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LVwG-AV-2061/001-2022•LVwG N LVwG-AV-2061/001-2022
LVwG-AV-2061/001-2022Landesverwaltungsgericht18.01.2023
Verfahrensrecht; Bescheid; Empfänger; Prozessfähigkeit; gesetzlicher Vertreter; Sache des Verfahrens; Beschwerdelegitimation;
IM NAMEN DER REPUBLIK
I.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. A (in der Folge: mj. Erstbeschwerdeführer), geboren am ***, ***, ***, vertreten durch B, diese vertreten durch Rechtsanwältin C, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 14. Oktober 2022, Zl. ***, betreffend die Abweisung der Berufung gegen eine Kostenvorschreibung gemäß NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015), zu Recht:
1. Aufgrund der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwGVG) der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Berufung des mj. Erstbeschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
II.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde der B (in der Folge Zweitbeschwerdeführerin), ***, ***, vertreten durch Rechtsanwältin C, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 14. Oktober 2022, Zl. ***, betreffend die Abweisung der Berufung gegen eine Kostenvorschreibung gemäß NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015), den Beschluss:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist die Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang; Beweiswürdigung:
1.1. In der Nacht vom 20. auf den 21. März 2022 kam es im Ortsgebiet *** zu mehreren Bränden, die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr ***, der Freiwilligen Betriebsfeuerwehr *** und der Freiwilligen Feuerwehr *** erforderlich machten.
Beweiswürdigung:
Diese – insoweit unstrittige – Feststellung gründet auf den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes (vgl. insbesondere des einliegenden Untersuchungsberichts des Bundeskriminalamtes).
1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Bürgermeister) vom 18. Juli 2022, Zl. ***, wurde der mj. Erstbeschwerdeführer gemäß § 81 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1, 3 und 4 NÖ FG 2015 zur Leistung eines Kostenersatzes für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren in Höhe von 4.945,50 Euro verpflichtet. Begründend ist ausgeführt, dass der mj. Erstbeschwerdeführer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeigeführt habe, durch den ein Einsatz der Feuerwehr ausgelöst worden sei.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ist ausgeführt, dass „binnen 1 Monat nach Zustellung schriftlich das ordentliche Rechtsmittel der Berufung […] eingebracht werden“ könne.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind dem Inhalt des bezeichneten Bescheides des Bürgermeisters vom 18. Juli 2022 zu entnehmen und erweisen sich zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig. Insbesondere ist in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides die festgestellte Rechtsmittelfrist von „1 Monat“ ausdrücklich vorgesehen.
1.3. Die Zustellung dieses – den mj. Erstbeschwerdeführer verpflichtenden – Bescheides wurde wie folgt an die Meldeadresse (Hauptwohnsitz) der Zweitbeschwerdeführerin verfügt:
„A
z.H. der gesetzlichen Vertreterin
Frau B“
Die (in der Zustellverfügung als gesetzliche Vertreterin bezeichnete) Zweitbeschwerdeführerin ist die obsorgeberechtigte Mutter des am *** geborenen mj. Erstbeschwerdeführers. Der Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Juli 2022 wurde – nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der Abgabestelle der Zweitbeschwerdeführerin am 21. Juli 2022 – bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und dort ab 22. Juli 2022 zur Abholung bereitgehalten. Die Verständigung über die Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) wurde im Zuge des erfolglosen Zustellversuchs am 21. Juli 2022 in die Abgabeeinrichtung der Zweitbeschwerdeführerin eingelegt. Die Abholfrist war jedenfalls am 01. August 2022 noch nicht abgelaufen.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Kopf des Bescheides des Bürgermeisters vom 18. Juli 2022, worin die festgestellte Zustellung zu Handen der Zweitbeschwerdeführerin („z.H.“) als gesetzliche Vertreterin des mj. Erstbeschwerdeführers – per Meldeadresse der Zweitbeschwerdeführerin – verfügt wurde. Dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um die Mutter des am *** geborenen mj. Erstbeschwerdeführers handelt und diese (neben dem Vater) obsorgeberechtigt ist, erweist sich mit Blick auf das Beschwerdevorbringen als unstrittig. Im Übrigen gründen die Feststellungen betreffend den Zustellversuch, die Hinterlegung des Bescheides bei der zuständigen Postgeschäftsstelle einschließlich Einlage der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der Zweitbeschwerdeführerin sowie Abholfrist auf den eindeutigen Inhalten des im Verwaltungsakt zu diesem Bescheid enthaltenen, vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheins, der eine öffentliche Urkunde darstellt und als solche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit hat (vgl. VwGH 08.07.2004, 2002/07/0033, mwN) und die erfolgte Verständigung von der Hinterlegung beurkundet (vgl. etwa VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233).
