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LVwG-AV-791/001-2022•LVwG N LVwG-AV-791/001-2022
LVwG-AV-791/001-2022Landesverwaltungsgericht20.02.2023
Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Mitteilungspflicht; Umweltinformationen; Tiertransporte; richtlinienkonforme Auslegung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über 1. die Beschwerde von A und 2. die Beschwerde von B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 14. Juni 2022, Zl. ***, betreffend Herausgabe von Umweltinformationen zu Recht:
1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Im April 2022 ersuchten die beschwerdeführenden Parteien die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge: belangte Behörde) unter Berufung auf §§ 1 bis 5 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) per Mail um folgende Auskunft:
„[…] Folglich begehren wir die Herausgabe der folgenden Informationen:
a)Haben Sie Anweisungen und Schulungen bzw Checklisten zu Kontrollen nach Art 14 EU-Tiertransport-VO?
b)Welche Kriterien und Parameter werden bei der Überprüfung der seitens des Organisators angegebenen Beförderungsdauer herangezogen (zB Fahrt- und Ruhezeiten der Lenker, Erhaltungszustand und Wartung des Fahrzeug etc)?
c)Welche Vorkehrungen werden getroffen, um die Beförderungsdauer gem. Art 3 lit a der Verordnung (EG) 1/2005 so kurz wie möglich zu halten und Verzögerungen, die gem. Art 22 der Verordnung (EG) 1/2005 zu verhindern sind, zu vermeiden? Diesbezüglich ersuchen wir insbesondere um Auskunft, für welche Verzögerungen (bspw. Staus, Unfälle, Erkrankungen von Tieren sowie potenzielle Probleme an Versorgungsstationen, die spontan aufgrund tierseuchenrechtlicher Gründe geschlossen werden) Vorsorge getroffen wird. Gibt es darüber hinaus bestimmte Vorgehensweisen, falls es zu Problemen beim Fahrzeug kommt (etwa, um zu verhindern, dass die Tiere bei Versagen der Ventilation nicht über einen langen Zeitraum übermäßiger Hitze ausgesetzt sind)?
d)Wie wird überprüft, dass die Arbeitszeitbegrenzungen der Fahrer keine unnötigen Verzögerungen im Widerspruch zu Art 3 lit a der EUTiertransport-VO während der Fahrt verursachen?
e)Wie überprüfen Sie, ob der Transporteur über entsprechend ausgebildetes Personal für den Seetransport von Tieren verfügt?
f)Welche Quellen benützen Sie zur Überprüfung der Straßenverhältnisse in Drittstaaten, insbesondere in außereuropäischen?
g)Welche Quellen benützen Sie zur Überprüfung der Prognosen der Außentemperaturen entlang der gesamten Strecke?
h)Wie stellen Sie sicher, dass den Bestimmungen der EuGH-Urteile in den Rechtssachen C-424/13 und C-383/16 genüge getan wird? Insbesondere,
dass die Planung nach Unionsrecht bis zum Bestimmungsort erfolgt?
ob die Entladehäfen und manche „Bestimmungsorte“ den Anforderungen des Art 2 lit s nicht genügen, sondern lediglich Umladeorte gemäß Art 2 lit t sind.
dass das Fahrtenbuch für die darin genannte Tierzahl bis zu einem einheitlichen, nämlich im Fahrtenbuch genannten Bestimmungsort tagesaktuell geführt wird?
dass die Tiere am benannten Bestimmungsort in Entsprechung des Art 2 lit s mindestens 48 Stunden verweilen?
dass die Weiterbeförderung von Tieren von Umladeorten zu Bestimmungsorten selbst dann nach Unionsrecht erfolgt, wenn dies durch Firmen des Drittstaates erfolgt?
i)Wie stellen Sie sicher, dass die Zulassung aller im Fahrtenbuch angeführten Aufenthaltsorte bzw. „Kontrollstellen“ gemäß EU-Tiertransport-VO in Drittländern die erforderlichen Bedingungen erfüllt (nach dem Recht des jeweiligen Staates erfolgt, die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) 1255/97, in einer Amtssprache der EU veröffentlicht, öffentlich einsehbar, usw.)?
