projekte
LVwG-AV-1917/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1917/001-2022
LVwG-AV-1917/001-2022Landesverwaltungsgericht16.01.2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einfriedung; Nachbar; subjektiv-öffentliches Recht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerden des Herrn A, ***, *** sowie des Herrn B und der Frau C, beide in ***, ***, alle vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen die Bescheide des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** jeweils vom 04.10.2022, GZ. jeweils ***, mit denen die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21.07.2022, GZ. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) an Herrn E, ***, ***, für die Errichtung einer Einfriedung auf den Grundstücken *** und *** der EZ ***, KG ***, als unbegründet abgewiesen wurden, zu Recht:
1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit Bauansuchen vom 17.05.2022 beantragte Herr E (in weiterer Folge als „Bauwerber“ bezeichnet) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf den Grundstücken Nr. *** und *** der EZ ***, KG ***, dies unter Anschluss eines Einreichplanes und einer Baubeschreibung jeweils vom 17.05.2022, ausgestellt durch das Planungsbüro F, ***, ***.
Nach Durchführung einer Vorprüfung verständigte der Bürgermeister der Gemeinde *** als zuständige Baubehörde I. Instanz sämtliche Anrainer, so auch die Beschwerdeführer, über eben dieses Bauvorhaben unter Einräumung der Möglichkeit, dagegen Einwendungen zu erheben.
Mit jeweils persönlich bei der Baubehörde I. Instanz eingebrachtem Schreiben vom 20.06.2022 bzw. 21.06.2022 erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben.
Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Planverfassers F und des von der Baubehörde I. Instanz beigezogenen bautechnischen Sachverständigen G wurde dem Bauwerber mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21.07.2022, GZ. ***, gemäß § 14 iVm § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf den Grundstücken Nr. *** und *** der EZ ***, KG ***, erteilt, dies unter gleichzeitiger Erteilung zweier Auflagen, wobei das Vorhaben entsprechend der Baubeschreibung sowie den mit der Bezugsklausel versehenen Planunterlagen und der Baubeschreibung auszuführen sei.
Begründend führte dazu der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz zusammengefasst aus, dass das Vorhaben mit dem Flächenwidmungsplan und den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehe. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer seien seitens der Baubehörde jeweils ergänzende Stellungnahme vom Planverfasser sowie vom bautechnischen Sachverständigen eingeholt worden und sei diesen Stellungnahmen zu entnehmen, dass das gegenständliche Bauvorhaben in keinem Widerspruch zur NÖ Bauordnung 2014 bzw. NÖ Bautechnikverordnung 2014 stehe und daher zu bewilligen sei. Einige Einwendungen wie z.B. Schneeverwehungen, Bewuchs oder landwirtschaftliche Nutzung seien durch die Bauordnung nicht umfasst und nicht Gegenstand dieses Bewilligungsverfahrens. Dazu werde auf den Zivilrechtsweg hingewiesen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer seien daher als unbegründet abzuweisen und der Antrag zu bewilligen gewesen.
In der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer A (in weiterer Folge als „Erstbeschwerdeführer“ bezeichnet) erhobenen Berufung vom 03.08.2022 beantragte dieser, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen.
Begründend führte dazu der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der vom Bauwerber vorgelegte Einreichplan nicht dem aktuell gültigen, vom Vermessungsbüro H am 29.03.2018 ausgeführten Plan entspreche. Es gäbe erhebliche Abweichungen beim Grenzverlauf und bei den Gebäudedarstellungen. Auf Grund dieses eindeutig falschen Planes sei dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich, seine subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 6 NÖ BO geltend zu machen. Die bereits vorhandene Konstruktion sei an der Stelle des beantragten Bauvorhabens errichtet worden und daher sehr wohl in das Bewilligungsverfahren miteinzubeziehen, da es die tatsächlichen Gegebenheiten erheblich verändere. Für das Vorliegen statischer Erfordernisse gäbe es keinerlei Grundlagen und Hinweise. Durch das beantragte Bauwerk würden eindeutig seine Rechte nach § 6 NÖ BO 2014 der Standsicherheit, der Trockenheit und des Brandschutzes berührt werden. Durch das Bauvorhaben würden auch die Schneeverwehungen verändert und würden diese massive Gefahren für sein Grundstück bergen. Dass keinerlei Brandschutzmaßnahmen erforderlich seien, sei weder nachvollziehbar noch begründet. Ungeklärt sei auch, welche Änderungen sich auf Grund des Bauvorhabens hinsichtlich der Emissionen von Lärm, Geruch und Staub ergeben würden, dies auch insbesondere dahingehend, dass sich auf diesem Grundstück permanent mehrere Hunde befinden würden. Die vom Erstbeschwerdeführer aufgeworfenen Fragen seien auch von der Behörde und keinesfalls vom Auftragnehmer des Bauwerbers zu beantworten. Insgesamt sei keine ausreichende Sachverhaltsermittlung erfolgt und hätte auch die Behörde selbst im Vorfeld die statischen Voraussetzungen zu prüfen gehabt.
