LVwG N LVwG-AV-1545/001-2022

LVwG-AV-1545/001-2022Landesverwaltungsgericht01.02.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Home-Office; Antragsänderung; Berechnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1545/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1545.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A AG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 16.11.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:

„Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gibt dem Antrag der A AG, eingelangt am 25.05.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den Absonderungszeitraum von 14.03.2022 bis 20.03.2022 statt.“

1. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 16.11.2022, Zl. ***, wurde dem am 25.05.2022 eingelangten Antrag A AG (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich der Dienstnehmerin B (in der Folge: Dienstnehmerin), geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 14.03.2022 bis 24.03.2022 in der Höhe von Euro *** teilweise stattgegeben. So hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro *** stattgegeben (Spruchpunkt I.) und den darüberhinausgehenden Betrag in der Höhe von Euro *** abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 25.05.2022 die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B, für den Zeitraum deren behördlich verfügter Absonderung vom 14.03.2022 bis 24.03.2022 in der Höhe von Euro *** beantragt. Die Dienstnehmerin sei jedoch nur für den Zeitraum von 14.03.2022 bis 20.03.2022 behördlich abgesondert gewesen.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 18.11.2022 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass durch die Verkürzung der Vergütung der Homeoffice-Anteil herauszunehmen gewesen wäre. Weiters stellte diese im Zuge der Beschwerde einen Verbesserungsantrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum von 14.3.2022 bis 20.3.2022 in der Höhe von Euro ***.

Mit Schreiben vom 24.11.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie das Lohnkonto der Dienstnehmerin für das Jahr 2022.

Mit E-Mail vom 05.01.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Gericht ein Zeitprotokoll der betroffenen Arbeitnehmerin für den relevanten Zeitraum.

1. Feststellungen:

Frau B, geb. ***, ist Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 16.11.2022, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) von 14.03.2022 bis 20.03.2022 abgesondert.

Die Dienstnehmerin verbrachte den Zeitraum von 21.03.2022 bis 24.03.2022, nicht jedoch den Zeitraum von 14.03.2022 bis 20.03.2022 im Homeoffice.

Die Beschwerdeführerin hat ihrer Dienstnehmerin während der behördlichen Absonderung das Entgelt weiterhin ausbezahlt. Das der Dienstnehmerin im März 2022 zustehende Grundgehalt beträgt Euro ***.

Die Dienstnehmerin hat einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Der Dienstnehmerin stehen im Jahr 2022 insgesamt Sonderzahlungen in der Höhe von Euro *** zu.

Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihren Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 17,53 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.

Mit der am 25.05.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dienstnehmerin die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum von 14.03.2022 bis 24.03.2022 in der Höhe von Euro ***.

Mit Eingabe vom 18.11.2022 begehrte die Beschwerdeführerin für die Absonderung der Dienstnehmerin im Zeitraum von 14.03.2022 bis 20.03.2022 nunmehr einen um den Homeoffice-Anteil erhöhten Vergütungsbetrag in der Höhe von Euro ***.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis der Dienstnehmerin insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnkonto für das Jahr 2022.

Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung der Dienstnehmerin ergeben sich aus den im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde sowie dem SMS/Mailprotokoll über die Aufhebung der Absonderung am 20.03.2022 auf Grund des vorliegenden negativen Testergebnisses.

Unstrittig ergeben sich die beantragen und auch von der belangten Behörde herangezogenen Entgeltbestandteile aus der Entgeltabrechnung für März 2022. Die Höhe der Sonderzahlungen ergibt sich aus dem Lohnkonto für das Jahr 2022.

Der gegenständlich strittige Homeoffice-Anteil ist der durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Zeiterfassung der Dienstnehmerin zu entnehmen. Aus den als Fehlgründe titulierten Eintragungen geht hervor, dass diese in der Zeit von 14.03.2022 bis 18.03.2022 wegen sonstiger Abwesenheit ausfiel, wogegen sie im Zeitraum von 21.03.2022 bis 24.03.2022 ihre Tätigkeit im Homeoffice verrichtete.

3. Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…] und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 13. […]

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

4. Erwägungen:

Voranzustellen ist, dass gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin am 20.03.2022 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 25.05.2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.

Da die betroffene Dienstnehmerin gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht dieser gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.

Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll.

Zur Berechnung der Vergütung:

Gegenständlich wurde für die Dienstnehmerin nach den Lohnunterlagen im Monat März 2022 ein Bruttobezug von Euro 5.802,78 berechnet. Die Dienstnehmerin war im Monat März 2022 gesamt 7 Tage behördlich abgesondert. Für den Zeitraum der Absonderung entfiel ein aliquoter Betrag von Euro 870,38 (3.854,52 ÷ 31 x 7).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Der Beschwerdeführerin sind somit die für ihren abgesonderten Dienstnehmer geleisteten Sonderzahlungen anteilig zu vergüten.

