projekte
LVwG-AV-763/001-2023•LVwG N LVwG-AV-763/001-2023
LVwG-AV-763/001-2023Landesverwaltungsgericht03.02.2023
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Bewilligungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der Herbert A Gesellschaft m.b.H., vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22. Dezember 2022, ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
I.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und der Antrag der A Gesellschaft m.b.H. auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Sanierung und Beweissicherung des Untergrunds und des Grundwassers im Bereich ihres Betriebsgeländes (gemäß dem Bericht der B GmbH vom September 2022, GZ. ***), wird zurückgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 30 Abs. 1 und 3 Z 1, 31 Abs. 1 bis 3 und 5, 32, 111 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959 BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F)
§§ 13 Abs. 1, 76 Abs. 1, 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)
Entscheidungsgründe
1.1. Aufgrund einer im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, der A Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: die Beschwerde-führerin) sowie eines angrenzenden Grundwasserteichs (sogenannter ***) eingetretenen Grundwasserverunreinigung erließ die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: die belangte Behörde) mit Bescheid vom 20. Juli 2022, ***, einen gewässerpolizeilichen Auftrag, welcher hinsichtlich der Bezeichnung des Verpflichteten mit Bescheid vom 21. Juli 2022, ***, berichtigt wurde. Demnach wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, Erkundungsmaßnahmen vorzunehmen, ein Sanierungsprojekt zu erstellen und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Der Auftrag stützt sich auf § 31 Abs. 3 WRG 1959.
1.2. In der Folge wurden verschiedene Sanierungs- und Erkundungsmaßnahmen vorgenommen (insbesondere wurde kontaminierter Boden abgetragen und entsorgt) und schließlich der belangten Behörde eine Gefährdungsabschätzung vom September 2022, erstellt von der B GmbH, GZ. ***, vorgelegt.
In diesem Bericht werden die durchgeführten Sanierungsarbeiten und Untersuchun-gen beschrieben. Aufgrund der ausgeführten Maßnahmen und Erkundungen kommt der Berichtsverfasser zum Ergebnis, dass ein weiterer Sanierungsbedarf nicht bestehe; es würde jedoch aufgrund möglicher Auswaschung von Restkontaminatio-nen vorgeschlagen, verschiedene Wasseruntersuchungen vorzunehmen, um im Falle dabei festgestellter auffälliger Messwerte erforderlichen Falls weitere (nicht näher spezifizierte) Sanierungsmaßnahmen treffen zu können.
1.3. Mittels Ladung bzw. Kundmachung vom 14. Oktober 2022 beraumte die belangte Behörde „zur Besprechung der weiteren Vorgangsweise“ eine mündliche Verhandlung an.
Bei dieser erstellten Amtssachverständige für Wasserbautechnik/Gewässerschutz und für Hydrogeologie Gutachten. Der wasserbautechnische Amtssachverständige beurteilte die im Bericht dargestellten Maßnahmen positiv und hielt fest, dass die Messergebnisse keine nennenswerte Verunreinigung im Grundwasser zeigten und daher von keinem weiteren Sanierungsbedarf auszugehen sei. Mit näherer Begründung formuliert er mehrere Auflagen und unter der Bezeichnung „Konsens“ die „Sanierung und Beweissicherung des Untergrundes und des Grundwassers im Bereich des Betriebsgebäudes der Fa. A Gesellschaft m.b.H. auf dem Grundstück *** in der KG *** zur Entfernung von Schadstoffverunreinigungen (KW) in der ungesättigten und gesättigten Bodenzone“.
1.4. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 erteilte die belangte Behörde der A Gesellschaft m.b.H. „die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung und Beweissicherung des Untergrundes und des Grundwassers im Bereich des Betriebsgebäudes der Fa. A Gesellschaft m.b.H. auf Gst.Nr. *** in der KG *** zur Entfernung von Schadstoffverunreinigungen (KW) in der ungesättigten und gesättigten Bodenzone“. Weiters wurde ausgesprochen, dass „die Anlage“ mit der wiedergegebenen Projektsbeschreibung und mit den Projektsunterlagen übereinstimmen müsse. Im Abschnitt „Projektsbeschreibung“ wurden die durchgeführten Maßnahmen beschrieben. Weiters wurden Auflagen im Sinne der Forderungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen erteilt (im Wesentlichen die Reinigung einer Kanalisation, die Durchführung von Wasseruntersuchungen verbunden mit Informationspflichten der Behörde und bei „Auffälligkeiten“ - nicht näher genannte - „Sanierungsmaßnahmen einzuleiten“).
Weiters erfolgte die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe sowie von Kommissionsgebühren.
Die Sachentscheidung stützte die Behörde auf §§ 32, 98 Abs. 1, 105, 111 und 112 WRG 1959, die Kostenentscheidung auf §§ 76 bis 78 AVG, § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, und Tarifpost 1 der Bundesverwaltungs-abgabenverordnung 1983.
