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LVwG-S-3119/001-2022•LVwG N LVwG-S-3119/001-2022
LVwG-S-3119/001-2022Landesverwaltungsgericht23.01.2023
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Verwaltungsstrafe; Anschlusszwang; Wasserbedarf; Liegenschaft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde des A, *** in ***, vom 24.11.2022 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 28.10.2022, Zl. ***, betreffend der Übertretung des § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z. 2 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Stunden) auf den Betrag von € 250,- (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit € 25,- neu festgesetzt.
3. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht aufzuerlegen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 275,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge: belangte Behörde) vom 28.10.2022 wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe am 11.03.2022 trotz des bestehenden Anschlusszwanges seinen Wasserbedarf für die Liegenschaft ***, *** nicht ausschließlich aus der Wasserversorgungsanlage des gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens der Marktgemeinde ***, gedeckt. Aufgrund der Übertretung von § 12 Abs. 1 Z. 2 des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetztes 1978 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2 VStG in der Höhe von € 40,00 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sei, sich die gegenständliche Liegenschaft im Versorgungsbereich eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens befinde, für welche grundsätzlich ein Anschlusszwang bestehe und der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ausschließlich aus der Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsunternehmens zu decken sei. Es sei im Rahmen der Strafbemessung als mildernder Umstand die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Erschwerend sei kein Umstand berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die verhängte Geldstrafe, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen, angemessen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass am 16.05.2022 ein Schreiben der belangten Behörde bei ihm eingelangt sei, welches eine Aufforderung zur Rechtfertigung als Inhalt gehabt habe. Die Rechtfertigung habe persönlich am 09.06.2022 bei der belangten Behörde oder bis zum diesem Zeitpunkt schriftlich zu erfolgen. Das Schreiben der belangten Behörde habe lediglich die Rechtsvorschrift als Inhalt gehabt und keine weiteren Unterlagen, weshalb der Beschwerdeführer um Übermittlung der Aktenteile ersucht habe. Eine Übermittlung der Aktenteile an den Beschwerdeführer persönlich oder an die, für den Hauptwohnsitz verantwortliche Behörde, sei nicht erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer sein Recht auf Akteneinsicht verletzt sehe.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 01.12.2022 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt und die Beschwerde mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Am 12.01.2023 wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Verlauf der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machte. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er Viertel-Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sei und diese an die Ortswassereinleitung angeschlossen sei. Der Beschwerdeführer legte zudem dar, dass er seinen Hauptwohnsitz in Wien habe und die gegenständliche Liegenschaft nur sporadisch nutze. Dauerhaft wohnhaft seien an der Liegenschaft seine Schwägerin und der Schwiegervater, welcher bereits verstorben wäre. Der Schwiegervater habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Liegenschaft an der Gemeindewasserleitung angeschlossen sei. Der Umstand, dass das Badezimmer über einen Brunnen versorgt werde, sei ihm nicht bekannt. Außerdem sei er kein Techniker respektive Installateur, um dies festzustellen. In einem vor kurzem geführten Gespräch mit seiner Schwägerin über den Umstand, dass das Badezimmer wieder an die Ortswasserleitung angeschlossen gehöre, habe diese mitgeteilt, dass bereits ein Installateur beauftrag worden sei. Ob das Badezimmer zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits wieder an der Ortswasserleitung angeschlossen sei, könne er nicht angeben. Die mitbeteiligte Gemeinde bestätigte, dass zeitnah eine erneute Kontrolle stattfinden werde. Zudem würden in Zukunft sämtliche Eigentümer gleichermaßen verständigt werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Akt und in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer (zu einem Viertel) der mit einem Gebäude bebauten Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***. Die Liegenschaft liegt im Versorgungsbereich des gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens der Gemeinde *** und ist an die Wasserleitung angeschlossen.
Im Zuge einer Begehung durch Organe der Gemeinde *** am 11.3.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Wasserbedarf nicht ausschließlich aus der Wasserversorgungsanlage des gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens der Gemeinde *** deckt, da das Badezimmer vom hauseigenen Brunnen versorgt wird.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt. Der dargestellte Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idF BGBl. I Nr. 109/2021 lauten auszugsweise:
§ 38. Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 44. Verhandlung
(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.
