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LVwG-AV-837/001-2022•LVwG N LVwG-AV-837/001-2022
LVwG-AV-837/001-2022Landesverwaltungsgericht25.01.2023
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Emissionen; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Säumnisbeschwerde von A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, betreffend Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über ihren Antrag auf Erlassung eines Abbruchauftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde: Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***), zu Recht erkannt:
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.5.2011 auf Erlassung eines Abbruchauftrages betreffend das auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** befindliche Bauwerk (Terrasse) wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Art. 130 Abs. 1 Z. 3, Art. 132 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 8 Abs. 1, § 16, § 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Eingabe vom 27.5.2011 hat A (im folgenden: „Beschwerdeführerin“) beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde einen „Antrag auf Erlassung eines Abbruchbescheides“ betreffend „das Bauwerk (Terrasse) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***“ gestellt und im Wesentlichen vorgebracht, dass es dafür keine schriftliche Baubewilligung gebe und es durch die ständige und regelmäßige Nutzung des nicht genehmigten Bauwerkes „zu unzumutbaren Beeinträchtigungen (Lärm, Gestank uvm.)“ ihrer Person komme; sie sei höchst interessiert, dass durch den Abriss des nicht genehmigten Bauwerkes diese Lärmquelle beseitigt werde.
Der Bürgermeister hat diesen Antrag mit Bescheid vom 16.5.2013, ***, gestützt auf § 27 Abs. 1 NÖ BO 1996, zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung, dass das Bauwerk einen „vermuteten Konsens“ aufweise.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung vom 4.6.2013 wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 4.2.2015, ***, als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.12.2015, LVwG-AV-686/001-2015, aufgehoben, weil er nicht von einem entsprechenden Beschluss des Gemeindevorstandes gedeckt war.
Da die belangte Behörde in weiterer Folge über die damit wieder unerledigte Berufung der Beschwerdeführerin nicht entschieden hat, hat die Beschwerdeführerin am 16.5.2017 eine Säumnisbeschwerde eingebracht.
Mit Erkenntnis vom 24.8.2017, LVwG-AV-901/001-2017, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid nachzuholen; dies unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung, dass das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 zu führen und zu beurteilen ist, dass von der Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren auszugehen ist, dass bewilligungs- bzw. zumindest anzeigepflichtige Bauvorhaben sowohl in Bezugnahme auf die Errichtung des Bauwerkes als auch in Bezugnahme auf die daran durchgeführten Umbauten vorliegen, dass die Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung des Bauwerkes und der Umbauten zu einer Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages auf Abbruch zu führen hat und dass – für den Fall, dass keine nachträgliche baubehördliche Bewilligung vorliegt – nur unter näher ausgeführten Voraussetzungen von einem „vermuteten Konsens“ des Bauwerks auszugehen ist.
Die belangte Behörde erließ den versäumten Bescheid zu *** am 11.10.2017; darin wies sie die Berufung erneut ab und ging erneut von „vermutetem Konsens“ aus.
Der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21.11.2017 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 21.2.2019, LVwG-AV-1470/001-2017, stattgegeben und den angefochtenen Bescheid reformatorisch dahingehend abgeändert, dass damit der Berufung stattgegeben, der Bescheid des Bürgermeisters vom 16.5.2013, ***, aufgehoben und die Angelegenheit wegen Feststellungs- bzw. Erhebungsmängeln zur neuerlichen Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die Baubehörde I. Instanz zurückverwiesen wurde.
Weil der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz über den damit wieder unerledigten Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.5.2011 nicht entschieden hat, hat die Beschwerdeführerin am 18.5.2020 einen Devolutionsantrag eingebracht. Da in weiterer Folge die damit angerufene belangte Behörde auch keine Entscheidung erlassen hat, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 1.3.2022 erneut eine Säumnisbeschwerde eingebracht.
