LVwG N LVwG-AV-880/001-2022

LVwG-AV-880/001-2022Landesverwaltungsgericht07.02.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Konsens; aliud;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-880/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.880.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde von A, ***, ***, und B, ***, ***, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.05.2022, Zl. ***, mit dem einer Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages als unbegründet abgewiesen worden war, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit 6 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.

3. Eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

Mit Bescheid des Wiener Magistrats vom 12. Juli 1951, Zl. *** wurde den damaligen Eigentümern die Errichtung eines Einfamilienhauses in ***, *** Grundstücknr. ***, EZ ***, KG ***, bewilligt. Das Einfamilienhaus war in den Planunterlagen im südwestlichen Bereich des Grundstückes in einem Abstand von 3 m zur nordwestlichen Grundgrenze (Grundstück Nr. ***) projektiert:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: Bauakt der belangten Behörde)

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 6.5.1955, GZ. ***, wurde der Siedlungsgenossenschaft „D“ gemäß §§ 16, 26 und 31 der NÖ BO eine Planwechselbewilligung für ein Einfamilienhaus erteilt. Auch in den mit Bezugsklausel zu diesem Bescheid versehenen Planunterlagen ist der Abstand zur nordwestlichen Grundgrenze (Grundstück Nr. ***) mit einem Abstand von 3 m projektiert.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: Bauakt der belangten Behörde)

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 9.5.1955, GZ. ***, wurde der Siedlungsgenossenschaft „D“ die Benützungsbewilligung auf Grund eines am 30. August 1954 durchgeführten Augenscheines für das Einfamilienhaus zufolge der Baubewilligung vom 12.7.1951 und der Planabweichung vom 6.5.1955 erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 4.3.1960, Zl. ***, wurde den damaligen Eigentümern die Bewilligung einen Raum im Kellergeschoß in eine Kleingarage umzubauen erteilt. Im mit Bezugsklausel versehenen Lageplan ist das Einfamilienhaus wiederum in einem Abstand von ca. 3 m zur nordwestlichen Grundstücksgrenze projektiert.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: Bauakt der belangten Behörde)

1998 erfolgte noch eine Bauanzeige betreffend den Hauskanal und 2004 betreffend einen Heizkesseltausch.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 29.06.2010, TZ ***, wurde die Abschreibung eines Teilstücks des Grundstückes Nr. *** bewilligt. Aus der beiliegenden Mappenkopie im Maßstab 1:1000 geht hervor, dass der Abstand der vorderen linken Ecke des gegenständlichen Hauses zur linken Grundstücksgrenze zum Gst. Nr. *** laut Abmessungen ca. 8,5 m und der Abstand der hinteren linken Ecke des Hauses zur linken Grundstücksgrenze zum Gst. Nr. *** laut Abmessungen ca. 7 m beträgt.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: Bauakt der belangten Behörde)

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 25.01.2022, Zl. ***, wurde gemäß § 35 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag erteilt, das auf der Liegenschaft in ***, ***, Gst. ***, EZ ***, in der KG *** befindliche, teilunterkellerte, ebenerdige Wohnhaus in Massivbauweise mit teilweise ausgebautem Dachgeschoss innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.

Begründend wurde ausgeführt, dass für die genannten Bauwerke keine Bewilligung oder Anzeige vorliege.

