LVwG N LVwG-AV-1963/001-2022

LVwG-AV-1963/001-2022Landesverwaltungsgericht16.02.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Absonderung; Absonderungszeitraum;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1963/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1963.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch Frau B, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 03.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer C nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), wie folgt:

1. Der Beschwerde wird § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert wird, dass dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat:

„Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gibt dem Antrag der Antragstellerin A GmbH, eingelangt am 31.08.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 bis 3 EpiG, BGBl Nr. 186/1950 idgF hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 19.07.2022 bis 29.07.2022 vollinhaltlich statt.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.07.2022, Zl. ***, wurde die Absonderung des C, geb. am ***, auf Grund des Verdachtes einer COVID-19 Erkrankung, an einer näher bezeichneten Adresse, beginnend mit 19.07.2022 angeordnet.

Mit Antrag vom 31.08.2022, beantragte die Beschwerdeführerin für ihren Dienstnehmer für den Absonderungszeitraum 19.07.2022 bis 29.07.2022 die Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 in Höhe von insgesamt € ***.

Die Beschwerdeführerin schloss diesem Antrag Lohnkonten und Gehaltsabrechnungen des Dienstnehmers an.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Vergütungsantrag teilweise dahingehend Folge gegeben, als der Vergütungszeitraum mit 19.07.2022 bis 28.07.2022 festgelegt wurde. Sohin wurde ein Betrag in Höhe von € *** zuerkannt und der Antrag hinsichtlich des Mehrbegehrens in Höhe von € *** abgewiesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit der fristgerecht am 12.12.2022 eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass das Ende der Absonderung seitens der belangten Behörde mit 28.7.2022 angenommen worden wäre, tatsächlich die Absonderung jedoch bis 29.07.2022 angedauert hätte. Ein Protokoll des SMS-Verkehrs zwischen Behörde und Dienstnehmer bezüglich einer positiven Testung am 28.7.2022 (mit einem Ct-Wert von 19) wurde beigelegt.

Sodann wurde mit Anschreiben vom 14.12.2022 die Beschwerde samt dem erstinstanzlichen Akt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und die Mitteilung gemacht, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. ***.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt – soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz - fest:

Herr C ist Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und war im Zeitraum von 19.07.2022 bis 28.07.2022 behördlich abgesondert. Da ein am 28.7.2022 durchgeführter PCR-Test von einem befugten Labor positiv mit einem Ct-Wert von 19 war, wäre die Absonderung behördlich jedenfalls bis 29.07.2022, sohin dem Antragszeitraum, zu verlängern gewesen.

Mit Antrag vom 31.08.2022 wurde von der Beschwerdeführerin ein Vergütungsantrag für diesen Absonderungszeitraum eingebracht. In diesem Antrag wurde die Vergütung von Entgelt- und Sonderzahlungen für den Absonderungszeitraum in Höhe von € *** beantragt.

Dieser Betrag wurde dem Dienstnehmer seitens der Beschwerdeführerin auch tatsächlich angewiesen.

5. Beweiswürdigung:

Der Absonderungszeitpunkt ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Absonderungsbescheid sowie den diesbezüglichen Akteninhalten. Dass das Ende der Absonderung mit 29.07.2022 anzunehmen ist ergibt sich aus der SMS vom 29. Juli 2022, 04:36 worin der Dienstnehmer von der Bezirksverwaltungsbehörde darüber informiert wurde, dass das der von ihm am 28.7.2022 abgegebene PCR Test mit CtWert 19.0 positiv ist.

6. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 7 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lautet:

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

[…]

§ 32 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lautet:

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

§ 33 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lautet:

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

§ 49 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lautet:

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 26.06.1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz-EFZG) BGBl. Nr. 399/1974 i.d.F. BGBl. I.Nr. 100/2018 lautet auszugsweise wie folgt:

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.

7. Rechtlich wurde hierüber erwogen:

Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin einen Vergütungsantrag gemäß § 32 EpiG wegen der behördlich verfügten Absonderung des Dienstnehmers C eingebracht.

Da der betroffene Dienstnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert worden ist, steht diesem gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über. Da der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Absonderung eingebracht wurde, ist dieser jedenfalls fristgerecht eingelangt. Der Antrag wurde ebenso bei der zuständigen Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, eingebracht.

Auf Grund des Akteninhaltes, insbesondere auf Grund der Lohnkonten, sind sowohl das Gehalt als auch die Sonderzahlungen inklusive der Bemessungsgrundlagen eindeutig ableitbar. Ebenso ergeben sich die ausbezahlen Zulagen schlüssig.

Auf die Höhe der Zahlungen ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht weiter einzugehen, da der beantragte Vergütungsbetrag grundsätzlich seitens der Bezirkshauptmannschaft nicht beanstandet wurde. Die Abweisung des Mehrbegehrens rührt bloß aus dem Umstand, dass seitens der belangten Behörde der Absonderungszeitrahmen um einen Tag kürzer als beantragt, angenommen wurde.

Wie bereits oben dargelegt, ist von einer behördlichen Absonderung auch dann auszugehen, wenn eine solche zwar ausgesprochen hätte werden müssen, tatsächlich aber ein Ausspruch nicht erfolgte.

Im gegenständlichen Fall war eine PCR Testung des Dienstnehmers am 28.07.2022 positiv (Ct-Wert 19). Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine Zweifel, dass es sich bei diesem Testergebnis nicht um den Nachweis einer befugten Stelle gehandelt hätte. Dieses Testergebnis findet sich auch im Mailprotokoll der belangten Behörde. Es hätte daher die Absonderung durch die Behörde verlängert werden müssen.

Da diese behördliche Maßnahme zwar unterlassen wurde, von einer Fortdauer der Absonderung jedoch auszugehen ist, war das Absonderungsende nicht wie von der belangten Behörde bereits am 28.07.2022 anzunehmen, sondern erst am 29.07.2022.

Die Beschwerdeführerin hat einen Vergütungsanspruch in Höhe von € *** für 11 Tage begehrt, tatsächlich wurden ihr € *** zugesprochen und das Mehrbegehren für einen Tag in Höhe von *** abgewiesen.

Da das erkennende Gericht von einem Absonderungsende am 29.07.2022 ausgeht, war dem Vergütungsantrag vollumfänglich stattzugeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 3 unterbleiben, zumal keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend feststand. Eine weitere Klärung des Sachverhaltes war daher nicht erforderlich und auch nicht zu erwarten.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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