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LVwG-S-116/001-2023•LVwG N LVwG-S-116/001-2023
LVwG-S-116/001-2023Landesverwaltungsgericht19.01.2023
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Heimtierdatenbank; Registrierung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 12.12.2022, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Beginn des Tatzeitraums „7.5.2022“ zu lauten hat; im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es zwischen dem 4. Mai und dem 28. Juni 2022 in ***, ***, als Halterin des Hundes mit der Chipnr. *** unterlassen, diesen in der behördlichen Heimtierdatenbank eintragen zu lassen, obgleich das Tier am 6. April 2022 von Estland kommend nach Österreich verbracht worden sei.
Im Verwaltungsverfahren und in ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, aufgrund von Sprachbarrieren zunächst nicht verstanden zu haben, dass das Tier nicht nur der Gemeinde, sondern auch der Heimtierdatenbank gemeldet werden müsse. Darauf sei sie auch weder seitens der Gemeinde noch des Tierarztes hingewiesen worden. Darüber hinaus verfüge sie – entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von € 200,-- und beantrage daher, von einer Bestrafung abzusehen. Den Umstand der verspäteten Meldung an die Heimtierdatenbank (am 7. Juli 2022) bestreitet sie hingegen nicht.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 24a Abs. 4 TSchG ist jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme – jedenfalls aber vor einer Weitergabe – unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden.
Angesichts der Einreise am 6. April 2022 wäre das Tier daher spätestens am 6. Mai 2022 (das Gesetz stellt nicht auf eine Frist von vier Wochen, sondern auf eine solche von einem Monat ab; § 32 Abs. 2 AVG) der Heimtierdatenbank zu melden gewesen. Insoweit wäre es auch Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich von sich aus nach allfälligen Meldepflichten zu erkundigen. Der Umstand, dass sie seitens der Gemeinde oder des Tierarztes nicht auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht wurde, exkulpiert sie daher nicht. Allerdings war der von der belangten Behörde unrichtig angenommene Tatzeitraum entsprechend einzuschränken.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).
Bei der Festsetzung der Strafe ist zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Übertretung das öffentliche Interesse an einer Sicherstellung der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Tiere massiv beeinträchtigt wurde, sodass die gegenständlich verhängte Strafe (worauf die NÖ Tierschutzombudsperson zutreffend verweist) angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden kann.
Erschwerend war dabei nichts, mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) zu werten. Keine mildernde Wirkung kam hingegen der nachträglichen Meldung schon deshalb zu, weil diese erst nach Erlassung der Strafverfügung erfolgte.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierte Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin. Dabei kommt dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin über ein monatliches Nettoeinkommen von € 200,-- anstelle des von der belangten Behörde angenommenen Einkommens von € 800,-- verfügt, insoweit keine Bedeutung zu, als selbst letzteres unter dem Existenzminimum liegt und die Strafe selbst bei völliger Einkommens- und Vermögenslosigkeit angemessen wäre.
Gleichermaßen musste die Einschränkung des Tatzeitraums zu keiner Herabsetzung der Strafe führen, weil diese von der belangten Behörde bereits im untersten Bereich des Strafrahmens angesetzt wurde und sohin auch unter Zugrundelegung des nunmehrigen Vorwurfs tat- und schuldangemessen ist.
Nach § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr teilweises Obsiegen (Einschränkung des Tatzeitraums) nicht aufzuerlegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung zur Schuldfrage auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032) und es im Übrigen bloß – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146).
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