LVwG N LVwG-AV-1508/001-2022

LVwG-AV-1508/001-2022Landesverwaltungsgericht30.01.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einwendungen; Grenzverlauf; Nachbar; Parteistellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1508/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1508.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19.10.2022, ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach der NÖ Bauordnung 2014 (mitbeteiligte Parteien: C und D, ***), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit Bescheid vom 13.7.2021, , hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Ehegatten C und D (im Folgenden: „mitbeteiligte Parteien“) die baubehördliche Bewilligung zur Neuerrichtung eines Abstellraumes auf ihrem Grundstück . EZ *** KG *** erteilt. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

Mit einem – am 8.7.2022 bei der Baubehörde eingelangten – Antrag haben die Mitbeteiligten um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Einbau einer Garage samt Errichtung einer Dachterrasse sowie Herstellung eines Geländers am oben genannten Gebäude angesucht. Die Eigentümerin des westlich daran grenzenden Grundstückes .*** EZ *** KG ***, A (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“), erhob fristgerecht Einwendungen wegen Unrichtigkeit der Planunterlagen, Nichteinhaltung des Bauwichs, Brandgefahren und Immissionen.

Mit Bescheid vom 30.8.2022, , hat der Bürgermeister den Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Dachterrasse mit Geländer auf ihrem Grundstück . EZ *** KG *** erteilt und die Bauanzeige betreffend den Einbau der Garage (Änderung des Verwendungszweckes) zur Kenntnis genommen und u.a. ausgesprochen, dass die vorgebrachten Einwendungen der Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der Dachterrasse mit Geländer nicht entgegenstehen und eine Parteistellung von Nachbarn im Bauanzeigeverfahren nicht besteht.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 19.10.2022, ***, abgewiesen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 9.11.2022, womit sie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass im Reformationsweg das Bauansuchen der Mitbeteiligten abgewiesen wird, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde, im Wesentlichen mit folgender Begründung beantragt:

Wie sich aus der Fertigungsklausel „Für den Stadtrat: Der Bürgermeister“ ergebe, habe der Bürgermeister an der Erlassung des bekämpften Bescheides offensichtlich mitgewirkt; er sei auch unzuständig, diese Entscheidung nur auszufertigen, und könne nicht an einem Rechtsmittel gegen seine eigene Entscheidung mitwirken.

Der Bescheid sei zudem infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, weil die erstinstanzliche und die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt hätten.

Völlig unzulässig sei die Vorgangsweise des Bürgermeisters, die Garage im Bauanzeigeverfahren zu erledigen. Gerade bei der Verwendung eines Gebäudes als Garage anstelle als Abstellraum seien brandschutzmäßig viel strengere Anforderungen und Überprüfungen vorzunehmen. Sowohl rechtlich als auch technisch gäbe es an die Ausgestaltungen von Garagen als Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge viel strengere Anforderungen. Diese Bestimmungen dienten dem Schutz der Anrainer vor einer Gefährdung durch Gase, Dämpfe, Brand, Explosion und einer das Widmungsmaß übersteigenden Belästigung durch Lärm, Geruch oder Erschütterung. Die Bestimmungen könnten nicht so angewandt werden, zuvor ein Gebäude als Abstellraum zu titulieren und dann, ohne dass man die Nachbarn in irgendeiner Form einbinden müsste, eine Verwendungsänderung als Garage herbeizuführen. Im Übrigen hätten selbst die Bauwerber die Garage als bewilligungspflichtige Maßnahme angesehen; in der Baubeschreibung seien für den Einbau der Garage auch bauliche Änderungen zu einem Abstellraum enthalten, nämlich der Einbau eines Auffangbehälters für Kraftstoffe und die Belüftung der Garage über das Sektionaltor, sodass man nicht von einer bloß anzeigepflichtigen Maßnahme sprechen könne. Die Beschwerdeführerin werde, da die Baubehörde nicht über eine Baubewilligung für die Garage entschieden, sondern bloß als Bauanzeige zur Kenntnis genommen habe, in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf Brandschutz und Schutz vor Immissionen verletzt.

