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LVwG-AV-1039/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1039/001-2022
LVwG-AV-1039/001-2022Landesverwaltungsgericht03.02.2023
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Antrag; Ausfolgung; Verfall; res iudicata;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Dissauer über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 05.08.2022, GZ: ***, betreffend Zurückweisung der Anträge auf Ausfolgung von Waffen und Dokumenten nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Ausfolgung des Waffenpasses als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und Verfahrensgang:
1.1. Durch die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung wurde am 24.08.2016, Zl. *** im Mandatsverfahren gegen A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ein Waffenverbot verhängt. Dieses Waffenverbot wurde in der Folge von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 16.03.2017, Zl. *** bestätigt.
1.2. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG NÖ) vom 08.11.2017, Zl. LVwG-AV-719/001-2017 wurde die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Waffenverbot bestätigt.
1.3. Am 04.04.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausfolgung der Waffen, sowie auf Schätzung und Zuerkennung einer Entschädigung.
1.4. Die Anträge wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2019, Zl. *** abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nachweislich mehrmals über die Möglichkeit der Beantragung einer Entschädigung innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Jahr belehrt worden sei. Der Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 24. August 2016, *** habe den besagten Hinweis enthalten, ebenso der Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 2017, ***, womit der erstgenannte Bescheid bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer könne somit nicht behaupten, in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Seit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes, somit per 13.11.2017, würden die Waffen und Munition als verfallen gelten. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls bis 12.11.2018 Gelegenheit gehabt, einen schriftlichen Entschädigungsantrag gem. § 12 Abs. 4 WaffG zu stellen.
1.5. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 01.04.2020, Zl. LVwG-AV-1008/001-2019 und 002-2019 keine Folge gegeben.
1.6. Der Beschwerdeführer stellte am 18.05.2020 einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes. Der Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2020, Zl. *** abgewiesen. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis LVwG NÖ vom 14.06.2022, Zl. LVwG-AV-1477/001-2020 Folge gegeben und dem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes stattgegeben.
1.7. Mit Schreiben vom 04.07.2022 wies der Beschwerdeführer aufgrund des Erkenntnisses des LVwG NÖ vom 14.06.2022, GZ LVwG-AV-1477/001-2020 darauf hin, dass das Waffenverbot, welches über den Beschwerdeführer verhängt worden war, nunmehr rechtskräftig aufgehoben worden sei und beantrage binnen 14 Tagen die Ausfolgung der im Jahr 2016 entzogenen Waffen und Munition, sowie die Ausfolgung sämtlicher waffenrechtlicher Dokumente.
1.8. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 05.08.2022, GZ. ***, wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Ausfolgung von Waffen und des Waffenpasses zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlagen für diese Entscheidung zog die belangte Behörde § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), sowie auch § 12 Abs. 3, 4 und 6 Waffemgesetz 1996 (WaffG) heran. Begründend führte die Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 08.11.2017, Zl. LVwG-AV-719/001-2017, das von der belangten Behörde verhängte Waffenverbot bestätigt worden sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer am 04.04.2019 einen Antrag auf Ausfolgung der Waffen und deren Schätzung, sowie einen Antrag auf Entschädigung an die belangte Behörde gerichtet, welche die genannten Anträge in der Folge abgewiesen habe. Mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 01.04.2022 sei die abweisende Entscheidung bestätigt worden. Am 18.05.2020 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes gestellt, diesem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes sei (nach einer abweisenden Entscheidung der belangten Behörde) mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 14.06.2022, Zl. LVwG-AV-1477/001-2020 stattgegeben worden. Die Aufhebung des Waffenverbotes, welches gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am 24.08.2016 ausgesprochen und seit November 2017 rechtskräftig gewesen sei, wirke ex nunc. Es könnten daher keine rückwirkenden Ansprüche auf bereits in anderen Verfahren rechtskräftig entzogene Dokumente oder für verfallen erklärte Waffen geltend gemacht werden. Die vom Gesetzgeber eingeräumte Entschädigungsmöglichkeit – binnen eines Jahres - sei vom Beschwerdeführer trotz zahlreicher Hinweise, nicht in Anspruch genommen worden.
