LVwG N LVwG-VG-1/001-2023

LVwG-VG-1/001-2023Landesverwaltungsgericht20.02.2023

Regest

Vergabe; einstweilige Verfügung; Interessenabwägung; nachteilige Folgen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-VG-1/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.VG.1.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Schnabl über den Antrag der A GmbH, ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte LLP Co KG, ***, ***, vom 13. Februar 2023 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Vergaberechtssache Abrufverfahren aus der Rahmenvereinbarung „Reinigungs- und Servicedienstleistungen – Los *** – Region *** – PBZ ***“ (Öffentliche Auftraggeberin: NÖ Landesgesundheitsagentur, ***, ***; vertreten durch bzw. Vergebende Stelle: B Rechtsanwälte OG, ***, ***), folgenden

BESCHLUSS

1. Dem Antrag der A GmbH auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der öffentlichen Auftraggeberin im Vergabeverfahren Abrufverfahren aus der Rahmenvereinbarung „Reinigungs- und Servicedienstleistungen – Los *** – Region *** – PBZ ***“ für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag zu erteilen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Hinweis:

Die Entscheidung über den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren ergeht nach Erlassung über den Antrag auf Nichtigerklärung.

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 13.02.2023 beantragte die A GmbH (in Folgendem als „Antragstellerin“ bezeichnet) unter anderem die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 03.02.2023 in der Vergaberechtssache Abrufverfahren aus der Rahmenvereinbarung „Reinigungs- und Servicedienstleistungen - Los *** - Region *** - PBZ ***“ sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der öffentlichen Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Zuschlagserteilung untersagt wird.

Begründend führte dazu die Antragstellerin zusammengefasst aus, dass die

NÖ Landeskliniken Holding sowie das Land Niederösterreich Anfang Dezember 2019 unter der Bezeichnung „Rahmenvereinbarung Reinigungs- und Servicedienstleistungen“ ein Verhandlungsverfahren mit europaweiter Bekanntmachung zum Abschluss von fünf Rahmenvereinbarungen (Lose 1 bis 5) mit jeweils fünf Rahmenvereinbarungspartnern durchgeführt hätten. Dieses Vergabeverfahren sei im Oberschwellenbereich ausgeschrieben worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei bereits eine Umstrukturierung des NÖ Gesundheits- und Pflegewesens vorgenommen worden, im Rahmen derer die neu zu gründende NÖ Landesgesundheitsagentur im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle der NÖ Landeskliniken Holding sowie des Landes Niederösterreichs treten sollte. Diese Umstrukturierung sei mittlerweile abgeschlossen.

Als Leistungsgegenstand der Rahmenvereinbarung sei in den Verfahrensunterlagen die Erbringung hygienisch einwandfreier, ordentlicher und fachgerechter Reinigungs- und Servicedienstleistungen in den Objekten und Räumlichkeiten samt Einrichtungsgegenständen der Auftraggeberin festgelegt. Bei den gegenständlich ausgeschriebenen Leistungen handle es sich um Dienstleistungen im Sinne des § 7 Bundes-Vergabegesetz 2018 (BVergG 2018).

Die Auftraggeberin führe derzeit aus der Rahmenvereinbarung „Reinigungs- und Servicedienstleistungen“ ein Abrufverfahren in Form eines neuerlichen Wettbewerbsverfahrens („Miniwettbewerb“) durch. Die Antragstellerin bekämpfe mit dem gegenständlichen Nachprüfungsantrag die im eingangs bezeichneten Abrufverfahren ergangene Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin vom 03.02.2023, welche der Antragstellerin am selben Tag zugestellt worden sei und bei welcher es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung der Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 15 lit. a sublit. jj BVergG 2018 handle. Das Abrufverfahren sei bislang weder durch Widerruf noch durch Zuschlagsentscheidung beendet. Die Pauschal- und Eingabegebühr seien von der Antragstellerin entrichtet worden und werde von der Antragstellerin der Einzahlungsnachweis ehestmöglich nachgereicht.