Ihre Einwendungen seien inhaltlich falsch beurteilt worden. Das Bauansuchen könne nicht positiv erledigt werden, da es sich um ein Bauvorhaben auf dem Grundstück .*** handeln solle, tatsächlich jedoch in der dem Ansuchen zu Grunde liegenden Baubeschreibung und in der Niederschrift vom 28.7.2022 vom Grundstück *** die Rede sei. Die Baubehörde habe nicht einmal die Einreichunterlage zur Verbesserung zurückgestellt.

Beim Bauvorhaben handle es sich um kein Hauptgebäude. Selbst wenn die geschlossene Bebauungsweise für das Baugrundstück festgelegt sei, sei ein Bauwich von 3 m einzuhalten, sodass das Bauvorhaben unzulässig sei. Inklusive Geländer betrage die Gebäudehöhe 3,65 m, womit die höchstzulässige Höhe überschritten sei.

Im Einreichplan sei in den Ansichten die projektierte Glastür nicht dargestellt. Auch durch diese könne der Brandschutz der Beschwerdeführerin gefährdet sein, weshalb die Behörde auf die Richtigkeit der Planunterlagen zu drängen habe.

Sowohl von der Garage als auch von der Dachterrasse gingen einerseits Emissionen in Form von Lärm, Geruch, Staub und Abgasen und andererseits Brandgefahren für die Bauwerke der Beschwerdeführerin aus. Die Terrasse werde wiederholt zum Grillen verwendet werden, sodass durch das Hantieren mit entzündbaren Materialien eine immense Brandgefahr in unmittelbarer Nähe zum Anwesen der Beschwerdeführerin bestehe. Wenn die Baubehörde schon bewilligen wolle, müsse sie durch entsprechende Auflagen den Schutz der Beschwerdeführerin gewährleisten. Bei Grillveranstaltungen sei mit Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub und Abgase zu rechnen. Diese überstiegen das örtlich zumutbare Maß und führten zu einer örtlich unzumutbaren Belästigung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, welche zulässigerweise gewerblich als Hotel genutzt werde, was zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sei, da die Gäste den dem Bauvorhaben zugewandten Garten zur Erholung nutzten. Zudem bilde die Dachterrasse einen Aussichtspunkt sowohl in den Garten als auch in die Innenräume des Gebäudes der Beschwerdeführerin; auch das müsse von ihr nicht hingenommen werden.

Am 13.1.2023 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligten zur Sache befragt und die Sach- und Rechtslage ausführlich mit den Parteien erörtert wurde. Seitens der Beschwerdeführerin wurde noch vorgebracht, dass die Mitbeteiligten mit ihrer Vorgangsweise, zuerst den Abstellraum bewilligen zu lassen, um ihn später in eine Garage mit Terrasse abzuändern, die Beschwerdeführerin in Irrtum geführt hätten, denn hätte sie von vornherein über die tatsächlichen Vorhaben gewusst, hätte sie zur Grenze keine Zustimmung gegeben. Die ursprüngliche Zustimmung werde daher wegen Irrtums angefochten, damit sei allerdings die Grenze wiederum strittig, weshalb das gegenständliche Bauvorhaben abzuweisen sei. Ohne ihre Zustimmung seien für das gegenständliche Vorhaben keine gesicherten Grenzen gegeben. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich ein Teil des Bauvorhabens auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befinde. Zudem werde die Unterbrechung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur zivilrechtlichen Klärung der beabsichtigten Irrtumsanfechtung, für die das Bezirksgericht zuständig sei, beantragt. – Seitens der belangten Behörde wurde entgegnet, dass es sich um ein Grundstück im Grenzkataster handle. – Seitens der Beschwerdeführerin wurde repliziert, dass sich das Grundstück der Mitbeteiligten nur auf Grund ihrer angefochtenen Zustimmungserklärung im Grenzkataster befinde. Der Passus im bekämpften Bescheid, womit das Ansuchen der betreffenden Garage als Bauanzeige behandelt worden sei, sei aufzuheben, ansonsten für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich gegen die Garage zur Wehr zu setzen, vereitelt sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat danach über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die mitbeteiligten Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes .*** EZ *** KG ***, auf dem sich ihr Wohngebäude und (an der westlichen Grundstückgrenze) ein Nebengebäude mit Dachterrasse befinden. Das Grundstück ist im Grenzkataster enthalten.

