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LVwG-AV-731/001-2020•LVwG N LVwG-AV-731/001-2020
LVwG-AV-731/001-2020Landesverwaltungsgericht31.01.2023
Sozialrecht; Grundversorgung; Kostenersatz; Subsidiär Schutzberechtigte; pflegebezogene Geldleistung; Anrechnung; Verjährung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6. März 2020, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung eines Kostenersatzes nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG insofern Folge gegeben, als zum einen der im angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung festgesetzte Betrag des Kostenersatzes mit € 9.784,80 und zum anderen die Frist zur Überweisung dieses neu festgesetzten Kostenersatzbetrages mit zwei Monaten neu festgesetzt werden; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem Inhalt des von der NÖ Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. Jänner 2023 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin), ihr Ehegatte B und ihr Sohn C haben am 5. August 2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei ihnen jeweils Schutz der subsidiär schutzberechtigten Person im Sinne des § 8 Asylgesetz 2005 gewährt wurde.
Aufgrund dessen wurden diese nach Niederösterreich überstellt, wo sie vom Land Niederösterreich Leistungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz erhalten haben.
Nachdem die belangte Behörde am 12. März 2018 von der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt worden war, dass ihr Sohn C monatlich Pflegegeld der Stufe 4 in der Höhe von jeweils € 677,60 bezog und bezieht, forderte sie die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2019 unter Darlegung der Berechnungen der erhaltenen Grundversorgungsleistungen und des Pflegegeldes und der Zitierung der angewendeten Rechtsvorschriften auf, für den Zeitraum Jänner 2016 bis Dezember 2019 Nachweise vorzulegen, die belegen, dass sie das Pflegegeld für ihren Sohn für Pflegemaßnahmen ausgegeben hat, welche nicht bereits durch sie als pflegende Angehörige erbracht worden sind, wobei sie gleichzeitig darauf verwies, dass sie ohne Vorlage von Nachweisen davon ausgeht, dass das Pflegegeld zur Gänze der Beschwerdeführerin als Einkommen bzw. als verbleibendes Vermögen zur Verfügung stand und für einen Ersatz herangezogen werden kann. Für die im Zeitraum Jänner 2016 bis Dezember 2019 angefallenen Kosten für Leistungen aus der NÖ Grundversorgung errechnete sie einen Betrag in der Höhe von € 43.410,00 (Verpflegungskosten in der Höhe von insgesamt € 30.090,00 und Miete bzw. Unterbringungskosten in der Höhe von insgesamt € 13.320,00) sowie einen zu leistenden Kostenersatz in der Höhe von € 19.564,80, da der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebende Sohn C im Zeitraum Jänner 2016 bis Dezember 2019 ein monatliches Pflegegeld der Stufe 4 in der Höhe von jeweils € 677,60, insgesamt somit € 32.524,80, erhalten hat. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie im Zuge des Erhalts der Grundversorgungsleistungen ohnehin den Bezug von Pflegegeld bekanntgegeben hat, weshalb sie nicht nachvollziehen kann, warum sie über einen so langen Zeitraum aufgefordert wird, Grundversorgungsleistungen zurückzuzahlen.
Des Weiteren hat sie das Pflegegeld ihres Sohnes nicht als Einkommen verwendet, sondern damit sämtliche Ausgaben bezahlt, die für die Pflege ihres Sohnes erforderlich waren. Dieses Pflegegeld reicht gerade aus, um alles zu kaufen, was für die Pflege ihres Sohnes dringend notwendig ist.
Weiters behauptete sie, dass sie diese Rückforderung in eine Notlage bringen würde. Die monatlichen Ausgaben ihrer Familie betragen ca. € 2.000,00, nämlich für die Miete € 600,00, für die Heizung und den Strom € 100,00, für Kleidung, Hygiene und Essen € 750,00, für Hausrat und Telekommunikation € 150,00, für Medikamente und den Transport von ihrem Sohn C € 300,00 und für ihre Fahrkosten und Medikamente € 200,00.
