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LVwG-AV-2012/001-2022•LVwG N LVwG-AV-2012/001-2022
LVwG-AV-2012/001-2022Landesverwaltungsgericht13.02.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Berechnung; Unselbständig Erwerbstätiger; geringfügig Beschäftigte; pauschalierte Abgabe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A AG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gibt dem Antrag der A AG, eingelangt am 23.05.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 07.03.2022 bis 17.03.2022 vollinhaltlich statt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 06.12.2022, Zl. ***, wurde dem am 23.05.2022 eingelangten Antrag der A AG (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich der Dienstnehmerin B (in der Folge: Dienstnehmerin), geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung vom 07.03.2022 bis 17.03.2022 in der Höhe von Euro *** teilweise stattgegeben. So hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro *** stattgegeben (Spruchpunkt I.) und den darüberhinausgehenden Betrag in der Höhe von Euro *** abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 23.05.2022 die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B, geb. ***, für den Zeitraum deren behördlich verfügter Absonderung vom 07.03.2022 bis 17.03.2022 in der Höhe von Euro *** beantragt. Der vergütete Betrag setze sich aus dem regelmäßigen Entgelt in Höhe von Euro *** sowie Lohnnebenkosten in Höhe von Euro *** zusammen. Laut der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung der Dienstnehmerin belaufe sich das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) auf Euro ***. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen würden sich auf gesamt Euro *** belaufen. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier 1,20 %) betrage für das regelmäßige Bruttoentgelt Euro ***, jene für die Sonderzahlungen Euro ***.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 14.12.2022 führte die Beschwerdeführerin aus, die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Vergütungsanspruches in Höhe von Euro *** sei nicht zu recht erfolgt. Der Pauschalbetrag zur Dienstgeberabgabe von 16,40 % sei nicht berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 18.12.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.
Frau B, geb. ***, ist Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07.03.2022, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) von 07.03.2022 bis 17.03.2022 abgesondert.
Die Beschwerdeführerin hat ihrer Dienstnehmerin während ihrer behördlichen Absonderung ihren Lohn weiterhin ausbezahlt. Der der Dienstnehmerin im März 2022 zustehende Monatslohn beträgt Euro ***.
Die Dienstnehmerin hat einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat ihrer Dienstnehmerin halbjährlich Sonderzahlungen gewährt in der Höhe von Euro ***.
Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihre Dienstnehmerin die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese beliefen sich bei geringfügig Beschäftigen im Zeitpunkt der Auszahlung auf 1,2 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.
Die Beschwerdeführerin verfügt über mehr als eine geringfügig beschäftigte Person und übersteigt die monatliche Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten der Beschwerdeführerin das 1,5fache der Geringfügigkeitsgrenze. Die Beschwerdeführerin leistete weiters einen Pauschalbeitrag von 16,4 % der Bemessungsgrundlage an den Krankenversicherungsträger. Dieser Beitrag dient der Finanzierung von Pensions- und Krankenversicherung.
Mit der am 23.05.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe, beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dienstnehmerin die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung der Dienstnehmerin von 07.03.2022 bis 17.03.2022 in der Höhe von Euro ***.
Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis der Dienstnehmerin insbesondere aus der Gehaltsabrechnung der Dienstnehmerin für den Monat März 2022 sowie dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnkonto.
Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung der Dienstnehmerin ergeben sich aus dem im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2022, Zl. ***.
Unstrittig ergeben sich die beantragen und auch von der belangten Behörde herangezogenen Entgeltbestandteile aus der Entgeltabrechnung für März 2022. Die Höhe der Sonderzahlungen ergibt sich aus dem Lohnkonto.
Epidemiegesetz 1950 (EpiG)
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…] und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 60/2022
§ 5. (2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm. 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
§ 53a. (1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.
Dienstgeberabgabegesetz (DAG)
§ 1. (1) Die Dienstgeber haben für alle bei ihnen nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt.
(2) Die Dienstgeberabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Diese haben dabei die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden.
(3) Grundlage für die Bemessung der Dienstgeberabgabe ist die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen) nach § 49 ASVG, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Personen zu zahlen hat.
