LVwG N LVwG-AV-1863/001-2022

LVwG-AV-1863/001-2022Landesverwaltungsgericht09.02.2023

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Verlässlichkeit; Prognose;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1863/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1863.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10. November 2022, GZ. ***, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 21.07.2022, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 und 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996 die Waffenbesitzkarte Nr. *** entzogen. Diese Waffenbesitzkarte und sämtliche in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie A und B seien zur Sicherstellung unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu übergeben. Vom Beschwerdeführer wurde dagegen mit Schriftsatz seines damals ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 01.08.2022 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10.11.2022, GZ. ***, wurde der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid vom 21.07.2022 bestätigt.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zusammengefasst aus, dass beim Beschwerdeführer am 07.06.2022 von der Polizeiinspektion *** eine Verlässlichkeitsüberprüfung im Sinne des Waffengesetzes durchgeführt und dabei festgestellt worden sei, dass vom Beschwerdeführer seine Schusswaffen CZ 75, Kaliber 9mm Luger, Nr. ***, und Mossberg (Vorderschaftrepetierflinte), Kaliber 12/70, Nr. *** in einem grundsätzlich versperrbaren begehbaren Wandschrank bzw. Schrankraum verwahrt worden wären, bei der waffenrechtlichen Überprüfung am 07.06.2022 diese Schusswaffen jedoch unversperrt verwahrt gewesen wären bzw. der Schlüssel beim Schrankraum gesteckt gewesen sei. Weiters sei die Schusswaffe Smith Wesson, Kaliber .357 Magnum, Nr. ***, in einem unversperrten WC in einer Kassette ohne Verschlusssystem in geladenem Zustand vorgefunden worden.

Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Rechtfertigung des Beschwerdeführers für die unversperrte Verwahrung einer geladenen Schusswaffe am WC mit der Begründung, diese dort aus Sorge vor einem Einbruch derart verwahrt zu haben, nicht nachvollziehbar erscheine. Vielmehr wäre es naheliegend, eine Schusswaffe, wolle man sie denn im Falle eines nächtlichen Einbruches griffbereit haben, diese in unmittelbarer Nähe der Schlafstätte, also im Schlafzimmer zu verwahren. Eine Gesamtbetrachtung der Sachlage ergebe, dass im konkreten Fall weder das Kriterium des § 3 Abs. 2 Z 2 der 2. WaffV (Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen) noch des § 3 Abs. 2 Z 4 leg. cit. (Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender) gegeben sei. Durch die mangelnde Verwahrung bestehe die Möglichkeit, dass unberechtigte Personen in den Besitz Ihrer Waffen gelangen und missbräuchlich verwenden, eine Gefahr, die gerade durch die Anordnung der sicheren Verwahrung von Schusswaffen gebannt werden sollte.

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten müsse daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine genehmigungspflichtigen Schusswaffen bei der Verlässlichkeitsüberprüfung nicht ordnungsgemäß verwahrt gehabt hätte, und gelange auf Grund der getroffenen Ausführung zu der Auffassung, dass beim Beschwerdeführer die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes nicht gegeben sei, sodass ihm die Waffenbesitzkarte zu entziehen gewesen wäre.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner persönlich mit E-Mail vom 07.12.2022 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, das Verfahren einstellen und dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte Nr. ***, ausgestellt von der BH Amstetten am 13.01.1992, sowie die Waffen CZ 75, Kaliber 9mm Luger, Nr. ***, sowie Mossberg (Vorderschaftsrepetierflinte), Kaliber 12/70, Nr. ***, sowie Smith Wesson, Kaliber .357 Magnum, Nr. ***, unverzüglich ausfolgen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die BH Amstetten zurückverweisen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Auffassung der Behörde, wonach zum Zeitpunkt der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsüberprüfung am 07.06.2022 um 17:30 Uhr Zufallszugriffe allfällig rechtmäßig Anwesender sowohl bezüglich der Schusswaffen im Schrankraum als auch im WC möglich gewesen wären, unrichtig sei.