Die Begründung des Bescheides beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Gutachten sowie eines Aktenvermerkes betreffend Einwendungen zur Verhandlungsschrift und eine daraus resultierende Änderung der Auflagen. Schließlich findet sich abschließend die lapidare Bemerkung, dass sich die Sachentscheidung „auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die angeführten Rechtsgrundlagen“ stütze. Da das Verfahren ergeben hätte, dass „die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen“ und das Vorhaben weder öffentliche Interessen beinträchtige, noch bestehende Rechte verletze, hätte die Bewilligung mit den damit verbundenen Auflagen erteilt werden können. Die Kostenentscheidung stütze sich auf die angeführten Bestimmungen.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der nunmehr anwaltlichen vertretenen A Gesellschaft m.b.H., in der der Bescheid zunächst „zur Gänze angefochten“ wird und in der Folge vorgebracht wird, dass die erteilten Auflagen teilweise überschießend seien und eine gesetzwidrige „doppelte“ Kontrolle bedeuteten, wobei überdies befürchtet wird, dass die der Beschwerdeführerin auferlegte Beweissicherung eines Drainagesystems mit größerem Einzugsbereich dazu führen könnte, dass der Beschwerdeführerin allenfalls festgestellte erhöhte Werte fälschlich zugerechnet werden könnten. Die Herstellung eines Früherkennungs- bzw. Rückhaltesystems für Verunreinigungen aus dem Drainagesystem vor Einleitung in den bestehenden Regenwasserkanal sei nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin und könne sie nicht mit den damit verbunden-en Kosten belastet werden. Schließlich wird beantragt, ihr die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung und Bewässerung (gemeint offenkundig: Beweis-sicherung) des Untergrunds und des Grundwassers ihres Betriebsgeländes zu bewilligen, jedoch nicht mit Auflagen, die die Durchführung eines Beweissicherungs-programms und/oder die Herstellung bzw. Installierung eines Früherkennungs- und Rückhaltesystems in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Drainagekanal, den Regenwasserkanal und den Einlauf *** zum Inhalt hätten. In eventu wird die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde begehrt; schließlich wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landes-verwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellung und Beweiswürdigung
Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und sind unstrittig. Weiterer Feststellungen und damit im Zusammenhang stehender Beweisaufnahmen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.
2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
(…)
(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.
(…)
§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(…)
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.
(…)
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.
(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.
(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
(7) Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.
§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.
(…)
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(…)
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(…)
§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Zunächst ist anzumerken, dass den vorgelegten Aktenunterlagen ein förmlicher Bewilligungsantrag, welcher vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgt wäre, nicht zu entnehmen ist. Dementsprechend hat die belangte Behörde nach Vorlage des Berichts zur Gefährdungsabschätzung eine mündliche Verhandlung bloß zur Erörterung der weiteren Vorgangsweise angesetzt, freilich diese wie eine mündliche Verhandlung in einem wasserrechtlichen Bewilligungs-verfahren anberaumt. Im Hinblick auf das im Rahmen der Beschwerde ausdrücklich formulierte Bewilligungsbegehren wäre freilich das ursprüngliche Fehlen eines Antrags saniert.
Mit dem angefochtenen Bescheid wird eine Bewilligung für eine „Sanierung und Beweissicherung des Untergrunds und des Grundwassers“ zur Entfernung einer Schadstoffverunreinigung erteilt, wobei die als maßgeblich erklärte Projekts-beschreibung die bereits vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen darstellt und die weitere Vorgangsweise bei der Grundwasserkontrolle erörtert.
2.3.2. Das Wasserrechtsgesetz 1959 sieht eine Reihe von Bewilligungstatbeständen vor, so etwa hinsichtlich der Benutzung von Oberflächengewässer und des Grund-wassers (§§ 9 und 10), für die Einwirkung auf Gewässer (§ 32), für Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich (§ 38) und für Schutz- und Regulierungswasserbauten (§ 41). Nur wenn ein Vorhaben einen – durch das Gesetz statuierten – wasserrecht-lichen Bewilligungstatbestand erfüllt, besteht eine wasserrechtliche Bewilligungs-pflicht. Ein Ansuchen, welches auf Erteilung einer Bewilligung für eine nicht bewilligungspflichtige Maßnahme gerichtet ist, ist zurückzuweisen (zB VwGH 28.07.1994, 92/07/0085).