Zudem werden Grundversorgungsleistungen für den Zeitraum Jänner 2016 bis Dezember 2019 zurückgefordert, und somit für einen Zeitraum, der länger als 3 Jahre zurückliegt, sodass für einen Teil des Kostenersatzes bereits Verjährung eingetreten ist, sodass nach § 14 NÖ Grundversorgungsgesetz Grundversorgungsleistungen nur für den Zeitraum vom Dezember 2016 bis Dezember 2019 zurückgefordert werden dürfen.
Mit Schreiben vom 8. Jänner 2020 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin abermals auf, für die Verwendung des Pflegegeldes für einen anderen Pflegebedarf als jenen, den sie als nahe Angehörige erbracht hat, Nachweise bzw. Rechnungen vorzulegen, insbesondere für ihre behauptete Verwendung des Pflegegeldes für Medikamente und Transportkosten für ihren Sohn, andernfalls davon ausgegangen werden muss, dass ihr das Pflegegeld zur Gänze als Abgeltung als pflegende Angehörige zur Verfügung gestanden ist.
Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit gegeben, hierzu binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben; eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin erfolgte jedoch nicht.
Die belangte Behörde verpflichtete die Beschwerdeführerin sodann mit ihrem Bescheid vom 6. März 2020, Zl. ***, gemäß §§ 1 Abs. 1, 12, 14, 17 sowie 22 NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 9240-0 idF LGBl Nr. 23/2018, einen Kostenersatz in der Höhe von € 11.005,20 an das Land Niederösterreich zu leisten und diesen Betrag innerhalb von 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf ihr angegebenes Konto zu überweisen.
Nach Darlegung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 zwar behauptet hat, dass sie im Zuge des Erhalts der Leistungen aus der Grundversorgung den Bezug von Pflegegeld für ihren Sohn bekanntgegeben hat, ein Datum der Bekanntgabe wurde von ihr jedoch nicht genannt. Von Amts wegen konnte durch Einsicht in ihren verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt festgestellt werden, dass von ihr der Bezug von Pflegegeld erst am 12. März 2018 bekanntgegeben worden ist.
Somit ist für den Zeitraum vom Jänner 2016 bis inklusive März 2018 ein Kostenersatz zu leisten, da in diesem Zeitraum Pflegegeld bezogen worden ist, ohne dass ihr der Bezug dieses Pflegegeldes bekanntgegeben worden ist.
Von Amts wegen wurde erhoben, dass für die Beschwerdeführerin, für ihren Ehegatten und für ihren Sohn C folgende Kosten für folgende Leistungen aus der NÖ Grundversorgung entstanden sind:
Verpflegung von Jänner 2016 bis Juni 2016: € 200,00 pro Monat pro Person
Verpflegung von Juli 2016 bis März 2018: € 215,00 pro Monat pro Person
Verpflegungskosten insgesamt: € 16.545,00.
Miete bzw. Unterbringung für gemeinsamen Haushalt:
April 2016 bis Juni 2016: € 240,00 pro Monat
Juli 2016 bis März 2018: € 300,00 pro Monat
Miete bzw. Unterbringungskosten insgesamt: € 7.020,00.
Somit wurde für diese im Zeitraum Jänner 2016 bis inklusive März 2018 ein Betrag in der Höhe von insgesamt € 23.565,00 aus Mitteln der NÖ Grundversorgung aufgewendet.
Im Zeitraum Jänner 2016 bis inklusive März 2018 erhielt der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebende Sohn C ein monatliches Pflegegeld der Stufe 4 in der Höhe von jeweils € 677,60, somit insgesamt € 18.295,20.
