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LVwG-S-2213/001-2022•LVwG N LVwG-S-2213/001-2022
LVwG-S-2213/001-2022Landesverwaltungsgericht01.02.2023
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Geschwindigkeitsübertretung; Tatort; Konkretisierung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte-GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20. Juni 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer die Tat in seiner Eigenschaft „als Lenker“ begangen hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 86,00 Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) beträgt daher 559,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu leisten.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) vom 20. Juni 2022, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Verwaltungsstrafe unter Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Verfahrens verhängt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 03.11.2021, 19:15 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***
Fahrtrichtung *** (Stationäres Radar, Freiland)
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h
gefahren.
179 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 10 km/h Messtoleranz.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 20 Abs.2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 430,00
86 Stunden
§ 99 Abs.2d StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
154/2021
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 43,00
Gesamtbetrag: € 473,00“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 01. August 2022 Beschwerde.
In dieser werden – auf das Wesentliche zusammengefasst – Verfahrensmängel und eine unrichtige rechtliche Beurteilung infolge der Bezeichnung eines falschen Tatortes geltend gemacht. Im Bereich der angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung seien zwei Radargeräte positioniert; das eine Radargerät sei bei Strkm. ca.***, das andere bei Strkm. ca. *** aufgestellt. Beim Radargerät bei Strkm. ca. *** handle es sich um ein Radargerät, welches die vorbeifahrenden Autos von hinten blitze. Beim Radarmessgerät bei Strkm. ca. *** handle es sich hingegen um einen „Frontalblitzer“. Es sei unabdingbar, um die Gefahr einer Doppelbestrafung zu vermeiden, dass der genaue Standort des die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung durchführenden Messgerätes genannt werde, dies insbesondere um Zweifel hinsichtlich des angeblichen Tatorts aufklären zu können. Die Gefahr einer Doppelbestrafung sei gegeben, weil zwei Radarmessgeräte innerhalb von 300 m positioniert seien. Zudem wäre der Tatort im Bereich des Strkm ca. *** anzugeben gewesen und sei dem Beschwerdeführer – trotz Aufforderung im verwaltungsbehördlichen Verfahrens – ein Frontfoto nicht übermittelt worden.
Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung, mit Schreiben vom 01. Dezember 2022 auf, zum Beschwerdevorbringen betreffend die Aufstellung von zwei Radarmessgeräten Stellung zu nehmen und insbesondere die Positionierung des Radargerätes/der Radargeräte im Bereich der angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung anzugeben, darzulegen, mit welchem Radarmessgerät (an welchem Standort) die Messung erfolgt sei, und gegebenenfalls ein etwaiges zweites Radarfoto vorzulegen.
3.2. Mit Stellungnahme vom 07. Dezember 2022 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung, Folgendes mit:
„Im gegenständlichen Fall war lediglich 1 Radargerät vorhanden, welches beim StrKm ***
positioniert war, und welches bei einer Messung Heckfotos anfertigt, und zwar ein Foto von der
Übertretung und 0,5 Sekunden später ein Kontrollfoto.
Der Tatort StrKm *** (Standort der Kamera) ist in der Anzeige angeführt!
Das Frontfoto, welches von einer anderen Kamera angefertigt wurde, hat nichts mit der Messung an sich zu tun, sondern wird lediglich zwecks Lenkererkennung, welche in Österreich nicht zwingend ist, angefertigt.“
Dieser Stellungnahme waren das darin angeführte Kontrollfoto, das Frontfoto sowie erneut der Eichschein des Radarmessgerätes angeschlossen.
3.3. Seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung, wurde im Vorfeld der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31. Jänner 2023 die Bedienungsanleitung betreffend das eingesetzte Radarmessgerät vorgelegt, der insbesondere die „Verkehrsfehlergrenzen“ betreffend Messungen zu entnehmen sind.
3.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 31. Jänner 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahm; der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, insbesondere einschließlich der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 07. Dezember 2022 samt Beilagen (die dem Beschwerdeführer bereits zusammen mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden) sowie der vorgelegten Bedienungsanleitung betreffend das Radarmessgerät.
Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde ergänzend vorgebracht, dass das Radarmessgerät bei Straßenkilometer *** positioniert, weshalb der angelastete Tatort falsch sei. Darüber hinaus würde sich der angelastete Tatort auch unter Zugrundelegung der Positionierung des Radarmessgerätes bei Straßenkilometer *** als falsch erweisen, weil der Ort der Aufstellung des Radargerätes mit jenem Ort, an dem sich das Fahrzeug bei der Messung befunden habe, nicht gleichzusetzen sei. Es sei davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers bei der Radarmessung mit Heckfoto etwa 100 m nach dem Standort des Radarmessgerätes befunden habe. Die Beschwerdeanträge wurden aufrechterhalten.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Der Beschwerdeführer lenkte am 03. November 2021 im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Straßenkilometer *** Fahrtrichtung *** den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit betrug 130 km/h, die gefahrene Geschwindigkeit betrug nach Abzug von 10 km/h Messtoleranz 179 km/h. Die Geschwindigkeit wurde mit einem stationären Radarmessgerät bei Straßenkilometer *** gemessen; das Messgerät wies zum Zeitpunkt der Messung eine aufrechte Eichung auf und wurde eine Messtoleranz jedenfalls im Ausmaß der in der Bedienungsanleitung dieses Radarmessgerätes ausgewiesenen „Verkehrsfehlergrenzen“ abgezogen.
Beweiswürdigung:
Seitens des Beschwerdeführers wurde im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten, das bezeichnete Fahrzeug zur angelasteten Tatzeit im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** im Bereich („nächst“) des Straßenkilometers ***, Fahrrichtung ***, gelenkt zu haben (zur Frage der ausreichenden Umschreibung des Tatorts vgl. sodann unten); zudem erweist es sich als unstrittig, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 130,00 km/h betrug. Die gefahrene Geschwindigkeit ergibt sich eindeutig aus der im Verwaltungsstrafakt dokumentierten Messung mit dem stationären Messgerät MUVR 6FA, Nr. ***, einschließlich der hierzu angefertigten Radarbilder; ein Messfehler ist nicht ausgewiesen. Zur Eichung des Gerätes ist auf den vorliegenden Eichschein zu verweisen und darauf, dass die Identifikationsnummer des Messgerätes mit der in der in der Anzeige angegebenen Nummer übereinstimmt. Die Aufstellung des stationären Radargerätes bei Straßenkilometer *** ergibt sich übereinstimmend aus der im Verwaltungsakt einliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich an die belangte Behörde sowie der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu dieser Frage eingeholten Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung, vom 07. Dezember 2022. Aus dieser (oben wiedergegebenen) Stellungnahme ergibt sich ausdrücklich, dass das Radargerät bei Straßenkilometer *** positioniert ist, in diesem Bereich nur ein Radarmessgerät aufgestellt ist (Anfertigung eines Heckfotos und eines Kontrollfotos) sowie – zum Zweck der Lenkerkennung – ein weiteres Frontfoto aufgenommen wird. Diese Stellungnahme wurde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung, vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens sowie der mit der Beschwerde vorgelegten Lichtbilder erstattet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers trat dieser Stellungnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nur insoweit entgegen, als alleine – ohne weitere Konkretisierung –vorgebracht wurde, dass das Radarmessgerät bei Straßenkilometer *** aufgestellt sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat vor diesem Hintergrund keinen Zweifel daran, die ausführliche Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 07. Dezember 2022, in der die Positionierung des Radarmessgerätes bei Straßenkilometer *** und die von diesem Messgerät angefertigten Radarbilder erläutert werden, für die Feststellung der Aufstellung des Radarmessgerätes bei Straßenkilometer *** als schlüssig anzusehen. Aus der vorgelegten Bedienungsanleitung ergeben sich „Verkehrsfehlergrenzen“ (3 % des Messergebnisses, aufgerundet auf volle km/h), welche die abgezogene Messtoleranz (10 km/h) jedenfalls decken.
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 Euro, hat kein Vermögen, keine Schulden und drei Sorgepflichten. Betreffend den Beschwerdeführer scheint bei der Bezirkshauptmannschaft SalzburgUmgebung eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung gemäß § 20 Abs. 2 StVO auf, die bereits am 03. November 2021 in Rechtskraft erwachsen war und bis dato nicht getilgt ist (Rechtskraft: 05. März 2020).
Beweiswürdigung:
Den festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen liegen die Angaben des Beschwerdeführervertreters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Einklang mit den Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis zugrunde. Die verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 2 StVO ist dem im vorgelegten Verwaltungsstrafakt einliegenden Auszug über Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zu entnehmen.
5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 154/2021, (Fundstelle bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift zum angelasteten Tatzeitpunkt) lauten:
„§ 20. […]
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
[…]“
„§ 99. […]
(2d) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.
[…]“
5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten:
„§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
[…]“
„§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[…]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
5.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
[…]
6.1. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs nicht als begründet.
6.2. Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeugs auf Autobahnen – sofern nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt wurde – nicht schneller als 130 km/h fahren. Gemäß § 99 Abs. 2d StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.