1.4. Die Zweitbeschwerdeführerin war von ihrer Abgabestelle urlaubsbedingt bis längstens 29. Juli 2022 abwesend.
Beweiswürdigung:
Dieser Feststellung wird das übereinstimmende Vorbringen sowohl in der Berufung als auch in der – im Weiteren erhobenen (siehe sogleich unten) – Beschwerde zugrunde gelegt, wonach der Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Juli 2022 der Zweitbeschwerdeführerin „aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit erst am 29.7.2022 zugestellt“ worden sei. Zugunsten der Beschwerdeführerin wird aufgrund dieses Vorbringens – im Hinblick auf § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes – ZuStG (siehe sogleich unten) – eine urlaubsbedingte Abwesenheit von der Abgabestelle bis einschließlich 29. Juli 2022 angenommen.
1.5. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Juli 2022 erhoben 1. der mj. Erstbeschwerdeführer und 2. die Zweitbeschwerdeführerin, beide vertreten durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung, mit Schreiben vom 26. August 2022 Berufung. Zur Rechtzeitigkeit der Berufung wird vorgebracht, dass der Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Juli 2022, Zl. ***, der Zweitbeschwerdeführerin „aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit erst am 29.7.2022 zugestellt“ worden sei.
Beweiswürdigung:
Hierzu ist auf den Inhalt der – von der gemeinsamen Rechtsvertretung – mit Schriftsatz vom 26. August 2022 eingebrachten Berufung zu verweisen, aus dem sich ergibt, dass diese sowohl vom mj. Erstbeschwerdeführer als auch von der Zweibeschwerdeführerin erhoben wurde: So ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin für sich und „aus rein verwaltungsrechtlicher, prozessualer und anwaltlicher Vorsicht“ auch für den mj. Erstbeschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung erhebt. Zudem ist der Berufung die festgestellte Wortfolge betreffend deren Rechtzeitigkeit zu entnehmen.
1.6. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 14. Oktober 2022, Zl. ***, wurde gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Juli 2022, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Beweiswürdigung:
Dies ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem bezeichneten Bescheid der belangten Behörde.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhoben 1. der mj. Erstbeschwerdeführer und 2. die Zweitbeschwerdeführerin durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung mit Schreiben vom 15. November 2022 fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 zur Entscheidung vor.
In der Beschwerde wird – auf das hier Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass Zustellmängel vorlägen, weil sich der mj. Erstbeschwerdeführer sowohl im Juli 2022 als auch im Oktober 2022 in Untersuchungshaft befunden habe und ihm daher der Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Juli 2022, Zl. *** sowie der Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2022, Zl. ***, nicht an die im Briefkopf ausgewiesene Adresse zugestellt werden konnte. Zudem sei in den Bescheiden nur die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des mj. Erstbeschwerdeführers und nicht auch dessen Vater genannt, sodass bereits der Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Juli 2022, Zl. ***, aufgrund dieses Zustellmangels „nicht in Rechtskraft“ erwachsen sei.
Beantragt wurde den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2022, Zl. ***, zur Gänze aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen, in eventu den Bescheid zur Gänze aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid abzuändern und insbesondere die Höhe der Kostenvorschreibung herabzusetzen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Beweiswürdigung:
Hierzu wird auf die eindeutigen und unstrittigen Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere der Beschwerde, verwiesen.