Die Schusswaffen des Beschwerdeführers CZ 75, Kaliber 9mm Luger, Nr. *** sowie Mossberg, Kaliber 12/70, Nr. *** hätten sich im Zeitpunkt der Verlässlichkeitsüberprüfung am 07.06.2022 um 17:30 Uhr im Wandschrank im versperrten Schrankraum im 1. OG befunden, wobei über einen Zeitraum von ca. 30 Minuten ausnahmsweise der Schlüssel gesteckt habe, der sich jedoch normalerweise immer in einem sicheren Versteck befinde, welches nur dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin bekannt sei. Der Grund für das kurzfristige Stecken des Schlüssels sei gewesen, dass der Beschwerdeführer, als er kurz vor 17:00 Uhr von einer Osteopathie-Behandlung nach Hause gekommen sei, den versperrten Schrankraum im 1. OG aufgesperrt und seinen Revolver (Smith Wesson) aus Sorge über den Vorfall einige Tage zuvor (mutmaßlich Einbrecher im Garten) mit ins EG genommen habe und ihn dort über Nacht am WC verwahren habe wollen. In diesem Schrankraum im 1. OG werde auch selten benötigte Kleidung gelagert. Der Beschwerdeführer habe den Schrankraum versperrt und den Schlüssel vorübergehend stecken lassen, da zur gleichen Zeit seine Ehegattin alte Anzüge, die im Schrankraum gelagert worden wären, auf einem Kleiderständer vor dem Schrankraum aufgehängt habe, damit der Beschwerdeführer sich diese nochmals ansehen und aussortieren habe können.

Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Osteopathie-Behandlung und seiner Bandscheibenbeschwerden sehr erschöpft gewesen und habe sich in der Zwischenzeit im EG ausgeruht. Um ca. 17:30 Uhr seien die Beamten gekommen und hätten die Verlässlichkeitsüberprüfung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hätte sich wenige Augenblicke später ins 1. OG begeben, um die Anzüge auszusortieren und den Schlüssel zum Schrankraum wieder ins Versteck zu bringen.

Der Schlüssel zum Schrankraum sei daher ausnahmsweise über einen Zeitraum von ca. 30 Minuten gesteckt gewesen; der Schrankraum sei jedoch versperrt gewesen. Zufallszugriffe auf die genannten Schusswaffen seien nicht möglich gewesen, da sich außer dem Beschwerdeführer und dessen Ehegattin (die ihrerseits ebenfalls über eine Waffenbesitzkarte verfüge) niemand im Haus aufgehalten habe, kein Besuch erwartet worden sei und im Falle von unerwartetem Besuch unverzüglich der Schlüssel zum Schrankraum ins Versteck gebracht worden wäre.

Die Schusswaffe Smith Wesson, Kaliber .357 Magnum, Nr. ***, habe sich im Zeitpunkt der Verlässlichkeitsüberprüfung nur ausnahmsweise nicht im versperrten Schrankraum im 1. OG befunden, sondern sei vom Beschwerdeführer aufgrund eines Vorfalles einige Tage zuvor (mutmaßlich Einbrecher im Garten) jeweils abends vom versperrten Schrankraum im 1. OG ins EG gebracht und dort über Nacht am WC verwahrt worden, welches ausschließlich vom Schlafzimmer der Ehegatten aus zugänglich sei. Morgens habe der Beschwerdeführer die Schusswaffe jeweils wieder in den versperrten Schrankraum im 1. OG gebracht. Die Ehegattin des Beschwerdeführerverfüge aber eben ebenfalls über eine Waffenbesitzkarte und seien keine weiteren Personen im Haus aufhältig gewesen. Zufallszugriffe seien schon allein deshalb, da das WC nur über das Schlafzimmer der Ehegatten zugänglich sei, nicht möglich und hätte der Beschwerdeführer rechtzeitig vor einem allfälligen (tatsächlich jedoch nicht stattgefundenen) Besuch dritter Personen die Waffe in den versperrten Schrankraum gebracht und dort verwahrt. Weiters sei die Waffe durch ein im WC befindlichem Fenster in einen dahinter befindlichen Stauraum gelegt worden und sei daher beim Betreten des WC‘s absolut nicht zu sehen. Nur durch Hinaufsteigen auf die Klobrille könne die Waffe aus dem Stauraum entnommen werden. Ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt worden sei, sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht maßgeblich.