2.3.4. Im vorliegenden Fall scheint die belangte Behörde - rechtliche Ausführungen finden sich dazu in der Bescheidbegründung nicht – eine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 angenommen zu haben, da sie diese Gesetzesbestimmung im Spruch des Bescheides angeführt hat. Eine solche Bewilligungspflicht ist grundsätzlich dann gegeben, wenn bei einer Anlage/Maßnahme dem natürlichen Lauf der Dinge nach mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Gewässers zu rechnen ist (vgl. zB. VwGH 16.11.1993, 93/07/0094). Wesentlich (und Unterscheidungsmerkmal zur unzulässigen Herbeiführung einer Gewässergefährdung bzw. -verunreinigung iSd § 31 WRG 1959) für eine wasserrechtlich nach § 32 leg. cit. bewilligungspflichtige Maßnahme ist das Vorliegen eines konkret wirksamen und beabsichtigen Angriffs auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser (vgl. VwGH 29.10.1991, 90/07/0159).
2.3.5. Wodurch im vorliegenden Fall konkret dieser Tatbestand erfüllt sein soll, ist aus der Entscheidung der Behörde nicht ersichtlich (es ist auch nicht davon auszugehen, dass mit der planmäßigen Beprobung zwecks Wasseruntersuchung mehr als geringfügige Einwirkungen auf das Gewässer verbunden sein werden). Weiters ist im Zusammenhang mit § 31 leg. cit. darauf hinzuweisen, dass nach dessen Abs. 5 Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach Abs. 3 oder 4 sind, keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften bedürfen.
Soweit im vorliegenden Fall bereits Sanierungsmaßnahmen aufgrund des gewässer-polizeilichen Auftrages vom 20. Juli 2022 durchgeführt wurden, bedurften sie gemäß der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung auch dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie einen Bewilligungstatbestand erfüllt haben. Soweit nun noch Maßnahmen verbleiben, handelt es sich gemäß der Gefährdungsabschätzung, auf die sich die belangte Behörde bezieht, um Beweissicherungsmaßnahmen, im Wesentlichen um die Durchführung von Kontrolluntersuchungen, welche jedoch nicht den von der belangten Behörde angenommen (bzw. ersichtlich auch keinen anderen) wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand begründen. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für derartige Maßnahmen kommt daher nicht in Betracht, sondern hätte die Behörde, wenn sie noch weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Gewässerverunreinigung für notwendig erachtet, diese nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 (entsprechend konkret) anzuordnen, wobei sie auch Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zu beachten hat.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die beschriebenen bereits durchgeführten Sanierungsmaßnahmen einen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand erfüllt haben und nicht vom erteilten gewässerpolizeilichen Auftrag gedeckt waren, kommt dafür – gleichsam rückwirkend – die Erteilung einer Bewilligung nicht (mehr) in Frage. Eine rückwirkende Erteilung der Bewilligung für in der Vergangenheit vorgenommene Einwirkungen auf ein Gewässer ist im WRG 1959 nicht vorgesehen (vgl. zB VwGH 24.05.2012, 2009/07/0199); davon zu unterscheiden ist der – hier nicht zutreffende – Fall der möglichen nachträglichen Bewilligung für konsenslos errichtete, aber noch weiterbestehende/-betriebene Anlagen (zB die Legalisierung einer konsenslos errichteten Abwasserbeseitigungsanlage, mit der auch nur künftige Abwassereinleitungen genehmigt, nicht aber die vor Erteilung der Bewilligung, also konsenslos, vorgenommenen rückwirkend rechtmäßig werden).
2.3.6. Die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung samt der davon abhängigen Kostenentscheidung hatte daher nicht zu ergehen, sodass diese Aussprüche zu beheben waren. Der Bewilligungsantrag war gleichzeitig aus den genannten Erwägungen zur fehlenden (weiteren) Bewilligungspflichtigkeit zurück--zuweisen. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass Bewilligung und Auflagen eine untrennbare Einheit bilden, sodass das Gericht auch bei einer ausdrücklichen Beschränkung der Anfechtung auf die Auflagen dennoch berechtigt gewesen wäre, den Bescheid in seiner Gesamtheit einer Überprüfung und Entscheidung zu unterziehen (st.Rspr., zB VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).
Eine „Umdeutung“ des angefochtenen Bescheides in einen gewässerpolizeilichen Auftrag kam angesichts der - aufgrund von Form und Inhalt des Bescheides der belangten Behörde - eindeutig intendierten Bewilligungserteilung nicht in Betracht.
2.3.7. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es trotz eines entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht, da im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung strittig waren und eine weitere Erörterung der Rechtssache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Angelegenheit nicht erforderlich war. In einem solchen Fall erfordern auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht. Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (zB VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010). Dies trifft im Gegenstand zu, zumal sich die von der Beschwerdeführerin thematisierte Frage nach der Erforderlichkeit der strittigen Auflagen in Wahrheit gar nicht stellt, da mangels Bewilligungspflicht auch nicht die Vorschreibung von Auflagen in Betracht kommt.
2.3.8. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im Rahmen dieser Entscheidung nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine klare bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.