1.9. In seiner mit Schriftsatz vom 22.08.2022 durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Rückverweisung zur neuerlichen Entscheidung durch die belangte Behörde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 24.08.2016 ein Waffenverbot verhängt worden sei. Dieses Waffenverbot sei zunächst bestätigt, letztlich aber über Antrag des Beschwerdeführers durch das LVwG NÖ rechtskräftig aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer habe bereits während des rechtskräftigen Waffenverbotes die Ausfolgung von beschlagnahmten „Waffen", welche keine Funktion als Waffen erfüllen (ein beschlagnahmter Sportbogen, sowie historische Waffen) beantragt. Ihm sei der Sportbogen ausgefolgt worden, die gesamte Munition sei unmittelbar nach Beschlagnahme an den Sohn des Beschwerdeführers übergeben worden. Jenes Polizeikommissariat in ***, welches für die Vernichtung der Waffen zuständig sei, habe dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass die beschlagnahmten Waffen nicht vernichtet worden seien. Der Beschwerdeführer habe zudem niemals eine Mitteilung über die erfolgte Vernichtung seiner Waffen erhalten.
Wenn die belangte Behörde den nunmehrigen Antrag zur Gänze abweise, verkenne sie einerseits, dass hinsichtlich der Waffen eine völlig neue Sachlage bestehe und somit Identität der Sache ausgeschlossen sei und zum anderen, dass der Beschwerdeführer niemals zuvor einen Antrag auf Ausfolgung seiner waffenrechtlichen Dokumente gestellt habe und somit über einen solchen auch niemals entschieden worden sei. Hinsichtlich sämtlicher nunmehriger Ausfolgungsanträge liege sohin keine entschiedene Sache vor. Die belangte Behörde verletzte somit das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter. Die Behörde hätte nach einem entsprechenden Ermittlungsverfahren in der Sache selbst entscheiden müssen.
1.9. Mit Schreiben 07.09.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
1.10. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und wird von keiner Partei bestritten.
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG):
Abänderung und Behebung von Amts wegen
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 12 Waffengesetz (WaffG):
Waffenverbot
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(….)
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
3.1. In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Es besteht keine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hinaus; der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002,0003).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfolgung der Waffen und des Waffenpasses zurückgewiesen. „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher alleine die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung.
3.2. Gemäß § 12 Abs. 3 WaffG gelten mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbots die sichergestellten Waffen und Munition ex lege als verfallen, ohne dass es eines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides bedürfte (vgl. VwGH vom 24.5.2012, 2011/03/0127, bzw. vom 01.09.2017, Ra 2017/03/0077); die sichergestellten waffengesetzlichen Urkunden gelten ex lege als entzogen, sofern nicht eine der Ausnahmen des § 12 Abs. 5 WaffG Platz greift. Mit dem Verfall von Waffen und Munition geht das Eigentum daran auf den Bund über (VwGH 23.11.1988, 88/01/0214; 3.7.2003, 2000/20/0010; 31.3.2005, 2005/03/0033; 26.4.2005, 2005/03/0043, 01.09.2017, Ra 2017/03/0077), der mit ihnen nach § 42a WaffG zu verfahren hat.
Der ex lege eintretende Verfall bezieht sich nur auf die „sichergestellten“ Waffen und Munition und zwar auch auf Waffen und Munition, die gemäß § 13 Abs. 1 WaffG sichergestellt worden sind. Alle waffengesetzlichen Urkunden, die zu dem Waffenverbot in Widerspruch stehen, gelten als entzogen, gleichgültig, ob sie sichergestellt und damit in der Verfügungsgewalt der Behörde sind, oder ob sie sich noch in privater Verfügungsgewalt befinden.
Die Rechtsfolge des Eigentumsverlustes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und ist nicht Inhalt des Verbotsbescheides. Es bedarf daher keines besonderen Verfallsbescheides. Durch einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 zweiter Satz WaffG im Verbotsbescheid kann der Bescheidadressat daher in keinem Recht verletzt sein (VwGH 19.10.1988, 88/01/0209). Der VwGH hegt gegen die Regelung des § 12 Abs. 3 WaffG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VwGH 27.02.2013, 2012/03/0164).
Die Frist des § 12 Abs. 4 beginnt mit Rechtskraft des Waffenverbot-Bescheides zu laufen (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0174). Diese Jahresfrist ist nach Ansicht des VwGH nicht zu kurz bemessen, um den verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantien Genüge zu tun. Ein entsprechender Antrag des Betroffenen ist binnen Jahresfrist ab Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes bei sonstigem Anspruchsverlust zu stellen ist. Da es sich um eine materiell-rechtliche Frist handelt, ist eine Widereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Fristversäumnis nicht möglich (VwGH vom 31.3.2005, 2005/03/0033; 24.5.2012, 2011/03/0127), selbst im Falle einer unzureichenden behördlichen Belehrung findet keine Verlängerung der gesetzlich normierten Frist statt (vgl. VwGH vom 24.5.2012, 2011/03/0127).