Westlich daran grenzt das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück .*** EZ *** KG ***, auf dem sich u.a. ein Hotel und im östlichen und südöstlichen Bereich ein Garten befinden. Der geringste Abstand des Hotelgebäudes (nämlich des südöstlichen Ecks desselben) zur östlichen Grundstücksgrenze und somit zum genannten Gebäude der Mitbeteiligten beträgt 6,77 m.

Beide Grundstücke weisen die Flächenwidmung Bauland-Agrargebiet auf; im Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** ist „gA; I/II“, also geschlossene Bebauungsweise und Bauklasse I, II verordnet.

Gegenstand der Baubewilligung vom 13.7.2021, ***, war der Abbruch eines alten Abstellraumes und (an dessen Stelle) die Neuerrichtung eines etwa 3 m hohen, etwa 6,5 m langen und etwa 3 m breiten Abstellraumes aus massiven Stahlbetonwänden und -decke mit Sektionaltor (in der Nordwand) und mit Kies bedecktem Flachdach auf dem Grundstück der Mitbeteiligten. Im Osten hat der Abstellraum keine eigene Wand, sondern wird durch das Wohngebäude der Mitbeteiligten begrenzt, und die westliche Außenwand dieses Abstellraumes ist an der westlichen Grundstücksgrenze gelegen; sie ist über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung aus Stahlbeton, 15 cm stark, öffnungslos und somit brandabschnittsbildend bewilligt. In der westlichen Außenwand des östlich an den Abstellraum angrenzenden Wohngebäudes wurde (anstatt eines bestehenden Fensters) eine versperrbare Tür für Wartungszwecke bewilligt. Die nördliche und die südliche Außenwand sind jeweils an der Grundstücksgrenze gelegen.

Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens der Mitbeteiligten ist der Einbau einer Garage im bestehenden Abstellraum und auf dessen Flachdach die Errichtung einer Dachterrasse mit Geländer auf ihrem Grundstück .*** EZ *** KG ***. Im Garagenboden ist ein flüssigkeitsdichter Auffangbehälter für diverse Kraftstoffe projektiert, und auf dem bestehenden Flachdach eine Dachterrasse (Bodenbelag: Feinsteinzeug) mit einem Ausmaß von 18,77 m2 und mit einem 1 m hohen Edelstahlgeländer samt Glasfüllung als Absturzsicherung. Die oben angesprochene Tür ist nunmehr aus „VSG“ (Verbund-Sicherheitsglas) projektiert; sie ist etwa 3 m östlich der Grundstücksgrenze situiert, weil das Nebengebäude etwa 3 breit ist.

Diese Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage, insb. die Einreichunterlagen in beiden Bauverfahren *** und , das Grundbuch, das Parteienvorbringen sowie die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung. Dass das Grundstück der Mitbeteiligten im Grenzkataster enthalten ist, ergibt sich tagesaktuell aus dem Grundbuch (Buchstabe „G“ bei der Grundstücksnummer .) sowie dem Vorbringen der belangten Behörde und wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Dass die westliche Außenwand des Bauvorhabens brandabschnittsbildend ist, wurde ebenso wenig in Abrede gestellt und ergibt sich aus deren Ausführung in 15 cm starkem Stahlbeton ohne jegliche (Fenster- oder Tür-)Öffnung und den diesbezüglichen Festhaltungen des Amtssachverständigen Thaler in der Niederschrift vom 19.5.2021 zu ***.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 lauten wie folgt:

§ 6. Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn),

(…)

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

(…)

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte. (…)

§ 14. Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;(…)

§ 15. Anzeigepflichtige Vorhaben

(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:

a) die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch

– Festlegungen im Flächenwidmungsplan,

– Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

– der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,

– der Spielplatzbedarf,

– die Festigkeit und Standsicherheit,

– der Brandschutz,

– die Barrierefreiheit,

– die Belichtung,

– die Trockenheit,

– der Schallschutz oder

– der Wärmeschutz

betroffen werden könnten;

(…)

(2) Werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 und 3 bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.

§ 18

Antragsbeilagen

(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

1. Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, durch:

a) Zustimmung des Grundeigentümers oder

b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 81/2020, handelt, oder

c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.

(…)

§ 20. Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

2. der Bebauungsplan,

3. der Zweck einer Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung

– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

– der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

– des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder

– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

(…)

§ 23. Baubewilligung

(1) (…) Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.

(…)

Was die in der Beschwerde geltend gemachten allfälligen Mangelhaftigkeiten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens betrifft, so z.B. dass die beiden Gemeindeinstanzen keine Verhandlung durchgeführt hätten und dass der Bürgermeister den angefochtenen Bescheid ausgefertigt habe, sei Folgendes entgegnet: Einerseits ist seit der Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 50/2017 im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Bauverhandlung mehr vorgesehen, und andererseits wurde der angefochtene Bescheid – wie sich aus dessen Einleitung („Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** hat in seiner Sitzung vom 18. Oktober 2022 … entschieden …“) und dessen Fertigungsklausel („Für den Stadtrat - Der Bürgermeister“) ergibt, unzweifelhaft vom Stadtrat beschlossen. Es ist zulässig, dass der Bürgermeister, der gemäß § 37 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 Vorsitzender dieses Gremiums ist, einen solchen Bescheid als „Intimationsbescheid“ unterfertigt (vgl. VwGH 25.9.2012, 2011/05/0023), und dieses Unterfertigen kann nicht als Mitwirkung am Berufungsverfahren angesehen werden (vgl. VwGH 15.7.2003, 2002/05/0460). Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Stadtrates vom 18.10.2022 geht hervor, dass der Bürgermeister bei jenem Tagesordnungspunkt, der die Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hatte, nicht anwesend war und den Vorsitz zuvor an die Vizebürgermeisterin übergeben hatte und dass die Abstimmung über die Abweisung der Berufung – ohne Beisein des Bürgermeisters – einstimmig erfolgte. Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass allfällige Mängel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch ein mängelfreies verwaltungsgerichtliches Verfahren saniert werden (vgl. VwGH 1.4.2021, Ra 2019/05/0334).

Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen“. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist also keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008).

Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.

Ein Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH 13.12.2011, 2010/05/0081). Aus § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich taxativ der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. VwGH 23.8.2012, 2012/05/0025). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.

Weiters handelt es sich – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt – bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem auf Grund des in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen (z.B. in der Baubeschreibung) dargestellten Projektes (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173) die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen ist (vgl. z.B. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0272).

Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht, dass durch den Widerruf ihrer bei der damaligen Grenzverhandlung erteilten Zustimmung die Grenze zwischen ihrem Grundstück und jenem der Mitbeteiligten unsicher sei bzw. sich das Bauvorhaben zum Teil auf ihrem Grund befinde. Als Grundeigentümerin (vgl. § 6 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 2014) ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage Partei, ob eine Verletzung ihrer Rechte durch unzulässige Überbauung der Grundstücksgrenze erfolgt ist, weil für eine solche ihre Zustimmung erforderlich wäre (vgl. § 18 Abs. 1 Z. 1 lit. a NÖ BO 2014); sie hat also eine Parteistellung nur hinsichtlich der Frage, ob – wenn ihr Grund durch das Bauvorhaben in Anspruch genommen wird – ihre liquid erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2020/05/0200).