Gegen diesen Bescheid des Stadtamtes brachten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass ein Nichtbescheid vorliege, weil das Stadtamt als unzuständige Behörde entschieden habe. Im Übrigen sei das Einfamilienhaus gemäß der Planwechselbewilligung sowie der Baubewilligung der Kleingarage errichtet und nicht vergrößert. Das Haus sei so situiert, dass die nachbarrechtlichen Abstände auch unter Berücksichtigung der derzeit geltenden raumordnungsrechtlichen Vorgaben eingehalten und nicht verletzt würden. Im Sinne des Baubewilligungsbescheides sowie des Planwechselbewilligungsbescheides in Verbindung mit dem Benützungsbewilligungsbescheid liege ein baurechtlicher Konsens vor.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18.5.2022, GZ. ***, wurde vom Stadtrat der Berufung keine Folge gegeben.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 09.12.1988 gemäß § 18 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung das Gemeindeamt zum Organ der Gemeinde bestellt worden sei. Habe das Gemeindeamt Organstellung (§ 18 Abs. 2), dann entscheide und verfüge das Gemeindeamt gemäß § 42 Abs. 3 NÖ Gemeindeordnung in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz. Das Stadtamt der Stadtgemeinde *** habe somit Organstellung und entscheide in behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz, weshalb ein Nichtbescheid nicht vorliegen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setze ein Beseitigungsauftrag voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen ist. Dazu halte der Stadtrat fest, dass die Errichtung von Gebäuden bereits nach § 16 der NÖ Bauordnung 1883, § 92 der NÖ Bauordnung 1976 sowie auch nach § 14 der bis 31.01.2015 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und § 14 der ab 01.02.2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014, einer baubehördlichen Bewilligung bedurften. Dies ebenso nach § 60 der im Zeitraum von 1939 bis 1954 geltenden Bauordnung für Wien.Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 29.06.2021 (Anmerkung: richtig 2010) samt Mappenkopie gehe hervor, dass der Abstand der vorderen linken Ecke des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses zur linken Grundstücksgrenze zum Grst. Nr. *** laut Abmessungen ca. 8,5 m und der Abstand der hinteren linken Ecke des gegenständlichen Hauses zur Grundstücksgrenze zum Gst. Nr. *** laut Abmessungen ca. 7 m betrage und somit weder mit dem Einreichplan der Baubewilligung vom 12.07.1951 noch mit dem Ausführungsplan der Planwechselbewilligung vom 06.05.1955 übereinstimme.Eine Baubewilligung werde für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon - so bei einer nicht bloß geringfügigen Verschiebung des Bauwerkes - eine neuerliche Baubewilligung erfordere. Weiche das vom Bauwerber verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung derart ab, dass von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, dann sei diese Baubewilligung erloschen. Auf Grund der erhobenen und bestehenden Abweichungen hinsichtlich des Abstandes zur linken Grundstücksgrenze zur Liegenschaft ***, EZ ***, Gst. ***, liege ein „aliud“ vor.Da zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Abbruchauftrages durch die Baubehörde I. Instanz für das gegenständliche Gebäude keine baubehördliche Bewilligung vorgelegen habe, sei die Erlassung durch die Baubehörde I. Instanz zu Recht erfolgt. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrates als Baubehörde II. Instanz habe sich die diesbezügliche Sach- und Rechtslage nicht geändert.

1.2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 15.6.2022 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Objekt *** seit 1. Juli 1954 (unter Berücksichtigung des Einbaus der Kleingarage im Jahr 1960) unverändert sei. Das Bau(Wohn)objekt *** sei gemäß Planwechselbewilligung sowie Baubewilligung Kleingarage errichtet, sohin nicht vergrößert worden. Es sei derzeit so situiert, dass die nachbarrechtlichen Abstände (im Sinne der Bauordnung für Wien sowie der Niederösterreichischen Bauordnung 2014) auch unter Berücksichtigung der derzeit geltenden raumordnungsrechtlichen Vorgaben im weiteren Sinn der Stadtgemeinde *** eingehalten und nicht verletzt werden würden.