3.3. Zu den verfahrensgegenständlichen Anträgen:
3.3.1. Zum Antrag auf Ausfolgung der Waffen und Munition:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 16.03.2017, Zahl *** wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Die belangte Behörde führt in ihrer Entscheidung zutreffend aus, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbots gem. § 12 Abs. 3 WaffG ex lege der Verfall der sichergestellten Waffen und Munition verbunden ist. Wie oben bereits dargestellt geht - sofern nicht eine der Ausnahmen des § 12 Abs. 5 WaffG Platz greift - mit dem Verfall von Waffen und Munition das Eigentum daran auf den Bund über (VwGH 23.11.1988, 88/01/0214; 3.7.2003, 2000/20/0010; 31.3.2005, 2005/03/0033; 26.4.2005, 2005/03/0043, 01.09.2017, Ra 2017/03/0077).
Mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gegen den Beschwerdeführer ist gegenständlich sohin das Eigentum an den besagten Gegenständen auf den Bund übergegangen. Durch die nunmehr erfolgte Aufhebung des Waffenverbotes kann schon denklogisch keine neue Sachlage gegeben sein, zumal diese den - bereits ex lege eingetretenen - Eigentumsübergang (an Waffen und Munition) auf den Bund nicht zu revidieren vermag. Bereits mit Antrag vom 04.04.2019 hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausfolgung der (im Jahr 2016 sichergestellten Waffen und Munition) gestellt, dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde abgewiesen (und in weiterer Folge mit Erkenntnis des LVwG NÖ bestätigt, zumal gem. § 12 Abs. 3 WaffG das Eigentum bereits auf den Bund übergegangen war).
Identität der Sache liegt gemäß Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat (und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt; vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027). Der nunmehrige (neuerliche) Antrag auf Ausfolgung derselben Waffen (welche schon zum Zeitpunkt des letzten Antrages verfallen und somit in das Eigentum des Bundes übergegangen waren) wurde daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes von der belangten Behörde zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
3.3.2. Zum Antrag auf Ausfolgung des Waffenpasses: Gem. § 12 Abs. 3 WaffG ist mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes auch die Entziehung von der in Abs. 2 Z 2 leg. cit. angeführten Urkunden (sohin auch die Entziehung des Waffenpasses) verbunden. Wie sich aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt, fehlt sowohl dem Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 WaffG, ebenso wie der Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde eine unmittelbare zeitliche Befristung. Ein Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 WaffG ebenso wie die Entziehung eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte gem. § 25 Abs. 3 WaffG sind unbefristet auszusprechen. Während jedoch ein Waffenverbot nach der gesetzlichen Anordnung des § 12 Abs. 7 WaffG aufzuheben ist, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind, fehlt eine derartige Bestimmung bei Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde. Dies bedeute jedoch nicht – so die Rechtsprechung des VwGH -, dass einer Entziehung keine zeitlichen Grenzen gesetzt wären. Eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage könne durch einen neuen Antrag (auf Ausstellung eines Waffenpasses) geltend gemacht werden (vgl. VwGH vom 26.04.2011, 2011/03/0067). Die genannte Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Entziehung gem. § 12 Abs. 3 WaffG tritt ex lege ein und unterliegt keiner zeitlichen Befristung. Das WaffG bietet jedoch keine Rechtsgrundlage für die (Wieder-) Ausfolgung eines entzogenen Waffenpasses im Fall der Aufhebung eines Waffenverbotes. Auch In diesem Fall ist ein neuer Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses zu stellen. Dieser Weg der neuerlichen Beantragung der Ausstellung eines Waffenpasses steht somit auch dem Beschwerdeführer gegenständlich zur Verfügung, das WaffG bietet jedoch (wie bereits dargestellt) keine gesetzliche Grundlage dafür, einen Antrag auf (Wieder-)Ausfolgung eines Waffenpasses zu stellen, die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde erweist sich daher als zutreffend.
3.3.3. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Ausfolgung von Waffen und Munition, sowie auf Ausfolgung des Waffenpasses wurden demnach von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Insbesondere steht gegenständlich der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest bzw. ist dieser unstrittig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016; VwGH 19.7.2021, Ra 2021/09/0164).
5. Zur Nichteinvernahme der beantragten Zeugin
Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. VwGH vom 9.10. 2013, Zl. 2012/08/0250, mwN). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Die Einvernahme der in der Beschwerde namhaft gemachten Zeugin konnte gegenständlich unterbleiben, zumal aus der Beschwerde nicht hervorgeht zu welchem Beweisthema die Zeugin namhaft gemacht wurde. Sohin liegt kein ordnungsgemäßer Beweisantrag im Sinne der Rechtsprechung des VwGH vor (vgl. VwGH vom 19.03.2008, Zl. 2008/15/0017).
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der umfangreich dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich diese auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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