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LVwG-S-381/001-2023•LVwG N LVwG-S-381/001-2023
LVwG-S-381/001-2023Landesverwaltungsgericht15.02.2023
Ordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Wehrpflicht; Stellungspflicht; Weisung; COVID-19;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A, ***, *** gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 27.12.2022, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach dem Wehrgesetz
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von je € 24,00 (Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2.), insgesamt sohin € 48,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der LPD NÖ vom 27.12.2022, GZ *** wurden über den nunmehrigen Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. und 2. gemäß § 49 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/2009 jeweils Geldstrafen in der Höhe von je € 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von je 2 Tagen und 9 Stunden) wegen Übertretungen der §§ 49 Abs. 2 iVm § 18a Abs. 3 Wehrgesetz 2001 verhängt.
Wörtlich wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „
Ort:***, ***, Stellungskommission NÖ
Sie haben sich als Stellungspflichtiger zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten und die durch die Stellungskommission am 22.07.2022 erteilte Weisung, nämlich den verpflichtenden COVID-19-Antigentest vor Ort und das Tragen einer FFP2 Maske während des gesamten Aufenthaltes im Stellungshaus trotz nachweislicher Belehrung und Hinweis auf die Konsequenzen nicht befolgt, obwohl Personen, die sich der Stellung unterziehen, verpflichtet sind, während des Stellungsverfahren die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und Heeresverwaltung zu befolgen.
Durch das Nichtbefolgen dieser Weisungen konnte die Stellungsuntersuchung nicht durchgeführt werden und das Stellungsverfahren musste abgebrochen werden.
Ort:***, ***, Stellungskommission NÖ
Sie haben sich als Stellungspflichtiger zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten und die durch die Stellungskommission am 02.11.2022 erteilte Weisung, nämlich den verpflichtenden COVID-19-Antigentest vor Ort und das Tragen einer FFP2 Maske während des gesamten Aufenthaltes im Stellungshaus trotz nachweislicher Belehrung und Hinweis auf die Konsequenzen nicht befolgt, obwohl Personen, die sich der Stellung unterziehen, verpflichtet sind, während des Stellungsverfahren die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und Heeresverwaltung zu befolgen.
Durch das Nichtbefolgen dieser Weisungen konnte die Stellungsuntersuchung nicht durchgeführt werden und das Stellungsverfahren musste abgebrochen werden.“
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass sämtliche Corona Maßnahmen hochgradig verfassungswidrig seien. Zum einen liege keine Eingriffssituation bzw. keine echte Notsituation vor, zum anderen sei das Tragen von Masken gemäß etlichen Studien nachweislich epidemiologisch sinnlos und sogar schädlich für die Gesundheit des Trägers. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf folgendes Werk: „Monika Donner, Corona Diktatur (Monithor 2021), Seite 25-74 sowie 287 ff, insbesondere 288-295 und 296-301“.
Die von den Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung vorgeschriebenen Maßnahmen seien keine Weisung im Sinn des § 18a Abs. 3 Wehrgesetz. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für Angehörige des Bundesheeres, die die Maßnahmen, welche einen Eingriff in die Grundrechte darstellen würde, rechtfertigen würden.
Dem Beschuldigten stehe es sehr wohl zu, die Sinnhaftigkeit der „Weisungen“, in Wahrheit rechtswidrigen Maßnahmen, zu hinterfragen, schließlich sei das eigenständige Denken noch nicht verboten worden. Der Beschuldigte setze sich auch nicht der „herrschenden wissenschaftlichen Meinung“ entgegen, sondern berufe sich auf andere wissenschaftliche Veröffentlichungen. Es dürfe auch darauf hingewiesen werden, dass Wissenschaft immer aus Skepsis bestehe.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass es gemäß den derzeit kundgemachten Gesetzen und Verordnungen keine gesetzliche Vorschrift gebe, die vorsehe, dass bei der Stellung eine FFP zwei Maske zu tragen wäre und/oder vor Ort eine verpflichtender Covid-19-Antigentest vorzunehmen wäre.
Sollte es sich, was ausdrücklich bestritten werde, tatsächlich um eine Weisung handeln, so habe der Beschuldigte gerechtfertigter Weise von seinem „Remonstrationsrecht“ Gebrauch gemacht bzw. seine „Remonstrationspflicht“ befolgt und zu Recht eine rechtswidrige Weisung, nämlich einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf körperliche Selbstbestimmung vorzunehmen bzw. sich selbst an der Gesundheit zu schädigen, verweigert. Schriftlich sei die „Weisung“ nicht erteilt worden, weswegen sie als zurückgezogen gelte.
Beantragt wurde das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Stellung zu den im Spruch genannten Zeitpunkten an den im Spruch genannten Orten weder einen COVID-19 Antigentest noch einen negativen PCR Test vorgelegt und war auch nicht bereit, einen solchen durchzuführen. Weiters hat er sich auch geweigert eine FFP 2 Maske zu tragen. Fest steht auch, dass er dazu, in seiner Ladung zur Stellung aber auch vor Ort von einem Angehörigen des Bundesheeres hingewiesen wurde.
Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund des Akteninhaltes und wurde dieser im Wesentlichen seitens des Beschwerdeführers auch gar nicht bestritten.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 idF BGBl. I. Nr. 85/2009
„Stellungspflicht
§ 18.
(1) Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.
Nähere Bestimmungen
§ 18a.
(1) Die Wehrpflichtigen sind von Amts wegen frühestens in dem Kalenderjahr erstmalig zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Wehrpflichtige, die
1. dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang noch nicht angehören oder
2. von der Stellungspflicht befreit sind,
können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen sind vom Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Stellungspflichtige und Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben sich bei der nach ihrem Hauptwohnsitz zuständigen Stellungskommission zu stellen. Das Militärkommando hat diese Personen einer anderen Stellungskommission zuzuweisen, sofern das Stellungsverfahren durch eine solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder diese Personen die Zuweisung beantragt haben und dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.
(3) Personen, die sich der Stellung unterziehen, sind verpflichtet, während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung zu befolgen.
Verletzung der Stellungspflicht
§ 49.
(1) Wer der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen.
(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 18a Abs. 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.“
Das Landesverwaltungsgericht hat rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 18a Abs. 3 Wehrgesetz 2001 sind Personen, die sich der Stellung unterziehen, verpflichtet, während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung zu befolgen.
Die mit der Ladung dem Beschwerdeführer bekanntgegebenen Anordnungen im Zusammenhang mit den COVID-19-Schutzvorkehrungen sind jedenfalls unzweifelhaft entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers als Weisungen im Sinne des § 18a Abs. 3 Wehrgesetz 2001 zu verstehen.
Unbestritten ist nun des Weiteren, dass der Beschwerdeführer kein negatives PCR-Testergebnis vorgelegt hat und sich auch vor Ort weigerte, einen Antigentest durchzuführen. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hat eine Maske zu tragen.
Nicht zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, inwieweit nach Meinung des Beschwerdeführers derartige Corona Maßnahmen nicht zielführend wären. Es geht ebenso entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht an, die Sinnhaftigkeit von Weisungen zu hinterfragen, abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer damit unsubstantiiert der herrschenden wissenschaftlichen Meinung entgegensetzt.
Soweit zudem der Beschwerdeführer generell die Gesetzes- bzw. Verfassungskonformität der COVID-19-Maßnahmen bestreitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass gegenständlich auch nicht von einer Verfassungswidrigkeit oder einer fehlenden Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Rechtsvorschriften in diesem Zusammenhang auszugehen ist, zumal etwa auch der bloße Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof andere Normen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie teilweise aufgehoben hat, nicht automatisch eine Rechtswidrigkeit oder Behebung aller im Zuge der Bekämpfung der Pandemie erlassenen Rechtsvorschriften bedeutet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt auch in keiner Weise Bedenken gegen die Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität dieser Vorschriften. Zudem ist vielmehr das erkennende Gericht ebenso wie jede Behörde an gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen sehr wohl gebunden. Aus diesem Grund war jedenfalls auch nicht von einer rechtswidrigen Weisung, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, auszugehen.
Da der Beschwerdeführer einerseits die Testung bzw. die Vorlage eines Tests, andererseits das Tragen einer FFP2-Maske verweigert hat, hat er somit durch die Missachtung der angesprochenen Weisungen das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. Die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ist dem Beschwerdeführer außerdem nicht gelungen, sondern ist vielmehr von vorsätzlichem Handeln des Beschwerdeführers auszugehen, hat er sich doch absichtlich entgegen den Anordnungen (sowohl in der Ladung als auch vor Ort) verhalten.
Gemäß § 49 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700,-- Euro zu bestrafen, wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 18a Abs. 3 verstößt.
Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Vorschrift liegt in der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit; die Wehrpflicht ist eine verfassungsrechtlich gesicherte Verpflichtung jedes männlichen österreichischen Staatsangehörigen und bedarf die reibungslose Abwicklung der Stellung einzuhaltender strikter Grundregeln. Die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter und die Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers sind jeweils hoch.
Strafmildernd ist die aktenkundige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten; weitere Milderungsgründe liegen nicht vor und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet; insbesondere fehlt es an jeglichem einsichtigen Verhalten.
Straferschwerend ist die wiederholte Nichtbefolgung von Weisungen, die zu Gunsten des Beschwerdeführers offenkundig bislang nicht verwaltungsstrafrechtlich verfolgt wurde.
Unter weiterer Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen und selbst unter Zugrundelegung ungünstigster persönlicher Verhältnisse erachtet das erkennende Gericht die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen, die ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurden, und die dazu als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafen als angemessen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung des Beschwerdeführers zu erreichen.
Nicht zuletzt kam auch die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht, zumal weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers noch dessen Verschulden gering sind.
Die Kostenentscheidung stützen sich auf die bezughabende Gesetzesstelle und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG von einer Verhandlung absehen, da der Sachverhalt unstrittig war, in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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