In der von B und C (in weiterer Folge als „Zweitbeschwerdeführer“ bzw. „Drittbeschwerdeführerin“ bezeichnet) ebenso persönlich gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung vom 03.08.2022 beantragten diese ebenso, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen.
Begründend führten dazu der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass das von der erstinstanzlichen Behörde bezeichnete Gutachten des Sachverständigen zu einem Zeitpunkt erstellt worden sei, als die Beschwerdeführer noch gar keine Einwendungen erhoben hätten. Die bautechnische Stellungnahme des Sachverständigen basiere auch auf einem falschen Einreichplan und sei den Beschwerdeführern auf Grund dieses eindeutig falschen Planes nicht möglich, ihre subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 6 NÖ BO 2014 geltend zu machen. Die vom Bauwerber bereits errichtete Konstruktion an der gleichen Stelle und in der gleichen Form, wie im beantragten Einreichplan dargestellt, stehe im Widerspruch zum Bauvorhaben und könne nicht als „nicht Teil des Einreichplans“ bezeichnet werden. Diese Konstruktion sei sehr wohl in das Bewilligungsverfahren miteinzubeziehen, da es die tatsächlichen Gegebenheiten erheblich verändere und ein Bauvorhaben wie beschrieben gar nicht möglich sei, weil die Konstruktion bereits dort stehe. Bezüglich der statischen Erfordernisse gäbe es de facto keinerlei Grundlagen und Hinweise auf die tatsächlichen Erfordernisse, die das Verfahren nachvollziehbar machen würden. Durch das aufgestaute Wasser in Folge von Schneeverwehungen, deren natürlicher Verlauf durch die überdimensionale Holzwand gestört würde, komme es beim Abschmelzen des durch das bewilligte Bauwerk angestauten Schnees zu einer unnatürlichen Durchnässung des Bodens, was die Standfestigkeit nachvollziehbar gefährden würde. Die Abfließverhältnisse von Oberflächenwässern würden erheblich verändert werden, zumal auch die Bretterwand teilweise bündig mit dem Untergrund abschließe. Ein Untergraben der Böschung würde zu einem Abrutschen der Böschung und damit auch zu einem Abrutschen des Grundstücks der Beschwerdeführer führen, was wiederum eine verheerende Auswirkung auf ihre Grundgebäude bzw. zukünftige Gebäude haben würde. Die Abfließverhältnisse würden auch durch aufgestautes Laub oder Äste verändert werden. Außerdem sei die Belüftung der Böschung der Beschwerdeführer durch die Bretterwand nicht mehr gegeben, was dazu führe, dass diese nicht mehr austrocknen könne. Der Baubeschreibung sei nicht zu entnehmen, dass Abstützungen in allen Bauabschnitten vorgesehen seien, wodurch die Standfestigkeit nicht gewährleistet sei. Es gäbe keine Angaben zur Beschaffenheit des Untergrundes bzw. des Bodens oder Erdmaterials sowie zu den Bodenverankerungen bzw. der Holzkonstruktion unter Angaben deren Haltbarkeit. Die angeführte Stellungnahme der dargelegten Risikoabwälzung betreffend die konstruktive Bemessung/Statik von der ausführenden Baufirma auf die Beschwerdeführer sei keinesfalls rechtens, da vielmehr die Behörde im Vorfeld die statischen Voraussetzungen zu prüfen habe. Es würden auch Angaben fehlen zu den einzelnen Fundamenten, wobei jedes Fundament einen Einfluss auf den Wasserfluss bzw. Rückstau des Wassers habe. Dass mit dem geplanten Bauwerk keinerlei Brandschutzmaßnahmen erforderlich seien, sei weder nachvollziehbar noch begründet. So sei ein Tierstall fix in das Bauwerk integriert, der mit elektrischen Strom ausgestattet sei, und sei die Gefahr von leicht ausbreitendem Feuer gegeben. Auch schließe der zweite Bauabschnitt direkt an das bestehende nordseitige Lagergebäude des Bauwerbers an. Insgesamt habe die Behörde den Sachverhalt weder ausreichend ermittelt, noch nachvollziehbar begründet. Nicht zuletzt würde die gewohnte Aussicht auf die stark befahrene Landesstraße *** durch das geplante Bauwerk stark beeinträchtigt werden, was ein erhebliches Risiko bei der Zu- und Abfahrt bedeuten würde.
