LVwG N LVwG-AV-1807/001-2022

LVwG-AV-1807/001-2022Landesverwaltungsgericht24.01.2023

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Erteilung; Vertrauenswürdigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1807/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1807.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 31. Oktober 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) am Standort ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 31. Oktober 2022, Zl. ***, wie folgt abgeändert wird:

„I.

Die A GmbH wird ermächtigt, in der Begutachtungsstelle

***, ***,

nachstehende Fahrzeugklassen gemäß § 3 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 wiederkehrend zu begutachten:

2. 1 Kraftwagen zur Personenbeförderung

Personenkraftwagen bis 2800 kgM1FZSZ

2. 2 Kraftwagen zur Güterbeförderung

Lastkraftwagen bis 2800 kgN1FZSZ

Kraftwagen, die nicht unter Punkt 2 (Kraftwagen zur Personenbeförderung und zur Güterbeförderung) und Punkt 4 (Sonstige Kraftfahrzeuge) fallen, mit einer Bauartgeschwindigkeit über 50 km/h (abgeleitete Fahrzeuge, Spezialkraftwagen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge)

bis 2800 kgFZSZ

3 Anhänger

Anhänger O1 ungebremst bis 750 kgO1 ungebremst

Anmerkung:

FZ, SZ (Fremd-, Selbstzündung)

hzG (höchstes zulässiges Gesamtgewicht)

Die Begutachtungsstelle ist mit einer deutlich sichtbar angebrachten Tafel, enthaltend das Symbol der Plakette und darüber die Bezeichnung „Prüfstelle“ zu kennzeichnen.

Rechtsgrundlage:

§ 57 a Abs. 2 KFG 1967“

2. Für Erteilung der Bewilligung ist nachfolgende Verwaltungsabgabe zu entrichten:

Verwaltungsabgabe ............................................................. € 65,--

(Erteilung der Ermächtigung)

Rechtsgrundlage:

Tarifpost 318, Z 1 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung

Die Verwaltungsabgabe ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an das Amt der NÖ Landesregierung zu überweisen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

§ 57a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

Hinweis:

Gemäß § 5 Abs. 3 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich der zur wiederkehrenden Begutachtung nunmehr ermächtigten Beschwerdeführerin eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 31. Oktober 2022, Zl. ***, wurde der Antrag der Rechtsmittelwerberin vom 9. September 2022 auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen am Standort ***, ***, abgewiesen.

In ihrer Begründung ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

„Laut Schreiben der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ***, vom 12. September 2022 scheinen bei Frau C folgende Verwaltungsvormerkungen auf:

Geschäftszahl

Deliktscode

Rechtsnorm

Geldstrafe

Primärstrafe

Ersatzfreiheitsstrafe

Beginn

Tilgung


238515

§ 38 Abs.5StVO i.V.m.§ 28 Abs. 1lit. a StVO

€ 200,00

2 Tag(e)

0 Stunde(n)

0 Minute(n)

15.03. 2022


238515

§ 38 Abs.5StVO i.V.m.§ 38 Abs. 1lit. a StVO

€ 200,00

2 Tag(e)

0 Stunde(n)

0 Minute(n)

15.03. 2022


3310327

§ 103 Abs. 2KFG 1967,BGBl. Nr.267/1967,zuletzt geändert durch BGBl. INr. 19/2019

€ 300,00

3 Tag(e)

0 Stunde(n)

0 Minute(n)

15.03. 2022


332711

§ 103 Abs. 2Ziffer 1 KFG i.V.m. § 27Abs. 1 KFG

€ 50,00

0 Tag(e)

10 Stunde(n)

0 Minute(n)

19.05. 2021

Laut Schreiben der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ***, vom 12. September 2022 scheinen bei Herrn D folgende Verwaltungsvormerkungen auf:

Geschäftszahl

Deliktscode

Rechtsnorm

Geldstrafe

Primärstrafe

Ersatzfreiheitsstrafe

Beginn

Tilgung


3210208

§ 102 Abs. 10 KFG

€ 150,00

2 Tag(e)

0 Stunde(n)

0 Minute(n)

01.02. 2022


238515

§ 38 Abs.5StVO i.V.m.§ 38 Abs. 1lit. a StVO

€ 140,00

2 Tag(e)

0 Stunde(n)

0 Minute(n)

05.06. 2021


3210652

§ 106 Abs. 5Ziffer 2 KFG

€ 180,00

1 Tag(e)

12 Stunde(n)

0 Minute(n)

16.01. 2021

In rechtlicher Hinsicht würdigte die belangte Behörde den Sachverhalt wie folgt:

„Gemäß § 57a Abs. 2 erster Satz KFG 1967 hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.

Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist nicht auf Fehlverhalten in Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 beschränkt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keinen Unterschied macht, ob über die erstmalige Erteilung oder den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung zu widerkehrenden Begutachtung verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung der verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – obliegt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2016, Ra 2014/11/0082, mit weiteren Nachweisen).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist in Hinblick auf die besondere Stellung einer nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Stelle bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zuletzt den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2019, Ra 2019/11/0068).

Da die Inhaber von Ermächtigungen gemäß 3 57a Abs. 2 KFG 1967 die große Verantwortung dafür tragen, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, sind Personen, bei denen nicht von der gewissenhaften Erfüllung dieser Aufgabe ausgegangen werden kann, im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1991, AW 91/11/0006).

Ausgehend von dem bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit anzulegenden strengen Maßstab und mit Blick auf die besondere Stellung eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten – Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bzw. Ausstellung einer öffentlichen Urkunde – kann die Behörde angesichts der Vielzahl an Verwaltungsstrafen, die über die beiden Geschäftsführer der A GmbH in den letzten 2 Jahren verhängt wurden, und des einschlägigen Charakters der verwirklichten Delikte, also ausschließlich Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960, derzeit nicht davon ausgehen, dass Sie vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 sind. Besonders schwer wiegt insbesondere, dass die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt wurde. Lässt dies doch auf die mangelnde Bereitschaft schließen, mit Behörden zu kooperieren und in Kontakt zu treten. Dieses Ihnen zuzurechnende Verhalten beeinträchtigt Ihre Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 erheblich, da im Fall der Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen eine zuverlässige Kooperation mit der Behörde zu Ihren hoheitlichen Aufgaben gehören würde.

Es war daher ohne Prüfung der übrigen Voraussetzungen des § 57a Abs. 2 KFG 1967 spruchgemäß zu entscheiden.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid wurde vom Rechtsmittelwerber durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid aufheben und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen bewilligen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich bereits jetzt verpflichte, den gewerberechtlichen Geschäftsführer D nicht mehr als solchen zu beschäftigen und einen anderen gewerberechtlichen Geschäftsführer ohne jegliche Verwaltungsstrafen anzustellen. Es verblieben solchermaßen lediglich vier Verwaltungsvormerkungen der handelsrechtlichen Geschäftsführerin und sei aufgrund dieses geringfügigen Fehlverhaltens die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG jedenfalls gegeben.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 23. Jänner 2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde zur Zl. ***, sowie jenes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-1807/001-2022 Beweis erhoben wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, C.

4. Feststellungen:

Am 9. September 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, die A GmbH, die Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen am Standort ***, ***.

Die A GmbH ist seit 8. August 2022 Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Kraftfahrzeugtechnik, eingeschränkt auf die Reparatur von Kraftfahrzeugen“ im Standort ***, ***.

Hinsichtlich des gewerberechtlichen Geschäftsführers der A GmbH, D, liegen folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor:

Geschäftszahl

Deliktscode

Rechtsnorm

Geldstrafe

Primärstrafe

Ersatzfreiheitsstrafe

Beginn

Tilgung


3210208

§ 102 Abs. 10 KFG

€ 150,00

2 Tag(e)

0 Stunde(n)

0 Minute(n)

01.02. 2022


238515

§ 38 Abs.5StVO i.V.m.§ 38 Abs. 1lit. a StVO

€ 140,00

2 Tag(e)

0 Stunde(n)

0 Minute(n)

05.06. 2021


3210652

§ 106 Abs. 5Ziffer 2 KFG

€ 180,00

1 Tag(e)

12 Stunde(n)

0 Minute(n)

16.01. 2021

Hinsichtlich der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der A GmbH, C, liegen folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor:

Geschäftszahl

Deliktscode

Rechtsnorm

Geldstrafe

Primärstrafe

Ersatzfreiheitsstrafe

Beginn

Tilgung


238515

§ 38 Abs.5StVO i.V.m.§ 28 Abs. 1lit. a StVO

€ 200,00

2 Tag(e)

0 Stunde(n)

0 Minute(n)

15.03. 2022


238515

§ 38 Abs.5StVO i.V.m.§ 38 Abs. 1lit. a StVO

€ 200,00

2 Tag(e)

0 Stunde(n)

0 Minute(n)

15.03. 2022


3310327

§ 103 Abs. 2KFG 1967,BGBl. Nr.267/1967,zuletzt geändert durch BGBl. INr. 19/2019

€ 300,00

3 Tag(e)

0 Stunde(n)

0 Minute(n)

15.03. 2022


332711

§ 103 Abs. 2Ziffer 1 KFG i.V.m. § 27Abs. 1 KFG

€ 50,00

0 Tag(e)

10 Stunde(n)

0 Minute(n)

19.05. 2021

Die Beschwerdeführerin verfügt für die von ihr beantragte Begutachtungstätigkeit der (nunmehr) beantragten Fahrzeugklassen erforderlichen Gerätschaften.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt der Verwaltungsbehörde, insbesondere den darin enthaltenen Verwaltungsvormerkungsauszügen, sowie auf den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde der Antrag auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, L7e, O1 gebremst (Anhänger bis 750 kg - Einachsanhänger und Mehrachsanhänger), R1a und R1b ausdrücklich zurückgezogen.

