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LVwG-AV-1131/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1131/001-2022
LVwG-AV-1131/001-2022Landesverwaltungsgericht20.02.2023
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; Hinterbliebenenunterstützung; Antragsfrist; materiell-rechtliche Frist; Verspätung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der A gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 22.06.2022, Zl. ***, betreffend Zurückweisung des auf Hinterbliebenenunterstützung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Antrag vom 10. Mai 2022, eingebracht per E-Mail (abgesendet durch ihren Neffen) am 13. Mai 2022 beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde), begehrte die Beschwerdeführerin die Gewährung der Hinterbliebenenunterstützung betreffend das Ableben des B (Sohn der Beschwerdeführerin) am ***. Auf der von der Beschwerdeführerin verwendeten Formularvorlage findet sich folgender Satz: „Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten ab Ableben des WFF-Mitgliedes einzubringen.“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 2022, Zahl ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsausschuss aus:
„Mit Ihrem Antrag vom 13.05.2022 begehrten Sie als gesetzliche Erbin die Gewährung der Hinterbliebenenunterstützung nach dem am *** verstorbenen WFF-Mitglied B, geboren am ***.
Gemäß § 63 Abs. 7 Satzung WFF müssen Anträge auf Bestattungsbeihilfe und/oder Hinterbliebenenunterstützung innerhalb von sechs Monaten ab dem Ableben des WFF-Mitgliedes eingebracht werden, andernfalls sind sie als verspätet zurückzuweisen sind.
Da es sich um eine materiellrechtliche Frist handelt, wird der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht bei der Fristberechnung mitgezählt. Die sechsmonatig eAntragsfrist gemäß § 63 abs. 7 Satzung WWF endete somit am 12.05.2022.
Ihr Antrag auf Gewährung der Hinterbliebenenunterstützung ist am 13.05.2022 und somit über sechs Monate nach dem Ableben von B eingelangt. Da der Antrag am 13.05.2022 verspättet eingebracht wurde, wird dieser spruchgemäß zurückgewiesen.“
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Juni 2022 Beschwerde und führte aus, dass sie nach dem Verlust ihres Sohnes allein gelassen worden sei, sie auch nicht mehr gesund sei. Sie führte des Weiteren aus, dass sie die Vorschriften nicht verstehe, kein Deutsch spreche, weder einen Computer besitze noch die elektronische Kommunikation beherrsche. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass es die Möglichkeit gebe, Unterstützung zu erhalten. Als sie davon erfahren habe, sei es leider zu spät gewesen. Die Beschwerdeführerin bitte abschließend darum, die Entscheidung – im Hinblick auf die befindlichen Umstände und weil es Zeit brauche, über solche Dinge nachzudenken - neu zu bewerten.
1.3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 21. September 2022 die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender Sachverhalt fest:
2.1. Am *** verstarb B. Er war der Sohn der Beschwerdeführerin.
2.2. Der Sohn der Beschwerdeführerin gehört seit dem Jahr 2018 dem Wohlfahrtsfonds und der Ärztekammer für Niederösterreich an.
2.3. Am 2. Dezember 2021 wurde dem Neffen der Beschwerdeführerin (auf dessen Nachfrage) infolge des Ablebens von B per E-Mail eine Übersicht über die möglichen Leistungen des WFF für die Beschwerdeführerin übermittelt. In diesem E-Mail wurde unter anderem auch der Formularantrag zur Hinterbliebenenunterstützung übermittelt. Es erging auch der Hinweis, dass der Sachbearbeiter telefonisch für Unterstützung zur Verfügung steht.
2.4. Der Antrag auf Hinterbliebenenunterstützung wurde am 10. Mai 2022 von Frau A eigenhändig unterfertigt.
2.5. Am 13. Mai 2022 um 13:31 Uhr wurde der Antrag auf Hinterbliebenenunterstützung per E-Mail durch den Neffen der Beschwerdeführerin beim WFF eingebracht.
Die getroffenen Feststellungen – einschließlich des Verfahrensganges – ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde einschließlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde.
Der Feststellung in Punkt 2.1. ergeben sich aus der (nicht übersetzten) Sterbebeurkunde.
Die Feststellungen zu den Punkten 2.3. und 2.5. ergeben sich aus dem E-Mail-Verkehr zwischen Herrn C (Neffe der Beschwerdeführerin) und der Ärztekammer für Niederösterreich zwischen 2. Dezember 2021 und 13. Mai 2022. Insbesondere ergibt sich aus dem Kopf der E-Mail, mit der der Antrag auf Hinterbliebenenunterstützung beim WFF eingebracht wurde, eindeutig, dass die E-Mail am 13. Mai 2022 um 13:31 Uhr an den WFF gesendet wurde. Zudem wird die Einbringung des Antrags erst am 13. Mai 2022 auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Feststellung in 2.4. ergibt sich aus der Signatur und der Datumsangabe am Formular „Antrag zur Hinterbliebenenunterstützung“.
