LVwG N LVwG-AV-347/001-2023

LVwG-AV-347/001-2023Landesverwaltungsgericht20.02.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Altersteilzeitgeld;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-347/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.347.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A Betriebs GesmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19. Dezember 2022, ***, betreffend Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 32 EpiG (Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 i.d.g.F.)

§ 27 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977 i.d.g.F.)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: die belangte Behörde) dem Antrag der A Betriebs GesmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin), eingelangt am 02. Juni 2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B, geb. ***, in Höhe von € *** für den beantragten Zeitraum von 26.03.2022 bis 05.04.2022 unter Anwendung von § 32 Abs. 1 und 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) dahingehend teilweise statt, dass ein Vergütungsbetrag in Höhe von € *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von € *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 26.03.2022 bis 05.04.2022 behördlich abgesondert gewesen wäre. Mit Eingabe vom 02.06.2022 hätte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Baden die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin B für den Zeitraum 26.03.2022 bis 05.04.2022 in Höhe von € *** beantragt. Auf Grundlage der eingereichten Unterlagen sei ein Vergütungsbetrag von insgesamt € *** errechnet worden. Der darüberhinausgehende Betrag von Höhe von € *** sei abzuweisen gewesen.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin in Altersteilzeit befände. Vom Arbeitsmarktservice würde die Beschwerdeführerin für den Zeitraum ihrer Absonderung während der Altersteilzeit keine Vergütung erhalten. Es werde deshalb um Neuberechnung der Erstattung ersucht.

B, geb. am ***, wurde vom 26.03.2022 bis 05.04.2022 auf Grund einer Erkrankung an der Lungenkrankheit COVID-19 behördlich abgesondert. Sie ist Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, der A Betriebs Ges.m.b.H., und dort als Fachsozialbetreuer Altenarbeit beschäftigt. Sie befand sich zumindest im März und April 2022 in Altersteilzeit. Die Beschwerdeführerin zahlte ihrer Dienstnehmerin den ihr zustehenden Lohn für März 2022 am 31.03.2022 und für April 2022 am 30.04.2022 aus.

Mit Bescheid vom 03.06.2022 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) betreffend B gegenüber der Beschwerdeführerin unter Anwendung von § 27 Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) aus, dass der Bezug des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum 26.03.2022 bis 02.04.2022 in Höhe von € *** widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Altersteilzeitgeldes in der genannten Höhe verpflichtet wird.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen resultieren aus dem Akt der belangten Behörde. Der maßgebende Sachverhalt beruht auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und ist insoweit unstrittig. Die Beschwerde releviert im Ergebnis, dass die belangte Behörde das vom AMS nicht ausbezahlte (bzw. rückgeforderte) Altersteilzeitgeld hätte berücksichtigen müssen. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen waren deshalb nicht erforderlich.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

EpiG

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

AlVG

§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

(2) Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter vor Ablauf des Jahres 2018 nach spätestens sieben Jahren, ab 2019 nach spätestens sechs Jahren und ab 2020 nach spätestens fünf Jahren vollenden sowie

(…)

(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

(…)

(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

(…)

(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133 (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die nicht vollständige Stattgabe ihres Begehrens beschränkt sich auf die Geltendmachung des Umstandes, dass sie für ihre Dienstnehmerin für den Zeitraum der Absonderung während der Altersteilzeit keine Vergütung vom AMS erhielte. Gemäß § 27 VwGVG ist der angefochtene Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG setzt – ausgehend vom klaren Wortlaut dieser mit der Novelle BGBl. Nr. 702/1974 in Kraft getretenen und seither unverändert gebliebenen Norm – voraus, dass der Anspruchswerber gemäß §§ 7 oder 17 EpiG abgesondert worden ist (vgl. VwGH 6.5.2021, Ra 2021/03/0056).

§ 32 Abs. 3 EpiG wiederum liegt zugrunde, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht. Bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt. Gemäß § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mwN).

Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin wurde unbestritten gemäß § 7 EpiG behördlich abgesondert. Daraus folgt zunächst, dass die Dienstnehmerin einen Anspruch auf Vergütung des durch die Absonderung entstandenen Vermögensnachteils hatte. Dieser, zunächst bei der Dienstnehmerin erwachsene Vergütungsanspruch, ging in Folge gemäß § 32 Abs. 3 EpiG mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf die Beschwerdeführerin als ihre Arbeitgeberin über. Das bedeutet, dass es sich bei der Vergütung des Verdienstentgangs für einen Dienstnehmer, den dessen Arbeitgeber beantragt, nicht um einen originär beim Dienstgeber erwachsenen Vergütungsanspruch handelt. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Vergütungsanspruch des Dienstnehmers, welcher mit dessen Auszahlung an den Dienstgeber gemäß § 32 Abs. 3 EpiG auf den Dienstgeber übergeht.

Nun ist das Grundkonzept des Altersteilzeitgeldes, wie sich bereits aus § 27 Abs. 1 AlVG 1977 ergibt, die Kombination einer Herabsetzung der Arbeitszeit bei älteren Arbeitskräften und eines Lohnausgleiches durch den Arbeitgeber für den mit der Herabsetzung der Arbeitszeit verbundenen Entgeltverlust. Die Aufwendungen für den Lohnausgleich werden dem Arbeitgeber – ebenso wie Mehraufwendungen für die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Arbeitszeit (vgl. § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG) – durch das Altersteilzeitgeld teilweise ersetzt (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0042).

Daraus folgt, dass ein Anspruch auf Vergütung nach § 32 Abs. 3 EpiG nur für die Vermögensnachteile besteht, die nicht durch die Zahlungen des AMS im Rahmen des Altersteilzeitgeldes ausgeglichen werden, zumal der Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 Abs. 1 AlVG dem Dienstgeber und nicht dem Dienstnehmer zukommt.

Im hier gegenständlichen Fall bezieht die Beschwerdeführerin Altersteilzeitgeld für ihre Dienstnehmerin B. Mit Bescheid des AMS vom 03.06.2022 wurde der Beschwerdeführerin jedoch das für ihre Dienstnehmerin gewährte Altersteilzeitgeld für den Zeitraum 26.03.2022 bis 02.04.2022 unter Anwendung von § 27 Abs. 8 AlVG gekürzt. Eine Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Abs. 1 und 3 EpiG dient jedoch nicht dazu, den Verlust eines Dienstgebers, der durch ein gekürztes Altersteilzeitgeld entstanden ist, zu substituieren, handelt es sich doch um zwei verschiedene und voneinander zu trennende Ansprüche. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht gewesen wäre, das Altersteilzeitgeld wäre zu Unrecht gekürzt worden, hätte sie gegen den genannten Bescheid des AMS Beschwerde erheben müssen.

Daraus folgt im Ergebnis, dass die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Der Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten - öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurfte es im Hinblick auf den unstrittigen Sachverhalt nicht.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung einer klaren bzw. durch die Judikatur (vgl. das angeführte Zitat) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

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