfreie Sedimente des betroffenen Grundstückes umgelagert werden. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch, was ebenfalls nicht bestritten wurde, Bodenaushub von einem weiter entfernten Grundstück herangeschafft, um das gegenständliche Grundstück vor Überschwemmungen zu schützen. Es handelte sich also nicht um Sedimente vom Grundstück des Gewässers bzw. des Uferbereiches, von dem die Überschwemmungen ausgehen, weshalb auch nicht von einer Umlagerung gesprochen werden kann, sondern von einer Herbeischaffung des Aushubmaterial von einem Grundstück, das in keinem Zusammenhang mit dem Gewässergrundstück steht.
Dieses Erkenntnis erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 28. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde sodann gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung (Altlastensanierungsgesetz) (im Folgenden: ALSAG) die Feststellung, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterial um keinen Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG handelt.
Auch legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Beurteilungsnachweis der E G.m.b.H. (im Folgenden: E) vom 17. Dezember 2018 gemäß der Deponieverordnung 2008 betreffend die grundlegende Charakterisierung des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials durch eine chemische Untersuchung (im Folgenden: Beurteilungsnachweis) vor.
Diesem Beurteilungsnachweis ist zu entnehmen, dass vom angeschütteten Bodenaushubmaterial auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers 15 qualifizierte Stichproben in Tiefen zwischen 0,30 m bis 1,20 m entnommen wurden, wobei diese qualifizierten Stichproben zu zwei Sammelproben vereinigt und diese chemisch-analytisch untersucht wurden.
Bei beiden untersuchten Proben wurden die Grenzwerte für die Qualitätsklasse A1 nach BAWP 2017 eingehalten.
Das angeschüttete Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca. 1820 m3 bzw. 2730 to wird im Beurteilungsnachweis der Abfallschlüsselnummer 31411 Sp. 30 nach der ÖNORM S 2100 zugeordnet und kann entweder auf einer Bodenaushubdeponie nach der Deponieverordnung 2008 abgelagert oder alternativ auch im Rahmen einer zulässigen, genehmigten Verwertungsmaßnahme nach dem BAWP 2017 eingesetzt werden.
Über Ersuchen der belangten Behörde führte der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz, Herr B, in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2018 hierzu aus, dass mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. Juli 2018 bereits die vollständige Entfernung des verfahrensgegenständlichen abgelagerten Bodenaushubmaterials angeordnet wurde, sodass aufgrund des vorgelegten Materialuntersuchungsbefundes aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes darüber hinaus keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen sind.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Gutachten zur Kenntnis und hielt dieser in seiner Stellungnahme vom 16. August 2019 im Wesentlichen fest, dass feststeht, dass bei beiden untersuchten Proben die Grenzwerte für die Qualitätsklasse A1 des BAWP 2017 eingehalten werden. Da vom Bodenaushubmaterial keinerlei Gefährdungspotential mehr ausgeht, ist der Entfernungsauftrag dieses Bodenaushubes gemäß dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. Juli 2018 gegenstandslos. Da kein Abfall im Sinne des AWG 2002 vorliegt, ist aufgrund der Aktenlage eine neue Situation gegeben, sodass auch aus diesem Grund der rechtskräftige Entfernungsauftrag hinfällig ist. Falls der Entfernungsauftrag aber weiterhin aufrecht bleibt, ist festzustellen, dass kein Abfall im Sinne des ALSAG vorliegt, weshalb er in diesem Sinn ersucht, den von ihm beantragten Bescheid zu erlassen.
Die belangte Behörde stellte sodann mit ihrem Bescheid vom 3. Oktober 2019, Zl. ***, aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 10 ALSAG fest, dass das auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, angeschüttete Bodenaushubmaterial im Umfang von ca. 1.777,50 m3 Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG iVm § 2 Abs. 1 AWG 2002 ist.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass im - diesen gegenständlichen Feststellungsverfahren vorausgegangenen - Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. Juli 2018 u.a. festgestellt wurde, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Aushubmaterial augenscheinlich um nicht verunreinigtes Material mit geringen Fremdstoffanteil handelt, wobei diese Ansicht nunmehr auch durch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beurteilungsnachweis der E bestätigt wird.
Im rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. Juli 2018 wurde zudem eingehend erörtert, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterial jedenfalls um Abfall im subjektiven Sinn gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 handelt, weshalb diesbezüglich auf den Inhalt dieses Erkenntnisses verwiesen wird. Es handelt sich daher, der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgend, beim verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterial um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG iVm § 2 Abs. 1 AWG 2002.
An dieser Beurteilung vermögen auch die nunmehrigen Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, die in der Frage der Abfalleigenschaft darauf abstellen, dass bei den untersuchten Proben die Grenzwerte für die Qualitätsklasse A1 eingehalten worden sind und daher vom abgelagerten Aushubmaterial keinerlei Gefährdungspotenzial mehr ausgeht. Der subjektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 stellt jedoch lediglich auf die Entledigungsabsicht des Abfallbesitzers ab und nicht, wie vom Beschwerdeführer offensichtlich angenommen, auf die Gefährlichkeit des Abfalls.