Die Beschwerdeführerin hat es somit unterlassen, ihr oder den Bezirksverwaltungs-behörden alle für die Gewährung der Grundversorgungsleistungen maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Einkommens- oder Vermögenssituation sowie jede Änderung, binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes (Bezug des Pflegegeldes) anzuzeigen, womit sie ihrer Verpflichtung nach § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
Da dieses Pflegegeld von ihr wie ein Einkommen behandelt wird, kann es abzüglich eines monatlichen Freibetrages für die Beschwerdeführerin in der Höhe von € 110,00 und für ihren Ehegatten und für ihren Sohn C in der Höhe von jeweils € 80,00 (für jedes Familienmitglied im Familienverband), somit insgesamt € 270,00, als Ersatz für die Kosten aus den Leistungen der NÖ Grundversorgung herangezogen werden. Abzüglich der Freibeträge für den Zeitraum Jänner 2016 bis inklusive März 2018 ergibt sich somit aus dem Bezug von Pflegegeld ein Betrag von € 11.055,20, der für den Kostenersatz heranzuziehen ist.
Eine Prüfung von Amts wegen hat ergeben, dass die Vorrausetzungen für eine teilweise oder ganze Nachsicht vom Kostenersatz nicht gegeben waren und wird durch die Vorschreibung des Betrages von € 11.055,20 die wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet. Mögliche Ratenzahlungen sind im Rahmen eines allenfalls zu führenden Verwaltungsvollstreckungsverfahrens zu beurteilen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie bereits im Dezember 2015 den Bezug des Pflegegeldes für ihren Sohn bekanntgegeben hat, sodass der verfahrensgegenständliche Kostenersatz zu Unrecht erfolgt. Sie hat über ihre Bekanntgabe im Dezember 2015 keinen Nachweis, doch konnte auch die belangte Behörde von Amts wegen lediglich feststellen, dass ihr spätestens am 12. März 2018 der Bezug von Pflegegeld bekanntgegeben wurde, was aber eine frühere Bekanntgabe nicht ausschließt.
Selbst wenn man jedoch von dem von der belangten Behörde behaupteten Zeitpunkt der Bekanntgabe im März 2018 ausgeht, so wurde dennoch für einen überschießenden Zeitraum der Kostenersatz gefordert, da ein Teil der Ansprüche bereits verjährt ist. Die belangte Behörde fordert nämlich für den Zeitraum Jänner 2016 bis inklusive März 2018 einen Kostenersatz. Nach § 14 NÖ Grundversorgungsgesetz iVm § 1497 ABGB wird die Verjährung u.a. dadurch unterbrochen, dass derjenige, der sich auf dieselbe berufen will, vor dem Ablauf der Verjährungsfrist „von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird“. Einer gerichtlichen Geltendmachung durch den Berechtigten kommt also Unterbrechungswirkung zu. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist der nunmehr angefochtene Bescheid vom 6. März 2020 einer gerichtlichen Geltendmachung gleichzusetzen und wurde sie daher erstmals mit 6. März 2020 „belangt“. Das mit 11. Dezember 2019 datierte Schreiben ist lediglich als Vorbereitung der Geltendmachung eines Rechtes zu verstehen, welche jedoch noch kein Belangen darstellt, sodass dadurch die Verjährung nicht unterbrochen wird.
Es wurde daher ein Kostenersatz für Grundversorgungsleistungen für einen Zeitraum gefordert, der mehr als 3 Jahre zurückliegt, und dürfte nach § 14 NÖ Grundversorgungsgesetz ein Kostenersatz nur für den Zeitraum Jänner 2017 bis inklusive März 2018 gefordert werden.
Des Weiteren hat sie das Pflegegeld ihres Sohnes nicht als Einkommen verwendet, sondern sie hat dieses für ihren Sohn aufgewendet und damit sämtliche Ausgaben bezahlt, die für dessen Pflege erforderlich waren. Die Pflegegeldleistungen wurden gänzlich für die Pflege aufgebraucht, es ist daher von diesen auch keinerlei Vermögen vorhanden. Sie kann für diese Aufwendungen keine Belege vorweisen, da ihr nicht bewusst war, dass sie diese aufheben muss.
