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LVwG-AV-786/001-2023•LVwG N LVwG-AV-786/001-2023
LVwG-AV-786/001-2023Landesverwaltungsgericht08.02.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Prokuristen B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten vom 20. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), hinsichtlich des Dienstnehmers C, geboren am ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 20. Dezember 2022, Zl. ***, wurde der am 7. Juli 2022 eingelangte Antrag der Antragstellerin A Aktiengesellschaft (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin), auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, für den beantragten Zeitraum von 2. April 2022 bis 12. April 2022, als unbegründet abgewiesen.
1.2. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 10. Jänner 2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 12. Jänner 2023, wird der verfahrensgegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Prokuristen, führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin einen abgeleiteten Vergütungsanspruch gemäß § 32 EpiG gelten machen könne (Beschwerdepunkt a.). Zudem führt die Beschwerdeführerin an, dass aufgrund der EpiG-Novelle, BGBl I 89/2022, mit welcher der Abs. 3a des § 32 EpiG normiert wurde, ein Vergütungsanspruch ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge bestehe (Beschwerdepunkte b. und c.). Abschließend führt die Beschwerdeführerin aus, dass gemäß §§ 17 und 17a PTSG, im konkreten Fall die Beschwerdeführerin und nicht der Bund Arbeitgeber sei. Die Beschwerde umfasst auch die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Vergütung zur Gänze Folge gegeben wird, in eventu den Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 11. Jänner 2023 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Verwaltungsakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen wurde. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie der verfahrensgegenständlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Der Dienstnehmer C, geboren am ***, stand zum Zeitpunkt seiner Absonderung von 2. April 2022 bis 12. April 2022 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Beschwerdeführerin zur Dienstleistung zugewiesen.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie dem Vorbringen in der Beschwerde.
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 27: Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28: Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]
§ 24: Verhandlung
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […]
2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 32: Vergütung für den Verdienstentgang
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder […]
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen. […]
§ 33: Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
§ 49: Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. […]
2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Poststrukturgesetzes (PTSG) BGBl. Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 153/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 17: Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
(1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass in § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, und in § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, die Erfordernisse der Zustimmung und des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushalts verbunden sind.
(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer, (…)
dieser auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. (…)
(6) Für die im Abs. 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.
(6a) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 6 sind
1. sämtliche den zugewiesenen Beamten gemäß dem Dienstrecht der Bundesbeamten gezahlten wiederkehrenden oder einmaligen Geldleistungen wie Monatsbezüge, Nebengebühren und Aufwandsersätze aller Art; (…)
(8) Die Bemessung, Berechnung und die Zahlbarstellung der
1. Bezüge für die in Abs. 1a genannten Beamtinnen und Beamten obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind
§ 17a: Dienstrecht für Beamte
(1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt. (…)
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der Dienstnehmer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Beschwerdeführerin, gemäß § 17 Abs. 1 PTSG, zur Dienstleistung zugewiesen. Es ist somit für Fragen des Dienstverhältnisses, der Entlohnung und der Abwesenheit vom Dienst subsidiär zum PTSG das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbeamten anzuwenden.
Zunächst ist im Hinblick auf die Novelle des Epidemiegesetzes BGBl. I 89/2022 festzuhalten, dass bei einem zeitraumbezogenen Anspruch die Rechtslage im Zeitpunkt des anspruchsbegründenden Ereignisses heranzuziehen ist (vgl. zu einer Verwendungszulage VwGH 13.04.2021, Ro 2020/12/0001; zu Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe VwGH 22.02.2022, Ra 2020/08/0187; zu Ansprüchen auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung VwGH 08.03.2022, Ra 2021/10/0096).
Da sich der Anspruch gemäß § 32 EpiG auf einen konkreten Zeitraum (Zeit der Erwerbsbehinderung) bezieht, ist die Novelle BGBl. I 89/2022 für den verfahrensgegenständlichen Beschwerdefall nicht heranzuziehen. Der Zeitraum der Erwerbsbehinderung war der Zeitraum der Absonderung und somit vor in Kraft treten der gegenständlichen Novelle.