Mit den Bescheiden des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** jeweils vom 04.10.2022, GZ. ***, wurden die Berufungen sämtlicher Beschwerdeführer jeweils als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Gemeinde *** als Baubehörde II. Instanz und demnach als Berufungsbehörde gleichlautend nach Wiedergabe des Verfahrensgangs zusammengefasst aus, dass grundsätzlich festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführer Nachbarn im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 seien, da ihre Grundstücke unmittelbar an die Grundstücke des Bauwerbers angrenzen würden. Im Rahmen des Bauverfahrens seien von der Gemeinde *** zusätzliche Stellungnahmen von Planverfasser und nichtamtlichen Bausachverständigen zur Klärung der eingebrachten Einwendungen eingeholt worden und sei dabei festgestellt worden, dass im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 keine subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden würden und die Einreichunterlagen für eine baurechtliche Beurteilung ausreichend dargestellt seien.
In ihren jeweils fristgerecht durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter erhobenen gleichlautenden Beschwerden jeweils vom 02.11.2022 beantragten die Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den Beschwerden Folge geben und dementsprechend den erst- und zweitinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass der verfahrensgegenständliche Antrag des Bauwerbers auf Errichtung einer Einfriedung abgewiesen werde, in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und in der Sache nach etwaiger Beweiswiederholung bzw. –ergänzung, insbesondere durch Durchführung eines Ortsaugenscheines und Einholung der erforderlichen Gutachten aus den Fachgebieten Bautechnik (Statik, Brandschutz), Wasserbau und Vermessungswesen selbst erkennen, allenfalls diese zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte bzw. erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.
Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich die belangte Behörde zur „Klärung“ der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen mit einer (bloßen) Stellungnahme des Planverfassers und des nichtamtlichen (Bau-)Sachverständigen G begnügt habe. Der Bausachverständige decke aber keines der Fachgebiete ab, mit denen die erwähnten Einwendungen abschließend beurteilt werden müssten. Ebenso wenig sei diese Situation vor Ort begutachtet worden, was aber für die Feststellung des natürlichen Gefälles der betroffenen Grundstücke und der bereits errichteten Einfriedung unumgänglich gewesen wäre. Mit der Einholung der erforderlichen Gutachten aus den Fachgebieten Statik, Wasserbau, Vermessungstechnik und Brandschutz, in Zusammenhalt mit der Durchführung eines Ortsaugenscheines hätte die belangte Behörde feststellen können, dass die gegenständlichen Einwendungen berechtigt seien und daher das eingereichte Projekt in der vorliegenden Form keinesfalls bewilligungsfähig sei.
Es sei zwar richtig, dass grundsätzlich „nur“ das beantragte Projekt Gegenstand des Prüfungsverfahrens sei. Es dürfe aber dabei nie der bereits vorhandene Bestand vollständig ausgeklammert werden, noch dazu, wenn der vorhandene Bestand dem beantragten Projekt entspreche. In den Einreichunterlagen gäbe es de facto keinerlei Grundlagen dafür, die statischen Erfordernisse der Einfriedung beurteilen zu können, obwohl es sich offenkundig um eine überdimensionale und höchst windanfällige Holzwand handle. Beispielsweise sei nicht zu entnehmen, ob Abstützungen in allen Bauabschnitten vorgesehen seien, was für eine ausreichende Standfestigkeit aber notwendig sei. Es würden auch Angaben zur Beschaffenheit des Untergrundes bzw. des Bodens oder Erdmaterials sowie zur Beschaffenheit der im Plan angeführten Bodenverankerungen und der Holzkonstruktion und Angaben deren Haltbarkeit fehlen. Es gäbe auch keine Angaben über die Niveauunterschiede im Bereich der Einfriedung und zu den Einzelfundamenten, obgleich jedes Fundament Einfluss auf den Wasserabfluss habe.