Es hätte im Zuge der alle 5 Jahre stattfindenden Verlässlichkeitsüberprüfungen über 30 Jahre hinweg niemals Grund zur Beanstandung gegeben. Vielmehr habe der Beschwerdeführer über 30 Jahre hinweg seine Waffen stets sicher verwahrt, was jedenfalls von einem Bewusstsein für die von Schusswaffen ausgehenden Gefahren sowie von großer Vorsicht und Verantwortungsbewusstsein zeuge. Die vorübergehende Verwahrung der Waffe am WC sei einer absoluten Ausnahmesituation geschuldet gewesen. Der Umstand, dass über einen Zeitraum von lediglich ca. 30 Minuten der Schlüssel zum Schrankraum angesteckt gewesen wäre, wäre höchstens als geringfügige Abweichung von der gebotenen Verwahrung zu werten, zumal sich außer dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin, die beide über eine Waffenbesitzkarte verfügen würden, niemand im Haus aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer werde eine derartige Verwahrung künftighin – wie auch über die letzten 30 Jahre hinweg – nicht mehr vornehmen und verweise auf sein bisheriges, nicht zu beanstandendes Verhalten.

Aufgrund der dargelegten Umstände sei es nur lebensnahe, eine günstige Prognosebeurteilung dahingehend zu treffen, dass das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers seiner über 3 Jahrzehnte hindurch bestehenden waffenrechtlichen Verlässlichkeit entsprechen werde. Die gegenständlich allenfalls vorliegende geringfügige Abweichung von der gebotenen Verwahrung sei ein absoluter Einzelfall und im Gesamtkontext von 30 Jahren zu sehen. An der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Waffengesetzes sei daher nicht zu zweifeln und eine Entziehung der Waffenbesitzkarte nicht geboten.

Der Beschwerdeführer legte mit seiner Beschwerde die auf B lautende Waffenbesitzkarte zur Nr. ***, 2 Fotos sowie einen Wohnungsplan vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 13.12.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist seit 13.01.1992 Besitzer der Waffenbesitzkarte Nr. ***, sowie von 2 Schusswaffen der Kategorie B (CZ 75, Kaliber 9mm Luger, Nr. ***, und Smith Wesson, Kaliber .357 Magnum, Nr. ***) und einer Schusswaffe der Kategorie A (Mossberg (Vorderschaftrepetierflinte), Kaliber 12/70, Nr. ***).

Am 07.06.2022 gegen 17:30 Uhr führten im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Beamte der PI *** im Wohnhaus des Beschwerdeführers in ***, ***, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 25 Waffengesetz 1996 durch. Eben dort wohnt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin B, die ihrerseits ebenso seit 1994 Besitzerin einer Waffenbesitzkarte und zweier Schusswaffen der Kategorie B ist.

Im Rahmen dieser Verlässlichkeitsprüfung wurde von den einschreitenden Polizeibeamten festgestellt, dass die beiden Waffen CZ 75, Kaliber 9mm Luger, Nr. *** und Mossberg (Vorderschaftrepetierflinte), Kaliber 12/70, Nr. *** vom Beschwerdeführer in einem begehbaren Wandschrank verwahrt wurden, der zwar versperrbar ist, jedoch nicht versperrt war und in dem auch der Schlüssel steckte. Die Waffe Smith Wesson, Kaliber .357 Magnum, Nr. *** war in einem unversperrtem WC, welches über das Schlafzimmer des Beschwerdeführers betreten werden kann, in einer Kassette ohne Verschlusssystem in geladenem Zustand verwahrt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bislang schon einmal im Zusammenhang mit dem Besitz, der Verwahrung oder dem Umgang mit Waffen beanstandet worden wäre.

5. Beweiswürdigung:

Festzuhalten ist, dass der Sachverhalt im festgestellten Rahmen im Wesentlichen unbestritten ist und diesbezüglich das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Ausführungen der einschreitenden Polizeibeamten in deren Bericht vom 07.06.2022 übereinstimmt.

Unbestritten ist im Konkreten zunächst, dass der Beschwerdeführer seit 1992 und dessen Ehegattin seit 1994 im Besitz der angeführten waffenrechtlichen Dokumente und Waffen ist.

Unbestritten ist weiters, dass zum angeführten Zeitpunkt die Verlässlichkeitsprüfung des Beschwerdeführers gemäß § 25 Waffengesetz in dessen Wohnhaus stattfand und der auch hier festgestellte Sachverhalt im Zusammenhang mit der Verwahrung der Waffen des Beschwerdeführers ermittelt wurde. Keiner weiteren Feststellungen bedurfte es aus rechtlichen Gründen für den vom Beschwerdeführer behaupteten Grund dieser Verwahrung. Von den einschreitenden Beamten wurde auch unmissverständlich festgehalten, dass der Wandschrank mit 2 Waffen unversperrt war, sodass dem gegenteiligen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu folgen. In rechtlicher Hinsicht wäre zudem ohnehin ohne Relevanz, wenn der Wandschrank tatsächlich versperrt gewesen sein sollte, der Schlüssel jedoch – was auch seitens des Beschwerdeführers unbestrittenermaßen der Fall war – steckte, sodass es auch diesbezüglich keiner weiteren Ermittlungen bedurfte.

