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LVwG-S-62/001-2022•LVwG N LVwG-S-62/001-2022
LVwG-S-62/001-2022Landesverwaltungsgericht23.01.2023
Güterbeförderungsrecht; Bundesstraßenmaut; Verwaltungsstrafe; Mautpflicht; Lenker; Pflichten; GO-Box; Signale;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GesbR in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.12.2021, ***, betreffend Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 330 Euro und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten Sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.12.2021, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 08.06.2021, 17:43 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Richtung ***, den Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ***, somit ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass keine Mautabbuchung stattgefunden habe. Eine Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht, die in der Vergewisserung der technischen Funktionsfähigkeit des Fahrzeuggerätes bestehe, habe nicht stattgefunden.
Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 iVm §§ 6 und 7 Abs 1 und 8 Abs 2 BStMG, BGBl I 109/2002, zuletzt geändert durch BGBl I 38/2016, angelastet und wurde über ihn gemäß § 20 Abs 2 BStMG eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 70 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsbehörde in der Höhe von 30 Euro vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Im Beschwerdeschriftsatz führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass im Straferkenntnis ausgeführt werde, es sei eine Stellungnahme der ASFINAG eingeholt worden, welche dem Straferkenntnis beigelegt werde. Diese Stellungnahme sei dem Straferkenntnis nicht beigelegt worden, weswegen das Verfahren mangelhaft sei. Gegen ihn seien bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen drei weitere Verwaltungsstrafen anhängig. In allen drei Verfahren sei ausgeführt, dass die Zeit der Betretung der 08.06.2021 zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr gewesen sei, die anzeigende Behörde sei jedoch seit 04.05.2021 in Kenntnis darüber gewesen, dass angeblich die GO-Box nicht funktioniert habe. Es sei erstaunlich, dass man ihn seit diesem Zeitpunkt weiterfahren habe lassen und erst am 08.06.2021 reagiert habe. Auf sämtlichen vorliegenden Fotos sei ersichtlich, dass die GO-Box im Fahrzeug vorhanden gewesen sei. Er sei ein altgedienter LKW-Fahrer und wisse, wie er die GO-Box zu verwenden habe. Er habe laufend die Funktionsfähigkeit der Box überprüft, diese Box habe auch während der ihm in den Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfenen Tatzeitpunkten immer gepiepst. Er bestreite sohin ausdrücklich, dass auch nur irgendein Verschulden von ihm dahingehend vorliege, dass keine Mautabbuchungen stattgefunden hätten. Es sei ihm auch bisher noch nicht nachgewiesen worden, dass keine Mautabbuchungen stattgefunden hätten. Aus sämtlichen Anzeigen gehe hervor, dass die im Fahrzeug vorhandene GO-Box durch die Anzeige an die Behörde einbehalten worden sei. Es sei ihm sohin auch die Möglichkeit genommen, diese GO-Box auf ihre technische Funktionsfähigkeit hin zu überprüfen. Dies werde ausdrücklich als weiterer Beweismangel geltend gemacht.
Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, und auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, hätte die belangte Behörde zu den Feststellungen kommen müssen, dass die GO-Box entweder funktionsfähig gewesen sei, in eventu, dass es für ihn jedenfalls derart gewesen sei, dass er von einer Funktionsfähigkeit habe ausgehen können.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.01.2022 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 50 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Vom erkennenden Gericht wurde in dieser Rechtssache am 16.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des unbedenklichen Verfahrensaktes der belangten Behörde, Befragung des Beschwerdeführers und Einvernahme des Zeugen C, dem die Überprüfung am 08.06.2021 durchführenden Mautaufsichtsorgan der ASFINAG.
Der Beschwerdeführer lenkte am 08.06.2021, um 17:54 Uhr, den auf die Firma D GmbH in *** zugelassenen Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der Autobahn *** im Gemeindegebiet von ***, nächst. Strkm ***, in Fahrrichtung Süden.
Bei der *** handelt es sich um eine Straße des mautpflichtigen Straßennetzes. Der LKW wies ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf, unterlag sohin der fahrleistungsabhängigen Maut.