Eine (negative) Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse sei im Hinblick auf die Niveauunterschiede der betroffenen Grundstücke bzw. im Hinblick auf das natürliche Gefälle durch die geplante Einfriedung nicht nur zu erwarten, sondern gewiss. Laut Einreichplan schließe die Bretterwand teilweise bündig mit dem Untergrund ab bzw. befinde sich im einstelligen Zentimeterbereich im Boden, sodass es dem Oberflächenwasser zukünftig nicht mehr möglich sei, wie bisher am Grundstück des Bauwerbers abzufließen. Es sei naheliegend, dass der Wasserstau in weiterer Folge die dort befindliche Böschung destabilisieren würde, zumal die Errichtung einer Bretterwand einem Damm gleichkomme und dadurch für die angrenzenden Grundstücke ein massiver Schaden drohe.
Die verfahrensgegenständliche Grenze sei gerichtlich festgesetzt, jedoch sei den Einreichunterlagen nicht zu entnehmen, ob das beantragte Projekt dem gerichtlich festgesetzten Grenzverlauf entspreche. Ohne eine entsprechende Klärung sei das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig. Auch der beigezogene Sachverständige habe den vorgelegten Vermessungsplan mit dem Einreichplan nie abgeglichen.
Es sei weder nachvollziehbar noch begründet, dass bei dem geplanten Bauwerk keinerlei Brandschutzmaßnahmen erforderlich seien. Ein Bestandteil des Bauwerks sei laut Einreichplan ein nicht behördlich genehmigter Tierstall, der mit elektrischem Strom ausgestattet sei, wodurch die Gefahr von leicht ausbreitendem Feuer direkt an der Grundstücksgrenze gegeben sei. Weiters schließe das Bauvorhaben direkt an das bestehende nordseitige Lagergebäude des Bauwerbers an und sei offensichtlich, dass beim geplanten Bauvorhaben eben Brandschutzmaßnahmen erforderlich seien, um die Rechte der angrenzenden Nachbarn nicht zu beeinträchtigen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 14.12.2022, hg. eingelangt am 16.12.2022, legte die Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt einer Aktkopie des Bauaktes zur weiteren Bearbeitung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahmen in diesen von der Gemeinde *** vorgelegten Bauakt sowie in das offene Grundbuch.
Der Bauwerber E ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr. *** samt den darauf befindlichen Wohnhaus *** und dem nördlich angrenzenden Grundstück Nr. ***, jeweils inneliegend in der EZ ***, KG ***. Unmittelbar westlich an diese Grundstücke des Bauwerbers grenzen das Grundstück Nr. *** samt dem darauf befindlichem Wohnhaus *** und dem nördlich daran angrenzenden Grundstück Nr. ***, je inneliegend in der EZ ***, KG ***, an. Eben diese beiden Grundstücke stehen jeweils im Hälfteeigentum des Zweitbeschwerdeführers B und der Drittbeschwerdeführerin C. Östlich an die Grundstücke des Bauwebers grenzt wiederum das im Alleineigentum des Erstbeschwerdeführers A stehende Grundstückes Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf befindlichen Wohnhaus ***, an.
Mit Bauansuchen vom 17.05.2022 beantragte der Bauwerber die Errichtung einer Einfriedung auf seinen Grundstücken Nr. *** und *** der EZ ***, KG ***, entlang der westlichen Grundstücksgrenze. Laut Baubeschreibung und Einreichplan wird diese Einfriedung auf Eigengrund eben parallel zur westlichen Grundstücksgrenze in 6 Abschnitten über eine Gesamtlänge von 104,3 m errichtet, wobei die Zaunsäulen teilweise aus Holz und teilweise aus Eisenprofile bestehen und dazwischen großteils jeweils eine dichte Holzwand mit einer maximalen Höhe von 3,0 m errichtet wird. Als Ausgleich des unebenen Bodenverlaufs wird der untere Abschluss als Maschendrahtzaun vorgesehen bis zu einer Höhe von etwa 30 cm. Der nördlichste Abschnitt des Zaunes ist ausschließlich als zwei Meter hoher kunststoffummantelter Maschendrahtzaun vorgesehen. Als Fundamentierung werden Betoneinzelfundamente verwendet.
