LVwG N LVwG-S-143/001-2023

LVwG-S-143/001-2023Landesverwaltungsgericht19.01.2023

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tierhaltungsverordnung; Rinder; Enthornung; tierärztliche Betreuung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-143/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.143.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 24. November 2022, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in ***, ***, am

−7. Jänner 2022 das weibliche Rind mit der Ohrmarkennummer ***, geboren am ***, und am

−25. April 2022 das weibliche Rind mit der Ohrmarkennummer ***, geboren am ***,

enthornt, obwohl zufolge des Punktes 2.8.1. der Anl. 2 zur 1. THV die Enthornung oder das Zerstören der Hornanlage bei Kälbern nur unter 6 Wochen durch eine sachkundige Person und unter Einsatz von Sedierung, Lokalanästhesie und postoperativ wirksamer Schmerzmittel durchgeführt werden dürfte.

Während des Verwaltungsverfahrens und in seiner Beschwerde wandte der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorlage entsprechender Behandlungsnachweise und Kostennoten der Tierarztpraxis B für die Enthornung der genannten Tiere und einer Bestätigung derselben Tierarztpraxis vom 12. Dezember 2022 über die Durchführung der Enthornung durch Angehörige der Tierarztpraxis ein, dass diese ordnungsgemäß durch einen Tierarzt durchgeführt worden sei.

Anhaltspunkte für Gegenteiliges, namentlich eine Durchführung des Eingriffs durch den Beschwerdeführer selbst, lassen sich dem vorliegenden Akt nicht entnehmen.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß Punkt 2.8.1. Spiegelstrich 2 der Anl. 2 zur 1. THV darf die Enthornung oder das Zerstören der Hornanlage bei Rindern u.a. erfolgen, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt unter Einsatz von Sedierung, Lokalanästhesie und postoperativ wirksamer Schmerzmittel durchgeführt wird. Anders als im Fall eines Eingriffs nach Spiegelstrich 1 diese Bestimmung kommt es auf das Alter des Tieres nicht an.

Im konkreten Fall erfolgte der Eingriff ausweislich der vorliegenden Bestätigungen jeweils durch einen Tierarzt und ist nicht ersichtlich, woraus die Behörde anderes ableiten will. Zumal für die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer selbst habe den Eingriff durchgeführt, keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind und seiner Rechtfertigung auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegengetreten werden kann, war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.