Nun ist das Grundstück der Mitbeteiligten .*** EZ *** KG *** aber im Grenzkataster enthalten. Dieser ist gemäß § 8 Z. 1 Vermessungsgesetz zum verbindlichen Nachweis von Grundstücksgrenzen bestimmt. Wenn ein Grundstück im Grenzkataster aufgenommen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit der verbindliche Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen gegeben, sodass es keiner weiteren Ermittlungen des Grenzverlaufes bedarf; im Übrigen ist ausschließlich der eingereichte Bauplan ausschlaggebend, in dem hier konkret ein Überbau der – im Grenzkataster enthaltenen – Grundstücksgrenze nicht eingezeichnet ist (vgl. zu alldem VwGH 29.9.2016, Ro 2014/05/0091, 15.5.2014, 2012/05/0164). Somit bestand im gegenständlichen Fall kein Grund für die Annahme, dass die Grenze im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/06/0044) nicht gesichert oder gar ein Grenzüberbau projektiert sei, weshalb der diesbezügliche Einwand der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen konnte und die begehrte Verfahrensunterbrechung nicht stattzufinden hatte.

Was die in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin als Nachbarin (§ 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014) betrifft, hat sich die Beschwerdeführerin auf das Recht auf Brandschutz (§ 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014), das Recht auf Schutz vor Emissionen (§ 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014) und – wie aus ihren Einwendungen hinsichtlich des Bauwichs und der Gebäudehöhe hervorgeht – das Recht, dass jene Regelungen eingehalten werden, die dazu festgelegt wurden, um u.a. auch die ausreichende Belichtung von Hauptfenstern zu gewährleisten (§ 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014), gestützt.

Nachbarn können aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften ableiten (vgl. VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003). Schon aus dem Einleitungssatz des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 folgt nämlich, dass subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn nur durch Bestimmungen der NÖ BO 2014, des NÖ ROG 2014, der NÖ Aufzugsordnung 2016, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet werden. In diesem Zusammenhang wird auf § 43 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 2014 hingewiesen, wo es heißt, dass Bauwerke u.a. derart geplant und ausgeführt sein müssen, dass die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt (aber nicht: gänzlich verhindert) wird. Das auf tatsächlich bestehende rechtmäßige Bauwerke der Nachbarn beschränkte Nachbarrecht auf Brandschutz kann nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des in Rede stehenden Bauvorhabens der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (vgl. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0072), z.B. durch Fenster in einer Außenmauer oder durch die Ausgestaltung von Feuer- und Brandmauern (vgl. VwGH 31.1.2006, 2004/05/0130; 23.4.1996, 96/05/0025), nicht aber durch die – gegenständlich im Übrigen gar nicht einen Projektsbestandteil bildende – Benützung eines Grillers auf einer Terrasse; dass damit kein baurechtlich bzw. nachbarrechtlich relevantes brandschutztechnisches Thema berührt wird, ergibt sich aus § 17 Z. 9 NÖ BO 2014, wonach die Aufstellung eines Gartengrillers ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben darstellt (vgl. dazu auch VwGH 30.6.1994, 92/06/028, wonach der Umstand, dass von einem Gegenstand wie einem mobilen Gartengriller bei ordnungsgemäßer Benützung eine Brandgefahr ausgeht, noch keine Baubewilligungspflicht begründet).

Laut Punkt 2.2 der Anlage 2b zur NÖ Bautechnikverordnung 2014, nämlich der OIBRichtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“, muss, wenn Garagen (das sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Einstellen von Kraftfahrzeugen) nicht mindestens 2 m von der Nachbargrundstücksgrenze entfernt sind, eine der Nachbargrundstücksgrenze zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 30 bzw. EI 30 errichtet werden.