Da - wie ebenfalls im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. Juli 2018 detailliert ausgeführt - mit der verfahrensgegenständlichen Aufschüttung des Aushubmaterials keine zulässige Verwertung im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG 2002 stattgefunden hat, ist auch kein Abfallende im Sinne des § 5 AWG 2002 eingetreten, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die belangte Behörde zu Unrecht festgestellt hat, dass das angeschüttete verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial im Umfang von ca. 1.777,50 m3 Abfall im Sinne des ALSAG ist. Beantragt wurde die Feststellung, dass keine kontaminierten Mittel vorliegen und es wurde hierfür auch ein Beurteilungsnachweis der E vorgelegt, welcher inhaltlich eindeutig ist. Demzufolge steht eindeutig und definitiv fest, dass kein Abfall im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorliegt.
Lediglich im Behandlungsverfahren nach § 73 AWG 2002 ist die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon ausgegangen, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bodenaushubes Abfall vorliegt.
Eine unzulässige Verwendung oder Verwertung liegt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht vor und ist dies auch aktenmäßig dokumentiert. Wenn zuvor eine gegenteilige Ansicht vorgelegen hat, so ist diese nunmehr irrelevant, da im Verwaltungsverfahren ein (neuer) Sachverhalt oder neue Beurteilungsgrundlagen jedenfalls zulässig sind.
Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. Juli 2018 geht daher sowohl an der materiellen Rechtslage als auch an den faktischen Gegebenheiten vorbei.
Aus all den genannten Gründen ist daher aufgrund seines Antrages festzustellen, dass im gegenständlichen Fall kein Abfall im Sinne des ALSAG vorliegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 2. Februar 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden. Während der Beschwerdeführer an dieser Verhandlung teilnahm, blieb die belangte Behörde dieser fern.
In dieser Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis erhoben durch die Verlesung des gesamten Aktes der belangten Behörde und des gesamten Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie des gesamten Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich betreffend den Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** und den auf diesem durch den Beschwerdeführer abgelagerten Bodenaushubmaterialien zur Zahl LVwG-AV-1149/001-2015.
In dieser Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen, welches er bereits im Behandlungsverfahren nach § 73 AWG 2002 sowie in diesem Feststellungsverfahren erstattet hat.
Insbesondere brachte er vor, dass keine Bindungswirkung an die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in dessen Erkenntnis vom 5. Juli 2018 enthaltenen Rechtsansichten betreffend das Vorliegen von Abfall hinsichtlich seiner durchgeführten verfahrensgegenständlichen Anschüttungen und hinsichtlich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für diese Anschüttungen sowie hinsichtlich des Vorliegens eines HQ30-Hochwasserabflussbereiches auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück besteht, da es seit der Erlassung dieses Erkenntnisses diesbezüglich Neuerungen gibt, die im damaligen Behandlungsverfahren nach § 73 AWG 2002 nicht vorgelegen sind und somit nicht berücksichtigt wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist im Behandlungsverfahren nach § 73 AWG 2002 nämlich von einem anderen Sachverhalt ausgegangen, da dieses im Behandlungsverfahren das ursprüngliche Entstehen der Notwendigkeit der Aufschüttungen und die Änderungen im *** und entlang seines Verlaufes nicht berücksichtigt hat.
Zudem hat es den HQ30-Hochwasserabflussbereich auf seinem Grundstück verfehlt angenommen, da dieser HQ30-Hochwasserabflussbereich nicht durch seine Maßnahmen, sondern durch konsenslose Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung entstanden ist. Dadurch wurde das Bachbettniveau des *** um ca. 70 cm erhöht, sodass er nicht der Verursacher dafür ist, dass auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück der HQ30-Hochwasserabflussbereich zu liegen kommt. Sein verfahrensgegenständliches Grundstück wird seit dem Jahr 2003 aufgrund der vorgenommenen Änderungen im Bachbett des *** überschwemmt.
Auch steht aufgrund des von ihm vorgelegten Beurteilungsnachweises der E vom 17. Dezember 2018 und der darin enthaltenen Untersuchungsergebnisse eindeutig fest, dass das verfahrensgegenständliche Material, das er auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgelagert hat, kein Abfall ist, zumal dieses der Qualitätsklasse A1 des BAWP 2017 entspricht, und kann dieses daher sowohl für eine Deponierung als auch für einen landwirtschaftlichen Zweck genutzt werden.
Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass er den Umfang der von ihm abgelagerten Materialien mit 1.777,50 m³ bezweifelt, zumal er lediglich rund 800 m³ abgelagert hat. Die Materialien stammen von seinem Campingplatz, die er im Zuge der Errichtung eines Parkplatzes und im Zuge der Errichtung einer Garage ausgehoben hat, und hat er diese zur Geländeanpassung verwendet. Der Umfang kann nur 800 m³ betragen, da er im Zuge seiner Bauvorhaben eben nur diesen Umfang ausgehoben hat. Die Überschwemmungen haben immer ein Loch bzw. eine Geländeunebenheit im Ausmaß von rund 20 m³ verursacht, sodass er dieses immer aufgefüllt hat. Dazu reichte dieses Material des Campingplatzes aus, wobei dieses Material teilweise noch nicht eingeebnet und daher noch als Haufen vorhanden ist. Er hat nämlich seit dem Jahr 2015, seit Erlassung des erstinstanzlichen Behandlungsauftrages der belangten Behörde vom 16. September 2015, auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück nichts mehr verändert.