Dafür, dass der Beschwerdeführer bereits einmal im Zusammenhang mit dem Besitz, der Verwahrung oder dem Umgang mit Waffen beanstandet worden wäre, fehlt es an jeglichen Hinweisen im Verwaltungsakt und wird Gegenteiliges auch nicht von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten behauptet, sodass eine diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen war.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG):

„(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.“

§ 16 b WaffG:

„Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.“

§ 25 Abs. 1 und 3 WaffG:

„(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(…)

(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.“

§ 3 Abs. 1 und 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung:

„(1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, wobei von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung abzusehen ist, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

§ 8 Abs. 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (VwGH 13.11.2018, Ra 218/03/0099), wobei der Begriff der „Verlässlichkeit“ im WaffG mit hinreichender Bestimmtheit umschrieben wird und eine Auslegung anhand anderer Gesetze nicht erforderlich ist (VwGH 17.09.1986, 85/01/0085). Die Beurteilung der Verlässlichkeit setzt eine Prognose über die zukünftige Verhaltensweise des zu Beurteilenden voraus, in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden, insbesondere auch der Ausdruck seiner Wesenheit (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) einzufließen; die Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt, vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf das zukünftige Verhalten zulässt (VwGH 15.03.2019, Ra 219/03/0026).

Diese vorzunehmende Prognose betrifft aber nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird, sowie dass er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072; VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0026).

Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit jedoch ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046, VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156). Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann daher bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072).

Während § 8 Abs. 1 WaffG eine verlässlichkeitsrechtliche Generalklausel bildet (vgl. VwGH 09.08.2021, Ra 2019/03/0089), enthalten die Abs. 2, 3, 5 und 6 des § 8 WaffG konkrete Verlässlichkeitsausschlussgründe, bei deren Vorliegen ex lege von mangelnder Verlässlichkeit ausgegangen werden muss (VwGH 22.10.2012, 2012/03/0092). Die eben im § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG genannten Verlässlichkeitsausschlussgründe begründen unwiderlegbare Rechtsvermutungen und sie umschreiben Tatbestände, bei deren Zutreffen die waffenrechtliche Verlässlichkeit aufgrund bestimmter Verhaltensweisen oder Eigenschaften der zu beurteilenden Person im Sinne einer unwiderleglichen Rechtsvermutung jedenfalls zu verneinen ist (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0563). Bei diesen Tatbeständen entfällt die von der Behörde – sonst – anzustellende Prognoseentscheidung (VwGH 30.06.2011, 2008/03/0063; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0022; vgl. auch Keplinger – Löff – Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 1996, 8. Auflage, 48).

Vom Vorliegen eines dieser Verlässlichkeitsausschlussgründe des § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG ist gegenständlich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht auszugehen und geht davon auch nicht die Bezirkshauptmannschaft Amstetten aus.

§ 8 Abs. 1 WaffG nennt sechs Kriterien für das (zukünftige) Verhalten des Betreffenden, die kumulativ erfüllt sein müssen, um von Verlässlichkeit sprechen zu können, nämlich sachgemäßer Umgang, kein Missbrauch, keine leichtfertige Verwendung, kein unvorsichtiger Umgang, sorgfältige Verwahrung, keine Überlassung an Unberechtigte. Diesbezüglich knüpft der Gesetzgeber negativ an „Tatsachen“ an; solange keine einschlägigen Tatsachen vorliegen, unterstellt die Bestimmung des § 8 Abs. 1 WaffG Verlässlichkeit.

Gemäß § 16b WaffG sind (unter anderem) Schusswaffen sicher zu verwahren. Gemäß § 3 Abs. 2 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) sind für die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

Bei der Auslegung des Begriffs der sorgfältigen Verwahrung ist nach der ständigen Rechtsprechung angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG ein strenger Maßstab anzulegen.