§ 50. Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. (…)
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
§ 52. Kosten
(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. (…)
6.2. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) idF BGBl. I Nr. 109/2021 lautet auszugsweise:
§25a. Revision
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
6.3. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) idF BGBl. I Nr. 58/2018 lauten auszugsweise:
§ 19 VStG. Strafbemessung
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
6.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978 idF LGBl. Nr. 85/2016 lauten auszugsweise:
§ 1. Anschlußzwang
(1) Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist im Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z 1) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe der §§ 2 und 2a ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).
(2) Ein Wasserversorgungsunternehmen ist gemeinnützig, wenn die Gebühren für die Benützung den Aufwand für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage nicht übersteigen. Zum Aufwand zählen insbesondere die Abgaben, Abschreibungen, Betriebskosten, Darlehenskosten und Rücklagen.
(3) Ein Wasserversorgungsunternehmen ist öffentlich, wenn der Anschluß innerhalb seines Versorgungsbereiches im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit jedem unter gleichen Bedingungen offensteht.
(4) Gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen werden im folgenden kurz Wasserversorgungsunternehmen genannt.
§ 2. Nichtbestehen des Anschlußzwanges
(1) Der Anschlußzwang im Sinne des § 1 besteht nicht für
1. Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch eine im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bereits bestehende eigene Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, wenn deren Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährden kann;
2. Liegenschaften, deren Wasserbedarf nach Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage aus einer eigenen Wasserversorgungsanlage, auf welche die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 nicht zutrifft, gedeckt wird, wenn deren Benutzung die Gesundheit nicht gefährden kann;
3. Liegenschaften, deren Grenze vom nächstgelegenen Wasserhauptrohrstrang mehr als 50 m entfernt ist;
4. Liegenschaften, deren Anschluß aus technischen Gründen nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann;
5. gewerbliche und industrielle Anlagen, Bergbauanlagen, landwirtschaftliche Betriebe sowie von einer Gebietskörperschaft betriebene Anstalten, soweit durch deren Belieferung der Wasserbedarf der anderen Liegenschaften unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wasserversorgungsunternehmens nicht gedeckt werden kann;
6. Gebäude mit Aufenthaltsräumen, für den Wasserbedarf zu Betriebszwecken, wenn die Nutzung einer eigenen Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährden kann.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Liegenschaftseigentümers mit Bescheid festzustellen, ob im Sinne des Abs. 1 der Anschlußzwang nicht besteht.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 hat der Liegenschaftseigentümer auf seine Kosten den Nachweis zu erbringen, dass die Weiterbenutzung bzw. Benutzung seiner Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährden kann. Zu diesem Zweck hat er gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 2 von Fachleuten, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften befugt sind, einen Wasseruntersuchungsbefund vorzulegen, aus dem die Gesundheitstauglichkeit des Wassers der eigenen Wasserversorgungsanlage hervorgeht.
(4) Wird das Nichtbestehen des Anschlußzwanges gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 rechtskräftig festgestellt, ist auch weiterhin ein Befund gemäß Abs. 3 in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert der Behörde (§ 10) vorzulegen.
§ 12. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft, wer
(…) 2. trotz bestehenden Anschlusszwanges seinen Wasserbedarf nicht aus der Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsunternehmens deckt;
(2) Diese Übertretungen sind mit einer Geldstrafe in den Fällen der
a) Z 3 bis zu € 730,–,
b) Z 1, 4, 7 und 9 bis zu € 2.200,–,
c) Z 2, 5, 6, 8, 10 und 11 bis zu € 3.600,– zu ahnden.
6.5. Die maßgebliche Bestimmung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 58/2018 lautet:
§ 17. Akteneinsicht
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder
auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.
6.6. Die maßgebliche Bestimmung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) idF BGBl. I Nr. 145/2022 lautet:
§ 825. Ursprung einer Gemeinschaft
So oft das Eigenthum der nähmlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehreren Personen ungetheilt zukommt; besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige Ereignung; auf ein Gesetz; auf eine letzte Willenserklärung; oder auf einen Vertrag.