Nach den getroffenen Feststellungen wurden dem Dienstnehmer der Beschwerdeführerin jährliche Sonderzahlungen in der Höhe von Euro *** gewährt. Aliquot vergütungsfähig ist ein Betrag von Euro *** (*** ÷ 365 x 7).

Der aliquote Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung betrug Euro ***.

Mit Antrag vom 25.05.2022 wurde durch die Beschwerdeführerin ein zu vergütender Betrag von Euro *** geltend gemacht. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.11.2022 entschieden. Unter der ursprünglichen Annahme, dass die Dienstnehmerin von 14.03.2022 bis 24.03.2022 abgesondert gewesen wäre, wurde durch die Beschwerdeführerin im Antrag ein Homeoffice-Anteil von 44 % berücksichtigt. Wie festgestellt und mit Beschwerde vorgebracht befand sich die Dienstnehmerin von 21.03.2022 bis 24.03.2022 im Homeoffice. Für den Absonderungszeitraum von 14.03.2022 bis 20.03.2022 ist entsprechend den Darlegungen in der Beschwerde ein Homeoffice-Anteil nicht in Abzug zu bringen.

Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin als wesentliche und nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß §§ 33 iVm. 49 EpiG unzulässige Antragsänderung oder vielmehr als Modifikation des innerhalb der Verjährungsfrist eingebrachten Antrages zu werten ist.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach jedoch keine Änderung erfahren und dürfen die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Betrifft die Antragsänderung das „Wesen“ der Sache, ist diese als neuer Antrages zu qualifizieren (VwGH, 8. 11. 1994, 93/04/0079; 29. 10. 1996, 95/07/0227).

Sieht das Gesetz eine Befristung von Anträgen vor, so sind nach Ablauf der Frist wesentliche Änderungen von Anträgen nicht zu berücksichtigen (VwGH 15. 9. 2004, 2002/04/0148).

Im Rechtsmittelverfahren sind zulässigen Antragsänderungen darüber hinaus engere Grenzen gesetzt, als die bloß auf das Wesen der Sache abstellende Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG (vgl. VwGH 26. 2. 2009, 2006/05/0283; 23. 6. 2010, 2009/06/0007). Die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz ist nämlich jedenfalls auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt (VwGH 11.5.2010, 2009/05/0052; 20. 6. 2013, 2012/06/0092).

„Sache“ des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde war die Einbringung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG). Als vergütungsfähig wurden aliquot das fortlaufende Entgelt, Sonderzahlungen sowie die jeweils zugehörigen Dienstgeberbeiträge beantragt. Ein Homeoffice-Anteil wurde unter der Annahme eines Absonderungszeitraumes von 14.03.2022 bis 24.03.2022 bereits im rechtzeitig eingebrachten Antrag berücksichtigt.

Aus Anlass des teilstattgebenden Bescheides der Behörde gab die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des berücksichtigten Homeoffice-Anteils jene Tage bekannt, die die Dienstnehmerin innerhalb des ursprünglich angenommenen Absonderungszeitraumes im Homeoffice verbrachte. Damit präzisierte diese das Vorbringen des am 25.05.2022 rechtzeitig eingebrachten Vergütungsantrages. Eine außerhalb der Sache des Verfahrens vor der Behörde liegende, wesentliche und damit unzulässige Antragsänderung ist darin nicht zu erblicken. Vielmehr liegt eine selbst nach Fristablauf zulässige Präzisierung des ursprünglichen Antrages vom 25.05.2022 vor (zur Präzisierung eines undeutlichen Antrages vgl. VwGH, 13.10.2011, 2010/22/0065). Ein Homeoffice Anteil ist für den Absonderungszeitraum von 14.03.2022 bis 20.03.2022 nicht zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin beantragte wie festgestellt fristwahrend am 25.05.2022 eine Vergütungssumme von Euro ***. Jedenfalls unzulässig ist eine nachträgliche – außerhalb der Verjährungsfrist gemäß §§ 33 iVm. 49 EpiG liegende – Ausdehnung der beantragten Summe über diesen innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemachten Betrag hinaus (VwGH, 13.12.2021, Ra 2021/03/0309; vgl. M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1497). Der darüberhinausgehende mit 18.11.2022 im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Betrag von Euro *** war damit nicht zuzusprechen.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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