4.1. Die maßgebliche Bestimmung des Ärztegesetzes 1998 (idF: ÄrzteG), BGBl. I Nr. 169/1998, idF BGBl. I Nr. 135/2009 lautet:
„§ 104. (1) Beim Tod eines Kammerangehörigen oder eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens für alle oder einzelne Gruppen von Hinterbliebenen von Kammerangehörigen oder Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung die Gewährung
(2) Das Ausmaß von Leistungen gemäß Abs. 1 ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds festzulegen und kann hinsichtlich der Hinterbliebenenunterstützung je nach Berufsausübung für Kammerangehörige und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung unterschiedlich sein.
(3) Auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung haben, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:
(4) Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 vorhanden, ist diesen die Leistung zur ungeteilten Hand auszubezahlen.
(5) Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Abs. 3 nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der vorgesehenen Bestattungsbeihilfe.“
4.2.1. In § 38 Satzung WFF ist die Hinterbliebenenunterstützung näher geregelt, wobei in Abs. 7 die Reihenfolge der Anspruchsberechtigten (1. Witwe/Witwer, 2. Waisen, 3. sonstige gesetzliche Erben) bestimmt wird.
4.2.2. Gemäß § 63 Abs. 7 Satzung WFF müssen Anträge auf Bestattungshilfe und/oder Hinterbliebenenunterstützung innerhalb von sechs Monaten ab dem Ableben des WFF-Mitglieds eingebracht werden, andernfalls sie als verspätet zurückzuweisen sind.
5.1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs. 7 der Satzung ist der Antrag auf Hinterbliebenenunterstützung binnen sechs Monaten „ab dem Ableben des WFF-Mitgliedes“ einzubringen.
Bei dieser in § 63 Abs. 7 Satzung WFF normierten Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist (vgl. VwGH vom 27. April 2017, Ra 2017/11/0015), für die ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH vom 05. September 2018, Ra 2018/03/0085, wonach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei verfahrensrechtlichen Fristen vorgesehen ist).
Im vorliegenden Fall ist das fristauslösende Ereignis das Ableben des WFF-Mitgliedes. Die Frist beginnt somit am Tag des Ablebens des WFF-Mitgliedes zu laufen, und nicht erst an dem diesem Tag folgenden Tag.
Ausgehend vom Tag des Ablebens des WFF-Mitgliedes, Donnerstag, ***, begann die Frist am Donnerstag, 11. November 2021, zu laufen. Die sechsmonatige Antragsfrist endete somit am Mittwoch, 11. Mai 2022, um 24:00 Uhr.
Spätestens an diesem Tag hätte der Antrag auf Hinterbliebenenunterstützung eingebracht werden müssen.
Der Antrag auf Hinterbliebenenunterstützung beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ist jedoch erst nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäß § 63 Abs. 7 der Satzung, konkret am 13. Mai 2022 eingebracht worden. An diesem Tag war die Frist, wie dargelegt, bereits zwei Tage abgelaufen.
Der Antrag auf Hinterbliebenenunterstützung wurde demnach verspätet eingebracht.
5.2. Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin von Vertreter der Ärztekammer Niederösterreich nicht rechtzeitig zur Stellung ihrer Anträge verhalten wurde, verfängt nicht:
Einerseits ist eine derartige Verpflichtung in der Satzung WFF nicht normiert. Andererseits bezieht sich auch die Belehrungspflicht gemäß § 13a AVG nur auf bereits anhängige Verfahren und reicht nicht so weit, dass eine Partei zur Stellung bestimmter Anträge anzuleiten wäre (vgl. VwGH vom 08. März 2018, Ra 2018/11/0038). Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass bereits am 2. Dezember 2021 alle relevanten Formularunterlagen an den Neffen der Beschwerdeführerin per E-Mail übersendet wurden.
5.3. Das Vorbringen betreffend die durch den Tod ausgelöste Belastungsreaktion der Beschwerdeführerin ändert am Ergebnis der Verspätung ebenfalls nichts:
Anders als bei der Frist gemäß § 63 Abs. 4 Satzung WFF (betreffend Anträge auf Krankenunterstützung, die binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung einzubringen sind) ist bei der Frist gemäß § 63 Abs. 7 Satzung WFF eine Nachsicht des Versäumens der Antragsfrist nicht vorgesehen.
Betreffend diesen Unterschied bestehen vor dem Hintergrund des § 104 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 und auch dem Umstand, dass § 63 Abs. 7 Satzung WFF eine sechsmonatige Frist vorsieht, keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Satzungsbestimmung.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher nicht berechtigt, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. insbesondere VwGH 27.04.2017, Ra 2017/11/0015), sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und überdies eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. allgemein VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035 sowie bereits zur Frage des Vorliegens einer ausreichenden Begründung für die Versäumung der Frist für den Antrag auf Krankenunterstützung VwGH 27.04.2017, Ra 2017/11/0015).
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