Das Interesse der Antragstellerin ergebe sich bereits daraus, dass die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen in ihrer zentralen Geschäftstätigkeit liege und ihr durch die Rechtswidrigkeit im Zuge der ergangenen Zuschlagsentscheidung ein Schaden entstanden sei bzw. zu entstehen drohe. Die Antragstellerin habe an der Erbringung der verfahrensgegenständlich nachgefragten Leistungen massives Interesse und sei sie auch derzeitige Dienstleisterin in dem abrufverfahrensgegenständlichen Pflegeheim ***. Zudem seien der Antragstellerin zur Wahrung ihrer Rechtsposition bereits Kosten in der Höhe von zumindest € 20.000,-- entstanden. Der Antragstellerin entgehe darüber hinaus durch die vorliegenden Rechtswidrigkeiten die Möglichkeit auf eine Zuschlagserteilung im Abrufverfahren, also die Möglichkeit auf eine tatsächliche Auftragserteilung aus der Rahmenvereinbarung sowie die Erzielung einer entsprechenden Deckung ihrer Geschäftsgemeinkosten und eines angemessenen Gewinnes. Außerdem drohe ihr ein Schaden, da ihr durch die in weiterer Folge beabsichtigte rechtswidrige Zuschlagserteilung im Abrufverfahren die Chance auf die Erlangung eines Referenzprojektes für zukünftige Vergabeverfahren entgehe.

Konkret würden die Rechtswidrigkeiten darin liegen, dass gemäß den Festlegungen die Vergabe auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Abrufangebot (Bestbieterprinzip) erfolge. Als Zuschlagskriterium seien einerseits der Preis mit 600 Punkten und andererseits die Qualität des Umsetzungskonzeptes mit insgesamt 400 Punkten festgelegt. Die Bewertung der Umsetzungskonzepte erfolge durch eine von der Auftraggeberin eingesetzte sach- und fachkundige Bewertungskommission, der insgesamt vier stimmberechtigte Mitglieder angehören würden. Nach den Festlegungen habe die Auftraggeberin den Bietern in der Zuschlagsentscheidung lediglich das arithmetische Mittel der von den einzelnen Kommissionsmitgliedern erfolgten Punktezuteilungen mitzuteilen, eine verbale Begründung sei den Bietern hingegen ebenso wenig bekanntzugeben wie die von den einzelnen Kommissionsmitgliedern vergebenen Schulnoten. Bereits diese Festlegungen würden jedoch den Anforderungen des § 144 Abs. 2 BVergG 2018 widersprechen. Eine Zuschlagsentscheidung sei bereits dann objektiv mit Rechtswidrigkeit behaftet, wenn sie nicht jene Begründungstiefe aufweise, die ein Bieter zur Erbringung eines berechtigten Nachprüfungsantrages benötige. Die angefochtene Zuschlagsentscheidung entspreche eben diesen Anforderungen nicht, da in dieser gerade nicht die von den einzelnen Kommissionsmitgliedern jeweils vergebenen Punkte, sondern lediglich das arithmetische Mittel dieser Punktezuteilungen bekanntgegeben worden seien. Die Entscheidungen bzw. die Punktevergabe der einzelnen Kommissionsmitglieder sei daher überhaupt nicht nachvollziehbar. Es entspreche weder dem Transparenzgebot noch den dargelegten Mindestanforderungen an einer Zuschlagsentscheidung. Weder der Antragstellerin noch dem Verwaltungsgericht sei eine Überprüfung der Zuschlagsentscheidung auf deren inhaltliche Richtigkeit möglich; insbesondere liege auch eine Dokumentation der verbalen Begründung nicht vor. Eben diese Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen hätten auch nicht bestandfest werden können, da eine Bestbieterermittlung auf Basis der bestandfesten Zuschlagskriterien eben nicht möglich sei.

Der Zuschlagsentscheidung sei zu entnehmen, dass das Angebot der Antragstellerin im Ermittlungskriterium „Preis“ mit 600 von 600 erzielbaren Punkten bewertet worden sei, im Ermittlungskriterium „Qualität“ allerdings das Angebot nur mit 206,25 von 400 erzielbaren Punkten bewertet worden sei. Dieser massive Punkteabzug in beiden Qualitäts-Subkriterien „Personaleinsatz“ und „Ressourcenschonung, Nachhaltigkeit und Sicherheit“ sei der Antragstellerin überhaupt nicht nachvollziehbar und fehle es eben an einer entsprechenden Begründung. Die Antragstellerin müsse davon ausgehen, dass dafür gar keine nähere Begründung vorliege. So führe die Antragstellerin eben als derzeitige Dienstleisterin im gegenständlichen Pflegeheim den tatsächlichen Personaleinsatz seit Jahren bereits zur vollsten Zufriedenheit der Kunden durch und sei ein Punkteabzug dieses Subkriteriums nicht nachvollziehbar. Dieses Bild habe sich im Übrigen auch in sämtlichen bisher acht durchgeführten Abrufverfahren ergeben. Hinsichtlich des Angebotes der Antragstellerin sei keine objektive, den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen entsprechende Bewertung vorgenommen worden.