3.1.2. Zur relevanten Rechtslage im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt:
Eine Absonderung ist für einen Beamten eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst. Ein Beamter hat daher auch während der Absonderung gemäß §§ 7 und 17 EpiG weiterhin Anspruch auf seine Bezüge, weil gesetzlich nicht angeordnet ist, dass in diesem Fall seine Bezüge entfallen (VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235, Rz 31). Er bekommt für die Zeit der Absonderung seine Bezüge weiterbezahlt und hat keinen Verdienstentgang iSd Epidemiegesetz (zu derselben Beschäftigungskonstellation schon hg. Erkenntnisse vom 05.01.2022, VGW109/007/5697/2021-8 [bestätigt durch VwGH 29.04.2022, Ra 2022/09/0031]; 10.01.2022, VGW-109/007/6833/2021-9 [bestätigt durch VwGH 29.04.2022, Ra 2022/09/0032]). Der Dienstnehmer war von 2. April 2022 bis 12. April 2022 abgesondert.
Wie der VwGH in seiner Rechtsprechung zu Dienstnehmer-Vergütungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Epidemiegesetz betont, tritt dann, wenn der Arbeitnehmer nach den im Einzelfall maßgeblichen Bestimmungen vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung Zahlungen/Entgeltbestandteile dennoch bzw. ohnehin erhält und somit kein Ausfall an Entgelt beim Arbeitnehmer bewirkt wird, kein Übergang des Anspruchs auf den Arbeitgeber nach dem Epidemiegesetz ein (VwGH 09.08.2021, Ro 2021/03/0007, Rz 6, am Ende des zweiten Absatzes; so auch VwGH 22.06.2021, Ra 2021/09/0094, Rz 22; 22.09.2021, Ra 2021/09/0189, Rz 11; 22.10.2021, Ra 2021/09/0193, Rz 10, zu von der Leistungsbereitschaft unabhängigen Entgeltbestandteilen). Was ein Dienstnehmer jedenfalls erhält, ist nicht ersatzfähig (VwGH 21.10.2021, Ra 2021/03/0105, Rz 8).
Schon aus diesem Grund erweist sich das Beschwerdebegehren als unberechtigt. Der behauptete Vergütungsanspruch besteht nicht und es war dem Antrag schon deshalb kein Erfolg beschieden. Die Antragsabweisung erfolgte zu Recht.
3.1.3. Zur Antragslegitimation:
Unabhängig davon ist die Beschwerdeführerin – selbst unter Berücksichtigung der zitierten Novelle des Epidemiegesetzes 1950 – nicht als (antragslegitimierte) Dienstgeberin im Sinne des § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz zu sehen (VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235, Rz 40; 09.06.2022, Ra 2021/03/0298, Rz 10 und 15). Der Vergütungsanspruch für privatrechtliche wie öffentlich-rechtliche Entgeltzahlungs-Verpflichtungen iSd § 32 Abs. 3a Epidemiegesetz idF BGBl. I 89/2022 stünde damit im Fall einer PTSG-Konstellation jedenfalls (weiterhin) nicht der Beschwerdeführerin zu. Die Antragslegitimation, die an den Arbeitgeberbegriff gekoppelt ist, wurde durch die (ohnehin nicht anwendbare) Novelle nicht berührt.
Verfahrensgegenstand ist der von der belangten Behörde abgewiesene Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers der Beschwerdeführer. Inwieweit der Bund einen Anspruch als Arbeitgeber iSd § 32 EpiG geltend machen könnte ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Des Weiteren ist auch ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber dem Bund nicht Verfahrensgegenstand.
Die Beschwerde wäre daher auch aus diesem Grund abzuweisen.
3.1.4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtslage ist aufgrund der zitierten Gesetzeslage klar und durch die angeführte Rechtsprechung geklärt (siehe insbesondere VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235; 09.06.2022, Ra 2021/03/0298).
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