2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
„§ 24.(1) D as Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), lauten:
„§ 61. […]
(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
§ 63. […]
(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.“
2.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten:
„§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. ‚Empfänger‘: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
[…]
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
[…]“
2.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) lauten:
„§ 158. Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.
[…]
§ 167. (1) Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.“
2.5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015) lauten:
„§ 79. (1) Zum Kostenersatz gegenüber der Gemeinde ist verpflichtet
1. wer die Beistellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche vorgeschrieben wurde,
2. wem eine Brandwache gemäß § 30 Abs. 3 angeordnet wurde,
3. wer in seinem Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr begehrt hat oder in dessen Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr erfolgt ist,
4. wer die bekämpfte örtliche Gefahr, sei es auch ohne Verschulden, verursacht hat,
5. die Gemeinde, deren Feuerwehr(en) Hilfeleistung gemäß § 35 Abs. 2 in Anspruch genommen hat/haben.
[…]
(3) Zum Ersatz der Kosten von Sonderlöschmitteln ist jene Person gegenüber der Gemeinde verpflichtet, in dessen Interesse Sonderlöschmittel zur Brandbekämpfung verwendet worden sind.
(4) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr auslöst, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr veranlasst, hat der Gemeinde die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden zu ersetzen.
[…]
§ 81. (1) Kostenersätze gemäß § 79 Abs. 1, 3 und 4 sind von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Sie sind für die Deckung des Aufwandes der Feuerwehren zu verwenden.
[…]“
3. Zur Beschwerde des mj. Erstbeschwerdeführers:
3.1. Zur Erlassung des Bescheides vom 18. Juli 2022 gegenüber dem mj. Erstbeschwerdeführer:
Der Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Juli 2022, Zl. ***, (wie auch der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde) wurde gegenüber dem mj. Erstbeschwerdeführer rechtswirksam erlassen.
Dem mj. Erstbeschwerdeführer wurden (entsprechend den oben getroffenen Feststellungen) mit Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Juli 2022 die Kosten für Einsätze der Feuerwehren gemäß § 79 Abs. 1, 3 bzw. 4 NÖ FG 2015 vorgeschrieben. Aus dem Spruch dieses Bescheides ergibt sich unter Berücksichtigung des Kopfes – sowie im Einklang mit der Begründung – eindeutig, dass mit diesem Bescheid der mj. Erstbeschwerdeführer verpflichtet wurde. Demnach ist der mj. Beschwerdeführer „materieller“ Empfänger dieses Bescheides.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Empfänger eines Bescheides nicht der materielle Empfänger, sondern sein gesetzlicher Vertreter zu bezeichnen, wenn der materielle Empfänger nicht prozessfähig ist. Bei Prozessunfähigkeit ist ein Bescheid an den gesetzlichen Vertreter (als „formellen“ Vertreter) zuzustellen (vgl. etwa VwGH 23.09.2014, 2013/01/0179, mwN).
Gemäß § 158 Abs. 1 ABGB hat derjenige, der mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, es zu pflegen, zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in all diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten, wobei auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen umfasst ist. Da der mj. Erstbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters (und bis dato) noch nicht volljährig und damit nicht voll handlungsfähig ist, war als „formeller Empfänger“ des Bescheides des Bürgermeisters der gesetzliche Vertreter des mj. Erstbeschwerdeführers zu bestimmen. In diesem Sinne wurde – im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – die Zustellung des Bescheides zu Recht an den mj. Erstbeschwerdeführer „zu Handen“ der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des mj. Erstbeschwerdeführers verfügt und der Bescheid zu Recht der Zweitbeschwerdeführerin – als (formelle) Empfängerin des Schriftstückes – an ihre Meldeadresse zugestellt (vgl. etwa auch VwGH 22.08.2019, Ra 2018/16/0136, wonach die Adressierung an die Partei „zu Handen“ eines Zustellbevollmächtigten ausreicht, wenn auf der Zustellverfügung ein Zustellbevollmächtigter als Empfänger zu bezeichnen ist): Vor diesem Hintergrund vermag das Beschwerdevorbringen, wonach der mj. Erstbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters (wie auch der belangten Behörde) an der in der Zustellverfügung genannten Adresse aufgrund der Untersuchungshaft keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, einen Zustellmangel nicht zu begründen, weil – wie dargelegt – die Zweitbeschwerdeführerin formelle Empfängerin des Schriftstücks und ihr der Bescheid an ihre Abgabestelle zuzustellen war.