Die an der Grundstücksgrenze errichtete westliche, 15 cm starke öffnungslose Garagenwand aus Stahlbeton erfüllt, wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, diese Vorgabe. Daraus und auch aus Punkt 2.3 dieser Anlage, wonach dieselben brandschutztechnischen Anforderungen an eine Wand bestehen, wenn eine Garage nicht mindestens 4 m von Gebäuden auf demselben Grundstück entfernt ist, lässt sich ableiten, dass der Abstand zwischen einer Garage und einem anderen Gebäude, um den Brandschutz zu gewährleisten bzw. einem horizontalen Brandüberschlag zu entgegnen, maximal zweimal 2 m, also insgesamt 4 m, betragen muss, sodass im konkreten Fall, wo die westliche Außenwand des Bauvorhabens 6,77 m (und die Glastür sogar 9,77 m) vom Gebäude der Beschwerdeführerin entfernt ist, ihr Nachbarrecht auf Brandschutz nicht verletzt sein kann (vgl. VwGH 29.4.2015, 2013/05/0004). Die Einholung der in der Beschwerde zum Thema Brandschutz beantragten Gutachten bzw. der beantragte Ortsaugenschein hat sich daher erübrigt.

Emissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, sind vom subjektiv-öffentlichen Recht des § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 ex lege ausgenommen. Mit den vorgebrachten Emissionen aus (im Übrigen keinen Projektbestandteil bildenden) „Grillveranstaltungen“ auf der Terrasse spricht die Beschwerdeführerin genau eine solche Wohnnutzung an, denn der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge zählt die Nutzung von mit einem Wohngebäude verbundenen Balkonen und einer Dachterrasse (wie Grillen oder der Aufenthalt von mehreren Personen auf dem Balkon zu Freizeitzwecken) zur Wohnnutzung, deren typischerweise damit verbundene Emissionen von den Nachbarn hinzunehmen sind (vgl. VwGH 20.1.2022, Ra 2019/05/0244). Nichts Anderes kann im vorliegenden Fall gelten, auf den zudem selbst im gedachten Fall darüberhinausgehender Emissionen die deutlich höheren Grenzwerte der Widmungskategorie Bauland-Agrargebiet zur Anwendung kommen würden (vgl. die Verordnung „Baulandwidmungen äquivalenter Dauerschallpegel“; LGBl. 8000/4-0).

Was die Emissionen aus dem Abstellen von Kfz in der projektierten Garage betrifft, ist auf § 48 NÖ BO 2014 (auf den in § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 ausdrücklich verwiesen wird) zu verweisen, wonach zwar Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen dürfen, aber davon u.a. Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen ausgenommen sind, sofern sie (wie hier) einem Vorhaben nach § 63 erster Satz NÖ BO 2014 (nämlich dem Wohngebäude der Mitbeteiligten) zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen; somit ist das Nachbarrecht auf Immissionsschutz für diejenigen Immissionen, die sich aus der Nutzung von Stellplätzen ergeben, nicht gewährleistet ist (vgl. VwGH 29.9.2015, 2013/05/0179) und entfällt – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – die Verpflichtung der Baubehörde zur Prüfung der Emissionen durch Stellplätze (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 [2022] Anm. 10 zu § 48, S. 795, und Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht3 [2022] Anm. zu § 48, S. 488). Den in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen auf Einholung von Gutachten zu den vorgebrachten Emissionen bzw. auf Durchführung eines Ortsaugenscheins war somit mangels Entscheidungsrelevanz keine Folge zu leisten.

Andere in § 6 Abs. 2 Z. 2 i.V.m. § 48 NÖ BO 2014 angesprochene Emissionen bzw. Emissionsquellen sind weder von der Beschwerdeführerin angesprochen worden noch Projektbestandteil. Mit der vorgebrachten „Immission“, weil von der Dachterrasse die Geschehnisse im Garten und im Hotel der Beschwerdeführerin beobachtet werden könnten, tut sie keine der in § 48 NÖ BO 2014 aufgezählten Emissionen (Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen) dar, und ein „Recht auf Privatleben“ räumt § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014, der die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ (vgl. VwGH 29.7.2021, Ra 2019/05/0282) aufzählt, nicht ein (vgl. VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037, wo die Einwendung eines Nachbarn, dass von einem projektierten Balkon aus die Sicht in seinen Garten gegeben sei, erfolglos blieb).

Nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 schließlich hat ein Nachbar nicht schlechthin ein „Belichtungsrecht“ oder ein Recht auf Einhaltung eines bestimmten Bauwichs oder einer bestimmten Gebäudehöhe, sondern lediglich einen Anspruch darauf, dass jene Regelungen eingehalten werden, die dazu festgelegt wurden, um u.a. auch die ausreichende Belichtung von Hauptfenstern zu gewährleisten. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über den Bauwich oder die Gebäudehöhe besteht also nur in dem Umfang, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen. Die Festlegung der geschlossenen oder gekuppelten Bebauungsweise, die beide einen Anbau an die seitliche Grundgrenze und damit die Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück ermöglichen, dient nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster von Nachbargebäuden; somit kann im gegenständlichen Fall der Festlegung der geschlossenen Bebauungsweise und der Bauklasse I,II die Beschwerdeführerin durch ein nicht einmal 5 m hohes Bauvorhaben an der Grundstücksgrenze nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein.

Dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des offenkundigen Fehlens eines Punktes bei der Baugrundstücksbezeichnung in der Baubeschreibung (*** anstatt .***) bzw. der fehlenden Darstellung der Glastür in den „Ansichten“ ist schließlich zu entgegnen, dass kein Nachbarrecht darauf besteht, dass die Pläne und Einreichunterlagen in jeder Hinsicht dem Gesetz entsprechen. Sie müssen vielmehr nur ausreichen, den Nachbarn soweit Auskunft zu geben, als dies zur Verfolgung ihrer Nachbarrechte notwendig ist (vgl. VwGH 29.9.2015, 2013/05/0179); nur wenn das Projekt überhaupt unzureichend dargestellt ist, werden Nachbarrechte verletzt (vgl. VwGH 6.11.2013, 2010/05/0179). Es ist angesichts ihrer ausführlichen Einwendungen nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund einer Mangelhaftigkeit der vorliegenden Einreichunterlagen außer Stande gewesen wäre, sich über Art und Umfang der Bauführung zu informieren, bzw. inwieweit sie in der Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte gehindert gewesen wäre.

Da alles in allem eine Verletzung von gesetzlich gewährleisteten Nachbarrechten der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen war, kann die Abweisung ihrer Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Das Vorbringen, dass „es sich bei der Garage um eine bewilligungspflichtige Maßnahme handle“, vermag der Beschwerde somit auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, da – wie oben dargestellt – die prozessualen Rechte von Nachbarn nicht weiter gehen als ihre materiellen Rechte und somit eine Rechtsverletzung, soweit die Verletzung eines in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes gar nicht in Frage kommt, auch nicht aus allfälligen Verfahrensmängeln abgeleitet werden kann. Das Verwaltungsgericht muss bzw. darf daher in diesem aufgrund einer Nachbarbeschwerde eingeleiteten Verfahren (vgl. die Ausführungen zur Prüfungsbefugnis auf S. 11f. dieses Erkenntnisses) nicht mehr prüfen, ob der „Einbau einer Garage“, für den die mitbeteiligten Parteien mit Eingabe vom 8.7.2022 um baubehördliche Bewilligung angesucht haben, ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 14 Z. 3 NÖ BO 2014 (Abänderung von Bauwerken) darstellt bzw. ob die Vorgangsweise der Baubehörden, dieses Ansuchen als Bauanzeige eines Vorhabens im Sinne des § 15 Abs. 1 NÖ BO 2014 (Änderung des Verwendungszwecks) zu behandeln, rechtmäßig war oder nicht.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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