Strenge Maßstäbe sind jedenfalls dann anzulegen, wenn die betreffende Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (vgl VwGH 23.10.2013, 2013/03/0075 mwN). Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0034).

Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren wobei in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einen möglichen Zugriff aber nicht in Betracht kommt (vgl VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Der Inhaber eines Waffenpasses (oder einer Waffenbesitzkarte) erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben.

Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw. einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen (VwGH 09.10.2019, Ra 2019/03/0115).

Bei all dem ist nicht entscheidend, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgt; auch nicht, ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (VwGH 29.10.2009, 2007/03/0055, mwN).

Unter Zugrundelegung dieser einhelligen höchstgerichtlichen Judikatur und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich nun dazu, dass der Beschwerdeführer sämtliche 3 Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt hat. Auch wenn die Wohnung an sich versperrt war, waren alle Waffen innerhalb der Wohnung auch auf Basis des eigenen Vorbringens nicht versperrt, sondern für jedermann in der Wohnung ohne weitere Überwindung eines Hindernisses greifbar. 2 Waffen befanden sich in einem nicht versperrten Wandschrank, an dem auch der Schlüssel offen steckte, 1 Waffe befand sich in einer nicht versperrten Kassette, die ihrerseits in einem nicht versperrten WC lag.

Irrelevant ist hiebei zum Einen, dass der Wandschrank nach Ansicht des Beschwerdeführers versperrt gewesen sein soll, zumal auch nach seiner Darstellung der Schlüssel jedenfalls steckte. Eine unzureichende Verwahrung liegt nach höchstgerichtlicher Judikatur dann vor, wenn die Waffe in einem Kasten befindet, in dem der Schlüssel steckt und der sich in einem unversperrten frei zugänglichen Raum befindet (vgl. VwGH 07.05.1998, 98/20/0083). Dabei ist auch unerheblich, sollte dieser Zustand zum Überprüfungszeitpunkt nur einen Zeitraum von 30 Minuten bestanden haben; auch in diesem Zeitraum wäre es zumindest denkmöglich gewesen, dass ein Unbefugter in den Besitz dieser Waffen gelangt. Ohne Relevanz ist dabei zum anderen auch, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Besitz einer Waffenbesitzkarte war bzw. ist, zumal eben sehr wohl der Beschwerdeführer auch mit unerwartetem Besuch rechnen muss; dass der Beschwerdeführer nie Besuch erhalten würde, wurde von ihm selbst nicht behauptet (vgl. dazu wiederum VwGH 09.10.2019, Ra 2019/03/0115). Zudem gilt ja auch zu beachten, dass auch den Polizeibeamten ohne weiteres es sofort möglich war, auf die Waffen zuzugreifen. Was nicht zuletzt das angesprochene WC betrifft, ist auch hier ohne Relevanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Lage dieses Raumes nicht erwartete, dass das WC ohne weiteres von einer unbefugten Person betreten wird; die Möglichkeit dazu bestand eben sehr wohl deshalb, da alle Räume, um dorthin zu gelangen einschließlich der Kassette, in der die Waffe verwahrt war, unversperrt waren. Wenn außerdem die Verwahrung der Waffe im WC aus Gründen der Eigensicherung vor Unbefugten in der Wohnung erfolgt ein soll, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass diesfalls er umso mehr auf eine tatsächlich gesicherte Verwahrung der Waffen achten hätte müssen, um zu verhindern, dass diese in Hände von Unbefugten innerhalb der Wohnung fällt.

Auf Basis des festgestellten Sachverhaltes und der dargestellten, auf Basis der einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung angestellten rechtlichen Erwägungen ist daher von einer mangelnden Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG wegen nicht sorgfältiger Verwahrung der Waffen auszugehen. Dieser Vorfall wiegt zudem auch schwer, zumal alle 3 Waffen des Beschwerdeführers an teils unterschiedlichen Orten nicht ordnungsgemäß verwahrt wurden, sodass auch die bisherige Unbescholtenheit einer Entziehung der Waffenbesitzkarte nicht entgegensteht.

Die Waffenbesitzkarte wurde dem Beschwerdeführer demnach im Ergebnis zu Recht gemäß § 8 Abs. 1 WaffG entzogen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Insbesondere ist festzuhalten, dass bei der Feststellung des Sachverhaltes, soweit er von rechtlicher Relevanz ist, auch vollinhaltlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt wurde.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der umfangreich dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich diese auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Überdies war eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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