Zudem liegt ein Zustellmangel auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Vater des mj. Erstbeschwerdeführers trotz gemeinsamer Obsorge der Eltern im Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Juli 2022, Zl. *** (sowie im angefochtenen Bescheid) nicht als gesetzlicher Vertreter angeführt ist, nicht vor. Gemäß § 167 Abs. 1 ABGB ist – im Falle der gemeinsamen Obsorge – jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet ist, das Kind zu vertreten. Der belangten Behörde ist einer Verfügung der Zustellung nur an die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter des mj. Erstbeschwerdeführers nicht entgegenzutreten.
3.2. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 18. Juli 2022 an den mj. Erstbeschwerdeführer:
Die Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters vom 18. Juli 2022, Zl. ***, an die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des mj. Erstbeschwerdeführers wurde am 22. Juli 2022 durch Hinterlegung (Beginn Abholfrist) bewirkt (zum erfolglosen Zustellversuch, die Einlage der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung, Hinterlegung und Beginn der Abholfrist vgl. die oben getroffenen Feststellungen):
Gemäß § 17 Abs. 3 dritter bzw. vierter Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der zweiwöchigen Abholfrist als zugestellt. Nur für den Fall, dass der Empfänger (oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 1 leg.cit.) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht „rechtzeitig“ vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Wort „rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. VwGH 17.08.2017, Ra 2017/11/0211). Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch „rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlangt ein Empfänger insbesondere dann nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn zum Zeitpunkt der Rückkehr zur Abgabestelle bereits rund die Hälfte der Rechtsmittelfrist abgelaufen war (vgl. VwGH 20.10.2010, 2007/08/0210, betreffend eine Rechtsmittelfrist von einem Monat).
Grundsätzlich ist gemäß § 63 Abs. 5 AVG die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat (wobei die Frist mit der an die Partei erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides beginnt). Sofern jedoch in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben wird, so gilt gemäß § 61 Abs. 3 AVG das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig. Im vorliegenden Fall ist daher die in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Bürgermeisters vom 18. Juli 2022 ausdrücklich ausgewiesene (gegenüber der in § 63 Abs. 5 AVG normierten Frist) längere Berufungsfrist von einem Monat („1 Monat“) maßgeblich.
Unter Zugrundelegung einer urlaubsbedingten Abwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin von der Abgabestelle bis Freitag, den 29. Juli 2022 (vgl. die hierzu getroffene Feststellung und Beweiswürdigung, wonach im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung und der Beschwerde – zugunsten der Beschwerdeführer – von einer Abwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin bis zu diesem Tag auszugehen war) bestand für die Zweitbeschwerdeführerin als formelle Empfängerin des Bescheides des Bürgermeisters vom 18. Juli 2022 die Möglichkeit, diesen Bescheid am darauffolgenden Montag (01.08.2022) innerhalb der Abholfrist zu beheben. Zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr zur Abgabestelle waren sohin erst acht Tage der einmonatigen Rechtsmittelfrist bis 22. August 2022 (dies entspricht vorliegend 32 Tagen) verstrichen, weshalb – im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung der Berufung verblieben ist.
Eine gemäß § 17 Abs. 3 ZuStG relevante Ortsabwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin – als formelle Empfängerin des Bescheides des Bürgermeisters vom 18. Juli 2022 – lag sohin entgegen dem Berufungs- (und Beschwerde)vorbringen nicht vor.