j)Ist die Vorlage einer Buchungsbestätigung der Kontrollstelle(n) Teil der Plausibilitätsprüfung?
k)Gibt es einen Notfallplan für Situationen, in denen das Ergebnis der Kontrollen vor der Verladung negativ ausfällt, etwa wenn die Tiere wegen schwerer Mängel des Tiertransportschiffes nicht verladen werden dürfen?
l)Führen Sie Retrospektivkontrollen durch? Falls ja,
wie häufig/zu welchem Prozentsatz?
ist es Ihnen möglich Retrospektivkontrollen auch dann durchzuführen, wenn der Organisator oder der Transportunternehmer nicht in Österreich ansässig ist, sondern in einem anderen Mitgliedstaat bzw. in einem Drittstaat?
2)Notfallpläne
a)Haben Sie Anweisungen und Schulungen bzw. Checklisten zur Überprüfung der routenspezifischen Notfallpläne?
b)Unter welchen Prämissen ist ein routenspezifischer Notfallplan nach Art 14 (1) lit c EU-Tiertransport-VO zufriedenstellend, insbesondere dann,
wenn die Planung einen Schiffstransport in ein Drittland beinhaltet?
wenn die Planung einen nach Schiffsüberfuhr im Drittland fortgesetzten Landtransport beinhaltet?
c)Wie überprüfen Sie die Richtigkeit des vorgeschlagenen Notfallplans?
d)Enthalten die Notfallpläne Lösungen für den Fall, dass Tiere in die EU reimportiert werden müssen?
e)Verfügen Sie über Notfallpläne für Verkehrsunfälle, an denen ein Tiertransportfahrzeug beteiligt ist (Straßen-, Schienen- und Seetransport)?
f)Verfügen Sie über Pläne für das Vorgehen, wenn transportunfähige Tiere in einem Hafen ankommen und die Reise nicht fortsetzen können?
g)Verfügen Sie über Notfallpläne zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen? […]“
Weiters wurde angeführt, das Auskunftsbegehren beziehe sich auf sämtliche landwirtschaftlich genutzte Tiere, die von der Definition der lebenden Tiere in TRACES erfasst seien. Es umfasse sämtliche innerösterreichische und grenzüberschreitende Transporte per LKW sowie Transporte durch mehrere Transportmittel im Zeitraum von 1.1.2021 bis 31.12.2021, welche in den Zuständigkeitsbereich der BH Zwettl fallen würden. Das Auskunftsbegehren beziehe sich ebenso auf sämtliche Entlade- und Umladestationen innerhalb der EU, die bei Transporten aus Österreich genutzt würden, sowie auf Kontrollstellen in Drittstaaten. Hilfsweise wurde die Anfrage auf das NÖ Auskunftsgesetz, Art. 3 der EUUmweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG sowie Art. 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus Konvention) gestützt.
Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, § 2 Z 1 UIG enthalte eine demonstrative Aufzählung von Umweltbestandteilen, die vom Begriff der Umweltinformation erfasst seien. Es sei davon auszugehen, dass auch einzelne Tierindividuen, abseits geschützter Arten, zu den von Z 1 erfassten Umweltbestandteilen zählen würden. Das Tier generell und auch als Individuum sei als Lebewesen und Bestandteil der menschlichen Umwelt ein eigener, nicht in § 2 Z 1 UIG aufgezählter Umweltbestandteil, der dennoch von dieser Bestimmung erfasst sei. Laut dem Einhaltungsausschuss der Aarhus Konvention (Aarhus Convention Compliance Committee – ACCC) umfasse der Anwendungsbereich der Aarhus Konvention beispielsweise auch Schädlinge, welche nicht als bedrohte/geschützte Arten anzusehen seien. Sofern Teile der Informationen nicht sofort herausgegeben werden könnten, wurde die unverzügliche Herausgabe jener Information, die unmittelbar erfolgen könnten, beantragt.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde im ersten Spruchpunkt die Herausgabe von Informationen, soweit sich das diesbezügliche Begehren auf die Rechtsgrundlage des UIG, der Umweltinformationsrichtlinie und der Aarhus-Konvention gestützt hat. Im zweiten Spruchpunkt erfolgte eine teilweise Abweisung des Auskunftsbegehrens auf Grundlage des NÖ Auskunftsgesetzes.