Entgegen den Sachverhaltsfeststellungen und den rechtlichen Überlegungen in dem angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.5.2022 sei nach Errichtung des Einfamilienhauses im Jahr 1954, als man festgestellt habe, dass nicht gemäß dem seinerzeitigen Baubewilligungsbescheid vom 12.7.1951 gebaut worden ist, dies dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde angezeigt worden und habe wegen der Änderung gegenüber der Baubewilligung dann eine Bauverhandlung am 30.8.1954 an Ort und Stelle sowie eine Büroverhandlung am 22.4.1955 stattgefunden. Zum Zeitpunkt der Bauverhandlung an Ort und Stelle habe das Einfamilienhaus dort gestanden, wo es sich jetzt befinde. Danach sei das Einfamilienhaus nur im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsbescheid vom 4.3.1960 geändert worden, wobei diesem Baubewilligungsbescheid am 26.2.1960 eine Bauverhandlung an Ort und Stelle vorausgegangen sei. Nach der Verhandlung am 30.8.1954 an Ort und Stelle und der Büroverhandlung am 22.4.1955 sei am 6.5.1955 eine Planwechselbewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 6.5.1955, ***, erteilt worden, wo vor allem auf das Ergebnis der Bauverhandlung vor Ort und die Büroverhandlung am 22.4.1955 hingewiesen worden sei. Mit dem Bescheid vom 9.5.1955, ***, sei aufgrund des Augenscheins am 30.8.1954 die Benützungsbewilligung erteilt worden, die Baulichkeit habe sich dort befunden, wo sie auch jetzt situiert ist, wobei in diesem Benützungsbewilligungsbescheid auch festgehalten worden sei, dass das Bauobjekt mit seinen Räumen bereits seit 1.7.1954 benützt werde. Daraus würde sich ergeben, dass die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid unvollständig und unzureichend seien. Aus den gesamten Bauakten würde sich nämlich ergeben, dass das Einfamilienhaus nach vollständiger Errichtung im Jahr 1954 am 30.8.1954 Gegenstand einer Bauverhandlung an Ort und Stelle mit dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz gewesen sei, die Situierung des Einfamilienhauses am Grundstück, aber auch die Grundstücksgrenzen im Verhältnis zu den Nachbarn habe sich diesbezüglich danach nicht geändert. Der Planwechselbewilligungsbescheid vom 6.5.1955 sowie der Benützungsbewilligungsbescheid vom 9.5.1955 würden sich stets auf die Augenscheinverhandlung vom 30.8.1954, wo in Natur die richtige Situierung und die Abstände zu den Nachbargrundstücksflächen von der Baubehörde wahrgenommen und festgestellt hätten werden müssen, beziehen. Die eingereichten Pläne für den Planwechselbewilligungsbescheid vom 6.5.1955 sei nach dem 30.8.1954 bei der Baubehörde eingereicht worden. Ungeachtet der Thematik der Grundstücksgrenzen sowie der Frage, ob auf den vorgelegten Plänen die Situierung der Baulichkeit exakt und maßstabsgetreu eingezeichnet wurde, dürfe festgehalten werden, dass mit den Lageplänen und dem Hinweis von 3 m von der jeweiligen Grundstücksgrenze in einzelnen Lageplänen nur sichergestellt und dokumentiert werden habe sollen, dass der seitliche Bauwich eingehalten werde. Die Planwechselbewilligung sowie die Benützungsbewilligung würden auf der Bau- und Augenscheinverhandlung vor Ort am 30.8.1954 fußen. In dieser Form sei die Abänderung der Baubewilligung gegenüber dem seinerzeitigen Baubewilligungsbescheid vom 12.7.1951 genehmigt worden (tatsächlicher Zustand inklusive Situierung der Baulichkeit).