Zudem stürzt dieser Kostenersatz sie und ihre Familie in eine finanzielle Notlage und gefährdet ihre wirtschaftliche Existenz, sodass von diesem Kostenersatz zum Teil oder sogar zur Gänze abzusehen ist. Die monatlichen Ausgaben ihrer Familie betragen ca. € 2.000,00, nämlich für die Miete € 600,00, für die Heizung und für den Strom € 100,00, für Kleidung, Hygiene und Essen € 750,00, für Hausrat und Telekommunikation € 150,00, für Medikamente und Transport von ihrem Sohn C € 300,00 und für ihre Fahrtkosten und Medikamente € 200,00.
An monatlichen Einnahmen stehen ihrer Familie derzeit das Pflegegeld und als Leistung aus der Grundversorgung € 945 zur Verfügung.
Des Weiteren behauptete sie, dass der angefochtene Bescheid auch einen Begründungsmangel aufweist, zumal die belangte Behörde in diesem in keiner nachvollziehbaren Weise dargelegt hat, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine teilweise oder gänzliche Nachsicht nicht vorliegen und die wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet wird, auch bei einer Ratenzahlung.
Schließlich beantragte sie, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Zeitraum für den Kostenersatz mit Jänner 2017 bis inklusive März 2018 festzulegen und daher den Betrag zu reduzieren, in eventu den Kostenersatz zumindest zu reduzieren, da das Pflegegeld für ihren pflegebedürftigen Sohn C verwendet wurde, ihre Familie über kein Vermögen verfügt und ihre Familie mit dem ihr derzeit zur Verfügung stehenden Einkommen gerade das Auslangen findet und ein Ersatz - auch in Raten - ihre Familie in eine wirtschaftliche Notlage, die die Existenz gefährden würde, stürzt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 24. Jänner 2023 sodann eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der die belangte Behörde, nicht jedoch die Beschwerdeführerin, teilgenommen hat.
Im Zuge der Ladung der Beschwerdeführerin zu dieser Verhandlung stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 19. Oktober 2021 in Österreich nicht mehr gemeldet ist und konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich trotz umfangreicher Ermittlungen kein Wohnsitz oder Aufenthalt der Beschwerdeführerin eruiert werden, sodass die Ladung zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen wurde.
In dieser Verhandlung wiederholte die belangte Behörde ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid und sie bestritt, dass eine Anzeige über den Bezug des Pflegegeldes für den Sohn der Beschwerdeführerin vor dem 12. März 2018 erfolgt ist. Weiters verwies sie darauf, dass die Beschwerdeführerin die behaupteten Aufwendungen für ihren Sohn im gesamten Verfahren nicht belegt hat.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240-0 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2022, soll die Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftigen Fremden ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, solange sie dazu Hilfe benötigen.
Gemäß § 7 Abs. 5 NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240-0 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2022, kann die Landesregierung durch Verordnung Bestimmungen erlassen, inwieweit Einkommens- und Vermögenswerte der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person, des im selben Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners bzw. Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.
Gemäß § 12 NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240-0 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2022, ist jede leistungsempfangende Person zum Ersatz der für sie und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aufgewendeten Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn
1. nachträglich bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung zu berücksichtigendes Einkommen oder verwertbares Vermögen vorlag;
2. die Leistung durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Pflichten gemäß § 22 erreicht wurde oder
3. sie zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt.
Gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240-0 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2022, verjähren die Ansprüche auf Kostenbeiträge und Kostenersätze, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundversorgungsleistungen erbracht wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann von der Verpflichtung zum Kostenersatz nach den §§ 12 und 13 ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.
Gemäß § 17 Abs. 2 lit. b NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240-0 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2022, entscheidet die Landesregierung über Kostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (§§ 12 und 13) mit Bescheid.
Gemäß § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240-0 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2022, hat die leistungsempfangende Person, bei Minderjährigkeit deren gesetzlicher Vertreter, der Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden alle für die Gewährung der Grundversorgungsleistungen maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Einkommens- oder Vermögenssituation, die Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie jede Änderung binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes anzuzeigen.