Zur angegebenen Tatzeit erfolgte an der beschriebenen Tatörtlichkeit in Bezug auf den vom Beschwerdeführer gelenkten LKW keine Abbuchung der Maut. Aus dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafakt geht hervor, dass jedenfalls bereits in den Tagen davor keine elektronischen Mautabbuchungen über das Fahrzeuggerät (GO-Box) mehr erfolgten, wobei in diesem Zeitraum ständig Mautportale passiert wurden. Der Beschwerdeführer wurde vom Mautaufsichtsorgan, dem Zeugen C, im Rahmen der Anhaltung am 08.06.2021, um 18:25 Uhr, in *** mündlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Dieser Aufforderung wurde vom Beschwerdeführer nicht entsprochen.
Weder vor der Fahrt auf den mautpflichtigen Straßen, noch nach der Fahrt auf den mautpflichtigen Strecken hat sich der Beschwerdeführer über die technische Funktionsfähigkeit der GO-Box vergewissert. Während der Fahrt hat die GO-Box kein akustisches Signal abgegeben, sohin auch keinen einmaligen Signalton beim Passieren der Mautportale. Aufgrund der im Mautsystem registrierten fehlerhaften Mautabbuchungen erfolgte die Anhaltung, dabei ist vom Zeugen C festgestellt worden, dass es sich bei dem im LKW mitgeführten Fahrzeuggerät um eine „tote GO-Box“ handelte.
Zu obigen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund des Inhaltes der Verwaltungsstrafakten, insbesondere der Anzeige der ASFINAG vom 08.06.2021, in welcher die entsprechenden Daten hinsichtlich des in Rede stehenden Fahrzeuges, des Tatortes und der Tatzeit in unbedenklicher Weise enthalten sind sowie der Stellungnahme der ASFINAG vom 13.07.2021.
Dass es zur Tatzeit durch den Beschwerdeführer als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen *** zu einer Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes gekommen ist, ist unstrittig. Unbestritten ist auch die Feststellung, dass der Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut an Ort und Stelle trotz mündlicher Aufforderung durch ein Mautaufsichtsorgan nicht entsprochen wurde.
Aus der Stellungnahme der ASFINAG vom 13.07.2021 und den Angaben des Zeugen C ergibt sich auch, dass bereits an den Tagen vor der Anhaltung bei Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes keine Mautabbuchungen erfolgten (diesbezüglich waren gegen den Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht NÖ auch Beschwerdeverfahren zu den Geschäftszahlen LVwG-S-2694/001-2021, LVwG-S-2696/001-2021 und LVwG-S-2697/001-2021 anhängig, in welchen die jeweils angefochtenen Straferkenntnisse mit Erkenntnissen vom 14.04.2022 bestätigt wurden).
Der Verantwortung des Beschuldigten, sich sicher zu sein, dass die GO-Box beim Passieren eines Mautbalkens immer richtig „gepiepst“ hätte, ist nicht glaubwürdig, da dem erkennenden Gericht aus einer Vielzahl von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 bekannt ist, dass sich auf der Rückseite der GO-Box Antennen befinden, über die diese - sobald sie in den Mikrowellenstrahlungsbereich der Mautbalken kommt - aktiviert wird und eine Transaktion zustande kommt. Erst nach erfolgter Transaktion wird diese mit dem einmaligen Signalton quittiert. Somit ist es nicht nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte behauptet, bei jedem Portal einen Signalton gehört zu haben, während gleichzeitig nach den automatischen Aufzeichnungen des Mautsystems die für eine Mauttransaktion erforderliche Kommunikation zwischen Mautbalken und GO-Box überhaupt nicht stattgefunden hat. Demnach kann ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeuggerät beim Durchfahren eines Mautportales einen Signalton abgibt, wenn nicht (in einem Sekundenbruchteil davor) eine (erfolgreiche) Mauttransaktion erfolgt ist.
Tatsächlich ist auch bei der am 08.06.2021 vorgenommenen (unangekündigten) Kontrolle durch Mautaufsichtsorgane ein gravierender Defekt der GO-Box festgestellt worden der nicht nur eine Mautabbuchung von vorneherein, sondern auch ein Abgeben von optischen und akustischen Signalen verhinderte („tote“ GO-Box).
Vor diesem Hintergrund widerspricht die Rechtfertigung des Beschuldigten, wonach er Signaltöne gehört haben will, auch den logischen Denkgesetzen, ist doch mangels jeglicher Mauttransaktion ein Quittieren einer solchen mit dem dafür vorgesehenen einmaligen Signalton gar nicht möglich. Immerhin hat das Fahrzeuggerät nach den Aufzeichnungen des Mautsystems jedenfalls am Tag der Anhaltung am 08.06.2021 offenkundig nicht mehr funktioniert, was sich schließlich bei der dabei vorgenommenen Überprüfung der GO-Box auch eindeutig bestätigt hat.