Aufgrund der seinerzeitigen Bestimmungen der Bauordnung für Wien, aber auch der damals geltenden NÖ Bauordnung 1883 habe vor der Erteilung einer Benützungsbewilligung eine Verhandlung an Ort und Stelle (Augenschein) durchgeführt werden müssen und habe sich der Benützungsbewilligungsbescheid dann stets auf die durch die Baubehörde im Rahmen des Augenscheines festgestellte Baulichkeit bezogen, allenfalls verbunden mit nachträglichen Baubewilligungen für geringfügige Änderungen. Im gegenständlichen Fall sei festzuhalten, dass aufgrund der Augenscheinverhandlung nach kompletter Fertigstellung des Einfamilienhauses am 30.8.1954 eine Augenscheinverhandlung und danach noch eine Büroverhandlung am 22.4.1955 stattgefunden habe, deren Ergebnis die Planwechselbewilligung gemäß dem Bescheid vom 6.5.1955 und der Benützungsbewilligungsbescheid vom 9.5.1955 gewesen wären. Zwischen den Verhandlungen und der Bescheiderlassung seien die letzten Baupläne im Sinne der durchgeführten Augenscheinverhandlung der Baubehörde vorgelegt worden. Daraus würde sich ergeben, dass das gegenständliche Einfamilienhaus im Zusammenhang mit dem Planwechselbewilligungsbescheid und dem Benützungsbewilligungs-bescheid aufgrund der zugrundeliegenden Verhandlung an Ort und Stelle ein Baukonsens vorliege. Die Bescheide (Baukonsens) würden sich auf die damals bestehenden Gebäude (Einfamilienhaus) beziehen. Festzuhalten sei, dass zwar gegenüber den eingereichten Plänen betreffend die Lage eine Differenz in der Natur bestehe, die allerdings aus der Sicht des Baukonsenses unter Berücksichtigung der Augenscheinverhandlung am 30.8.1954 nicht schädlich sei, zumal nach wie vor gegenüber allen Nachbarn die nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten seien. Die Planwechselbewilligung und Benützungsbewilligung würden sich auf das Einfamilienhaus beziehen, wie es damals dort errichtet worden und nach wie vor dort situiert sei.

Im Zusammenhang mit der im bekämpften Bescheid dargestellten Judikatur sei festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ein rechtliches “aliud“ einer erteilten Baubewilligung nur dann vorliege, wenn die nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften verletzt wurden (vgl. VwGH ZI 2007/05/0038, LVwG NÖ 3.3.2020, LVwG-AV-81 8/001-2019 u.a.). Wie dargelegt würden nachbarrechtliche Abstandsvorschriften durch das Einfamilienhaus nicht verletzt, sodass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde für dieses keine neue Baubewilligung erforderlich sei. Es liege ein Wohnhaus mit einem baurechtlichen Konsens vor. Ein Abbruchsbescheid sei daher im gegenständlichen Fall nicht zu erlassen gewesen.

Zur Frage, ob das Einfamilienhaus über einen Baukonsens verfüge oder nicht, seien die Bestimmungen der Bauordnung für Wien anzuwenden, zumal im Jahr 1951 die Baubewilligung gestützt auf § 70 Bauordnung für Wien erteilt worden sei. Im gegenständlichen Fall sei nun zu berücksichtigen, dass Planwechsel im Sinne der Bauordnung für Wien bzw. Abweichungen von einer Baubewilligung im Sinne der Bestimmungen der Bauordnung für Wien (§§ 73 u.a.) zu beurteilen seien, wobei diesbezüglich das entscheidende Kriterium der § 60 Abs 1 lit. c Bauordnung für Wien sei, ob durch allfällige Änderungen die Nachbarn in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Im gegenständlichen Fall sei festzuhalten, dass die Mindestabstände zu den Nachbarn eingehalten seien, durch die Verschiebung des Einfamilienhauses keine Verletzung von nachbarrechtlichen Vorschriften erfolgt sei, die Mindestabstände zu den Nachbarn nicht verletzt würden. Klarzustellen sei, dass das Wohnobjekt seit 1954 an Ort und Stelle so stehe, wie es sich jetzt an Ort und Stelle zeige, lediglich abgeändert durch die baubewilligte Kleingarage im Kellergeschoss. Auch aus diesen Überlegungen zeige sich, dass der angefochtene Bescheid dem Inhalt nach rechtswidrig sei. Die belangte Behörde hätte bei entsprechender richtiger Gesetzesauslegung der Berufung Folge geben und das baupolizeiliche Auftragsverfahren einstellen müssen.

Eine Antragstellung nach § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sei für die Beschwerdeführer möglich, zumal seit mehr als 30 Jahren keine Beanstandungen seitens der Baubehörden erfolgt sei. Beantragt wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Bescheidbeschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 25.1.2022 Folge gegeben, dieser ersatzlos behoben und das baupolizeiliche Auftragsverfahren eingestellt werde.

