LVwG N LVwG-S-75/001-2023

LVwG-S-75/001-2023Landesverwaltungsgericht01.02.2023

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Haltereigenschaft; Versorgung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-75/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.75.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 6. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe während des Tatzeitraums (gemeint wohl: zwischen dem 18. Dezember 2020 und dem 6. Jänner 2021) in ***, ***, vier Katzen gehalten und deren ordnungsgemäße Versorgung, einschließlich einer tierärztlichen Versorgung, unterlassen, sodass zwei Tiere euthanasiert hätten werden müssen, eines verendet vorgefunden worden sei und ein weiteres erkrankt gewesen sei. Weiters hätten im Anwesen erhebliche hygienische Missstände geherrscht, wäre den Katzen weder Futter noch Wasser zur Verfügung gestanden und wären die Katzentoiletten mit dem Eingang zur Wand aufgestellt gewesen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ergebe sich (zumindest der Begründung des Bescheides zufolge) aus § 38 Abs. 4 TSchG, konkret aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Erwachsenenvertreter seiner Mutter bestellt worden sei.

Dem hielt der Beschwerdeführer während des Verfahrens entgegen, er selbst habe mehrfach durch Anzeigen bei der belangten Behörde den Versuch unternommen, Abhilfe zu schaffen, indem er darauf verwiesen habe, dass seine demenzkranke Mutter sich nicht mehr um die Katzen kümmern könne. Halterin der Tiere sei ausschließlich seine Mutter gewesen, nicht hingegen der Beschwerdeführer. Dieser sei vielmehr mit einem ihm am 31. Dezember 2020 zugestellten Beschluss vom 28. Dezember 2020 zunächst zum Rechtsbeistand (§ 119 AußStrG) für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bestellt worden. Die Bestellung zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter sei hingegen erst mit Beschluss vom 14. Jänner 2021 erfolgt.

Zum durchgeführten Beweisverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch Vernehmung des Beschwerdeführers und der Zeugin C.

Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt fest: Die verfahrensgegenständlichen Tiere wurden im hier interessierenden Zeitraum an der Wohnadresse der demenzkranken Mutter des Beschwerdeführers gehalten. Der Beschwerdeführer und sein Bruder stellten der Mutter Katzenfutter und –streu zur Verfügung, kümmerten sich aber nicht um die Tiere selbst. Nach einer ersten Kontaktaufnahme am 16. Dezember 2020 und einer neuerlichen am 18. Dezember 2020 mit der Amtstierärztin der belangten Behörde erfolgte an diesem Tag in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Bruders eine Kontrolle der Tierhaltung. Im Zuge derselben nahm die Amtstierärztin eines der Tiere ab und verbrachte es zu einem Tierarzt, wo es euthanasiert werden musste. Der Beschwerdeführer und sein Bruder verwiesen darauf, dass die Mutter sehr an den Tieren hänge, sodass die Amtstierärztin von der Abnahme der übrigen Tiere absah und dem Beschwerdeführer und seinem Bruder auftrug, sie sollten sich bezüglich des weiteren Verbleibs der Tiere bei ihr, der Amtstierärztin, melden. Eine Zusage, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die Versorgung der Tiere übernehme, erfolgte nicht. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 28. Dezember 2020, ***, wurde der Beschwerdeführer zum Rechtsbeistand (§ 119 AußStrG) und einstweiligen Erwachsenenvertreter (§ 120 AußStrG) für die Verwaltung des Einkommens, des Vermögens und der Verbindlichkeiten, für den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs, für die Bestimmung des Aufenthaltsorts und für medizinische Angelegenheiten betreffend seine Mutter bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 14. Jänner 2021, ***, erfolgt die Bestellung zum Erwachsenenvertreter, die abgesehen von den bisherigen Zuständigkeiten die Vertretung gegenüber Ämtern, Gerichten und Behörden sowie gegenüber Vertragspartnern umfasste.

Diese Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere die darin befindlichen unbedenklichen Urkunden (Beschlüsse des BG ***), hinsichtlich der Kontrolle am 18. Dezember 2020 auf die Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin C in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. In dieser trat die Zeugin den Angaben des Beschwerdeführers, er habe keine Zusage betreffend Versorgung der Tiere gemacht, nicht entgegen, sondern betonte, sie habe den „Auftrag“ erteilt, der Beschwerdeführer und sein Bruder sollten sich betreffend den weiteren Verbleib der Tiere bei der Amtstierärztin melden.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Im konkreten Fall legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Spruch zur Last, er habe als Halter der vier verfahrensgegenständlichen Katzen seinen aus dem TSchG erfließenden Pflichten in mehrfacher Hinsicht nicht entsprochen. Halter eines Tieres ist gemäß § 4 Z 1 TSchG, wer entweder für das Tier verantwortlich ist oder es in seiner Obhut hat, also zumindest in Teilbereichen eigenverantwortlich für das Tier und sein Wohlergehen sorgt (VwGH 18.12.2009, 2008/02/0382; 27.4.2012, 2011/02/0283; 18.5.2018, Ra 2017/02/0079), was sich im Füttern, Ausmisten, Ausführen oder Ähnlichem manifestieren kann (VwGH 1.10.2019, Ra 2018/02/0321). Haltereigenschaft wird dabei i.d.R. durch die tatsächliche Übernahme derartiger Tätigkeiten begründet, kann sich aber auch aus einer verbindlichen Zusage ergeben, diese Aufgaben für einen in der Zukunft liegenden bestimmten oder unbestimmten Zeitraum zu übernehmen (Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht Band 13 [2020] § 4 Anm 6). Eine Möglichkeit der Behörde, eine Person zur Übernahme der Haltereigenschaft zu verhalten, besteht jedoch nicht.

Im vorliegenden Fall liegen weder Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bezogen auf die verfahrensgegenständlichen Tiere Tätigkeiten i.S. eine Haltereigenschaft entfaltet, noch dass er die Übernahme der Verantwortlichkeit für die Tiere etwa der Amtstierärztin gegenüber zugesagt hätte. Nichts zu gewinnen ist aber auch aus dem u.a. dem Beschwerdeführer gegenüber erteilten „Auftrag“ der Amtstierärztin, sich wegen dem weiteren Verbleib der am 18. Dezember 2020 vor Ort verbliebenen Tiere mit der Amtstierärztin in Verbindung zu setzen. Nicht nur, dass sich dieser (soweit das Ermittlungsverfahren ergab) gerade nicht auf die Übernahme der Verantwortung für die vor Ort verbliebenen Tiere bezog, würde ein derartiger Auftrag mangels gesetzlicher Grundlage auch keine Haltereigenschaft begründen können.

Soweit die belangte Behörde schließlich (wenn auch nur in der Begründung des angefochtenen Bescheides) auf § 38 Abs. 4 TSchG rekurriert, ergibt sich aus den vorgelegten Beschlüssen des Bezirksgerichtes ***, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Tatzeitraum gerade nicht der „Aufsicht“ desselben unterstand, sodass auch eine Anknüpfung an die Bestellung zum einstweiligen Erwachsenenvertreter keine tierschutzrechtlichen Pflichten auszulösen vermochte. Vor diesem Hintergrund brauchte auch nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Tatanlastung diesfalls i.S.d. § 44a Z 1 VStG korrekt erfolgte.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die rechtliche Beurteilung der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgt bzw. bezogen auf § 38 Abs. 4 TSchG auf den klaren Gesetzeswortlaut zurückgegriffen werden konnte.

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