LVwG N LVwG-AV-895/001-2022

LVwG-AV-895/001-2022Landesverwaltungsgericht16.01.2023

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; naturschutzbehördlicher Auftrag; Entfernungsauftrag; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-895/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.895.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 18. Juli 2022, Zl. ***, betreffend einen Auftrag nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) den

BESCHLUSS

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Krems zurückverwiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4, Abs. 9 B-VG – Bundes-Verfassungsgesetz

Begründung:

1. Verwaltungsbehördliches Verfahren und Sachverhalt:

1.1. A ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist ca. 73.000 m² groß.

1.2. Am 9. Februar 2022 nahmen zwei Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: belangte Behörde) im Zuge eines Außendienstes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, großflächige Erdbewegungen „östlich des landwirtschaftlichen Anwesens“ wahr. Bei der Inaugenscheinnahme wurde ihnen erklärt, dass ein Ziegenstall samt Heubelüftung und Bergehalle (40 x 12 Meter) errichtet werden soll und die Baubewilligung bereits erteilt worden wäre.

1.3. Mit Schreiben vom 16. März 2022 informierte die belangte Behörde die Baubehörde über die Erdbewegungen und ersuchte um Bekanntgabe, ob die Erdbewegungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem bewilligten Bauvorhaben stünden. Die Baubehörde teilte mit E-Mail vom 24. März 2022 mit, dass bloß Abgrabungen und nicht großdimensionierte Anschüttungen baubehördlich bewilligt worden seien. Es sei daher von keinem Zusammenhang auszugehen.

1.4. Im Verwaltungsakt der belangten Behörde befindet sich weiters ein ununterschriebenes Schriftstück. Dieses trägt den Namen „Gedächtnisprotokoll über den Lokalaugenschein vom 24.05.2022“. Demnach sei ein Ortsaugenschein vorgenommen worden, an welchem Vertreter der belangten Behörde, der Gemeinde *** sowie der Beschwerdeführer und dessen Frau teilnahmen. Dabei sei festgestellt worden, dass östlich „des Anwesens“ nicht nur Abgrabungen des bestehenden Hanges vorgenommen worden seien, sondern auch Fremdmaterial zugeführt worden sei. Die Geländeveränderung habe bezüglich des aufgeschütteten Bereiches ein Ausmaß von rund 4.000 m², wobei aufgrund der Neigung des Hanges zur Herstellung einer horizontalen Fläche grob geschätzt von einer Kubatur von 10.000 bis 15.000 m³ auszugehen sei. Durch die Baubehörde sei festgestellt worden, dass das bewilligte Bauvorhaben in veränderter Form hinsichtlich der Lage der Gebäude umgesetzt werde. Weiters sei ein Zufahrtsweg und ein Umkehrplatz hergestellt worden bzw, solle dieser noch hergestellt werden und dabei zugeführtes Fremdmaterial Verwendung finden. Von der Baubehörde sei die Vorlage eines neuen Lageplanes gefordert worden, der nicht nur die lagerechtliche Darstellung der Gebäude, sondern auch die Geländeveränderungen wiedergeben solle. Nach Vorliegen des Planes sollen die Zuständigkeiten hinsichtlich der Abgrenzung des Bauverfahrens von einem Verfahren nach dem NÖ NSchG 2000 bzw. Abfallwirtschaftsgesetz abgeklärt werden.

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Juli 2022, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer nach „§§ 6 bis 8 und 35 Abs 2“ NÖ NSchG 2000, die „auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, getätigten Erdablagerungen auf einer Fläche von 4.000 m² und einer geschätzten Kubatur von 10.000 bis 15.000 m³ innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen und den früheren Zustand dieses Grundstückes wiederherzustellen“. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf dem Grundstück Anschüttungen im Ausmaß von rund 4.000 m² stattgefunden hätten, wobei von einer Kubatur von 10.000 bis 15.000 m³ auszugehen sei. Es sei durch die Baubehörde die Vorlage eines neuen Lageplanes gefordert worden, welcher auch die Geländeveränderungen wiedergeben solle. Diese Unterlagen seien nicht vorgelegt worden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 3. August 2022 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass es aufgrund einer Operation zu Verzögerungen bei der Vorlage der Unterlagen gekommen sei. Die Planänderungen seien in Arbeit und würden nachgereicht werden. Er ersuchte damit um Ruhendstellung des naturschutzrechtlichen Verfahrens bis Ende des Jahres, da es sich um eine baurechtliche Angelegenheit handle.