1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 legte die Stadtgemeinde *** den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Am 3.2.2023 wurde die von den Beschwerdeführern beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Wesentlichen wurde unter Verweis auf das bisherige schriftliche Vorbringen die Sach- und Rechtslage erörtert.

1.4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind jeweils grundbücherliche Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ *** KG *** (topographische Anschrift ***, ***).

Für das auf diesem Grundstück befindliche Einfamilienhaus liegt keine baurechtliche Bewilligung vor.

Zur fachgerechten Herstellung eines solchen Einfamilienhauses ist ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. Baurechtliche Bestimmungen:Mit Gesetz vom 17. Jänner 1883, wurde eine Bauordnung für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns, mit Ausschluss der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, erlassen.

Nach § 1 Z. 4f des Reichsgesetzes vom 1.Oktober 1938, G. Bl. für das Land Österreich Nr. 443, wurden die Gemeinden des Gerichtsbezirkes *** mit Ausnahme derjenigen Teile der Gemeinde ***, die der Reichsstatthalter in Österreich bestimmt, in die Stadt Wien eingegliedert.Nach § 1 lit. a der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Wien über die Ausdehnung der örtlichen Wirksamkeit der Wiener Bauordnung, Verordnungsblatt für den Amtsbereich des Bürgermeisters von Wien, Jahrgang 1939, ausgegeben am 13.02.1939 Nr.17, wurde für vorgenannte Gebiete die Bestimmungen der Bauordnung für Wien, Gesetz vom 25. November 1929 L. G. Bl. für Wien Nr. 11 von 1930, in der Fassung des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1929, L. G .Bl. für Wien Nr. 12 von 1930, der Stadtgesetze vom 19. Dezember 1934, G. BL der Stadt Wien Nr. 1 von 1935, vom 5. Juli 1935, G. BI. der Stadt Wien Nr. 44 und vom 2. Juli 1936, G.Bl. der Stadt Wien Nr. 33, in Wirksamkeit gesetzt.Nach § 1 Abs 1 Z 13 der zweiten Verordnung der NÖ LReg vom 20. August 1954 GZ *** betreffend die Einführung von Niederösterreichischem Landesrecht in den vom Bundesland Wien an das Bundesland Niederösterreich zurückfallenden Gebieten (erlassen auf Grund des § 3 Abs. 2, der Gebietsänderungsgesetze vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 110/1954, und vom 25. Juni 1946, LGBI. Nr. 42/1954), wurde als niederösterreichisches Landesrecht unter anderem das Gesetz vom 17. Jänner 1883 LGBI. Nr. 36 in der Fassung der Novelle, LGBI. Nr. 17/1887, 132/1922 und 70/1934 (Bauordnung für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns mit Ausschluss der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien), in den vom Bundesland Wien an das Bundesland Niederösterreich zurückfallenden Gebieten eingeführt.

Am 31.12.1969 trat die NÖ Bauordnung, LGBI. Nr. 166/1969, in Kraft.

Am 21.07.1976 (ausgegeben am 20. Juli 1976) trat die NÖ Bauordnung 1976 LGBI. 8200-0 aufgrund der Kundmachung der Wiederverlautbarung der NÖ Bauordnung, LGBI. Nr. 166/1969 unter Berücksichtigung der Änderung der Stammvorschrift durch die Gesetze vom 05.04.1973, 14.03.1974 und25.03.1976 in Kraft.

Mit 01.01.1997 trat die NÖ Bauordnung 1996 und die NÖ Bauordnung 2014 mit 01.02.2015 in Kraft.

§ 16 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1883 in der Fassung des Gesetzes vom 18.4.1934 LGBI. Nr. 70 lautete wie folgt:

Von der Baubewilligung.

Baulichkeiten, für welche eine Baubewilligung erforderlich ist.

§ 16 Abs. 1 Zur Führung von Neu-, Zu- und Umbauten, Herstellung von Einfriedungen gegen die Straße oder Gasse sowie zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen und Abänderungen an bestehenden Gebäuden oder an bestehenden Einfriedungen, sobald an diesen die konstruktiven Hauptbestandteile zur Auswechslung gelangen, ist mit Ausnahme der im § 29 dieser Bauordnung bestimmten Fälle die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich.