Im Ermittlungskriterium „Qualität“ sei das Angebot der Bestbieterin mit 393,75 von 400 erzielbaren Punkten bewertet worden. Diese auffällig hohe Bewertung des Angebots der Bestbieterin sei der Antragstellerin ebenso nicht nachvollziehbar und widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung, dass sich vier aus verschiedenen Fachbereichen stammende Mitglieder einer Bewertungskommission bei der autonom vorzunehmenden Bewertung eines Umsetzungskonzeptes vollkommen einig seien. Es sei demnach davon auszugehen, dass gar keine autonome Bewertung des Umsetzungskonzeptes der Bestbieterin erfolgt sei, sondern dränge sich der Verdacht auf, dass es hinsichtlich dieser Bewertung möglicherweise zu einem Austausch unter den einzelnen Kommissionsmitgliedern und damit zu einer gegenseitigen Beeinflussung gekommen sei. Auch sei der Unterschied in der Qualitätsbewertung zum Angebot der Antragstellerin nicht nachvollziehbar, zumal die Antragstellerin in den letzten drei Abrufverfahren aus der Rahmenvereinbarung ihr Umsetzungskonzept von Mal zu Mal professionalisiert habe. Im Übrigen komme es auch faktisch zu einer Verschiebung der Gewichtung der Ermittlungskriterien entgegen der bestandfesten Festlegungen, da die aufgezeigten auffällig hohen Unterschiede in der Bewertung des Ermittlungskriteriums „Qualität“ im zweiten Zuschlagskriterium „Preis“ nicht mehr aufgeholt werden könnten.

Die von der Antragstellerin beantragte Maßnahme in Form der Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei das gelindeste Mittel, weil nur auf diese Weise das der Antragstellerin eingeräumte Recht auf Teilnahme an einem rechtmäßigen bzw. vergaberechtskonformen und transparenten Vergabeverfahrens sichergestellt werden könne. Der Antragstellerin drohe im Falle der Fortführung des Vergabeverfahrens durch die Antragsgegnerin der Entgang des Auftrages und damit ein finanzieller Schaden. Die Untersagung sei auch zwingend erforderlich, da die Auftraggeberin mit der Zuschlagserteilung unumkehrende Tatsachen schaffen könnte. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe könne nicht hoch genug bewertet werden und bestehe auch ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter, weshalb insbesondere auch die Aufhebung rechtswidriger Ausschlüsse von Vergabeverfahren im öffentlichen Interesse liege. Besondere öffentlichen Interessen, die für eine Fortführung des Vergabeverfahrens vor der rechtskräftigen Sachentscheidung sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch seien keine besonderen Interessen der Auftraggeberin ersichtlich, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechen würden. Jeder umsichtige Auftraggeber müsse bei der Planung der Ausschreibung bereits ausreichende Zeitpolster für allfällige Verzögerungen durch Kontrollverfahren einkalkulieren.

Im Rahmen der Interessensabwägung sei darauf Bedacht zu nehmen, dass die Antragstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines rechtmäßigen vergaberechtskonformen und transparenten Vergabeverfahrens verletzt worden sei und könne dieser Nachteil nur durch Untersagung der Zuschlagserteilung abgewendet werden. Stelle man daher im vorliegenden Fall die Interessen der Antragstellerin den öffentlichen Interessen der Antragsgegnerin gegenüber, ergebe sich, dass das Interesse der Antragstellerin auf Beseitigung der im gegenständlichen Verfahren von der Auftraggeberin zu verantwortenden Vergabeverstöße bei Weitem gegenüber allfälligen nachteiligen Folgen einer derartigen Maßnahme für die Auftraggeberin überwiege. Unabhängig davon sei nach Unionsrecht dem provisorischen Rechtschutz im Zweifel Vorrang einzuräumen.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.02.2023 wurde der Antragsgegnerin als öffentliche Auftraggeberin unter anderem die Möglichkeit eingeräumt, bis längstens 16.02.2023 eine Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzugeben.

Mit Schreiben der B Rechtsanwälte OG als Vertreterin der Auftraggeberin und als vergebende Stelle vom 16.02.2023 wurde nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 NÖ VNG mitgeteilt, dass gegenständlich keine überwiegenden Gründe bestehen würden, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens in der gesetzlich zulässigen Frist gemäß § 19 Abs. 3 NÖ VNG sprechen würden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie folgt erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) obliegt die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 NÖ VNG ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht bis zur Zuschlagserteilung u.a. zuständig zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 14).