Abschließend stellte er den Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines im *** unter Beiziehung eines Sachverständigen aus der Abfallwirtschaft im Sinne einer zulässigen Beweiswiederholung zum Nachweis dafür, dass - ungeachtet der Tatsache, dass er den Ist-Zustand nicht zu verantworten hat und nach seiner Überzeugung kein Abfall vorliegt - unter Berücksichtigung der Differenzierung zwischen einem gewachsenen Boden und den Anschüttungen im Behandlungsverfahren nach § 73 AWG 2002 die Menge des von ihm abgelagerten Aushubmaterials unrichtig ermittelt worden ist, sodass er berechtigt ist, eine unrichtige Bemessung neuerlich zu relativieren, zumal diesem Ansinnen die Rechtskraft des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. Juli 2018 nicht entgegensteht. In diesem Zusammenhang verwies er auf seine wasserrechtlichen Ausführungen.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Das erkennende Gericht hält vorweg fest, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2023 diese der Möglichkeit begeben hat, an der Feststellung des Sachverhaltes und der Erörterung der Rechtsfragen mitzuwirken und ihre Standpunkte und Ansichten darzulegen.
Weiters hält das erkennende Gericht vorweg fest, dass sich aus den Ausführungen und dem bekundeten Willen des Beschwerdeführers aus seinen verfahrensgegenständlichen Schriftstücken (seine Stellungnahme vom 16. August 2019 und seine Beschwerde sowie seine Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2023) sowie aus seinem Antrag vom 28. November 2018 unzweifelhaft ergibt, dass er eine Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 ALSAG beantragt, dass die von ihm auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** abgelagerten verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien „kein Abfall im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes“ (vgl. seine Beschwerdeausführungen) bzw. „kein Abfall gemäß § 2/1 AWG 2002“ (vgl. seinen Antrag vom 28. November 2018) sind, sodass der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zweifellos unter die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 1 ALSAG zu subsumieren ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, ob eine Sache Abfall ist.
Durch diesen Antrag hat der Beschwerdeführer mit seinem Feststellungsbegehren somit den Feststellungsgegenstand dieses Feststellungsverfahrens bestimmt und abgegrenzt, sodass im gegenständlichen Feststellungsverfahren die belangte Behörde und das erkennende Gericht nur jene Tatbestandsvoraussetzungen festzustellen hat, deren Feststellung vom Beschwerdeführer in seinem Feststellungsantrag begehrt wurde.
Aus diesem Grund durfte im gegenständlichen Verfahren weder die belangte Behörde noch das erkennende Gericht die Frage prüfen und beurteilen, ob das vom Beschwerdeführer auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgelagerte Bodenaushubmaterial dem Altlastenbeitrag nach den Bestimmungen des ALSAG unterliegt oder ob dieses von der Beitragspflicht ausgenommen ist.
Weiters hält das erkennende Gericht fest, dass im gegenständlichen Feststellungsverfahren unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Feststellungsverfahren nach den Bestimmungen des § 4 ALSAG als Beitragspflichtiger in Betracht kommt, zumal er die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen auf dem in seinem Alleineigentum stehenden verfahrensgegenständlichen Grundstück selbst vorgenommen hat, sodass ihm somit im Rahmen dieses Feststellungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 Z. 1 ALSAG die Antragslegitimation zukommt, und liegen auch begründete Zweifel an der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen vom Beschwerdeführer auf seinem Grundstück Nr. *** abgelagerten Aushubmaterialien vor.
Da somit die Voraussetzungen für den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag vorliegen, hat die belangte Behörde diesen Feststellungsantrag zu Recht nach § 10 Abs. 1 Z. 1 ALSAG einer inhaltlichen Behandlung unterzogen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 9315 A/1977, sowie VwGH vom 6. August 1998, Zl. 97/07/0174 mwN, sowie VwGH vom 8. Juli 2004, Zlen. 2001/07/0110, 0155, sowie VwGH vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0105 mwN, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2011/07/0163, sowie VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. 2011/07/0007, sowie VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0041 mwN, sowie VwGH vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2014/10/0038, sowie VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0070, sowie VwGH vom 27. April 2017, Zl. Ra 2015/07/0038 mwN, sowie VwGH vom 25. Oktober 2017, Zl. Ra 2015/07/0063, sowie VwGH vom 26. April 2018, Zl. Ra 2017/16/0143 mwN) ist bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 1 ALSAG jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht allenfalls auslösende Sachverhalt (im gegenständlichen Fall die Ablagerung des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials) verwirklicht worden ist, wobei auch dem erkennenden Gericht im gegenständlichen Fall die Obliegenheit zur Anwendung dieser Rechtslage trifft.
Die als Grundlage für eine solche rechtliche Beurteilung dienenden fachlichen Bewertungen müssen daher ebenfalls auf den technischen Standard des jeweiligen Beurteilungszeitraumes (des damaligen Standes der Technik) abgestellt werden (vgl. u.a. VwGH vom 6. August 1998, Zl. 97/07/0174, sowie VwGH vom 25. November 1999, Zl. 98/07/0190, sowie VwGH vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/07/0014 mwN).