In dieser nun vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandelnden Säumnisbeschwerde vom 1.3.2022 beantragt die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht möge (wörtlich) „über den Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** betreffend einen Abbruchsauftrag in der Sache selbst entscheiden, die Erhebungen, welcher Zustand wiederherzustellen ist iSd § 34 NÖ BO 2014 bzw für was im Konkreten ein Abbruchauftrag iSd § 35 NÖ BO 2014 zu erteilen ist, allenfalls durch Einbeziehung eines Amtssachverständigen selbst vornehmen und in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ein Abbruchsbescheid erlassen wird“, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Laut Erkenntnis vom 21.2.2019, LVwG-AV-1470/001-2017, hätte die Baubehörde I. Instanz festzustellen gehabt, welcher Zustand wiederherzustellen wäre bzw. für was im Konkreten ein Abbruchauftrag zu erteilen wäre. Diesem Auftrag sei der Bürgermeister nicht nachgekommen. Der deshalb eingebrachte Devolutionsantrag vom 18.5.2020, über den die belangte Behörde binnen sechs Monaten zu entscheiden gehabt hätte, sei bis dato unerledigt, weshalb sich die Beschwerdeführerin gezwungen sehe, nochmals eine Säumnisbeschwerde einzubringen. Tatsächlich liege keine Baubewilligung für das Bauwerk vor, auch kein vermuteter Baukonsens, sodass der Abbruchbescheid zu erlassen gewesen wäre. Es wären lediglich noch Erhebungen vorzunehmen gewesen, welcher Zustand wiederherzustellen sei bzw. wofür im Konkreten ein Abbruchauftrag zu erteilen sei; diese Erhebungen seien bis dato nicht vorgenommen worden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat darüber wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG *** und wohnt in dem darauf befindlichen Haus mit der Adresse ***.
C ist Eigentümer des westlich davon gelegenen, nur durch eine ca. 2 m schmale Straße (den ***) davon getrennten Grundstücks Nr. *** EZ *** KG ***, auf dem sich ein als Abstellraum genutztes kleines Nebengebäude befindet; auf dessen Flachdach ist eine Dachterrasse mit einer Nutzfläche von 12,30 m2 und einer Absturzsicherung errichtet.
Beide Grundstücke weisen die Flächenwidmung Bauland-Agrargebiet auf.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21.7.2022, ***, wurde dem Bauwerber D die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die „zeitgemäße Adaptierung“ dieses Nebengebäudes erteilt; davon umfasst ist u.a. der Abbruch des zuvor bestehenden Satteldaches und die Herstellung einer Dachterrasse mit Absturzsicherung auf dem nunmehrigen Flachdach. Emissionen auf das Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin sind nicht projektiert und – abgesehen von Emissionen, die sich aus der Benützung des Gebäudes bzw. der Dachterrasse zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben – auch nicht zu erwarten. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung vom 10.8.2022 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 6.9.2022, ***, abgewiesen; die wiederum dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.10.2022 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.1.2023, LVwG-AV-1799/001-2022, abgewiesen.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage, das Grundbuch und das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Erkenntnis vom 21.2.2019, LVwG-AV-1470/001-2017, festgestellt, dass das Nebengebäude vor 2007 eine Selchkammer war, aber seither nur mehr als Abstellraum verwendet wird und dass die Terrasse, die früher zeitweise zum Blumengießen und für Grillaktivitäten genutzt wurde, nicht mehr genutzt wird, sodass eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch Lärm und Geruch nicht als gegeben erachtet wurde. Dabei konnte sich das Verwaltungsgericht auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 19.9.2018 stützen, wonach sie Lärmbelästigung als Grund für den Abbruchauftrag genannt hat („Auf dieser Terrasse war regelmäßig Besuch. Es wurde gegrillt. Es waren jetzt keine „Überdrüber-Festivitäten“, die dort abgehalten worden sind. … Natürlich kann ich jetzt nicht sagen, dass der Lärm überdimensional oder überdurchschnittlich war. Es ist halt einfach aufgrund der räumlichen Nähe problematisch. … Ja, es gibt Blumen und die werden gegossen. … Ja, es gibt Lärm. Das schmiedeeiserne Türl wurde zugeknallt. Das wird ca. 50 Mal am Tag zugeknallt, wenn man hin- und hergeht, also ständig. Man muss halt auch immer über die Straße gehen, um eben auf diese Terrasse zu gelangen. Der Abstand zwischen der Terrasse und meiner Liegenschaft beträgt 1,80 m. Neben Blumengießen ist auch die Kommunikation ein Lärmfaktor. … Zu 98 % wird die Terrasse von der Mutter genutzt. Von der Mutter geht weniger der Lärm aus, eher von anderen Personen. Wer das jetzt ist, weiß ich nicht. Ich vermute eben, dass es sich hierbei um Verwandtschaft handelt.“), und auf die Aussagen des Zeugen D („Gefragt zur Nutzung der Terrasse gebe ich an, dass sie gar nicht mehr genutzt wird. Nur zum Blumengießen, dies bedingt auf Grund des Gesundheitszustandes meiner Mutter. Es war dieses Jahr meine Schwester eben zum Blumengießen hier im August. Sie hat zwei- bis dreimal eben auch gegrillt, aber alleine. Das Haus wird von meiner Mutter zu Wohnzwecken genutzt. Die Terrasse hat in etwa 10 m².).