Gemäß § 1 erster Satz der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0, ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. Jänner 2023 ergeben sich für das erkennende Gericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:
Unbestritten steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. Jänner 2023 fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrer Familie jeweils um subsidiär schutzberechtigte Personen im Sinne des § 8 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) handelt.
Weiters steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. Jänner 2023 unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie nach Niederösterreich überstellt worden sind und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Jänner 2016 bis inklusive März 2018 Grundversorgungsleistungen in der Höhe von insgesamt € 23.565,00 erhalten haben (an Verpflegungskosten insgesamt € 16.545,00 und für Miete bzw. Unterbringungskosten insgesamt € 7.020,00).
Auch steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. Jänner 2023 unbestritten fest, dass der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebende Sohn C im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Jänner 2016 bis inklusive März 2018 ein monatliches Pflegegeld der Stufe 4 in der Höhe von jeweils € 677,60, insgesamt somit € 18.295,20, erhalten hat.
Für das erkennende Gericht steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. Jänner 2023 auch ohne Zweifel fest, dass die Beschwerdeführerin den Bezug des Pflegegeldes ihres Sohnes erst am 12. März 2018 angezeigt und die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt hat, zumal aus dem vorgelegten Akt keine vor diesem Zeitpunkt erfolgte Anzeige enthalten ist und konnte auch die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, sie hätte den Bezug dieses Pflegegeldes bereits im Jahr 2015 angezeigt, in keinster Weise belegen, sodass sich ihre diesbezügliche Behauptung für das erkennende Gericht als eine reine Schutzbehauptung darstellt.
Somit steht für das erkennende Gericht aber auch ohne Zweifel fest, dass die Beschwerdeführerin den Bezug dieses Pflegegeldes ihres Sohnes nicht rechtzeitig angezeigt und somit gegen die Bestimmung des § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz verstoßen hat, sodass die belangte Behörde grundsätzlich berechtigt ist, diesbezüglich einen Kostenersatz vorzuschreiben, zumal die Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 NÖ Grundversorgungsgesetz zum Ersatz der für sie und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aufgewendeten Grundversorgungsleistungen verpflichtet werden kann, wenn die Leistung durch Verschweigen oder durch Verletzung der Pflichten gemäß § 22 erreicht wurde.
Hinsichtlich der Höhe des zu fordernden Kostenersatzes ist festzuhalten, dass der erhaltene Gesamtbetrag an Grundversorgungsleistungen in der Höhe von € 23.565,00 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ebenso unbestritten ist wie das vom Sohn der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogene Pflegegeld der Stufe 4 in der Höhe von insgesamt € 18.295,20.
So wie im NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) und im NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) hat der Landesgesetzgeber auch im § 7 Abs. 5 NÖ Grundversorgungsgesetz eine Verordnungsermächtigung für die NÖ Landesregierung geschaffen, wodurch diese durch eine Verordnung Bestimmungen erlassen kann, inwieweit Einkommens- und Vermögenswerte der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person, des im selben Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners bzw. Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.
Während die NÖ Landesregierung für das NÖ SAG und für das NÖ SHG 2000 eine solche Verordnung in Form der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0, erlassen hat, fehlt eine solche Verordnung für das verfahrensgegenständliche NÖ Grundversorgungsgesetz.
Aufgrund dieser fehlenden Bestimmungen kann seitens des erkennenden Gerichtes der Ansicht der belangten Behörde, dass beim NÖ Grundversorgungsgesetz von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen ist, nicht entgegengetreten werden, sodass im gegenständlichen Fall der umfassende Einkommensbegriff das Einkommen als die Summe aller Geld- und Sachbezüge erfasst, gleichgültig aus welchem Titel diese Einkommen zufließen, sodass es nicht darauf ankommt, von wem dieses Einkommen stammt, ob es bloß einmalig oder regelmäßig, mit oder ohne Gegenleistung gewährt wird, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit stammt oder ob es der Steuer- oder Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Dieser umfassende Einkommensbegriff entspricht somit dem Einkommensbegriff des ersten Satzes des § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln. Eine Einschränkung dieses umfassenden Einkommens wie in den beiden Bestimmungen der §§ 2 betreffend NÖ SAG und 3 betreffend NÖ SHG 2000 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln betreffend eines anrechenfreien Einkommens bei der Beschwerdeführerin kommt im gegenständlichen Fall mangels einer solchen speziellen Regelung jedoch nicht in Betracht.