Da der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Aushubmaterial unbestritten in den Jahren 2013 bis 2015 auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgelagert hat, sind daher zur rechtlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Falles die Bestimmungen des ALSAG in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des ALSAG in den hier maßgeblichen Fassungen haben folgenden Wortlaut:
Gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989 idF BGBl. I Nr. 40/2008, sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011 und idF BGBl. I Nr. 103/2013, sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011 und idF BGBl. I Nr. 103/2013, dürfen Abfälle außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Nach Abs. 4a dieser Gesetzesstelle ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011, ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
Für das erkennende Gericht ergeben sich aufgrund der Inhalte der vom erkennenden Gericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2023 einbezogenen Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich - auch zur Zahl LVwG-AV-1149/001-2015 - sowie aufgrund der Ergebnisse der vom erkennenden Gericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2023 folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz B in seinem Gutachten vom 16. Juni 2015, Zl. ***, sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30. Jänner 2018 und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2023 steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der Jahre 2013 bis 2015 auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, Bodenaushubmaterial auf den folgenden Orten abgelagert hat, wobei dieses Material vom rund 500 m entfernten Grundstück des Beschwerdeführers stammt:
Im südlichen Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes wurde auf einer Länge von ca. 150 m und einer durchschnittlichen Breite von 25 m um ca. 0,20 m bis 0,50 m aufgehöht, wobei der überwiegende Anteil der Fläche eine geringe Aufhöhung aufweist. Die Aufhöhung mit 0,50 m fand nur ganz im Süden des Grundstückes statt, weshalb für die Ermittlung der Anschüttungshöhe auf die ganze Fläche bezogen nur eine durchschnittliche Anschüttungshöhe von 0,25 m angesetzt wird, was eine Anschüttungsmenge von ca. 937,50 m³ (150 m x 25 m x 0,25 m) ergibt.
Auf dieser beschriebenen aufgehöhten Fläche befinden sich an den Grundstücksrändern zusätzlich längliche Anschüttungshaufen.
Der östliche Anschüttungshaufen (an der Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. ***, KG ***, bzw. am Ufer des ***) hat bei einer Länge von ca. 150 m, einer Sohlbreite von ca. 5 m und einer durchschnittlichen Höhe von ca. 1,40 m (Querschnittsfläche 3,50 m2) eine Kubatur von ca. 525,00 m³.
Der westliche Anschüttungshaufen (an der Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. ***, KG ***) hat bei einer Länge von ca. 90 m, einer Sohlbreite von ca. 5 m und einer durchschnittlichen Höhe von ca. 1,40 m (Querschnittsfläche 3,50 m2) eine Kubatur von ca. 315,00 m³.
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2023, insbesondere aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, steht unbestritten fest, dass dieses Aushubmaterial im Zuge der Errichtung einer Garage im Ausmaß von rund 60 m x 20 m sowie im Zuge der Errichtung eines Parkplatzes angefallen ist, wobei die Garage dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem Campingbetrieb und der Parkplatz dem Campingbetrieb dienen und für diese errichtet worden sind.
Weiters steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2023 ebenso unbestritten fest, dass es sich beim vom Beschwerdeführer abgelagerten Material augenscheinlich um nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial mit sehr geringen Fremdstoffanteilen (Asphalt- und Ziegelbruchstücke) handelt, wobei hiefür chemisch-analytische Umweltverträglichkeitsnachweise im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 2013 bis 2015 nicht vorlagen.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer in diesem Feststellungsverfahren vorgelegten Beurteilungsnachweises der E vom 17. Dezember 2018 steht jedoch unbestritten fest, dass das verfahrensgegenständliche abgelagerte Material die Grenzwerte für die Qualitätsklasse A1 nach BAWP 2017 einhält und dieses der Abfallschlüsselnummer 31411 Sp. 30 nach der ÖNORM S 2100 zugeordnet und somit entweder auf einer Bodenaushubdeponie nach der Deponieverordnung 2008 abgelagert oder alternativ auch im Rahmen einer zulässigen, genehmigten Verwertungsmaßnahme nach dem BAWP 2017 eingesetzt werden kann.
Auch steht aufgrund der unbedenklichen Inhalte der verfahrensgegenständlichen Akten, insbesondere aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. Juli 2018, und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2023 unbestritten fest, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in diesem Erkenntnis das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 als Abfall im subjektiven Sinn qualifiziert hat, wobei ein Abfallende nicht eingetreten ist, da mit diesem keine zulässige Verwertung infolge der Aufbringung ohne die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken erfolgt ist, da dieser Abfall im HQ30-Hochwasserabflussbereich abgelagert worden ist.
Unbestritten ist aufgrund der unbedenklichen Inhalte der verfahrensgegenständlichen Akten und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2023 auch, dass der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen keine Bewilligungen, und somit auch keine wasserrechtliche Bewilligung, erwirkt hat.
Weiters steht, wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor dargelegt worden ist, aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers vom 28. November 2018 und der übrigen vom Beschwerdeführer in diesem Feststellungsverfahren eingebrachten Schriftstücke unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer einen Feststellungsantrag nach § 10 Abs. 1 Z. 1 ALSAG gestellt hat, um feststellen zu lassen, dass es sich beim von ihm auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgelagerten Aushubmaterial um keinen Abfall im Sinne des ALSAG handelt; zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Handlungen zum Kreis der potentiellen Beitragsschuldner im Sinne des § 4 ALSAG zählt und dass begründete Zweifel vorliegen, ob das verfahrensgegenständliche abgelagerte Material Abfall im Sinne des ALSAG ist.
Im gegenständlichen Feststellungsverfahren bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der Abfalleigenschaft für sein von ihm abgelagertes Aushubmaterial, sodass vom erkennenden Gericht daher zu prüfen ist, ob dieses Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG ist, wobei für diese Prüfung und für die Qualifizierung als Abfall sowohl nach § 2 Abs. 4 ALSAG als auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 27. März 2019, Zl. Ra 2019/13/0002) ein Rückgriff auf die Bestimmung des § 2 AWG 2002 zu erfolgen hat.
Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor in diesem Erkenntnis dargelegt worden ist, ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Behandlungsverfahren nach § 73 AWG 2002 in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 5. Juli 2018, Zl. LVwG-AV-1149/001-2015, zum Schluss gekommen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen, vom Beschwerdeführer auf seinem Grundstück Nr. *** abgelagerten Aushubmaterial um Abfall im subjektiven Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 handelt, zumal dieses von einer Baustelle des Beschwerdeführers stammt und er dieses durch die Ablagerung auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück loswerden wollte.
Zum Abfallbegriff ist zunächst festzuhalten, dass Abfälle im Sinne des AWG 2002 alle beweglichen Sachen sind, die entweder die Voraussetzungen des subjektiven oder jene des objektiven Abfallbegriffes erfüllen, wobei das verfahrensgegenständliche Material aufgrund seines Transportes zum verfahrensgegenständlichen Grundstück unbestritten als bewegliche Sache anzusehen ist (vgl. u.a. auch VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2018/05/0034), mag dieses danach durch das Aufbringen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück auch eine Verbindung mit dem Boden eingegangen sein.
Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Materials reicht es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, sowie VwGH vom 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen.
Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 mwN, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004). Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 kann also dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088 mwN).
Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt auch darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032).
Das verfahrensgegenständliche abgelagerte Anschüttungsmaterial stammt aufgrund seiner Zusammensetzung und aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers von seinen Bauvorhaben auf seinem rund 500 m von seinem Grundstück Nr. *** entfernt liegenden Grundstück und ist dieses Material im Zuge der Errichtung des Parkplatzes und der Garage angefallen.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er die Garage und den Parkplatz nicht deshalb errichtet hat, um Material für seine Anschüttungen auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** zu erhalten, sondern er hat den Parkplatz und die Garage vielmehr für den landwirtschaftlichen Betrieb und für seinen Campingbetrieb errichtet, zumal diese Bauvorhaben für diese Betriebe erforderlich waren und dienen diese auch diesen Betrieben.
Für das erkennende Gericht steht daher unzweifelhaft fest, dass das im Rahmen dieser Bauarbeiten jeweils ausgehobene Material von ihm als Bauherrn von diesem Baugrundstück in erster Linie zu beseitigen war, um die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens nicht zu behindern; darin liegt zumindest das überwiegende Motiv bzw. Hauptmotiv für die Verbringung des verfahrensgegenständlichen eingesetzten Anschüttungsmaterials von der jeweiligen Baustelle auf das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass - abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache - sich ein Bauherr (oder Bauführer) nicht des bei diesem Bauvorhaben angefallenen Aushubmaterials entledigen will (vgl. u.a. VwGH vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182); entsprechende Anhaltspunkte sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet.
Da es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2014, Zl. 2013/07/0064 mwN, sowie VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. 2012/07/0017, sowie VwGH vom 25. Juni 2014, Zl. 2013/07/0232, sowie VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032, sowie VwGH vom 23. April 2015, Zl. 2012/07/0047, sowie VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012, sowie VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2018/05/0034) nach der Lebenserfahrung einem Bauherrn oder Bauführer beim Wegführen des bei der Realisierung von Bauvorhaben angefallenen Abbruch- und Aushubmaterials von der Baustelle im Regelfall hauptsächlich darum geht, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, ist somit üblicherweise mit der Fortschaffung des Aushubmaterials von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden, sodass im gegenständlichen Fall das verfahrensgegenständliche eingesetzte Anschüttungsmaterial den subjektiven Abfallbegriff erfüllt, zumal der Entledigungswille beim Abfallersterzeuger, dem Beschwerdeführer als Bauherrn, gegeben war.
Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, kommt es bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft nicht auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an (vgl. u.a. VwGH vom 28. April 2005, Zl. 2003/07/0017, sowie VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0088). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Garage und den Parkplatz auf seinem nahegelegenen Campingplatz also nicht deshalb errichtet, um Aushubmaterial für seine Anschüttungen auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** zu erhalten, sondern er hat den Parkplatz und die Garage vielmehr für den landwirtschaftlichen Betrieb und für seinen Campingbetrieb errichtet; dies war sein Motiv. Das dabei angefallene Aushubmaterial hätte er daher gegen Bezahlung zu entsorgen gehabt. Um sich diese Entsorgungskosten zu ersparen, hat er sich dieses Aushubmaterials nach dessen Anfall sodann vielmehr durch die Ablagerung auf seinem Grundstück Nr. *** entledigt.
Diese Ansicht wird auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer vor dem Jahr 2013 trotz Überschwemmungen seines Grundstückes Nr. *** ab dem Jahr 2003 solches Aushubmaterial nicht abgelagert hat, und hat er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum das gesamte bei den Bauvorhaben angefallene Aushubmaterial auf seinem Grundstück Nr. *** abgelagert, obwohl er dieses Material in diesem Zeitraum offensichtlich nicht in diesem Umfang benötigte, hat der Beschwerdeführer doch selbst ausgeführt, dass er neben der flächigen Anschüttung auch Erdwälle in Haufenformen angelegt hat, die später abgeschwemmtes Material ersetzen sollten, sodass auch darin zum Ausdruck kommt, dass dieses Aushubmaterial auf seinem Grundstück Nr. *** deshalb abgelagert worden ist, um es von seinem Campingplatz wegzuschaffen, weil dieses dort störend und hinderlich war, sodass es dort nicht verbleiben konnte.
