LVwG N LVwG-S-2864/001-2022

LVwG-S-2864/001-2022Landesverwaltungsgericht16.01.2023

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Auskunftspflicht; Zulassungsbesitzer; Lenkereigenschaft;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2864/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2864.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. September 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufgehoben und das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1.1. Nach einer Anzeige durch die Polizei wegen einer Geschwindigkeitsübertretung erging ein an den Beschwerdeführer adressiertes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 11. November 2021, ***. Dieses lautet auszugsweise wie folgt (Aktenseite 7f; Ausführungen in eckiger Klammer hier und in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht):

„Sehr geehrte/r ZulassungsbesitzerIn!

Wir ersuchen Sie, Auskunft darüber zu erteilen, wer das genannte Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Zeit: 06.11.2021, 10:50 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße ***

,*** nächst Objekt Nr. ***, Fahrtrichtung ***

Fahrzeug: ***

Delikt: Verkehrsübertretung

Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, hat der/die ZulassungsbesitzerIn binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung schriftlich der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu erteilen.

Kann die Auskunft nicht erteilt werden, so ist die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese Person trifft dann die Auskunftspflicht.

[…]

Rechtsgrundlage

§ 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967)

Hinweis

Langt keine fristgerechte schriftliche Auskunft ein, so wird gegen Sie ein Strafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht eingeleitet; das gleiche gilt auch für eine ungenaue oder unrichtige Auskunft.“

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 12. November 2021 zugestellt (Aktenseite 26).

1.2. Mit Schreiben vom 12. November 2021 (Aktenseite 13) reagierte der Beschwerdeführer wie folgt auf dieses Schreiben der belangten Behörde:

„Sehr geehrte Herren ich kann bei guten Willen diese Lenkererhebung nicht ausfüllen da mein Motorrad seit 2 Monaten unberührt in der Garage steht da mein Blinker defekt ist und und es mittlerweile nicht mal mehr von selbst anspringt... Ich hatte ausserdem am 6.11. 2021 Besuch und haben den gesamten Tag zuhause gearbeitet... Ich bitte daher um Richtigstellung dessen vergehens.“

1.3. In der Folge ergingen mehrere als „Aufforderung zur Rechtfertigung“ bezeichnete Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin. Der Beschwerdeführer beantragte u.a. mehrfach die Einvernahme von drei näher genannten Zeugen; dies zum Beweis dafür, dass sich sowohl er als auch das auf ihn zugelassene im fraglichen Tatzeitpunk nicht am Tatort, sondern bei ihm zu Hause befanden.

Ein Versuch, die angebotenen Entlastungszeugen einzuvernehmen, erfolgte seitens der belangten Behörde nicht. Um schriftliche Stellungnahme ersucht und als Zeugin einvernommen wurde lediglich die die Anzeige erstattende Polizistin („Meldungslegerin“).

1.4. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben als Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:zu 1.: 06.11.2021, 10:50 Uhr

zu 2.: siehe Tatbeschreibung

Ort:zu 1.: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße ***, *** nächst Objekt Nr. ***, Fahrtrichtung *** (Laser, Freiland)

zu 2.: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, ***, ***

Fahrzeug:*** (Österreich), Motorrad

Tatbeschreibung:

1. Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 70 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit. 128 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 4 km/h Messtoleranz.

2. Als Zulassungsbesitzer der BH St. Pölten über deren schriftliche Anfrage vom 11.11.2021 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 12.11.2021 darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 06.11.2021 um 10:50 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße , , nächst Objekt Nr. ***, Fahrtrichtung *** gelenkt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 37/2019, § 99

Abs.2e StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 154/2021

zu 2. § 103 Abs.2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF. BGBl. I Nr. 19/2019, § 134 Abs.1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF. BGBl. I Nr. 134/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlichGemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

zu 1. € 510,0090 Stunden§ 99 Abs.2e StVO 1960, BGBl. Nr.

159/1960 idF. BGBl. I Nr. 154/2021

zu 2. € 1.020,00205 Stunden§ 134 Abs.1 KFG 1967, BGBl. Nr.

267/1967 idF. BGBl. I Nr. 134/2020

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€ 153,00

Gesamtbetrag:€ 1.683,00“

Begründet wurde dieses Straferkenntnis auszugsweise wie folgt:

„Aufgrund der eindeutigen und durchaus schlüssigen Angaben des Meldungslegers sowie der Stellungnahme der Polizeiinspektion *** sieht die Behörde keine Veranlassung an der Richtigkeit der angezeigten Sachverhaltsdarstellung zu zweifeln.

Da der Sachverhalt von einem im Dienst befindliches Organ der Straßenaufsicht wahrgenommen wurde, kann die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch entgegen Ihre Rechtfertigungsangaben als erwiesen angenommen werden.

Für die erkennende Behörde sind die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahren, das mit der dienstlichen Wahrnehmung des Anzeigelegers übereinstimmt, erwiesen.

Der Anzeigeleger hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme die Anzeigedaten bestätigt. Seine Angaben erscheinen der Behörde weder in sich widersprüchlich noch unschlüssig.

Weiters ist festzuhalten, dass für das im angeführten Tatort verwendete Geschwindigkeitsmessgerät der Type LTI 20/20 TruSpeed 4858 eine aufrechte Eichung vorliegt.