Zur Begründung der Abweisung des Auskunftsbegehrens im ersten Spruchpunkt des Bescheides führte die belangte Behörde – im Wesentlichen – aus, die Herausgabe von Umweltinformationen nach dem UIG setze voraus, dass es sich um Umweltinformationen im Sinne des UIG handle. Tiertransporte seien allerdings nicht als Umweltinformation iSd UIG zu qualifizieren. Der Gesetzgeber habe sich bei der Definition der Umweltinformation in § 2 UIG der wortgleichen Definition der Umweltinformationsrichtlinie bedient. Belange des Tierschutzes seien nicht in § 2 Z 1 UIG als „Zustand von Umweltbestandteilen“ angeführt. Außerdem sei Tierschutz nicht mit der „Artenvielfalt und ihrer Bestandteile“ gleichzusetzen. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH vom 12. Juni 2003, C 316/01, Rz 25, wurde ausgeführt, die Richtlinie 90/313 über den freien Zugang zu Information über die Umwelt enthalte kein Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem der in der Richtlinie genannten Umweltgüter aufweisen würden. Diese Sicht werde auch anhand einer Auslegung des AEUV bestätigt. Art. 191 Abs. 1 AEUV schütze Tiere als Teil der natürlichen Umwelt unter dem Aspekt der Biodiversität. Diesem unionsrechtlichen Umweltbegriff sei auch der Artenschutz zuzurechnen. Ein darüberhinausgehender Schutz des Tierwohls der einzelnen Tiere sei erst mit Art. 13 AEUV hinzugetreten. Darin sei eine Trennung zwischen Artenschutz und Tierschutz erkennbar. Selbst bei weiter Interpretation der Begriffe des § 2 Z 1 UIG sei somit Tierschutz nicht als Umweltinformation subsumierbar. Eine Interpretation der Aarhus Konvention würde auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da die aktuelle Umweltinformationsrichtlinie gerade der Umsetzung des Art. 4 der Aarhus Konvention dienen würde und aus diesem Grund die alte Umweltinformationsrichtlinie 90/313 ersetzt habe. Auf der Grundlage des NÖ Auskunftsgesetzes erteilte die belangte Behörde Auskünfte zu den Fahrtenbüchern und Notfallplänen.
1.3. Die – in einem Schriftsatz zusammengefassten – Beschwerden richten sich lediglich gegen den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides, sodass nur dieser Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.
In den Beschwerden wird – im Wesentlichen – ausgeführt, der Umsetzungsausschuss der Aarhus Konvention würde auch Verfahren nach den Tierschutzgesetzen im Anwendungsbereich der Konvention sehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sowie des VwGH sei eine weite Auslegung des Begriffs der Umweltinformation geboten. Es sei „quasi jedes Molekül der menschlichen Umwelt“ vom Begriff der Umweltinformation erfasst. Tiere seien ein in der demonstrativen Aufzählung des § 2 Z 1 UIG nicht erwähnter Umweltbestandteil, weshalb die Frage, ob der Begriff „Artenvielfalt“ weit auszulegen sei, irrelevant sei. Für die beschwerdeführenden Parteien sei nicht nachvollziehbar, warum Informationen zu landwirtschaftlich genutzten Tieren anders zu klassifizieren sein sollten als Informationen zu Individuen geschützter Arten, da hier gleichermaßen ein öffentliches Interesse bestehen würde. Im Primärrecht sei auf eine einheitliche rechtliche Definition des Begriffs „Umwelt“ bewusst verzichtet worden, um den Begriff entwicklungsoffen zu halten. Das Argument der belangten Behörde bezüglich der Erwähnung des Tierschutzes im AEUV sei unter diesem Licht zu betrachten. Obwohl ein Teil der Lehre davon ausgehe, dass Individualtierschutz nicht vom unionsrechtlichen Begriff der „Umweltpolitik“ erfasst sei, solle man sich bei der Interpretation von Art. 2 der Umweltinformationsrichtlinie am Umwelt(informations-)begriff der Aarhus Konvention, in deren Umsetzung sie erging, orientieren. Die Begriffsdefinition der Aarhus Konvention sei breiter. Die österreichische Rechtsordnung würde zwischen Personen, Sachen und der Umwelt unterscheiden. Tiere seien weder Personen noch Sachen und die für Sachen geltenden Vorschriften seien auch nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestünden. Aus einem Umkehrschluss solle sich daher ergeben, dass Tiere rechtlich als Bestandteil