Das erkennende Gericht sieht daher keinen Anlass, den diesbezüglichen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung betreffend die Qualifizierung des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials als Abfall im subjektiven Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 5. Juli 2018, Zl. LVwG-AV-1149/001-2015, nicht zu folgen und davon abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer zum einen diese Rechtsansicht im Behandlungsverfahren nach § 73 AWG 2002 nicht angefochten hat und hat er zum anderen im gegenständlichen Feststellungsverfahren kein Vorbringen erstattet, welches eine solche Abweichung zwingend erfordert hätte.
Für das erkennende Gericht steht daher ohne Zweifel fest, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen abgelagerten Aushubmaterial um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG iVm § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 (ge)handelt (hat).
Da der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche abgelagerte Material teilweise eingeebnet und einerseits als Niveauerhöhung und andererseits als Erdwälle verwertet hat, ist auch zu prüfen, ob dieses vom Beschwerdeführer einer zulässigen Verwertung zugeführt worden ist und dieses dadurch seine Abfalleigenschaft verloren hat, sodass im gegenständlichen Fall auch die Bestimmung des § 5 Abs. 1 AWG 2002 iVm § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 zu beachten ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011 und idF BGBl. I Nr. 103/2013, sind Altstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes
a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,
um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
Gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011 und idF BGBl. I Nr. 103/2013, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden, soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z. 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
Im Zusammenhang mit der Frage des Abfallendes im Sinne des § 5 Abs. 1 AWG 2002 bei der Verwendung von Aushubmaterial zum Zweck der Verfüllung und Aufbringung ist der Tatbestand des § 5 Abs. 1 AWG 2002 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182, sowie VwGH vom 20. Mai 2010, Zl. 2008/07/0122 mwN, sowie VwSlg. 17.983 A/2010) erst dann erfüllt, wenn es sich bei dem Aushubmaterial überhaupt um einen Altstoff im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 handelt.
Weiters liegt eine zulässige Verwertung eines Altstoffes im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 nur dann vor, wenn dadurch nicht den Bestimmungen des AWG 2002 oder anderen Rechtsvorschriften zuwidergehandelt wird (vgl. u.a. VwSlg. 17.983 A/2010).
Gemäß § 15 Abs. 4a AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011 und idF BGBl. I Nr. 103/2013, ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. März 2003, Zl. 2002/07/0137, sowie VwGH vom 11. September 2003, Zl. 2003/07/0038, sowie VwGH vom 6. November 2003, Zl. 2002/07/0159) kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren, wobei diese Verwertung unbedenklich sein muss.
Eine Verwertungsmaßnahme liegt im gegenständlichen Fall dann vor, wenn die verfahrensgegenständliche vom Beschwerdeführer vorgenommene Ablagerung einem entsprechenden Zweck dient und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, sowie, wenn eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird und wenn die Maßnahme im Einklang mit den Rechtsvorschriften erfolgt.
Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsvorschriften) nicht erfüllt ist, hat das vom Beschwerdeführer abgelagerte Material seine Abfalleigenschaft während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes nicht verloren.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat schon in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 5. Juli 2018, Zl. LVwG-AV-1149/001-2015, darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der zulässigen Verwertung des verfahrensgegenständlichen abgelagerten Abfalls insbesondere zu prüfen ist, ob diese Ablagerung nicht gesetzliche Bestimmungen des WRG 1959 verletzt.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und dessen rechtskräftiger Entscheidung vom 5. Juni 2018 zur Zahl LVwG-AV-1149/001-2018, hält das erkennende Gericht für dieses Feststellungsverfahren fest, dass der Beschwerdeführer für seine vorgenommenen Anschüttungen bis dato über keine wasserrechtliche Bewilligung verfügt, dass aber für seine Anschüttungen eine solche aus folgenden Gründen erforderlich war:
Aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie des Herrn C von der Wildbach- und Lawinenverbauung handelt es sich bei den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, KG ***, um ein Hochwasserabflussgebiet, das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutet wird, wobei die vom Beschwerdeführer abgelagerten verfahrensgegenständlichen Abfälle in diesem Hochwasserabflussbereich zu liegen kommen. Dieser HQ30-Abflußbereich wird auch durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte fachliche Stellungnahme der D GmbH bestätigt.
Es kommt im Fall eines 30-jährlichen Hochwassers zu einer Vollfüllung des auf den beiden genannten Grundstücken gegebenen Retentionsraums, welcher im Ausmaß der verfahrensgegenständlichen Anschüttungen am Grundstück Nr. *** verringert, auf dem Grundstück Nr. *** allerdings verschlimmert wird und somit zu einer Beeinträchtigung des Abflusses von Hochwässern führt.
Diese Überflutung wird auch unter Berücksichtigung des Zustandes des *** bei einer teilweisen Entfernung bzw. Verteilung von einigen Steinen der bewilligungslos errichteten Querschwelle bei einem Hochwasserereignis auftreten. Dies, da einerseits eine Absenkung des gegenständlichen Gewässers noch nicht derart erfolgt ist, dass ein HQ30-Abflussbereich noch vorliegt, und andererseits ist auch der namenlose linke Zubringer zum *** mitursächlich für das HQ30-Hochwasserabflussgebiet.