§ 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien, Gesetz vom 25.11.1929, L G. Bl. für Wien Nr. 11 lautete wie folgt:

Bei folgenden Bauausführungen ist vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

a) Neu-, Zu- und Umbauten

Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen; ein solcher liegt auch vor, wenn nach Abtragung bestehender Baulichkeiten die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in Waag- oder lotrechter Richtung. Unter Umbau sind jene baulichen Änderungen eines Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Widmung oder das äußere Ansehen so abgeändert werden, dass nach Durchführung der Abänderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Bauabänderungen selbst nur ein einzelnes Geschoß betreffen.

b) Errichtung aller sonstigen Anlagen über und unter der Erde, mit Ausnahme jener, für die eine Anzeige nach § 61 genügt, und mit Ausnahme von Wasser-, Gas- und Kabelleitungen sowie Pflasterungen und Rohrpostleitungen, soweit sie nicht bauliche Anlagen größeren Umfanges (größere Schächte, unterirdische Kammern u. dgl.) in sich schließen.

§2 Zf. 5 NÖ Bauordnung, LGBI. Nr. 166/1969

Baulichkeit: ein durch bauliche Vorhaben hergestelltes Objekt, welches nach seiner Funktion und äußeren Erscheinungsform ein Gebäude z.B. Haus, Stall, Hütte, Scheune) oder ein anderes Bauwerk (z.B. Stütz- oder Einfriedungsmauer, Tiefgarage, Keller) oder eine sonstige bauliche Anlage (z.B. Kanalstrang, Brunnen, Schächte, Senkgrube, Blitzableiter) sein kann.

§2 Zf. 5 NÖ Bauordnung 1976Bauwerk: Ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; enthält ein Bauwerk ein Dach und wenigstens zwei Wände, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, dann ist es ein Gebäude, ansonsten ist es eine bauliche Anlage.

§ 92 Abs. 1 Zf. 1 NÖ Bauordnung, LGBI. Nr. 166/1969 sowie § 92 Abs. 1 Zf. 1 NÖ Bauordnung 1976 LGBI. 8200-0 bis zum Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 am 01.01.1997 lauteten wie folgt:

Bewilligungspflichtige Vorhaben.

(1) Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde:

1. Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden

2. Die Errichtung anderer Bauwerke und Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden können.

§ 4 NÖ Bauordnung 1996 LGBI. 8200-0 bis 14 und 8200-15 bis 23

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. Aufenthaltsräume: Räume, welche zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ausgenommen Wirtschaftsräume (z.B. Küche);

3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

6. bzw 7. (ab LGBI. 8200-15) Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;

Bauvorhaben

§ 14 NÖ Bauordnung 1996 LGBI. 8200-0 bis 23

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;

§ 4 NÖ Bauordnung 2014

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;

Bauvorhaben

§ 14 leg.cit.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

§ 35 NÖ Bauordnung 2014 lautet wie folgt

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1)....

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) ....

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass für das gegenständliche Einfamilienhaus zu jedem Zeitpunkt seit seiner Errichtung eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre. Diese liegt nicht vor und findet sich auch nicht im Akte der mitbeteiligten Gemeinde.