der Umwelt eingeordnet werden müssten. Ebenso würde die Zielbestimmung in § 1 des Tierschutzgesetzes Tiere als Bestandteil der menschlichen Umwelt ansehen. Aus diesem Verständnis des Bundesgesetzgebers heraus sei erkenntlich, dass Tiere unter § 2 Z 1 UIG zu subsumieren seien. Darüber hinaus seien Tiertransporte Tätigkeiten, die sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen und Faktoren auswirken würden und somit unter § 2 Z 3 UIG zu subsumieren seien. Diesbezüglich wurde auf die Entscheidung ACCC/C/2011/63, die EU-Tiertransporte-VO und Art. 43 AEUV verwiesen. Sowohl der Transport von Tieren als auch die Nutztierhaltung seien Tätigkeiten, die sich – aufgrund von Schadstoffen, Flächenverbrauch und den Treibhausgas-Emissionen – auf Umweltbestandteile und Faktoren auswirken würden. Die Massentierhaltung würde zum Verlust der biologischen Vielfalt, zur Abholzung von Wäldern und zur Wasserverschmutzung beitragen. Außerdem würde der Transport lebender Tiere eine Gefahr der Verbreitung von Krankheiten, welche auch auf den Menschen übertragen werden können, darstellen. Informationen über die Anwendung und Einhaltung der EU-Tiertransporte-VO beim Transport landwirtschaftlicher Nutztiere seien daher für den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit relevant und gemäß § 2 Z 6 UIG eine Umweltinformation. Außerdem sei aus dem Faktum, dass eine Organisation, die sich rein um Individual-Tierschutz kümmere, als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G anerkannt wurde zu schließen, dass Tierschutz auch als Schutz der Umwelt zu sehen sei. Die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe des UIG seien gemäß § 6 Abs. 4 UIG eng auszulegen.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Er ist nicht bestritten.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des UIG lauten:
§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
[…]
§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
§ 5. […]
(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
[…]“
4.2. Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen lauten:
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1. „Umweltinformationen“ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
c) Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Buchstaben a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum
Schutz dieser Elemente,
d) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
e) Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter Buchstabe c) genannten Maßnahmen und Tätigkeiten
verwendet werden, und
f) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem
sie vom Zustand der unter Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile oder — durch diese Bestandteile — von den unter den Buchstaben b) und c) aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können;“
4.3. Die maßgebliche Bestimmung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus Konvention) lautet:
Im Sinne dieses Übereinkommens
3. bedeutet "Informationen über die Umwelt" sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung sowie Tätigkeiten oder Maßnahmen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, Umweltvereinbarungen, Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, die sich auf die unter Buchstabe a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die bei umweltbezogenen Entscheidungsverfahren verwendet werden;
c) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der Umweltbestandteile oder - auf dem Weg über diese Bestandteile - von den unter Buchstabe b genannten Faktoren, Tätigkeiten oder Maßnahmen betroffen sind oder betroffen sein können;“
5.1. Die von den beschwerdeführenden Parteien begehrten Informationen über die Durchführung von bzw. Kontrollen bei Tiertransporten betreffen Angelegenheiten des Schutzes von Tieren und sind – im Sinne der Kompetenzverteilung des BVG – tierschutzrechtliche Angelegenheiten. Diese sind nach Art. 11 B-VG in Gesetzgebung Bundessache. Gemäß § 3 Abs. 1 UIG findet daher auf das gegenständliche Informationsbegehren das Umweltinformationsgesetz (UIG) Anwendung.