Auch wenn in der vom Beschwerdeführer vorgelegten fachlichen Stellungnahme zur Hochwasserabflusssituation auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück bei einem 30-jährlichen Hochwasserereignis der D GmbH vom 29. März 2018 vorgebracht wird, dass bei Absenkung der Querschwelle auf die natürliche Unterwasserbachsohle und durch Einbau eines sohlegleichen Blocksteinsohlegurtes eine „ausreichende“ Abflusstiefe erreicht werden kann, führte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 21. Juni 2018 schlüssig aus, dass eine Absenkung des *** an der gegenständlichen Stelle noch nicht in dem Ausmaß erfolgt ist, dass ein HQ30-Abflussbereich nicht mehr gegeben wäre. Zudem ist der linke namenlose Zubringer zum *** weiterhin ebenso mitursächlich für den HQ30-Abflussbereich.
Sohin geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nicht seine Anschüttungen, sondern die unterlassenen Pflegemaßnahmen am und im *** ursächlich für den HQ30-Abflussbereich sind, ins Leere. Dies ändert nämlich nichts an der Tatsache, dass dieser vorliegt und es auch mit der Entfernung der Querschwelle nicht genüge getan ist, um nicht dem HQ30-Abflussbereich zu unterliegen.
Es liegen daher aufgrund der schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, der Aussage des Zeugen C, der Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie der fachlichen Stellungnahme der D GmbH in fachlicher Hinsicht widerspruchsfreie Grundlagen und Beurteilungen vor, auf welche sich das Gericht zu stützen vermag.
Somit steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers und somit auch der verfahrensgegenständliche abgelagerte Abfall im HQ30-Hochwasserabflussbereich liegt.
Gemäß § 38 WRG 1959 sind Anschüttungen in dieser Form innerhalb des HQ30-Hochwasserabflussbereiches nur zulässig, sofern eine wasserrechtliche Bewilligung erwirkt wurde.
Als Hochwasserabflussgebiet gilt gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959 das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.
Maßgeblich für die Bewilligungspflicht von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches ist dabei der Ist-Zustand des Gewässers im Beurteilungszeitpunkt. Unter einer Anlage im Sinne des WRG 1959 ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird (vgl. u.a. VwGH vom 29. Juni 1995, Zl. 94/07/0071); ein allenfalls nie erreichter bzw. nicht mehr bestehender konsensgemäßer Ausbauzustand ist demgegenüber nicht relevant (vgl. u.a. VwGH vom 25. April 1996, Zl. 93/07/0082).
§ 38 WRG 1959 spricht von anderen „Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses“, worunter alles verstanden werden muss, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird und knüpft diese Bestimmung nicht am Bauwerksbegriff (Verbindung mit Grund und Boden, wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse bei der Herstellung, Berührung öffentlicher Interessen) an. Eine „Erheblichkeitsschwelle“ für die Genehmigungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr muss, um rechtlich relevant zu sein, erheblich sein. Es ist daher nicht auf „jedwede negative Einwirkung“ abzustellen; nachteilige Auswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen, sind rechtlich nicht relevant. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 tritt nur dann und insoweit ein, als die zu beurteilende Anlage abgeändert oder neu errichtet worden ist; bloße Instandhaltungsmaßnahmen begründen keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Maßnahmen sind solange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienen und diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenslage berührt wird. Wird der Rahmen einer bloßen Instandhaltung oder Wiederherstellung des seit Jahrzehnten beanstandeten Zustandes durch Baumaßnahmen überschritten, dann bedürfen diese Maßnahmen der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. u.a. Bumberger/Hinterwirth, WRG, E5, E16, E39, E53, E54 und E55 zu § 38 mwN).
Aufgrund der zuvor dargelegten Ausführungen steht fest, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers nach dem Gewässerzustand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 2013 bis 2015 beim 30-jährlichen Hochwasser überflutet wurde, sodass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 2013 bis 2015 von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Anschüttungen auszugehen ist, woran auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Änderungen im *** nichts zu ändern vermögen, wie bereits zuvor dargelegt worden ist, weil selbst durch Entfernung bzw. Verteilung von einigen Steinen der Querschwelle im *** der HQ30-Abfluss noch gegeben ist, da das Bachbett oberhalb der ehemaligen Steinschwelle noch sehr seicht ist und nach wie vor vor Erreichen des HQ30 linksufrig ausbrechen wird. Ebenso wird der linksufrige namenlose Seitenzubringer nach wie vor bei einem HQ30-Ereignis ausufern und auch Überflutungen im Bereich seines Grundstückes Nr. *** erzeugen. Es wird noch einige Zeit dauern, bis ein gleichmäßiges Sohleniveau erreicht ist.
Aufgrund des (damaligen) Zustandes des *** und seines linksufrigen Seitenzubringers unterlagen die vom Beschwerdeführer auf seinem Grundstück Nr. *** durchgeführten Ablagerungen als Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sohin der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht des § 38 WRG 1959. Mangels einer solchen Bewilligung ist gegen die diesbezügliche Rechtsvorschrift verstoßen worden und kann daher nicht von einer zulässigen Verwertung gesprochen werden.
Da die Voraussetzungen für die zulässige Verwertung nach § 15 Abs. 4a AWG 2002 kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich eine weitergehende Prüfung.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass für die verfahrensgegenständlichen, unstreitig ohne wasserrechtliche Genehmigung durchgeführten Anschüttungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 2013 bis 2015 eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 erforderlich war, sodass durch diese Anschüttungen somit das WRG 1959 in objektiver Hinsicht übertreten wurde.