“ Auch im Baubewilligungsverfahren ***, das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu LVwG-AV-1799/001-2022 war, waren keinerlei Emissionen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin projektiert; aus den Eingaben der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren ergibt sich, dass sie einerseits Lärmemissionen, resultierend aus Unterhaltungen von Personen bzw. aus „Parties“, und andererseits eine Beeinträchtigung des Ortsbildes einwendet.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde, wenn sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Gemäß § 36 Abs. 1 VwGVG sind in Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Behörde auf die Berufungsbehörde sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 36 Abs. 2 VwGVG ist „Behörde“ im Sinne des § 8 Abs. 1 letzter Satz sowohl die Behörde, die den Bescheid als oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, nicht erlassen hat, als auch jene Behörde, bei der der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zu stellen war.
Zunächst stellt das erkennende Gericht fest, dass eine zulässige Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG vorliegt. Der Bürgermeister hat nach Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.2.2019, LVwG-AV-1470/001-2017, nicht über den (weil sein Bescheid vom 16.5.2013 damit aufgehoben worden ist) wieder unerledigten verfahrenseinleitenden Antrag vom 27.5.2011 entschieden. Aufgrund des durch den zulässigen Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 18.5.2020 bewirkten Übergangs der Zuständigkeit zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag auf die belangte Behörde hätte diese über den Antrag absprechen müssen, was sie aber auch nicht getan hat. Zumal sie nach Einbringung der zulässigen Säumnisbeschwerde den Bescheid auch nicht nach § 16 Abs. 1 VwGVG nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit, über den verfahrenseinleitenden Antrag zu entscheiden, auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen (ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist; vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075). Die Vorgangsweise gemäß § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichts; die Parteien haben darauf keinen Anspruch. Im gegenständlichen Fall war gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, da die Sache spruchreif ist und nicht weiter verzögert werden soll. Zweck der Säumnisbeschwerde ist es nämlich, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. abermals VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).
Damit geht zwar der Beschwerdeantrag, „in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern…“ ins Leere (weil der Bescheid des Bürgermeisters vom 16.5.2013 gar nicht mehr existiert und nun ja nicht über die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin zu entscheiden ist), aber aus den anderen Beschwerdeanträgen ist abzulesen, dass die Beschwerdeführerin im Kern vom angerufenen Verwaltungsgericht in der Sache eine Entscheidung über ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 27.5.2011 begehrt.
Dass im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren nicht die NÖ BO 1996, sondern die NÖ BO 2014 anzuwenden ist und dass der Beschwerdeführerin (als Nachbarin gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014) grundsätzlich Parteistellung zukommt, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits mit Erkenntnis vom 24.8.2017, LVwG-AV-901/001-2017, festgestellt, sodass sich hiezu weitere Ausführungen erübrigen.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 in der gemäß § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 sind Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(…)
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 in der genannten Fassung werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
gewährleisten und über
die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 in der genannten Fassung hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
In ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 27.5.2011 hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass es durch das Bauwerk (die Terrasse), dessen Abbruch sie begehre, zu Beeinträchtigungen durch „Lärm, Gestank, uvwm.“ komme und dass „diese Lärmquelle beseitigt“ werden solle. Damit spricht sie (ausschließlich) das ihr in § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 eingeräumte subjektiv-öffentliche Recht auf Schutz vor Emissionen an. Ein anderes ihr durch § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 garantiertes subjektiv-öffentliches Recht, also auf Standsicherheit, Trockenheit oder Brandschutz ihrer (eigenen!) Bauwerke (Z. 1) oder auf Einhaltung jener Regelungen, die der Erzielung einer ausreichenden Belichtung ihrer Hauptfenster dienen (Z. 3), hat sie im gesamten Verfahren nicht angesprochen.
