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LVwG-AV-964/001-2022•LVwG N LVwG-AV-964/001-2022
LVwG-AV-964/001-2022Landesverwaltungsgericht01.02.2023
Gewerberecht; Betriebsanlage; Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme; Verfahren; Bescheid; Aufhebung; Gegenstandslosigkeit;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (belangte Behörde) vom 26.07.2022, ***, betreffend Anordnung der Schließung der gesamten Betriebsanlage, den
BESCHLUSS:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 28.04.2015, ***, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Generalgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Büros, Umbau einer Halle, Aufstellen von Containern und Bau von Flugdächern auf einem Freilagerplatz, auf Grundstück Nr. ***, KG *** im Standort ***, ***, mit einer näher angeführten Projektbeschreibung unter Verweis auf dem Genehmigungsbescheid angeschlossene Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Der Erlassung des Genehmigungsbescheides ist eine mündliche Verhandlung am 22.04.2015 vorangegangen, an der auch der bautechnische Amtssachverständige B und der maschinenbautechnische Amtssachverständige C teilgenommen haben. Diese haben damals ausgeführt, dass bei projektgemäßem Betrieb und Vorschreibung näher genannter Auflagen voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 GewO vermieden werden. Diese Auflagen hat die belangte Behörde dann auch im Bescheid vom 28.04.2015, ***, vorgeschrieben.
Am 15.09.2021 hat die belangte Behörde eine örtliche Überprüfung der Anlage unter Zuziehung eines bautechnischen, maschinenbautechnischen und wasserbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführt.
Die Amtssachverständigen haben dabei ausgeführt, dass die Anlage zum Teil abgeändert ausgeführt wurde und insbesondere näher genannte Auflagen nicht eingehalten worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.07.2022, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen nach Erlassen einer Verfahrensanordnung beim Betrieb der generalgenehmigten Betriebsanlage des Beschwerdeführers im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, als Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme die Schließung der gesamten Betriebsanlage verfügt. Als Rechtsgrundlagen wurden § 360 Abs. 4 und 5 GewO angeführt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge der Überprüfung am 15.09.2021 festgestellt worden sei, dass die Auflagenpunkte 1, 2, 4, 5, 6, 9, 10 und 11 des Bescheides *** vom 28.04.2015 nicht erfüllt seien. Die entsprechenden Nachweise zur Erfüllung der genannten Auflagenpunkte seien nicht vorgelegt worden. Der Verfahrensanordnung vom 10.12.2021 sei innerhalb der gewährten Frist und auch bislang keine Folge geleistet worden.
Dagegen hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Aufhebung der Schließung der gesamten Betriebsanlage beantragt. Begründend hat er ausgeführt, dass näher genannte Auflagen nun erfüllt seien und Bestätigungen vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das LVwG NÖ hat in den vorgelegten Verfahrensakt sowie in die Projektunterlagen zum Bescheid vom 28.04.2015, ***, Einsicht genommen.
Weiters hat das LVwG NÖ in den (elektronisch geführten) Verfahrensakt *** und die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides bis zur Erlassung dieses Beschlusses Einsicht genommen.
Der Verfahrensablauf ist in Punkt 1. dargestellt. Der Beschwerdeführer hat nach Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde noch zahlreiche Unterlagen vorgelegt. Aufgrund dessen hat die belangte Behörde am 18.01.2023 unter Zuziehung eines bautechnischen und eines maschinenbautechnischen Amtssachverständigen im Beisein des Beschwerdeführers eine örtliche Verhandlung sowie einen Lokalaugenschein durchgeführt. Die Sachverständigen haben dabei festgestellt, dass die geforderten Nachweise zur Erfüllung der Auflagen nunmehr vorlägen. Die belangte Behörde hat daraufhin mit mündlich erlassenem Bescheid die mit dem hier angefochtenen Bescheid verfügte Sperre der Betriebsanlage widerrufen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt bzw. aus dem Verfahrensakt *** der belangten Behörde.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 360 Abs. 1, 5 und 6 der GewO im hier relevanten Ausmaß bestimmt Folgendes:
(1)Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern;….. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(5) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Maßnahme gemäß § 360 Abs. 6 GewO widerrufen. Die angefochtene Sperre des Betriebes ist nunmehr aufgehoben, die Beschwerde somit gegenstandslos.
Seiner Entscheidung hat das LVwG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 24.10.2001, 2000/04/0142, 0143).
Bei einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann eine "Klaglosstellung" nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof verstanden werden (siehe dazu den hg. Beschluß vom 9. April 1980, Slg. NF. Nr. 10.092/A; VwGH vom 24.08.1995, 94/04/0062 . Gleiches muss sinngemäß auch hier gelten. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde ist der Beschwerdeführer klaglos gestellt. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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