3. Feststellungen

Von der belangten Behörde wurden

  • keine Feststellungen dazu getroffen, dass auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² eine Niveauveränderung um mindestens einen Meter erfolgte bzw. welche Niveauveränderung überhaupt erfolgte. Es wurde auch nicht festgestellt, dass das angeschüttete Erdreich (Grobschätzung der Behörde: 10.000 bis 15.000 m³) gleichmäßig über die Anschüttungsfläche von 4.000 m² verteilt wäre.

  • nicht festgestellt, welcher „frühere Zustand“ des Grundstücks wiederhergestellt werden soll bzw. wie dieser ausgesehen hat.

  • keine nachvollziehbaren Feststellungen dazu getroffen, an welcher Stelle des 73.000 m² großen Grundstücks die Anschüttungen vorgenommen wurden; ein Lageplan oder eine Skizze sind im Verwaltungsakt nicht enthalten.

  • nicht festgestellt, ob die Anschüttungen sich außerhalb des Ortsbereiches im Sinne des NÖ NSchG 2000 befinden.

4. Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in den Bescheid, das „Gedächtnisprotokoll“ und der Beschwerde sowie in das Grundbuch. Daraus konnten die Feststellungen zweifelsfrei und eindeutig erschlossen werden.

5. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

§ 27.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(…)

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) lauten auszugsweise:

§ 6

Verbote

Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:

1. die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z 6), ausgenommen

  • die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie

  • kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;

2. die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen, ausgenommen unbedingt notwendige Maßnahmen bei der Durchführung eines gemäß § 7 bewilligten Vorhabens;

3. das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen;

4. die Beleuchtung von Werbeanlagen, Ankündigungen und Hinweisen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3.

§7

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;

2. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;

3. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;

4. Abgrabungen oder Anschüttungen,

  • die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden,

  • die sich – außer bei Hohlwegen – auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und

  • durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt;

5. die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;

6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen

  • in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie

  • kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;

7. die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²;

8. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.

(…)

§ 35

Besondere Maßnahmen

(…)

(2) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.

6. Rechtliche Erwägungen:

6.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt aus dem Beschwerdebegehren keine grundsätzliche Einengung des Prüfungsumfangs der Verwaltungsgerichte. Beschwerdegegenstand und Verfahrensgegenstand vor dem Verwaltungsgericht sind somit nicht unbedingt deckungsgleich. § 27 VwGVG stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs lediglich klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheids inhaltlich auseinanderzusetzen hat und dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte (vgl. VwGH 9.9.2015, Zl. Ro 2015/03/0032, 0031; VwGH 6.4.2016, Zl. Ro 2015/03/0026; VwGH 16. März 2016, Zl. Ra 2015/04/0042). Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheids bzw. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 22.1.2015, Zl. Ra 2014/06/0055; VwGH 28.4.2016, Zl. Ra 2015/07/0057; (Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 27, Rz 5 (rdb). Dem entspringen folgende verwaltungsgerichtliche Erwägungen:

6.2. Die belangte Behörde stützte ihren naturschutzbehördlichen Auftrag auf §§ 6 bis 8 und 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000. Nach § 35 Abs. 2 leg. cit. sind Personen, die den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 zuwidergehandelt haben, zu verpflichten, den früheren Zustand wiederherzustellen. Es ist daher im gegenständlichen Fall in einem ersten Schritt zu erheben, welche Bestimmung des NÖ NSchG 2000 missachtet wurde.