§ 3. (1) 23,5% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die Österreichische Gesundheitskasse zu überweisen; […] 76,5% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen; […]
Voranzustellen ist, dass gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin am 17.03.2022 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 23.05.2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.
Da die betroffene Arbeitnehmerin gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht dieser gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.
Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll.
Zur Höhe des vergütungsfähigen Dienstgeberanteils:
Nach § 32 Abs. 3 EpiG ist der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Bund zu ersetzen. Nach § 53a Abs. 1 ASVG hat der Dienstgeber für alle bei ihm geringfügig beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten (Rechtslage im Auszahlungszeitpunkt). Durch diese Beitragsverpflichtung entsteht ein Versicherungsverhältnis in der Unfallversicherung.
§ 1 DAG sieht für jegliche im Unternehmen geringfügig beschäftigte Personen eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,4 % der Beitragsgrundlage (Summe der Entgelte einschließlich Sonderzahlungen) vor. Diese wird vom Krankenversicherungsträger eingehoben und dient nach § 3 DAG anteilsmäßig der Finanzierung der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung. Ein Versicherungsverhältnis des Dienstnehmers zu einer gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung wird durch diese Abgabe nicht begründet (vgl. VfGH, 14.12.2004, B 514/04).
Die Bestimmung des § 1 DAG war bis zur 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 138/1998 in § 53a Abs. 1 Z 2 ASVG inhaltsgleich enthalten. Danach hatte der Dienstgeber für die bei ihm geringfügig beschäftigten Personen einen Betrag zur Unfallversicherung von 1,4 % sowie, sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser geringfügig beschäftigten Personen das Eineinhalbfache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 überstieg, einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 16,4 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH, 07.03.2002, G 2019/01-10) wurde diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, die behobene Bestimmung enthalte eine Beitragspflicht des Dienstgebers ohne Entstehen eines Sozialversicherungsverhältnisses, weshalb diese Bestimmung nicht dem Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ zugeordnet werden könne. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, weil es nicht im Wesen eines Pflichtversicherungsverhältnisses liege, dass es erst mit dem Willensentschluss des Dienstnehmers, sich gem. § 19a ASVG selbst zu versichern, zustande komme.
Das mit 01.06.2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen (Dienstgeberabgabegesetz - DAG), BGBl. I Nr. 28/2003, qualifiziert die vom Dienstgeber zu entrichtenden Anteile für geringfügig Beschäftigte nun als pauschalierte Bundesabgabe, die nach § 3 der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Pensionsversicherungsanstalt zufließen.
Gegenständlich zu prüfen ist, ob diese pauschalierte Abgabe vergütungsfähig im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG ist bzw. ob es sich dabei um einen „vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung“ handelt.
Der bisherige pauschalierte Dienstgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte wurde mit BGBl. I Nr. 28/2003 in verfassungskonformer Weise als Bundesabgabe gestaltet, die von den Gebietskrankenkassen im übertragenen Wirkungsbereich (d.h. für den Bund) eingehoben wird. Es handelt sich bei dieser Gesetzesinitiative um eine verfassungskonforme Fortschreibung einer bewährten Rechtsmaterie, wobei es zu keinerlei zusätzlichen Belastungen (weder der Dienstgeber noch der Finanzverwaltung noch der Versicherungsträger) kommt (VfGH, 14.12.2004, B 514/04).
§ 53a Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 1/2002 war wie folgt formuliert:
§ 53a. (1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm gemäß § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen zu leisten:
1. einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4% der allgemeinen Beitragsgrundlage und, 2. sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 übersteigt, einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2; davon entfallen a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,6% und als Zusatzbeitrag 0,25%,
b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 3,3%.
Die Regelung des § 32 Abs. 3 EpiG – die einen Ersatz des Dienstgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung vorsieht – stand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DAG bereits inhaltsgleich in Geltung.
Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, den vor dem 01.06.2003 in § 53a ASVG verankerten Pauschalbetrag (VfGH, 07.03.2002, G 219/01) auf Grund einer kompetenzrechtlich bedingten Qualifizierung als Bundesabgabe nunmehr der Ersatzfähigkeit nach dem Epidemiegesetz zu entziehen.