Entsprechend der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen; weiters entspricht es dieser Rechtssprechung, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigwerden des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen. Ist Zulassungsbesitzer (Halter) eines Fahrzeuges eine juristische Person, so gelten diese Ausführungen entsprechend für die natürliche Person, die das vertretungsbefugte Organ der Körperschaft ist. (vgl. z.B. VwGH vom 4.10.1996, 96/02/0394, vom 6.11.2002, 2001/02/0273 u.a.)

Im vorliegenden Fall haben Sie im gesamten Verfahren keine konkrete andere, als Lenker in Frage kommende Person genannt und konnte somit der Schluss gezogen werden, dass Sie selbst der Fahrzeuglenker waren. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich eine Tatsache (Lenkereigenschaft) nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist (VwGH 12.2.1982, 81/08/0035.) – Es genügt vielmehr von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat andere Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 13.11.1986, 85/16/0109).

Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit aufgrund der Annahme, dass Sie das Fahrzeug gelenkt haben und die gleichzeitige Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen mangelnder Auskunftserteilung widerspricht keineswegs dem Doppelbestrafungsverbot, indem es sich um zwei verschiedene, getrennt beurteilende Tatbestände handelt (VwGH 2.3.2000, 98/03/0344 u.a.).

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses und der Aktenlage sowie des Faktums, dass Sie keinen anderen Lenker bekanntgegeben habe, ist es für die Behörde erwiesen, dass Sie selbst das Fahrzeug zum angeführten Tatzeitpunkt am angeführten Tatort gelenkt haben.

Da die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen aufgrund der bereits vorliegenden Beweise als ausreichend erwiesen anzusehen ist, war von weiteren, wie von Ihnen beantragten Beweisaufnahmen, Abstand zu nehmen.“

1.5. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die näher begründete Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

1.6. Im angelasteten Tatzeitpunkt befanden sich sowohl der Beschwerdeführer als auch das auf ihn zugelassene Motorrad nicht am angelasteten Tatort, sondern in ***, ***.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 10. Jänner 2023, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsstrafakts, des Schreibens der belangten Behörde vom 22. November 2022 (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift), das vom Beschwerdeführer vorgelegte Prüfgutachten gemäß § 57a (Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift), Einvernahme des Beschwerdeführers, der Meldungslegerin C, der D, der E sowie des F.

Soweit keine gesonderten Ausführungen erfolgen, ergeben sich die Feststellungen unstrittig aus der Aktenlage.

2.2. Der Beschwerdeführer bestritt während des gesamten Verfahrens, der Lenker des von der Meldungslegerin wahrgenommenen Motorrads gewesen zu sein. Er sei nicht am Tatort, sondern zu Hause gewesen; dasselbe gelte für das auf ihn zugelassene Motorrad. Zum Beweis für dieses Vorbringen bot der Beschwerdeführer die Einvernahme der unter 2.1. genannten Zeugen an.

Zwar trifft die Ausführung der belangten Behörde zu, dass der Beschwerdeführer keine andere als Lenker in Frage kommende Person genannt hat. Dies berechtigte die belangte Behörde aber nicht zur Annahme, dass er der Lenker gewesen ist, da er sich nicht bloß darauf zurückgezogen hat, keine andere Person als Lenker zu nennen. Er hat vielmehr vorgebracht, dass weder er noch das auf ihn zugelassene Motorrad im fraglichen Zeitpunkt am Tatort gewesen sind und zum Beweis dafür während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde drei Zeugen angeboten. Völlig zutreffend verweist die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf § 25 Abs. 2 VStG, wonach die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden. Warum die angebotenen Zeugen entgegen dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nicht einvernommen wurden, ergibt sich nachvollziehbar weder aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses noch dem Schreiben der belangten Behörde vom 22. November 2022 (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift).

Aus den schlüssigen und übereinstimmenden Darstellungen der (vom Landesverwaltungsgericht einvernommenen) Zeuginnen D und E sowie des Zeugen F und des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt bei sich zu Hause und nicht am Tatort war. Das auf ihn zugelassene Motorrad befand sich ebenfalls dort.

In Zusammenschau mit den Schilderungen der Meldungslegerin (Schwierigkeiten beim Ablesen der Nummerntafel, keine Sicht auf das Motorrad während des Überholvorgangs, keine Wahrnehmung betreffend Type und Farbe oder Fahrer des Motorrads; vgl. Seite 7 f der Verhandlungsschrift vom 10. Jänner 2022) geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Meldungslegerin ein Ablesefehler unterlaufen ist.

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1.1. Zur Aufhebung betreffend die Geschwindigkeitsübertretung:

Der Beschwerdeführer lenkte das Motorrad im Tatzeitpunkt nicht.

Er hat die ihm angelastete Tat somit nicht begangen, weshalb Spruchpunkt 1. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen ist.

3.1.2. Zur Aufhebung betreffend Nichterteilung der Lenkerauskunft:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist (vgl VwGH vom 03. November 2000, 2000/02/0194, vom 19. Dezember 2014, Ra 2014/02/0081, sowie vom 18. Oktober 2018, Ra 2018/02/0292).

Da die Auskunft des Beschwerdeführers vom 12. November 2021 den Tatsachen entsprach, verstieß er damit nicht gegen § 103 Abs. 2 KFG 167.

Daher ist auch dieser Spruchpunkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

3.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (zB VwGH vom 14. März 2019, Ra 2019/18/0068, sowie vom 26. April 2021, Ra 2018/05/0285).

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