6.3. Trotz des pauschalen Verweises auf die §§ 6 bis 8 NÖ NSchG 2000 im Spruch des angefochtenen Bescheides geht aus dessen Begründung hervor, dass die belangte Behörde von einer Zuwiderhandlung gegen die Bewilligungspflicht des § 7 Abs. 1 Z. 4 NÖ NSchG 2000 ausging. Nach dieser Bestimmung bedürfen Abgrabungen oder Anschüttungen außerhalb vom Ortsbereich einer Bewilligung, sofern sie nicht im Zuge anderer nach dem NÖ NSchG 2000 bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, sie sich grundsätzlich auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und durch sie eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Geländeveränderung ein Ausmaß von rund 4.000 m² hat. Wenngleich die belangte Behörde darüber hinaus von einer – durchaus unbestimmten, grobgeschätzten – Kubatur von 10.000 bis 15.000 m³ ausging, so ist den Feststellungen keineswegs zu entnehmen, dass auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² eine Niveauveränderung um mindestens einen Meter erfolgte. Dies ist logische Konsequenz daraus, dass die Feststellungen keine gleichmäßige Anschüttungsverteilung über den gegenständlichen Bereich von 4.000 m² ausweisen. Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, ob es zu einer tatsächlichen Messung des aufgeschütteten Bereiches in irgendeiner Form kam bzw. wer unter Anwendung welcher Methoden die Messung bzw. Schätzung durchführte. Es finden sich keinerlei Ermittlungsschritte zu den Fragen, ob die Mindestveränderung von einem Meter über eine Fläche von zumindest 1.000 m² vorliegt. Es mangelt sohin an Ermittlungen zu einem wesentlichen Sachverhaltselement, nämlich der Niveauveränderung um mindestens einen Meter auf zumindest 1.000 m². Zudem gibt es keine Feststellungen darüber, ob der gegenständliche Bereich sich überhaupt außerhalb des Ortsbereichs befindet oder wie der wiederherzustellende frühere Zustand ausgesehen hat. Zusätzlich ist anzumerken, dass es für den Auftrag nach § 35 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 1 Z. 4 NÖ NSchG 2000 jedenfalls einer spruchmäßig konkretisierten Angabe darüber bedarf, welche räumlich explizit bestimmten Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu entfernen sind. Ein pauschaler Verweis auf „die Anschüttungen“ auf dem Grundstück ist bei einer Grundstücksgröße (hier: 73.000m²), welche die Anschüttungsfläche (hier: 4.000 m²) deutlich überwiegt, nicht ausreichend. Denn ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss (etwa durch einen Lageplan, der Bestandteil des Bescheidspruches wäre) so bestimmt gefasst sein, dass nötigenfalls eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (vgl. VwGH vom 24.10.1994, Zl. 93/10/0227). An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Behörde offensichtlich davon ausging, dass das Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet durchgeführt werden soll. Jedoch kann dem Bescheid – wenngleich nicht primär für die Beurteilung des § 7 Abs. 1 Z. 4 NÖ NSchG 2000 relevant – nicht entnommen werden, in welchem Landschaftsschutzgebiet sich das gegenständliche Grundstück befinden soll.

6.4. Das Verwaltungsgericht hat über Bescheidbeschwerden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde hingegen notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

6.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH 27.8.2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Der Rechtsprechung zufolge ist etwa bei der Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG unzulässig, wenn es sich dabei um eine typische Ergänzung handelt, welche die Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmen und sodann in der Sache selbst zu entscheiden gehabt hätte (VwGH 17.2.2015, Zl. Ra 2014/09/0037). Im vorliegenden Fall liegen allerdings zu wesentlichen Fragen überhaupt keine Ermittlungsergebnisse vor. Diese erstmals einzuholen ist nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts (VwGH 31.8.2015, Zl. Ra 2015/11/0039). „Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde […] bloß ansatzweise ermittelt hat“ (VwGH 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, Wien 2013, 127, 137).

6.6. Die belangte Behörde hat die angeführten und erforderlichen weiteren Ermittlungen unterlassen, sodass der maßgebliche Sachverhalt (in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 Z. 4 NÖ NSchG 2000) nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Es liegen diesbezüglich erhebliche Ermittlungslücken vor. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist weder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden noch im Interesse der Raschheit geboten. Die erforderlichen Ergänzungen sind daher nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen. Die Angelegenheit wird zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Krems zurückverwiesen.

7. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG konnte die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr ist es so, dass sich die Entscheidung auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut sowie auf die einschlägige und einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützt.

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