6.3. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen ist vorliegend der objektive Tatbestand des § 20 Abs. 2 StVO erfüllt: Der Beschwerdeführer überschritt beim Lenken des bezeichneten Fahrzeugs am angelasteten Tatort – nämlich im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn ***, Fahrrichtung, ***, „nächst Strkm. ***“ – zur angelasteten Tatzeit die auf der Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h im festgestellten Ausmaß (gefahrene Geschwindigkeit 179 km/h nach Abzug der Messtoleranz von 10 km/h).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen erweist sich der angelastete Tatort – auch zur Vermeidung einer Doppelbestrafung – als hinreichend konkret: So entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Verwaltungsübertretung wie die gegenständliche nur von einem Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs während der Fahrt begangen werden kann, sodass als Tatort für ein solches Delikt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahrtstrecke) Strecke in Betracht kommt. Zur näheren Konkretisierung des Tatortes einer Geschwindigkeitsüberschreitung bedarf es daher der Angabe der entsprechenden Kilometerbezeichnung nicht (zu § 52 lit a Z 10a StVO vgl. schon VwGH 27.04.1988, 87/03/0149, mwN). Durch die von der belangten Behörde gewählte Beschreibung des Tatorts mit der Bezeichnung des Gemeindegebietes auf der Autobahn *** „nächst“ dem angeführten Straßenkilometer unter Angabe der Fahrtrichtung wird sohin die Fahrstrecke des Beschwerdeführers entsprechend den Vorgaben des § 44a Z 1 VStG hinreichend genau bestimmt (vgl. überdies auch VwGH 05.11.1997, 97/03/0105). Auf eine Angabe des genauen Aufstellungsortes des Radarmessgerätes oder den örtlichen Punkt der Geschwindigkeitsmessung kommt es – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht an (zumal vorliegend die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im gesamten Bereich der Straßenkilometer *** und *** unstrittig 130 km/h betrug).
6.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ist, für das die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005). Derartiges hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.
6.5. Der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist sohin erfüllt.
7.1. Die Beschwerde ist auch hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe nicht begründet.
7.2. Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 34 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
7.3. § 99 Abs. 2d StVO sieht einen Strafrahmen von 150,00 bis 5.000,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, vor. Von der belangten Behörde wurde innerhalb dieses Strafrahmens eine Geldstrafe in Höhe von 430,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 86 Stunden, festgesetzt.
7.4. Die Bedeutung des durch § 20 Abs. 2 StVO strafrechtlich geschützten Rechtsguts, nämlich die Sicherheit im Straßenverkehr, erweist sich als sehr hoch und ist auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 49 km/h – wenngleich konkrete nachteilige Folgen ausgeblieben sind – als hoch anzusehen; der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt. Mildernd sind keine Umstände, erschwerend die festgestellte – einschlägige – verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen, die zum angelasteten Tatzeitpunkt bereits rechtkräftig war und bis dato nicht getilgt ist.
7.5. Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien – insbesondere das Fehlen von Milderungsgründen bei Vorliegen einer einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung als Erschwerungsgrund und das hohe Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h – erweist sich die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 8,6% der vorgesehenen Höchststrafe (auch im Hinblick auf die festgestellten – angespannten – finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers) jedenfalls als tat- und schuldangemessen, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und ihn zukünftig von der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies vom 10.04.2013, 2013/08/0041). Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der belangten Behörde im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe und vorgesehenen Höchststrafe festgesetzt.
7.6. Eine außerordentliche Strafmilderung kommt mangels Überwiegen von (fehlenden) Milderungsgründen gegenüber dem festgestellten Erschwerungsgrund nicht in Betracht. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) scheidet vorliegend schon im Hinblick auf die (auch durch den vorgesehenen Strafrahmen zum Ausdruck kommende) hohe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
8. Ergebnis und den Kosten des Beschwerdeverfahrens:
8.1. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zudem ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf die Anforderungen des § 44a Z 1 VStG dahingehend zu konkretisieren, dass der Beschwerdeführer die Tat in seiner Eigenschaft „als Lenker“ begangen hat. Eine Auswechslung der Tat erfolgt durch diese Konkretisierung nicht, weil die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde angelastete Tat dessen Lenkereigenschaft bereits impliziert (vgl. hierzu etwa VwGH 16.09.1987, 87/03/0069; siehe auch VwGH 30.01.2018, Ra 2017/01/0409 mwN, wonach das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren).
8.2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten (vgl. § 52 Abs. 8 leg.cit., wonach dieser Kostenbeitrag nur dann entfällt, wenn die Beschwerde zumindest teilweise erfolgreich war).
9. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
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