Nach positiver Vorprüfung durch den von der Baubehörde I. Instanz beigezogenen nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen wurde den Anrainern die Möglichkeit gegeben, gegen dieses Bauvorhaben Einwendungen zu erheben.
Mit Schreiben vom 20.06.2022 erhob der Erstbeschwerdeführer gegen das Bauvorhaben folgende Einwendungen:
„1. Maßstäbliche Darstellung
Aus den beigefügten Unterlagen ist nicht zu erkennen, wo sich die Einfriedung in der Natur befinden soll. Der verwendete Übersichtslageplan entspricht nicht den aktuellen Umständen, seine Herkunft ist nicht nachvollziehbar und wird daher hinterfragt.
Der beigefügte Einreichplan entspricht nicht den aktuellen Umständen, die Herkunft der verwendeten Unterlage ist nicht nachvollziehbar.
Auf Grund der nicht sachgemäßen Darstellung des Bauvorhabens ist es nicht möglich, den Verlauf der Einfriedung entlang der Grenze zu entnehmen und wird deshalb in dieser Form abgelehnt.
Aus den beigefügten Unterlagen ist nicht zu erkennen wer der Bauleiter ist.
Es sind in der Natur Konstruktionen, ähnlich der im Bauansuchen beschriebenen (so weit als möglich dem beigefügten Plan zu entnehmen ist), bereits errichtet worden. Weiters wurden bereits alte Eternitplatten in der Natur verbaut, d.h. zur Beplankung verwendet. Das allein zeigt bereits vom nicht fachkundigen Wissen dessen der Arbeiten vorgenommen hat.
Fraglich ist, warum diese bereits vorhandenen Bauarbeiten nicht erwähnt werden, bzw. warum andere Materialien als beschrieben verwendet wurden. Die Baubehörde wird daher ersucht, die vorhandene Konstruktion, unabhängig davon, dass dieses Bauvorhaben keine Genehmigung besitzt, auf deren Umweltverträglich zu prüfen.
Gegenüber der Baubehörde wird der Baubeginn erst in Aussicht gestellt!
Es ist fraglich, warum gegenüber der Baubehörde unrichtige Angaben gemacht werden.
Die Baubeschreibung bezüglich der Konstruktion und Ausstattung bezogen auf das Fundament und die Einfriedung ist nicht nachvollziehbar. Wozu ist eine Tür an der Grundstücksgrenze eingeplant?
Jegliche Errichtung von Fundamenten entlang der Grenze würde den Wasserverlauf entsprechend verändern und eine Gefahr auf die Festigkeit der Böschung vor allem westlich aber auch nördlich der Grundgrenze und ein Abrutschen dieser bedeuten.
Die Errichtung der drei Meter hohen Holzwand beeinflusst den natürlichen Verlauf von Regen und Schnee. Vor allem würden die an dieser Stelle über Jahrhunderten gegebenen Schneeverwehungen über den Grenzbereich zwischen den Grundstücken *** und *** zu den Grundstücken *** und *** durch die überdimensionale Bretterwand nicht mehr möglich sein.
4. Dimension der konstruktiven Bauteile unter Berücksichtigung der standortbezogenen Einflüsse
Es sind keinerlei Angaben zu der geplanten Errichtung einer Überdimensionalen Bretterwand entlang der Grundstücksgrenze bezüglich der Standfestigkeit gegenüber Wind- und Sturmlasten, welche bereits aktuell enorm sind und sicherlich nicht weniger/geringer werden gemacht.
Es wurden auch keine Angaben hinsichtlich Brandschutzvorrichtungen, Verhinderung von Funkenflug, etc. gemacht. Das ist unbedingt zu ergänzen!
Welchen Inhalt hat die erwähnte Absprache mit der Straßenmeisterei?