Die Verantwortung des Beschwerdeführers stellt im Ergebnis somit eine reine Schutzbehauptung dar.
Eine der in Punkt 8.2.4.3.3. der Mautordnung genannten Bedingungen betreffend die Pflichten der Kraftfahrzeuglenker ist die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der GO-Box im Sinne von Punkt 8.2.4.2. (vor der Fahrt) sowie Punkt 8.2.4.4. (nach der Fahrt). Gemäß Punkt 8.2.4.2. hat sich der Kraftfahrzeuglenker vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die technische Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Die technische Funktionstüchtigkeit wird durch einmaliges kurzes grünes Blinken der Leuchtanzeigen „Statusabfrage“ und der Leuchtanzeige „Achsenzahl“ signalisiert. Blinken jedoch die Leuchtanzeigen „Statusabfrage“ und „Achsenzahl“ nicht, bedeutet dies, dass die GO-Box nicht funktionsfähig ist. In diesem Fall ist umgehend die nächstgelegene GO-Vertriebsstätte aufzusuchen und das Fahrzeug vor der Weiterfahrt mit einer neuen funktionsfähigen GO-Box auszustatten.
Von einer technischen Untersuchung der verfahrensgegenständlichen GO-Box war Abstand zu nehmen, da diese bereits durch die Kontrollorgane der ASFINAG mit dem Ergebnis überprüft worden war, dass es sich um eine „tote-GO-Box“ gehandelt hatte, welche weder Signaltöne abgeben, noch Maut abbuchen konnte. Der Frage, warum die GO-Box nicht funktioniert hat, kommt im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz zu.
Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BStMG lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 6
Mautpflicht
Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.“
„§ 7
Mautentrichtung
(1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.
[…]“
„§ 8
Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber
[…]
(2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker sind in der Mautordnung zu treffen.
[…]“
„§ 20
Mautprellerei
[…]
(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
[…]“
Zum Tatzeitpunkt galt die Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs (Mautordnung) in der Version 61 (gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2021):
Nach Punkt 8.2.4.1 umfassen die Verhaltenspflichten des Kraftfahrzeuglenkers generell auch die Verpflichtung, sich mit der Bedeutung der unterschiedlichen Signaltöne der GO-Box vertraut zu machen und das im Einzelnen in den nachfolgende Punkten 8.2.4.2 bis 8.2.4.4 festgelegte Verhalten zu setzen. Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 wird durch einen kurzen Signalton die Mautentrichtung bestätigt. Wenn kein Signalton erfolgt, hat nach Punkt 8.2.4.3.3 keine Mautentrichtung stattgefunden. In diesem Fall besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Nachzahlung der Maut. Nur bei Vorliegen aller in Punkt 8.2.4.3.3 näher angeführten Bedingungen ist der Kraftfahrzeuglenker nicht zur Nachzahlung der Maut verpflichtet.
Nach Punkt 8.2.4.3 der Mautordnung ist während der Fahrt auf dem mautpflichtigen Straßennetz die GO-Box ordnungsgemäß und dauerhaft an der Windschutzscheibe gemäß Punkt 8.1 anzubringen. Damit eine ordnungsgemäße Mautabbuchung erfolgen kann, hat der Kraftfahrzeuglenker in Entsprechung des § 102 KFG sicherzustellen, dass während der Fahrt das behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges dauerhaft vollständig sichtbar und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung unlesbar ist.
Dem Kraftfahrzeuglenker werden bei Durchfahren jeder Mautabbuchungsstelle akustische Signale zur Kenntnis gebracht, wobei zwischen informativen und zu beachtenden Signalen zu unterscheiden ist.
Nach Punkt 8.2.4.4 der Mautordnung hat nach der Fahrt auf mautpflichtigen Strecken der Kraftfahrzeuglenker neuerlich die technische Funktionsfähigkeit der GO-Box zu überprüfen und bei nicht mehr gegebener Funktionsfähigkeit der GO-Box (analog den Bestimmungen in Punkt 8.2.4.2) gegebenenfalls einen offenen Mautbetrag mittels Nachzahlung gemäß Punkt 7.1 zu begleichen. Ansonsten wird der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer lenkte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen an der Tatörtlichkeit auf einer mautpflichtigen Straße.