Entscheidend ist gegenständlich daher, ob die Regelung des § 53a Abs. 1 ASVG idF. BGBl. I Nr. 1/2002 unter § 32 Abs. 3 EpiG zu subsumieren war, dem Pauschalbeitrag vor Inkrafttreten des DAG damit Vergütungsfähigkeit zukam.
§ 32 Abs. 3 EpiG spricht explizit von der Ersatzfähigkeit der Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Mit Einführung des DAG änderte sich die Terminologie von „Pauschalbeitrag“ nach § 53a Abs. 1 ASVG idF. BGBl. I Nr. 1/2002 hin zu „pauschalierte Abgabe“ nach § 1 Abs. 1 DAG.
Selbst wenn die Leistung des Pauschalbeitrages durch den Dienstgeber kein Versicherungsverhältnis des Dienstnehmers begründet, so handelt es sich bei gegenständlichem Pauschalbetrag doch um eine Dienstgeberleistung, die anlässlich des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer den angeführten Versicherungsträgern (Gesundheitskassa und Pensionsversicherungsanstalt) zufließt. Jener zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, mit der eine kompetenzrechtliche Qualifizierung des Pauschalbeitrages als Bundesabgabe letztlich erfolgte, ist wortwörtlich Folgendes zu entnehmen: „Damit [mit Einführung des Pauschalbeitrags] wurde im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung erstmals eine Beitragspflicht normiert, die losgelöst vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses angewandt wird.“ (VfGH, 07.03.2002, G 2019/01-10)
Zum einen qualifiziert der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung den Pauschalbetrag der Vorgängerregelung des § 53a Abs. 1 ASVG zweifellos als Beitrag, der vom Dienstgeber zu leisten ist, und zum anderen formuliert das Höchstgericht die Beitragsleistung der Bestimmung des § 53a Abs. 1 ASVG idF. BGBl. I Nr. 1/2002 als im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung liegend.
Dem ist zu entnehmen, dass der vom Dienstgeber unter den Voraussetzungen des § 1 DAG zu leistende Pauschalbetrag von 16,4 % der Bemessungsgrundlage vor Einführung des DAG unabhängig vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses als Dienstgeberbeitrag in der gesetzlichen Sozialversicherung zu qualifizieren und folglich nach § 32 Abs. 3 EpiG vergütungsfähig war.
Eine kompetenzrechtliche Qualifizierung als Bundesabgabe nach Einführung der relevanten Bestimmung des § 32 Abs. 3 EpiG kann nicht dazu führen, den ursprünglich vergütungsfähigen Pauschalbeitrag der Verfügungsfähigkeit zu entziehen. Dies, zumal der Verfassungsgerichtshof in einer späteren Entscheidung ausführt, dass es durch die Qualifizierung des Pauschalbetrages als Bundesabgabe zu keinerlei zusätzlichen Belastungen (weder der Dienstgeber noch der Finanzverwaltung noch der Versicherungsträger) kommt (VfGH, 14.12.2004, B 514/04).
Zur Berechnung der Vergütung:
Gegenständlich wurde für die Dienstnehmerin nach den Lohnunterlagen im Monat März 2022 ein Bruttobezug von Euro *** berechnet. Die Dienstnehmerin war im Monat März 2022 gesamt 11 Tage behördlich abgesondert. Für den Zeitraum der Absonderung entfiel ein aliquoter Betrag von Euro *** (*** ÷ 31 x 11).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Der Beschwerdeführerin sind somit die für ihre abgesonderte Dienstnehmerin geleisteten Sonderzahlungen anteilig zu vergüten.
Nach den getroffenen Feststellungen wurden der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin halbjährliche Sonderzahlungen in der Höhe von Euro *** gewährt. Aliquot vergütungsfähig ist ein Betrag von Euro *** (*** ÷ *** x 11).
Der aliquote Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung betrug zum Zeitpunkt der Auszahlung Euro ***. Dieser berechnet sich als Beitrag zur Unfallversicherung mit 1,2 % der Beitragsgrundlage im Auszahlungszeitraum sowie als vergütungsfähiger Pauschalbeitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung mit 16,40 % der Beitragsgrundlage (Bruttoentgelt einschließlich Sonderzahlungen).
Der vergütungsfähige Gesamtbetrag beläuft sich damit auf Euro ***.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen lässt sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB. VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).
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