Im UIG wurde u.a. die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Umweltinformationsrichtlinie) umgesetzt, sodass die Bestimmungen des UIG richtlinienkonform auszulegen sind (vgl. VwGH 26. November 2015, Ra 2015/07/0123).
5.2. „Umweltinformationen“ gemäß § 2 Z 1 UIG sind sämtliche Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Umweltinformation vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen grundsätzlich weit zu verstehen (vgl. VwGH 29. Mai 2008, 2006/07/0083). Trotz der weiten Auslegung bezweckt das UIG aber kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind aber dann zugänglich zu machen, wenn sie Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können (vgl. VwGH 25. September 2019, Ra 2019/05/0078). Die Bekanntgabe von Umweltinformationen soll die Regel sein und so umfassend wie möglich geschehen. Die Mitteilung hat lediglich dann zu unterblieben, wenn es sich um keine Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG handelt oder Mitteilungsschranken bzw. Ablehnungsgründe nach § 6 UIG vorliegen. Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind jedoch restriktiv zu interpretieren (vgl. VwGH 26. November 2015, Ra 2015/07/0123).
Ausweislich der Erläuterungen zu § 2 UIG ist der Begriff „Artenschutz […] im Sinne biologischer Vielfalt zu verstehen“ (RV 641 BlgNR XXII GP 4). Angelegenheiten des Artenschutzes im Sinne der Wahrung der Artenvielfalt sind aber von Aspekten des Tierschutzes im Verständnis eines Individualtierschutzes zu unterscheiden. Auf Angelegenheiten des „Tierschutzes“ wird weder in § 2 Z 1 UIG noch in den Erläuterungen (RV 641 BlgNR XXII GP) Bezug genommen. Es wird nicht verkannt, dass die Aufzählung in § 2 UIG nur demonstrativen Charakter hat (vgl. Büchele/Ennöckl, UIG § 2 Rn 5), Informationen über den Schutz von landwirtschaftlich genutzten Tieren beim Transport sind allerdings dennoch keine Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen und erweisen sich daher auch nicht als Umweltinformationen im Sinne des § 2 Z 1 UIG. Es handelt sich bei Informationen über die Durchführung und Kontrollen bei Tiertransporten insbesondere um keine Informationen über die Artenvielfalt und ihre Bestandteile.
Auch die gebotene richtlinienkonforme Interpretation bekräftigt dieses Ergebnis. Nach Art. 2 Nr. 1 lit. a der Umweltinformationsrichtlinie sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Tierschutzrechtliche Informationen bzw. Informationen über den Schutz von Tieren bei Tiertransporten gehören nicht dazu. Sie beziehen sich insbesondere nicht auf das Schutzgut der Artenvielfalt und ihrer Bestandteile, selbst wenn diese Begriffe – wie es geboten ist – weit ausgelegt werden (vgl. das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Jänner 2020, BVerwG 10 C 11.19 Rn 22 ff mwN).
Selbst eine Interpretation im Lichte des Völkerrechts kommt zu diesem Ergebnis. Die in Art. 2 Z 3 der Aarhus Konvention enthaltene Definition der Umweltbestandteile ist mit den Begriffsbestimmungen in der Umweltinformationsrichtlinie und im UIG weitgehend wortgleich, sie geht nicht darüber hinaus. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, der Umweltbegriff würde nach Ansicht des Umsetzungsausschusses der Aarhus Konvention (ACCC) auch den Individualtierschutz umfassen, ist entgegenzuhalten, dass sich im bezogenen Schreiben vom 13. Jänner 2014 (ACCC/C/2011/63, ECE/MP.PP/C.1/2014/3) der Ausschuss zwar mit Angelegenheiten des Zugangs zu Gerichten, nicht hingegen mit Angelegenheiten des Zugangs zu Umweltinformationen befasst hat. Selbst wenn der Ausschuss darauf eingeht, dass Elemente der Biodiversität auch bei Entfernung aus dem natürlichen Habitat nicht notwendigerweise die Kategorisierung als Element der Biodiversität verlieren, geht aus den weiteren Ausführungen klar hervor, dass sich diese stets auf den Schutz von wildlebenden Arten beziehen (Vgl. ACCC/C/2011/63, ECE/MP.PP/C.1/2014/3 Rn 54 f), nicht aber auf den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere. Aus den Ausführungen des ACCC ist daher für die beschwerdeführenden Parteien nichts zu gewinnen.