Zur Anrechnung des von ihrem Sohn erhaltenen Pflegegeldes als Einkommen bei der Beschwerdeführerin hält das erkennende Gericht zunächst fest, dass im gegenständlichen Fall aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. Jänner 2023 unbestritten feststeht, dass der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebende Sohn C im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Jänner 2016 bis inklusive März 2018 von der Beschwerdeführerin gepflegt wurde und sie über das Pflegegeld ihres Sohnes zur Abdeckung seiner Aufwendungen verfügen konnte.
Zur Anrechnung des Pflegegeldes auf das Einkommen der Beschwerdeführerin ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. April 1998, Zl. 97/08/0510 mit Hinweis auf seine Vorjudikatur, sowie VwGH vom 30. Mai 2001, Zl. 95/08/0189 mwN) zu verweisen, wonach das Pflegegeld des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht schon deshalb auf deren Einkommen anzurechnen ist, weil er mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt und unterhaltsberechtigt ist. Das Pflegegeld ist der Beschwerdeführerin aber dann als Einkommen anzurechnen, wenn sie - z.B. auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Der Unterhaltsanspruch ihres Sohnes gemäß § 231 ABGB vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass ihr Sohn die notwendige Mehrbetreuung oder dessen Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - von der Beschwerdeführerin nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber die Beschwerdeführerin nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, dann kann sie von ihrem Sohn auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen fordern.
Beim Pflegegeld bzw. bei anderen pflegebezogenen Geldleistungen handelt es sich somit um Leistungen, die zweckgebunden zur (teilweisen) Abdeckung eines Pflegebedarfs des Empfängers dienen und daher regelmäßig nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, während es sich beim Anspruch des pflegenden Angehörigen auf Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für erbrachte Betreuungsleistungen um ein Einkommen handelt, das uneingeschränkt für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht (vgl. u.a. VwGH vom 30. Mai 2001, Zl. 95/08/0189).
Aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sowie aufgrund des gleichzeitigen Bezuges von Pflegegeld durch ihren Sohn besteht ein Anspruch des Landes Niederösterreich auf jenen Teil des Pflegegeldes, der nicht zur Abdeckung eines anderen Pflegebedarfs verwendet worden ist als jenen, den die Beschwerdeführerin als pflegende Angehörige für ihren Sohn erbracht hat.
Die grundsätzliche Anrechnung des Pflegegeldes ihres Sohnes auf das Einkommen der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Pflege ihres minderjährigen Sohnes durch die Beschwerdeführerin wahrgenommen wird, da ihr in einem solchen Fall der Pflegebetrag als finanzielle Abgeltung ihrer pflegenden und betreuenden Tätigkeit als Einkommen gebührt.
Nach der vorhin zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Pflegegeld des Sohnes der Beschwerdeführerin auf das Einkommen der Beschwerdeführerin allerdings nur unter Abzug jener Teile anzurechnen, die zum einen für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssen - ein diesbezügliches Vorbringen hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall erstattet - oder die zum anderen von Gesetzes wegen im Besonderen dem Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind.
Zum letzteren zählt nach der vorhin zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Taschengeld des Pflegebedürftigen, weshalb im gegenständlichen Fall jedenfalls der im betreffenden Pflegegeldgesetz für Taschengeld vorgesehene Freibetrag vor Anrechnung des Pflegegeldes auf das Einkommen der Beschwerdeführerin von diesem in Abzug zu bringen ist. Der monatliche Freibetrag betrug im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils € 45,20, weshalb sich für die verfahrensgegenständlichen 27 Monate daher ein Betrag von insgesamt € 1.220,40 ergibt, der der Beschwerdeführerin nicht als Einkommen anzurechnen ist.