Erwägungen:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
Eigentümer von Liegenschaften, welche sich im Versorgungsbereich eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens befinden, unterliegen grundsätzlich einem Anschlusszwang. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer als Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft gemäß § 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 den Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ausschließlich aus der Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsunternehmens zu decken hat (Anschlusszwang). Da das Badezimmer vom hauseigenen Brunnen versorgt wird erfolgt seitens des Beschwerdeführers keine ausschließliche Versorgung aus der Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsunternehmens. Ausnahmen vom Anschlusszwang sind in § 2 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 normiert. Zur Geltendmachung dieser Ausnahmen hat der Liegenschaftseigentümer, wenn er der Meinung ist, dass eine Ausnahme zutrifft, einen Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens des Anschlusszwanges bei der zuständigen Gemeinde vorzubringen (vgl. VwGH 96/07/0149). Eine solche bescheidmäßige Feststellung konnte vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden.
Eine Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs. 1 Z. 2 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 begeht, wer trotz bestehendem Anschlusszwang seinen Wasserbedarf nicht aus der Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsunternehmens deckt. Gegenständliche Liegenschaft, an welcher der Beschwerdeführer Miteigentümer ist, befindet sich in einem Versorgungsgebiet eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens, weshalb ein Anschlusszwang besteht. Da das Badezimmer vom hauseigenen Brunnen versorgt wird und keine Ausnahme nach § 2 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 vorliegt und der Beschwerdeführer somit seinen Wasserbedarf nicht ausschließlich aus der Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsunternehmens deckt, ist das objektive Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen.
Hinsichtlich des Verschuldens genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne dieser Bestimmung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen.§ 17 Abs. 1 AVG spricht dabei nicht gegen die Übersendung eines Aktes an die Partei selbst oder eine andere Behörde, jedoch besteht auch keine Verpflichtung der Behörde dazu (vgl. VwGH 94/18/0605). Die Nichtübermittlung eines Aktes zur Einsicht an die Partei selbst oder eine andere Behörde ist daher nicht zwingend, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht.
Die Bestrafung einer Verwaltungsübertretung nach § 12 NÖ WAG richtet sich gegen Liegenschaftseigentümer und Wasserbezieher. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer an gegenständlicher Liegenschaft. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich dabei sowohl an Eigentümer als auch Miteigentümer (vgl. VwGH 2013/05/0037).
Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind somit als erfüllt anzusehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Strafrahmen für eine Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs. 1 Z. 2 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 beträgt gemäß Abs. 2 lit c NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 eine Geldstrafe von bis zu € 3.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen).
Im ordentlichen Verfahren ist bei der Strafbemessung gemäß § 19 Abs. 2 VStG neben den Erschwerungs- und Milderungsgründen besonders Bedacht auf das Ausmaß des Verschuldens zu nehmen. Die Strafbemessung gemäß § 19 VStG liegt dabei im Ermessen des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH Ra 2016/08/0188).
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer sich einsichtig gezeigt und die Übertretung auch auf Unkenntnis der genauen Rechtslage sowie dem Umstand, dass er lediglich Miteigentümer der Liegenschaft ist und im Gegensatz zu anderen Miteigentümern nicht seinen Hauptwohnsitz an der Liegenschaft hat, zurückgeführt. Zudem besitzt der Beschwerdeführer nicht den notwendigen technischen Sachverstand um einen geänderten Wasseranschluss im Badezimmer festzustellen. Zu berücksichtigen war jedenfalls, dass keine besonderen Erschwerungsgründe vorliegen. Auch general- und spezialpräventive Gründe liegen nunmehr nicht mehr in jenem Ausmaß vor, die gegen eine geringere Strafhöhe sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist einsichtig und sicherte zu, den gesetzwidrigen Wasseranschluss im Badezimmer zu beheben. Unter Berücksichtigung dieser hinzukommenden und auch zu wertenden Milderungsgründe erscheint die nunmehr herabgesetzte Strafhöhe durchaus als schuld- und tatangemessen sowie ausreichend, um den grundsätzlich einsichtigen Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen hinkünftig bestmöglich abzuhalten. Die nunmehr festgesetzte Strafhöhe erscheint auch nicht als überhöht, da lediglich 9,6% der gesetzlich möglichen Höchstgeldstrafe verhängt wurden.
Da die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht vorlagen, konnte weder von einer Bestrafung abgesehen und das Verfahren eingestellt noch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.
Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (vgl. Punkt 7.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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