Dass diese überdimensionale Bretterwand natürlich nicht zum Ortsbild passt, ist selbstverständlich. Genehmigt die Baubehörde diese Bretterwand direkt neben dem öffentlichen Gut (nicht befestigter Gehsteig) ist es auch Fußgängern nicht möglich zu erkennen, was sich beim Vorbeigehen dahinter verbirgt. Wenn die Baubehörde diese nicht zum Ortsbild passende Bretterwand genehmigt, müsste Sie natürlich auch (bezogen auf das Ortsbild) zukünftig alle anderen geplanten Bretterwände genehmigen. Es würde dadurch ein Ortsbild entstehen, das seinesgleichen sucht.“
Mit ebenso persönlich eingebrachtem Schreiben des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin vom 21.06.2022 erhoben diese wie folgt folgende Einwendungen:
„1. Maßstäbliche Darstellung
Aus den beigefügten Unterlagen ist nicht zu erkennen, wo sich die Einfriedung in der Natur befinden soll. Der verwendete Übersichtslageplan entspricht nicht den aktuellen Umständen, seine Herkunft ist nicht nachvollziehbar und wird daher hinterfragt.
Der beigefügte Einreichplan entspricht nicht den aktuellen Umständen, die Herkunft der verwendeten Unterlage ist nicht nachvollziehbar.
Auf Grund der nichtsachgemäßen Darstellung des Bauvorhabens ist es nicht möglich, den Verlauf der Einfriedung entlang der Grenze zu entnehmen und wird deshalb in dieser Form abgelehnt.
Aus den beigefügten Unterlagen ist nicht zu erkennen, wer der Bauleiter ist.
Es sind in der Natur Konstruktionen, ähnlich der im Bauansuchen beschriebenen (so weit als möglich dem beigefügten Plan zu entnehmen ist), bereits errichtet worden. Weiters wurden bereits alte Eternitplatten in der Natur verbaut, d.h. zur Beplankung verwendet. Das allein zeigt bereits vom nicht fachkundigen Wissen dessen der Arbeiten vorgenommen hat.
Fraglich ist, warum diese bereits vorhandenen Bauarbeiten nicht erwähnt werden, bzw. warum andere Materialien als beschrieben verwendet wurden. Die Baubehörde wird daher ersucht, die vorhandene Konstruktion, unabhängig davon, dass dieses Bauvorhaben keine Genehmigung besitzt, auf deren Umweltverträglich zu prüfen.
Gegenüber der Baubehörde wird der Baubeginn erst in Aussicht gestellt!
Es ist fraglich, warum gegenüber der Baubehörde unrichtige Angaben gemacht werden.
Die Baubeschreibung bezüglich der Konstruktion und Ausstattung bezogen auf das Fundament und die Einfriedung ist nicht nachvollziehbar. Wozu ist eine Tür an der Grundstücksgrenze eingeplant?
Jegliche Errichtung von Fundamenten entlang der Grenze würde den Wasserverlauf entsprechend verändern und eine Gefahr auf die Festigkeit der Böschung vor allem westlich aber auch nördlich der Grundgrenze und ein Abrutschen dieser bedeuten.
Die Errichtung der drei Meter hohen Holzwand (laut verbaler Baubeschreibung ist die dichte Holzwand 3 Meter hoch und zusätzlich wird der untere Abschluss noch mit einem Maschendrahtzaun in der Höhe von 0,3 Meter ergänzt, das bedeutet in Summe 3,3 Meter Gesamthöhe) beeinflusst den natürlichen Verlauf von Regen und Schnee. Vor allem würden die an dieser Stelle über Jahrhunderte gegebenen Schneeverwehungen über den Grenzbereich zwischen den Grundstücken *** und *** zu den Grundstücken *** und *** durch die überdimensionale Bretterwand nicht mehr möglich sein und sämtlicher Schnee würde auf der Böschung der Familie B und C liegen bleiben und diese und den dahinter liegenden Grund und Boden der Familie B und C zum Abrutschen bringen. Ebenso würden mangelnder Lichteinfall den Bewuchs auf der Böschung absterben lassen, was natürlich auch unvermeidlich zum Abrutschen der Böschung führt. Der fehlende Lichteinfall bzw. die überdimensionale Wand wirken sich natürlich auch auf die speziell dem Vogelschutz überlassenen Sträucher und Büsche aus. Den Vögeln selbst wird das freie Zufliegen durch die Wand verwehrt. Die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke *** und *** würde durch die überdimensionale Wand zum Nachteil beeinflusst werden.