Über das im Fahrzeug mitgeführte Fahrzeuggerät, die GO-Box, welche dem Lastkraftwagen zugeordnet gewesen ist und die im Mautsystem mit dem behördlichen Kennzeichen des Kraftfahrzeuges angemeldet gewesen ist, ist es zu der im Straferkenntnis angeführten Tatzeit zu keiner elektronischen Abbuchung der fahrleistungsabhängigen Maut gekommen.
Da nach der Bestimmung des § 6 BStMG die Benützung von Mautstrecken mit Kraftfahrzeugen - wie dem gegenständlichen - der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt, ist durch das im Gegenstande vorgeworfene Benützen des mautpflichtigen Straßennetzes ohne Entrichtung der geschuldeten fahrleistungsabhängigen Maut der Verwaltungsstraftatbestand der Mautprellerei verwirklicht worden.
Neben der aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens erfolgten Verwirklichung des Tatbestandes in objektiver Hinsicht ist die Übertretung dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Unabhängig davon, dass hier von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen ist, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Verwaltungsvorschriften über das Verschulden nicht Näheres bestimmen, steht auch fest, dass der Beschwerdeführer als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges die ihm nach § 8 Abs 2 BStMG obliegenden Kontrollpflichten ignoriert hat.
Die Verwaltungsübertretung ist daher sowohl in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Nach der zu § 20 Abs 2 BStMG 2002 ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ra 2016/06/0025) liegt auch kein „fortgesetztes Delikt“ vor.
Nach dieser Judikatur sind die in mehreren Fahrtrichtungen und nach mehreren Fahrtantritten entstandenen Mautverkürzungen nicht zu einem „fortgesetzten Delikt“ zusammenzufassen, zumal mit jedem erneuten Fahrtantritt eine erneute Sorgfaltspflichtverletzung gegeben ist und einer zeitraumbezogenen Zusammenfassung mehrerer Fahrten auch der Umstand entgegensteht, dass es sich bei den in Rede stehenden verkürzten Entgelten um eine fahrleistungsabhängige und nicht um eine zeitabhängige Maut handelt. Eine von den einzelnen Fahrten weitgehend losgelöste, im Ergebnis zeitraumbezogene Betrachtungsweise ließe sich nicht mit dem aus der Systematik des Gesetzes ableitbaren „abgestuften“ Bezugssystem zwischen der fahrleistungsabhängigen Maut, der Ersatzmaut und dem gesetzlichen Strafrahmen in Einklang bringen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer bezieht als LKW-Fahrer laut eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. 2.200 Euro und im Winter Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von 1.600 Euro. Er besitzt ein Einfamilienhaus im Alleineigentum und ist für seine Gattin und vier schulpflichtige Kinder sorgepflichtig.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist gegenständlich nicht als gering anzusehen, soll doch die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut gewährleistet werden. Die Verwendung einer „toten GO-Box“, die zur Nichtentrichtung der Maut führt, beeinträchtigt das geschützte Rechtsgut massiv.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was strafmildernd zu berücksichtigen ist. Besondere Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.
Bei der von der Bezirkshauptmannschaft Mödling verhängten Geldstrafe handelt es sich um die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe. Umstände, die eine außerordentliche Milderung der Strafe rechtfertigen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Strafaufhebungsgrund nach § 20 Abs 5 BStMG kommt mangels Zahlung der Ersatzmaut im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen.
Auch ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, ist doch die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durchaus nicht als unbeträchtlich einzustufen. Immerhin hat es der Beschwerdeführer an jeglicher Sorgfalt, was die Überwachung der Funktionsfähigkeit der GO-Box betrifft, fehlen lassen. Zudem kann sein Verschulden auch nicht als gering qualifiziert werden, hat es sich bei der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes nicht bloß um ein einmaliges bzw. kurzfristiges Befahren gehandelt.
Die von der belangten Behörde für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden war im Sinne der Bestimmungen des § 16 Abs 1 und 2 VStG auch im Hinblick darauf, dass auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen verhängter Geldstrafe und der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe zu achten ist, entsprechend herabzusetzen.
Im Übrigen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling zu bestätigen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge § 52 Abs 8 VwGVG nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde zum Teil Folge gegeben wurde.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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