Nachbarn haben aufgrund ihrer beschränkten Mitsprachemöglichkeit keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht (und können also keineswegs schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen Bauvorschriften geltend machen), sondern nur darauf, dass ein Bauvorhaben ihre wirksam geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Sie können daher die Frage des Vorliegens eines konsensgemäßen Bestandes nur dann relevieren, wenn sie dadurch in einem von ihnen geltend gemachten Nachbarrecht verletzt wären (vgl. VwGH 29.9.2015, 2013/05/0096). Greifen Konsenslosigkeiten oder Konsensabweichungen in subjektiv-öffentliche Rechte eines Nachbarn ein, so hat dieser Nachbar im baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 bzw. § 35 der NÖ BO 2014 dann einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag ein Abbruch- bzw. Beseitigungsauftrag ergeht, wenn durch nicht genehmigte Bauten oder Bauabweichungen seine subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 10.10.2006, 2005/05/0324; 20.11.2007, 2006/05/0174).
Mit den vorgebrachten Aktivitäten (Grillen, Aufenthalt von Personen, Türzuschlagen) auf der gegenständlichen Terrasse spricht die Beschwerdeführerin nur sog. „Wohnnutzungen“ an, und Emissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, sind vom subjektiv-öffentlichen Recht des § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 ex lege ausgenommen. Andere Emissionen sind weder von ihr angesprochen worden noch Projektsbestandteil der nachgeholten Baubewilligung (siehe dazu noch unten). Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge zählt auch die Nutzung von mit einem Wohngebäude verbundenen Balkonen und einer Dachterrasse (wie Grillen oder der Aufenthalt von mehreren Personen auf dem Balkon zu Freizeitzwecken) zur Wohnnutzung, deren typischerweise damit verbundene Emissionen von den Nachbarn hinzunehmen sind (vgl. VwGH 20.1.2022, Ra 2019/05/0244). Nichts Anderes kann im vorliegenden Fall gelten, auf den zudem selbst im gedachten Fall darüberhinausgehender Emissionen die deutlich höheren Grenzwerte der Widmungskategorie Bauland-Agrargebiet zur Anwendung kommen würden (vgl. die Verordnung „Baulandwidmungen äquivalenter Dauerschallpegel“; LGBl. 8000/4-0).
Schon da sich keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin als verletzt erwiesen haben und sie damit keinen Anspruch darauf hat, dass der begehrte Abbruchauftrag erlassen wird, war ihr diesbezüglicher Antrag vom 27.5.2011 spruchgemäß abzuweisen.
Dazu kommt noch Folgendes: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das angerufene Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. z.B. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/06/0044). Eine während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilte baubehördliche Bewilligung, mit der jener Zustand genehmigt wird, der durch die Befolgung des baupolizeilichen Auftrages beseitigt werden soll, stellt grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des Sachverhalts dar (vgl. VwGH 4.7.2019, Ra 2017/06/0116, und VwGH 4.7.2019, Ra 2017/06/0188).
Durch den Bescheid vom 21.7.2022, ***, der sowohl von der belangten Behörde als auch jüngst vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu LVwG-AV-1799/001-2022 bestätigt wurde, wurde das vom gegenständlichen Abbruchauftrag erfasste Bauwerk (Terrasse) baubehördlich genehmigt, also eine Konsenslosigkeit nunmehr jedenfalls saniert. Durch die vorliegende rechtskräftige Baubewilligung ist die Tatbestandsvoraussetzung für die Erlassung eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014, dass „für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt“, nicht erfüllt, weshalb keine Rechtsgrundlage für einen solchen Auftrag besteht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hätte daher, wie schon mit Erkenntnis vom 24.8.2017, LVwG-AV-901/001-2017, festgelegt, auch wegen nunmehr erfolgter Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung des Bauwerkes und der Umbauten den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erlassung eines Abbruchauftrages abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2.9 2004, 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch beim Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische" Fragen betrifft. In seinem Urteil vom 18.7.2013, 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR ausgeführt, dass es Verfahren gibt, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest, und in der vorliegenden Säumnisbeschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMR bzw. Art. 47 GRC geboten wäre (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2019/08/0075).
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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