Der geplante 30 cm hohe Maschendrahtzaun im unteren Teil der Bretterwand würde keine Sicherheit beim Betreten bzw. Benützen des Grenzbereichs der Grundstücke *** und *** geben, da gleichzeitig die Einsicht auf die dahinter in großer Anzahl befindlichen Hunde fehlt. Der Aufenthalt von freilaufendem Geflügel wäre dadurch natürlich auch nicht mehr möglich, was wiederum eine wesentliche Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den Grundstücken *** und *** bedeuten würde. Die technische Beschaffenheit des verwendeten Maschendrahtzaunes wird nicht angeführt.
Es wird nicht auf den Abstand bzw. den erforderlichen Brandschutz zu bestehenden Gebäuden auf unserem Grundstück mit der GStNr. *** eingegangen.
In der Baubeschreibung wird ein „BESTEH. ABST. GEBÄUDE“ angeführt. Dieses „BESTEH. ABST. GEBÄUDE“ wird als Tierstall benutzt. Die Baubehörde wird nochmals ersucht, zuletzt im November 2021, diesen Tierstall auf alle baubehördlichen Genehmigungen zu überprüfen.
Zu hinterfragen ist, warum gegenüber der Baubehörde falsche Angaben zum Gebäude gemacht werden.
4. Dimension der konstruktiven Bauteile unter Berücksichtigung der standortbezogenen Einflüsse
Es sind keinerlei Angaben zu der geplanten Errichtung einer überdimensionalen Bretterwand entlang der Grundstücksgrenze bezüglich der Standfestigkeit gegenüber Wind- und Sturmlasten, welche bereits aktuell enorm sind und sicherlich nicht weniger/geringer werden, gemacht.
Es kommt durch diese überdimensionale Wand zur Gefährdung der Nachbarschaft.
Im straßenseitigen Bereich kommt es zusätzlich zu der bereits beschriebenen Auswirkung auf den Bewuchs des Nachbargartens ebenso zu einer erhöhten Wind- und Sturmlast und einer möglichen Gefährdung der Nachbarschaft. Speziell im Winter könnten die in diesem Bereich vorkommenden Schneeverwehungen über die Grundstücke *** und *** ihrem natürlichen Verlauf nicht mehr folgen und würden zu einem Liegenbleiben des gesamten Schnees auf dem Grundstück *** und einer Blockade der Zu- und Einfahrt zu diesem Grundstück führen bzw. die Schneeräumung am öffentlichen Grund erheblich erschweren, was wiederum zur Gefährdung der Öffentlichkeit führt.
Vor allem würde die stark reduzierte Einsicht auf den fließenden Verkehr (der in diesem Bereich nicht unwesentlich ist) beim Verlassen des Anwesens auf dem Grundstück *** mit dem PKW aber vor allem mit landwirtschaftlichem Gerät ohne genügend Einsicht in den Verkehr nicht mehr möglich sein.
Welchen Inhalt hat die erwähnte Absprache mit der Straßenmeisterei?
Dass diese überdimensionale Bretterwand natürlich nicht zum Ortsbild passt, ist selbstverständlich. Genehmigt die Baubehörde diese Bretterwand direkt neben dem öffentlichen Gut (nicht befestigter Gehsteig) ist es auch Fußgängern nicht möglich zu erkennen, was sich beim Vorbeigehen dahinter verbirgt. Wenn die Baubehörde diese nicht zum Ortsbild passende Bretterwand genehmigt, müsste Sie natürlich auch (bezogen auf das Ortsbild) zukünftig alle anderen geplanten Bretterwände genehmigen. Es würde dadurch ein Ortsbild entstehen, das seinesgleichen sucht.
Generell ist nirgends erwähnt, wie und ob diese Bretterwand chemisch/farblich behandelt wird.
Aufgrund der überdimensionalen Baukonstruktion ist auch nicht sichergestellt, dass die Bausicherheit zukünftig gewährleistet ist.