Somit konnte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Abfalls kein Abfallende eintreten, sodass die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, dass das auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück angeschüttete und abgelagerte Aushubmaterial während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG iVm § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 war.
Vor diesem Hintergrund ist auch auszuführen, dass bereits der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in seinem Gutachten vom 16. Juni 2015, Zl. ***, schlüssig ausführte, dass die Voraussetzungen für eine zulässige Verwertung nicht vorliegen, da ein Nutzen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder ein bautechnischer Zweck nicht erzielt wurde.
Die Ausnahme vom Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 findet im gegenständlichen Verfahren ebenso keine Anwendung, da es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ablagerung nicht um nicht kontaminierte Sedimente handelt, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen oder der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung bei Oberflächengewässern umgelagert werden.
Zwar hat der Beschwerdeführer unbestrittenerweise Aushubmaterial angeschüttet, um sein Grundstück vor Überschwemmungen zu schützen, also quasi eine Art Hochwasserschutz angelegt, doch erfolgte im Sinne der Ausnahmebestimmung keine Umlagerung. Von einer Umlagerung nach § 3 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn kontaminationsfreie Sedimente des betroffenen Grundstückes umgelagert werden. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch, was ebenfalls nicht bestritten wurde, Bodenaushub von einem weiter entfernten Grundstück herangeschafft, um das gegenständliche Grundstück vor Überschwemmungen zu schützen. Es handelte sich also nicht um Sedimente vom Grundstück des Gewässers bzw. des Uferbereichs, von dem die Überschwemmungen ausgehen, weshalb auch nicht von einer Umlagerung gesprochen werden kann, sondern von einer Herbeischaffung des Aushubmaterial von einem Grundstück, das in keinem Zusammenhang mit dem Gewässergrundstück steht.
Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass bereits im Zuge des Behandlungsverfahrens nach § 73 AWG 2002 der Umfang seines abgelagerten Abfalles mit 1.777,50 m3 falsch geschätzt und berechnet worden ist und die belangte Behörde daher diese Menge ihrer verfahrensgegenständlichen Feststellung ohne weitere Ermittlungen nicht zugrunde legen hätte dürfen, sowie zu seinem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung diesbezüglich gestellten Beweisantrag zur Neuvermessung seines abgelagerten Abfalles verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 11. September 2003, Zl. 2003/07/0037, sowie VwGH vom 18. März 2010, Zl. 2006/07/0115, sowie VwGH vom 23. Mai 2012, Zl. 2008/17/0115, sowie VwGH vom 26. April 2013, Zl. 2010/07/0238, sowie VwGH vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0147, sowie VwGH vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0098), wonach das in § 10 Abs. 1 Z. 1 ALSAG geregelte Feststellungsverfahren den Zweck hat, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Abgabenfestsetzungen zu klären. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Feststellungsbescheides, die Abfallmenge und damit die Bemessungsgrundlage des Altlastenbeitrages bindend festzustellen; dies ist vielmehr die Aufgabe des Abgabenfestsetzungsverfahrens. Eine mengenmäßige Beschreibung des Abfalles ist in einem Feststellungsbescheid nach § 10 Abs. 1 Z. 1 ALSAG daher - auch zur Umschreibung der Sache des Bescheides - nicht erforderlich, sodass die mengenmäßige Angabe auch für die hinreichende Spezifizierung des Feststellungsbegehrens nicht maßgeblich ist, so der Verwaltungsgerichtshof, wobei er auch ausgeführt hat, dass auch eine allfällige Umschreibung der Sache über die Abfallmenge im Feststellungsbescheid die Abgabenbehörde nicht hindert, darüber hinausgehende Vorschreibungen bezüglich weiterer Abfallmengen zu treffen, zumal ein Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 Z. 1 ALSAG nicht zwingend Voraussetzung der Abgabenfestsetzung ist (vgl. u.a. VwGH vom 23. Mai 2012, Zl. 2008/17/0115, sowie VwGH vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0147).
Aufgrund dieser Ausführungen ist Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Feststellungsverfahrens lediglich die Feststellung, ob es sich bei den auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgelagerten Materialien um Abfall im Sinne des ALSAG handelt, wobei hiefür eine mengenmäßige Beschreibung nicht erforderlich ist; vielmehr entfaltet ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der darin angegebenen Mengen des Abfalles keine Bindungswirkung (vgl. u.a. VwGH vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0147). Aus diesem Grund wurde vom erkennenden Gericht der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der mengenmäßigen Angabe der verfahrensgegenständlichen abgelagerten Abfälle entsprechend abgeändert, sodass das erkennende Gericht auch dem Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2023 nicht nachzukommen brauchte.
Im gegenständlichen Erkenntnis wurde eine ausreichende Umschreibung der Abfälle, die vom Feststellungsbescheid erfasst sind, vorgenommen; die verbindliche Feststellung der Abfallmenge und damit die verbindliche Bemessungsgrundlage des Altlastenbeitrages ist jedoch vielmehr Aufgabe des Abgabenfestsetzungsverfahrens.
Somit konnte der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht in seinen Rechten nicht verletzt werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** in den Jahren 2013 bis 2015 Abfall im Sinne der Bestimmungen des ALSAG iVm jenen des AWG 2002 abgelagert hat, wobei die verfahrensgegenständliche Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der zuvor zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.
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