Einen solchen Abzug hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unterlassen und diesen Betrag zum Einkommen der Beschwerdeführerin hinzugerechnet, weshalb das erkennende Gericht den Betrag des Kostenersatzes um diesen Betrag entsprechend zu ändern bzw. reduzieren hatte.
Zum ersteren hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren behauptet, dass das von ihrem Sohn bezogene Pflegegeld gänzlich für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden musste, sodass kein Betrag für die Anrechnung dieses Pflegegeldes auf ihr Einkommen übrig blieb.
Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde legte die Beschwerdeführerin keine Nachweise und Belege über diese von ihr behaupteten Aufwendungen vor. Vielmehr widerspricht sich die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht wiederholt im gesamten Verfahren, zumal sie in ihrer Auflistung der monatlichen Ausgaben ihrer Familie in der Höhe von rund € 2.000,00, welche sie sowohl im behördlichen Verwaltungs- als auch im nunmehrigen Gerichtsverfahren vorgenommen hat, selbst bekanntgibt, dass sie für ihren Sohn C von dessen Pflegegeld lediglich einen monatlichen Betrag in der Höhe von € 300,00 für dessen Medikamente und dessen Transporte aufgewendet hat.
Der Ansicht der belangten Behörde, dass sie mangels Nachweises die von der Beschwerdeführerin vom Pflegegeld bezahlten Aufwendungen nicht feststellen konnte, sodass unklar ist, welche Aufwendungen um welche Beträge von der Beschwerdeführerin vom Pflegegeld ihres Sohnes tatsächlich getätigt worden sind, sodass ein solcher Abzug nicht möglich ist, kann seitens des erkennenden Gerichtes daher nicht widersprochen werden, sodass auch seitens des erkennenden Gerichtes solche Aufwendungen nicht anerkannt werden können, da die Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen des behördlichen Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren im Zuge der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. Jänner 2023 unter Hinweis auf ihre bestehende Mitwirkungspflicht mehrmals nachweislich aufgefordert wurde, Nachweise für den behaupteten Finanzierungsbedarf des pflegerischen (Mehr)Aufwandes betreffend ihren Sohn beizubringen, was sie aber unterlassen hat.
Eine amtswegige Ermittlung eines solchen (Mehr)Aufwandes war nicht nur nicht schwer möglich, sondern war diese gar nicht möglich.
Da sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Aufwendungen im gesamten Verfahren selbst widerspricht und sie ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen ist, ist mangels entsprechender Nachweise vom Nichtvorhandensein des behaupteten Bedarfes auszugehen.
Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Fall, in dem das Pflegegeld bei der Beschwerdeführerin wie ein Einkommen behandelt wird, für sie selbst und für ihren Ehegatten sowie für ihren Sohn (jeweiliges Familienmitglied im Familienverband) einen monatlichen Freibetrag in der Höhe von insgesamt € 270,00 (1 x € 110,00 und 2 x € 80,00) ein, was für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 27 Monaten einen Betrag von insgesamt € 7.290,00 ergibt.
Die Einräumung dieses Freibetrages entspricht auch hinsichtlich der Bestimmung des § 14 Abs. 2 NÖ Grundversorgungsgesetz betreffend die Vermeidung einer sozialen Härte und der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Beschwerdeführerin den in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften, sodass in dieser Vorgangsweise der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit erkannt werden kann, sodass die belangte Behörde daher zu Recht diesen Betrag nicht als Einkommen bei der Beschwerdeführerin angerechnet hat.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich somit, dass von dem im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 27 Monaten bezogenen Pflegegeld des Sohnes C der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 18.295,20 die Beträge in der Höhe von € 7.290,00 in Form der monatlichen Freibeträge und in der Höhe von € 1.220,40 in Form des monatlichen Taschengeldes für ihren Sohn C in Abzug zu bringen sind, sodass von diesem insgesamt bezogenen Pflegegeld ein Betrag in der Höhe von insgesamt € 9.784,80 auf das Einkommen der Beschwerdeführerin anzurechnen ist, sodass lediglich dieser Betrag für den von der belangten Behörde geforderten Kostenersatz verbleibt.
Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der verfahrensgegenständliche Kostenersatz für sie und ihre Familie eine soziale Härte darstellt und ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet, verweist das erkennende Gericht darauf, dass sich ihre diesbezügliche Behauptung in ihrer Beschwerde auf den von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid festgesetzten Kostenersatz in der Höhe von € 11.005,20 und auf ihre im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorhandenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bezieht.
Durch diese Entscheidung wurde der von der belangten Behörde festgesetzte Kostenersatz in der Höhe von € 11.005,20 auf den nunmehr durch das erkennende Gericht festgesetzten Betrag in der Höhe von € 9.784,80 reduziert.
Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Gerichtsverfahren trotz der ihr vom erkennenden Gericht eingeräumten Möglichkeit, ihre derzeit gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse darzulegen, davon nicht Gebrauch gemacht und somit dem erkennenden Gericht auch nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen dieser nun durch das erkennende Gericht reduzierte und neu festgesetzte Kostenersatz auch aufgrund der derzeitigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu einer sozialen Härte und zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz führt.
Für das erkennende Gericht sind die von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht aufgestellten Behauptungen nicht nachvollziehbar, weshalb davon ausgegangen wird, dass der nunmehr festgesetzte Kostenersatz für die Beschwerdeführerin weder eine soziale Härte darstellt noch bei ihr zu einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz führt, sodass von einer teilweisen bzw. gänzlichen Nachsicht des verfahrensgegenständlichen Kostenersatzes abzusehen war.
Um diesen Betrag rechtzeitig an die belangte Behörde überweisen zu können, wurde die Überweisungsfrist auf zwei Monate verlängert.
Zur Behauptung der Verjährung einzelner Beträge des verfahrensgegenständlichen Kostenersatzes verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 1. Juli 1997, Zl. 95/08/0320, sowie VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2015/10/0064, sowie VwGH vom 24. Oktober 2017, Zl. Ra 2017/10/0143), wonach bei amtswegig einzuleitenden Kostenersatzverfahren, bei denen § 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden sind, unter der die Verjährung unterbrechenden Geltendmachung des Ersatzanspruches ein gegenüber dem Ersatzpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tretendes (amtswegiges) Vorgehen zu verstehen ist, wobei unter der „klagsweisen Belangung“ im Verwaltungsverfahren somit keineswegs erst eine behördliche Entscheidung über den Kostenersatzanspruch zu verstehen ist; vielmehr kommt schon der Einräumung des Parteiengehörs die Wirkung der Verjährungsunterbrechung zu.
Im gegenständlichen Fall trifft dies insbesondere schon deshalb zu, weil der Beschwerdeführerin bereits im Schreiben der belangten Behörde vom 11. Dezember 2019 u.a. die mangelnde Berechtigung eines Teiles ihrer Grundversorgungsleistungen und die daraus resultierende Kostenersatzpflicht zur Kenntnis gebracht worden ist, wobei darin detaillierte Berechnungen und Angaben über den Bezug der Grundversorgungsleistungen und des Pflegegeldes enthalten sind, wobei auch die angewendeten Rechtsvorschriften mit ihrem jeweiligen Text wörtlich zitiert wurden, und wurde ihr gleichzeitig auch das Parteiengehör eingeräumt.
Insofern liegt für den von der belangten Behörde geforderten Kostenersatz für das Jahr 2016 unter Berücksichtigung des Schreibens der belangten Behörde vom 11. Dezember 2019 eine Verjährung nicht vor und geht das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführerin der von der belangten Behörde geforderte Kostenersatz vorgeschrieben werden durfte, wobei die Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfragen auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110).
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