3.3. Zur verspäteten Einbringung der Berufung:
Infolge der Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters vom 18. Juli 2022, Zl. ***, bereits am 22. Juli 2022 begann die in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ausdrücklich genannte einmonatige Frist zur Einbringung der Berufung an diesem Tag zu laufen und endete am 22. August 2022 (zur Berechnung von nach Monaten bestimmten Fristen vgl. 32 Abs. 2 AVG).
Gemäß den oben getroffenen Feststellungen wurde die Berufung gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 26. August 2022 an diesem Tag eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Rechtsmittelfrist, die am 22. August 2022 endete, bereits abgelaufen.
3.4. Zur Sachentscheidung der belangten Behörde und Sache des Beschwerdeverfahrens:
In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
Gemäß den oben getroffenen Feststellungen führte die belangte Behörde die Berufung des mj. Erstbeschwerdeführers einer inhaltlichen Entscheidung zu (Abweisung der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG), obwohl diese – trotz verspäteter Erhebung der Berufung und damit verbundener Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides (vgl. etwa VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0508, mwN) – als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen wäre.
Ausgehend davon, dass die belangte Behörde infolge der verspätet eingebrachten Berufung und Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides zu Unrecht eine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. hierzu etwa auch VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127), war der angefochtene Bescheid aufgrund der Beschwerde (vgl. § 27 VwGVG) dahingehend abzuändern, dass die Berufung des mj. Erstbeschwerdeführers als verspätet eingebracht zurückgewiesen wird.
4. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
4.1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
4.2. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
4.3. Wie oben dargelegt, wurde durch den Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Juli 2022, Zl. ***, der mj. Erstbeschwerdeführer zu einem Kostenersatz gemäß § 79 Abs. 1, 3 bzw. 4 NÖ FG 2015 verpflichtet. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst wird durch den Spruch dieses Bescheides – auch unter Berücksichtigung des Kopfes und im Einklang mit der Begründung – weder zu einem Tun (oder Unterlassen) verpflichtet noch wurde die Zustellung dieses Bescheides an sie als Partei dieses Verfahrens verfügt. Daran ändert die – aufgrund ihrer Stellung als gesetzliche Vertreterin des mj. Erstbeschwerdeführers gebotene – Bezeichnung der Zweitbeschwerdeführerin als formelle Empfängerin dieses Bescheides („z.H.“) nichts. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Zweitbeschwerdeführerin ist auch nicht aus den Bestimmungen des NÖ FG 2005 abzuleiten; bloß faktische, insbesondere rein wirtschaftliche Interessen begründen gemäß § 8 AVG jedenfalls keine Parteistellung (vgl. etwa auch VwGH 19.04.2022, Ra 2021/02/0251).
Infolge dessen, dass die Zweitbeschwerdeführerin selbst durch den Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Juli 2022 nicht verpflichtet wird und dieser ihre Rechtsphäre nicht berührt, kommt für sie eine potentielle Verletzung in subjektiv öffentlichen Rechten weder durch diesen noch durch den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2022, Zl. *** betreffend Abweisung der Berufung, nicht in Betracht (vgl. hierzu VwGH 05.04.2022, Ra 2022/03/0073, wonach Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein VwG nach innerstaatlicher Rechtslage unmittelbar zusammenhängen). Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin ist sohin mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die – beantragte – öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen und hinsichtlich des mj. Erstbeschwerdeführers der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern war, dass die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde. Zudem ist der Sachverhalt für die hier gegenständliche Entscheidung durch den Inhalt des vorgelegten – insoweit auch unstrittigen – Verwaltungsaktes vollständig geklärt (vgl. § 24 Abs. 4 VwGVG). Die in der Beschwerde aufgeworfenen – für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen – Rechtfragen waren überdies auch im Hinblick auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von derartiger Komplexität, dass sie die Erörterung in einer Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und waren bereits Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (vgl. VwGH 27.03.2018, Ra 2016/06/0053).
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen kann und überdies eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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