Informationen über Angelegenheiten zum Schutz von Tieren bei Tiertransporten sind somit keine Umweltinformationen gemäß § 2 Z 1 UIG.
5.3. Gemäß § 2 Z 3 UIG sind Umweltinformationen auch sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz.
Die beschwerdeführenden Parteien bringen mit näherer Begründung vor, Tiertransporte – sowohl der Transportbereich als auch der Bereich Landwirtschaft – würden sich auf die Umwelt auswirken. Die begehrten Informationen würden sich daher als Umweltinformationen im Sinne des § 2 Z 3 UIG erweisen.
Dazu ist zunächst daran zu erinnern, dass das UIG in Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie erlassen wurde, es ist daher die Rechtsprechung des EuGH im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung maßgeblich (vgl. bereits zur Richtlinie 90/313/EWG und zum UIG 1993 VwGH 28. September 2011, 2009/04/0205). Nach der Rechtsprechung des EuGH zur (bereits außer Kraft getretenen) Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen bezweckte diese Richtlinie (und es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Rechtsprechung nicht auf die [neue] Umweltinformationsrichtlinie übertragbar wäre) kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem der in Art. 2 lit. a der Richtlinie genannten Umweltgüter aufweisen. Vielmehr fallen solche Informationen nur dann unter das durch die Richtlinie gewährte Zugangsrecht, wenn sie zu einer oder mehreren der in Art. 2 lit. a genannten drei Kategorien gehören. Informationen über Kontrollmaßnahmen können zur dritten Kategorie gehören, wenn sie dem Schutz eines oder mehrerer der Umweltgüter dienen sollen (EuGH 12. Juni 2003, C-316/01, Glawischnig, Rn 25 ff; vgl. dazu auch VwGH 24. Mai 2012, 2010/03/0035).
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen wurde insbesondere auf der Rechtsgrundlage von Art. 37 AEUV erlassen (Verbot der mengenmäßigen Beschränkung zwischen den Mitgliedstaaten) und regelt nach ihrem Art. 1 den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei dessen Verlassen von Beamten unterzogen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist aber nicht als Maßnahme zum Schutz der Umwelt konzipiert. Somit betreffen die gestellten Fragen keine Kontrollmaßnahmen, die dem Schutz eines oder mehrerer der Umweltgüter dienen sollen und sind damit keine Umweltinformationen im Sinne der Richtlinie bzw. gemäß § 2 Z 3 UIG.
5.4. Dass Informationen über die Durchführung und die Kontrolle von Tiertransporten Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben betreffen würden, vermag das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu erkennen.
Informationen über Angelegenheiten zum Schutz von Tieren bei Tiertransporten sind somit auch keine Umweltinformationen gemäß § 2 Z 6 UIG.
5.5. Ebenso geht der Hinweis auf die Anerkennung als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G ins Leere, sind doch Fragen der Gewährung einer Parteistellung im UVP-Verfahren von Fragen des Umweltinformationsrechts sowohl im Unionsrecht als auch innerstaatlich voneinander zu trennen. Im Übrigen geht aus § 4 der vorgelegten Stiftungsurkunde hervor, dass auch der Artenschutz zum Stiftungszweck zählt.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für informationspflichtige Stellen dann keine Pflicht zur Mitteilung einer Umweltinformation besteht, wenn das Begehren auf Mitteilung einer Umweltinformation Tatsachen betrifft, die dem Informationssuchenden schon bekannt sind. Das Informationsersuchen könnte dann einen missbräuchlichen Charakter annehmen (vgl. Landesverwaltungsgericht Tirol vom 9. September 2015, LVwG-2015/26/1244-3 mwH). Auch konnte vor dem Hintergrund, dass gar keine Umweltinformationen begehrt werden, eine Klarstellung, welche Informationen im Verfahren, insbesondere mittels des angefochtenen Bescheids im Zusammenhang mit dem (allgemeinen) Auskunftsrecht, schon erteilt worden sind, unterbleiben.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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