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LVwG-AV-403/001-2023•LVwG N LVwG-AV-403/001-2023
LVwG-AV-403/001-2023Landesverwaltungsgericht15.02.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Absonderung; Bescheid; Bindung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der A Betriebsges.mbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 05.12.2022, ***, betreffend Vergütung nach § 32 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Eingabe vom 14.04.2022 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich Ihrer Dienstnehmerin C für den Zeitraum von 02.03.2022 bis 07.03.2022 in Höhe von EUR ***. Diese war für den Zeitraum von 03.03.2022 bis 07.03.2022 behördlich abgesondert. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag aufgrund dieses Absonderungszeitraumes teilweise stattgegeben und das Mehrbegehren abgewiesen.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf einen Mailverkehr mit der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass die Absonderung abweichend vom Bescheid bereits mit 02.03.2022 begonnen habe. An diesem Tag habe die Bedienstete in der Früh das positive Testergebnis bekommen und habe sich im Einklang mit der einschlägigen Anweisung der Bundesregierung sofort in häusliche Quarantäne begeben.
C war von 03.03.2022 bis 07.03.2022 behördlich abgesondert. Der Absonderungsbescheid ist mit 03.03.2022 datiert und wurde C am selben Tag zugestellt.
Die Feststellung ist aufgrund des im Akt aufliegenden Absonderungsbescheides evident. Daran ändert auch die mit diesem Bescheid nicht im Einklang stehende und namentlich nicht zuordenbare Auskunft der belangten Behörde vom 03.03.2022 nichts, der zufolge es sich beim 03.03. nur um das Datum des Bescheides handle und die Absonderung bereits ab dem 02.03.2022 laufe.
Der Rechtsprechung zu § 32 Epidemiegesetz 1950 zufolge hat die Anordnung der Absonderung in die Zukunft gerichtet zu sein (VwGH Ra 2021/09/0173). Es besteht keine rechtliche Grundlage dafür, im Nachhinein - und damit rückwirkend - eine Absonderung durch Bescheid auszusprechen (vgl. VwGH Ra 2021/09/0173). Liegen aber rechtskräftige Bescheide vor, die über die Zeiträume der Absonderung absprechen, binden diese Bescheide (ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit), weil die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorlag, eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage darstellt (zuletzt VwGH Ra 2022/03/0049).
Im gegenständlichen Fall wurde die bescheidmäßige Absonderung erst am 03.03.2022 erlassen und kommt gemäß der zitierten Rechtsprechung eine Rückwirkung auf den Vortag nicht in Betracht.
6. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG
abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt ist unstrittig.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH Ro 2019/01/0006).
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