Die Rechtsmittelwerberin hat bei ihrer Einvernahme glaubwürdig dargelegt, dass sie am 5. Oktober 2022 nicht Lenkerin des LKW, ***, gewesen sei, indem es sich dabei um ein Fahrzeug des Güterbeförderungsgewerbes der A GmbH handle, welches von Mitarbeitern zur Güterbeförderung verwendet worden sei, sie gar keine Lenkberechtigung für derartige Fahrzeuge besitze.

Dass die Beschwerdeführerin über die für die beantragte Begutachtungstätigkeit [Fahrzeuge der Klassen M1 (Personenkraftwagen bis 2800 kg, Fremdzündungs- und Selbstzündungsmotor), N1 (Lastkraftwagen bis 2800 kg, Fremdzündungs- und Selbstzündungsmotor), Kraftwagen, die nicht unter Punkt 2 (Kraftwagen zur Personenbeförderung und zur Güterbeförderung) und Punkt 4 (Sonstige Kraftfahrzeuge) fallen, mit einer Bauartgeschwindigkeit über 50 km/h (abgeleitete Fahrzeuge, Spezialkraftwagen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge) bis 2800 kg, Fremdzündungs- und Selbstzündungsmotor), Anhänger O1 ungebremst] notwendigen Gerätschaften verfügt, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten kraftfahrtechnischen Gutachten vom 26. September 2022.

Letztlich ist die Rechtsfrage strittig, ob aus den festgestellten Verwaltungsvormerkungen eine Vertrauensunwürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 abgeleitet werden kann.

6. Rechtslage:

§ 28 VwGVG regelt Folgendes:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 17 VwGVG sieht vor:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die relevante Bestimmung des § 57a Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lautet auszugsweise wie folgt:

(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

[…]

Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 darf die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.

Die Vertrauenswürdigkeit einer Person stellt eine Charaktereigenschaft dar. Die Frage, ob die Vertrauenswürdigkeit gegeben ist oder nicht, ist im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen (vgl. VwGH 24.09.2003, 2003/11/0172).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH 22.11.1994, 94/11/0221; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maße, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern kann (vgl. VwGH 02.07.1991, 91/11/0026; VwGH 22.11.1994, 94/11/0221).

Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist aber nicht auf Fehlverhalten in Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 beschränkt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keinen Unterschied macht, ob über die erstmalige Erteilung oder den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden ist. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufs den Begriff „vertrauenswürdig“ verwendet, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016). Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit entscheidend, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten – wobei das Gesamtverhalten zu prüfen ist – des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – obliegt (VwGH 27.03.2008, 2005/11/0193). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Die belangte Behörde negierte die notwendige Vertrauenswürdigung aufgrund von vier rechtskräftigen, nicht getilgten Verwaltungsvormerkungen der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der A GmbH, C, und drei rechtskräftigen, nicht getilgten Verwaltungsvormerkungen des gewerberechtlichen Geschäftsführers der A GmbH, D.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds (vgl. VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Wenn auch im Ermächtigungsverfahren gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen inhaltlich nicht mehr zu überprüfen sind, darf jedoch dennoch nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zum Vorfallsgeschehen vom 05. Oktober 2021 (zweimaliges Nichtanhalten trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage) – Straferkenntnis der LPD Wien vom 04. Jänner 2022, GZ: *** – glaubhaft angegeben hat, gar nicht Lenkerin des LKW gewesen zu sein.

Die aktenmäßig hinsichtlich der handelsrechtlichen Geschäftsführerin sowie des gewerberechtlichen Geschäftsführers dokumentierten Verwaltungsvormerkungen weisen nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zwar zum Teil Bezug zur angestrebten Tätigkeit auf, doch indizieren sie nicht einen Mangel dahingehend, dass sich die Kraftfahrbehörde nicht darauf verlassen könne, dass die Antragstellerin die von ihr beantragte Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde.

In Zusammenschau mit dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Beschwerdeverhandlung hinterlassenen Eindruck der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Rechtsmittelwerberin bilden diese Verwaltungsvormerkungen keine tragfähige Grundlage für die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin.

Es hieße – selbst bei Zugrundelegung des geforderten „strengen Maßstabes“ – den Sorgfaltsbogen zu überspannen, verlangte die Kraftfahrbehörde absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit von Ermächtigungswerbern und Ermächtigungsinhabern.

Es liegen deshalb keine Anhaltspunkte vor, welche Grund zur Annahme geben, dass die Antragstellerin die ihr im Rahmen einer Ermächtigung zu übertragenden Aufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen - nicht ausüben werde, sodass spruchgemäß der Rechtsmittelwerberin die beantragte Ermächtigung zu erteilen war.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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