Gemäß § 14 Abs. 1 NÖ VNG hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 6 leg. cit. nicht offensichtlich fehlen, das Landesverwaltungsgericht durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat das Landesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag abzuweisen.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. können mit einer Einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist in einer Einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Frist fortbestehen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. sind einstweilige Verfügungen sofort vollstreckbar.

Gemäß § 19 Abs. 2, erster Satz, leg. cit. ist über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

Gemäß § 19 Abs. 3 leg. cit. ist über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 8 und 9 NÖ VNG hat der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.

Die im NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz geforderten formalen Voraussetzungen für den verfahrensgegenständlichen Antrag fehlen – soweit im Provisorialverfahren ersichtlich – nicht offensichtlich. Der Schriftsatz wurde binnen der zehntägigen Nachprüfungsfrist des § 12 Abs. 1 NÖ VNG eingebracht. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung enthält die in § 14 Abs. 2 NÖ VNG normierten Angaben, da er das betreffende Vergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbare Entscheidung und den Antragsgegner bezeichnet, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der im § 6 Abs. 1 NÖ VNG genannten Voraussetzungen enthält, die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet, die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen der Antragstellerin und eine Darlegung der maßgeblichen Tatsachen enthält, die begehrte vorläufige Maßnahme bezeichnet und die sonstigen Angaben beinhaltet, die erforderlich sind, um (seitens des erkennenden Gerichtes) zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde. Nicht zuletzt wurde die Pauschalgebühr mit einem Betrag von 2.400,-- Euro jedenfalls unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 3 NÖ VNG iVm § 1 Abs. 1 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung auf Basis der mittleerweile auch von der Antragstellerin vorgelegten Einzahlungsnachweise ausreichend entrichtet (§ 14 Abs. 9 NÖ VNG).

In materiell-rechtlicher Hinsicht sind im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung gemäß § 14 Abs. 4 NÖ VNG einerseits ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an einer Fortführung des Vergabeverfahrens und andererseits die mögliche Schädigung der Antragstellerin in ihren wirtschaftlichen Interessen im Falle einer möglicherweise rechtswidrigen Zuschlagserteilung zu beurteilen. Im Rahmen des Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Provisorialverfahren) ist die Prüfung auf eine Grobprüfung dahingehend eingeschränkt, ob die von der Antragstellerin behaupteten Rechtsverletzungen und die damit verursachten möglichen Schädigungen zutreffen können bzw. denkmöglich sind. Eine detaillierte Prüfung kann im Provisorialverfahren nicht stattfinden, dies wird Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein.

Wenn sich das Antragvorbringen, dass das Angebot der Antragstellerin und das Angebot der Bestbieterin unrichtig bewertet worden sind sowie die Zuschlagsentscheidung unzureichend begründet worden ist, als wahr erweisen sollte, ist nicht von Vornherein denkunmöglich, dass die geltend gemachten Vergaberechtswidrigkeiten vorliegen könnten. Da seitens der öffentlichen Auftraggeberin aufgrund der angefochtenen Entscheidung vom 03.02.2023 beabsichtigt ist, den Zuschlag der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als Bestbieterin zu erteilen, diese aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig seien könnte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für die Zuschlagserteilung in Betracht kommen könnte, droht der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang des Auftrages sowie ein Schaden, der nur durch die Verhinderung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann, zumal der möglicherweise bestehende Anspruch nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in einem Stand gehalten wird, der eine Erteilung des Zuschlages an die Antragstellerin ermöglicht.

Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin und der sonstigen Bieter, des von der Antragsgegnerin gar nicht behaupteten und dargelegten öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (vgl. VfGH 15.10.2001, B 1369/01) ist ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der beantragten einstweiligen Verfügung nicht gegeben. Die öffentliche Auftraggeberin hat sich auch nicht gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ausgesprochen und insbesondere keine nachteiligen Folgen behauptet.

Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht. Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. § 14 Abs. 6 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit und legt keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung und der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die Auftraggeberin ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die achtwöchige Entscheidungsfrist des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 19 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz dadurch nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag ohnehin außer Kraft tritt (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. W273 2238848-1 vom 29.01.2021 mwN, bzw. dieser nichts entgegnend VwGH 24.01.2018, Ra 2018/04/0001, und R. Madl in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 (2015) Rz 2225).

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und dem Antrag durch die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme gemäß § 14 Abs. 5 NÖ VNG Folge zu geben.

Die Entscheidung über den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 21 Abs. 9 NÖ VNG erst nach Erlassung der Entscheidung über den Hauptantrag (Nachprüfungsantrag) zu erfolgen, da nach der bezeichneten Gesetzesstelle ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann besteht, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Gemäß § 15 Abs. 3 NÖ VNG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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