projekte
LVwG-AV-1104/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1104/001-2023
LVwG-AV-1104/001-2023Landesverwaltungsgericht13.02.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Antrag; Frist; Fristberechnung; fristauslösender Zeitpunkt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 3. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 25. Februar 2022, ***, und vom 27. Februar 2022, ***, sonderte die belangte Behörde einen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin beginnend mit 21. Februar 2022 bis einschließlich 8. März 2022 zunächst als Hoch-Risiko-Kontaktperson und sodann aufgrund seiner Infektion mit SARS-CoV-2 ab.
Am 9. Juni 2022 beantragte die Beschwerdeführerin insoweit Vergütung nach dem EpiG. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag als verspätet ab. Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Verspätung auf in der Kanzlei aufgetretene EDV-Probleme zurückzuführen sei, durch die einige Fristen abhandengekommen seien. Dies sei eine Mitarbeiterin am 9. Juni 2022 in der Früh aufgefallen, habe sie sogleich die belangte Behörde telefonisch kontaktiert und ersucht, den Antrag gleichwohl stellen zu können und bewilligt zu bekommen. Dies sei ihr am Telefon auch zugesichert worden. Um 15:24 Uhr habe man den Antrag online gestellt. Demnach beantrage man, die eintägige Verspätung zu tolerieren und den Antrag „in Kulanz“ positiv zu beurteilen.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Abweichend davon ist nach § 49 Abs. 1 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
Bei den genannten Fristen handelt es sich nach stRsp um materiell-rechtliche Fallfristen (VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094), deren Berechnung – zumal das Gesetz insoweit keine speziellen Regeln enthält – in analoger Anwendung der §§ 902 f ABGB (VwGH 31.1.2006, 2005/12/0099) erfolgt. Gemäß § 902 Abs. 2 ABGB fällt das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats.
Der Fristenlauf wird an dem Tag ausgelöst, an dem die Aufhebung der behördlichen Maßnahme erfolgt, mithin an jenem, der im Absonderungsbescheid als letzter Tag der Absonderung genannt ist (z.B. VwGH 14.11.2022, Ra 2022/03/0050). Davon ausgehend hätte der Antragstellung – wovon auch die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeht – spätestens am 8. Juni 2022 erfolgen müssen. Zumal dies unterblieb, erlosch der Anspruch auf Vergütung, sodass der Antrag zutreffend abgewiesen wurde.
Soweit die Beschwerdeführerin zum einen darauf verweist, dass ihr in der Früh des 9. Juni 2022 seitens eines Mitarbeiters der belangten Behörde anderes mitgeteilt worden sei, vermag dies der Beschwerde insoweit nicht zum Erfolg zu verhelfen, als diese gesetzliche Frist durch die Behörde nicht abgeändert werden kann. Zum anderen ist dem Gesetz aber auch eine von der Beschwerdeführerin angesprochene „Kulanzlösung“ fremd und steht – anders als bei verfahrensrechtlichen Fristen – auch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht offen.
Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.