Wenn von den Beschwerdeführern auf einen bestehenden Konsens auf Grund der Planwechselbewilligung von 6.5.1955 verwiesen wird, so ist dazu anzumerken, dass von dieser erheblich abgewichen worden ist, da das Einfamilienhaus entgegen der planlichen Darstellung nicht in einem Abstand von bloß 3 m zum Grundstück Nr. *** errichtet wurde, sondern dass das Gebäude in einem Abstand von ca. 8,5 m zur vorderen linken Ecke und von ca. 7 m zur hinteren linken Ecke des gegenständlichen Hauses zur linken Grundstücksgrenze zum Gst. Nr. *** errichtet wurde. Damit wurde das Gebäude ca. 4 bis 5,5, m versetzt errichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, welche Abweichungen von der erteilten Baubewilligung in der Bauausführung dazu führen, dass in Ansehung der errichteten Baulichkeit von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, das von der erteilten Bewilligung nicht umfasst ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht (vgl. VwGH 89/05/0026 und VwGH 2011/05/0023). Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl. VwGH 2011/05/0073, mwN). Auch die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften ist als wesentliche Änderung anzusehen (vgl. vom VwGH 2007/05/0138). Ferner wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass bei einem um 3,8 m und somit um ein Drittel der Gebäudelänge im Gegensatz zur erteilten Baubewilligung verschobenen Bauwerk nicht mehr von einer Geringfügigkeit gesprochen werden kann und ein Konsens daher zu verneinen ist (vgl. VwGH 2005/05/0368). Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt außerdem bei der Verschiebung eines Gebäudes 2 m nach vorne und der Verdrehung um ca. 20 % ein unbefugter Bau vor, sodass ein solch errichtetes Gebäude als nicht mehr durch die Baubewilligung gedeckt anzusehen ist (vgl. VwGH 83/05/0061).

Soweit die Beschwerdeführer vermeinen, dass ein Baukonsens deshalb vorliege, weil vor Erteilung der Planwechselbewilligung und der nachfolgenden Benützungsbewilligung ein Lokalaugenschein stattgefunden habe, ist ebenfalls auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: da das Baugenehmigungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, kommt es grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende Erklärungen in Bauverhandlungen. Sofern in solchen Erklärungen enthaltene Details der Projektausführung nicht in den eingereichten und allenfalls geänderten und letztlich bewilligten Unterlagen Niederschlag finden, sind sie nicht von Bedeutung, auch nicht im Zusammenhang mit der Frage, was Gegenstand des Antrages war. Der Antrag bezieht sich nämlich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (zur Möglichkeit von Antragsänderungen vgl. im Übrigen auch § 13 Abs. 8 AVG). (VwGH 15.5.2014, 2012/05/0164)

Aus einer Benützungsbewilligung kann kein Recht auf Belassung eines der Bauordnung oder der Baubewilligung widersprechenden Zustandes abgeleitet werden. Normativer Inhalt der Benützungsbewilligung ist die Erteilung der Benützungsbewilligung, wobei als Grundsatz gilt, dass die Benützungsbewilligung einen erforderlichen Baukonsens nicht zu ersetzen vermag. Lässt aber eine Benützungsbewilligung erkennen, dass damit bewilligungspflichtige Projektsänderungen bewilligt wurden, dann ist davon auszugehen, dass in Wahrheit zugleich auch eine Baubewilligung erteilt wurde (vgl. zur NÖ BauO 1976 die E vom 15. Juni 2004, 2003/05/0248, und vom 18. Dezember 2006, 2005/05/0284). (VwGH 8.4.2014, 2011/05/0078)

Im gegenständlichen Fall wurde 3 Tage vor Erteilung der Benützungsbewilligung (9.6.1955) ein Planwechselbewilligungsbescheid am 6.5.1955 erlassen; die korrespondierende Augenscheinsverhandlung wurde am 22.4.1955 durchgeführt. Die Benützungsbewilligung nimmt ausdrücklich Bezug auf die Planwechselbewilligung, weshalb ohne Zweifel die Benützungsbewilligung - ohne weitere Projektsänderung -für jenes Bauvorhaben erteilt wurde, welches auch bereits Gegenstand des Planwechselbewilligungsverfahrens war.

Das tatsächlich ausgeführte Gebäude stellt somit nach Maßgabe der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur im Vergleich zu dem im Jahre 1955 bewilligten Objekt ein „aliud“ dar, für welches keine Baubewilligung vorliegt und für welches gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO aufgrund nicht Vorliegens einer Baubewilligung sohin der Abbruch aufzutragen ist.

Da es sich somit im Ergebnis um ein konsenslos errichtetes Gebäude handelt, ist die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht zu beanstanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist:

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 6 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.

3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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