Auf Grund der vorstehend angeführten Bedenken, ist es keinesfalls möglich, diesem Bauvorhaben zuzustimmen.“
Laut Bauansuchen wird die verfahrensgegenständliche Einfriedung ausschließlich auf Eigengrund des Bauwerbers errichtet und ist insgesamt der mit dem Bauansuchen vom Bauwerber vorgelegte Einreichplan samt Baubeschreibung ausreichend, um den Grundstücksnachbarn die Möglichkeit zu geben, eine allfällige Beeinträchtigung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beurteilen zu können. Es kann nicht festgestellt werden, dass eben die verfahrensgegenständliche Einfriedung nicht den statischen Erfordernissen entspricht und die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Statik in irgendeinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht beeinträchtigt werden würden. Auch ist eine nachteilige Veränderung der Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern auf die Grundstücke der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben nicht zu erwarten, insbesondere wird dadurch nicht die Standsicherheit und/oder die Trockenheit der bewilligten und angezeigten Bauwerke der Nachbarn beeinträchtigt. Nicht zuletzt ist auch eine Gefährdung der bewilligten und angezeigten Bauwerke der Nachbarn in Bezug auf den Brandschutz durch das Bauvorhaben nicht zu erwarten.
Unbestritten sind zunächst die Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und die Lage der Grundstücke zueinander, die sich auch aus dem offenen Grundbuch sowie aus dem vorliegenden Einreichplan samt Übersichtslageplan ergeben.
Die Feststellungen in Bezugnahme auf den Inhalt des Bauansuchens ergeben sich aus eben diesen in Zusammenschau mit der damit angeschlossenen Baubeschreibung und dem damit angeschlossenen Einreichplan.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen ergeben sich aus eben diesen, die wörtlich übernommen wurden.
Sämtliche Feststellungen in Zusammenhang damit, dass keines der angesprochenen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden, ergeben sich im Wesentlichen aus dem von der Baubehörde I. Instanz eingeholten bautechnischen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen G vom 06.07.2022. Im Konkreten ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass sich auch von den Beschwerdeführern unbestritten aus dem vorgelegten Einreichplan ergibt, dass die gesamte Einfriedung auf Eigengrund des Bauwerbers errichtet wird. Wie die Einfriedung tatsächlich in der Natur errichtet wird bzw. wurde ist diesbezüglich ohne Relevanz, wobei diesbezüglich auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen wird. Ebenso – auch dazu weiter im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – ist ohne Relevanz, ob dieser Einreichplan dem angesprochenen Vermessungsplan entspricht; dass die Grenze an sich strittig ist, wird substantiiert von keinem der Beschwerdeführer behauptet.
Was die weiteren Einwendungen in Bezugnahme auf die Statik, die Abflussverhältnisse und den Brandschutz betrifft, ist darauf zu verweisen, dass einerseits auf diese Einwendungen vom bautechnischen Sachverständigen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise Bezug genommen wurde und seitens der Beschwerdeführer ihre Einwendungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene vorgetragen wurden und zum anderen auch bezüglich dieser Einwendungen auf die rechtlichen Erwägungen zu verweisen ist. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden kann. Ein von einem fachkundigen Sachverständigen erstelltes, mit Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/16/0216 mwN; VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Ein solches gleichwertiges Gutachten wurde von den Beschwerdeführern auch nicht vorgelegt.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer
erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 4 Z 6 und 7 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
(…)“
§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:
„In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
beeinträchtigt werden könnte.“
§ 14 Z 1 und 2 NÖ BO 2014:
„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
(…)“
§ 18 Abs. 1a Z 2 NÖ BO 2014:
„1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 5 ist dem Antrag auf Baubewilligung für
(…)
2. die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (§ 14 Z 2), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m,
(…)“
§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Nach einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. auch seiner Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Werden vom Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchem Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (VwGH 10.02.2021, Ra 2021/05/0012; VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0016).
Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).
Soweit sich demnach zusammenfassend der Nachbar durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für den Nachbarn nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171 mwN).
Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde.
Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
Eben die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung oder nach Ablauf der ihr gesetzten Frist rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111). Die Parteistellung des Nachbarn bleibt also nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten. In diesem Zusammenhang ist doch auch zu beachten, dass für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen in einer Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essenzieller Bedeutung ist (vgl. VwGH 03.04.2003, 002/05/0937).
Abgesehen davon ist des Weiteren festzuhalten, dass auch zur Folge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfang jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.
Zusammenzufassen ist somit unter Zugrundelegung dieser herrschenden Judikatur, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen waren und sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, die von diesen rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“) und diese inhaltlich auch nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerden der Beschwerdeführer aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
Außerdem ist in grundsätzlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und der sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit in solcher Art der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachten Bauwillen des Bauwerbers darstellt (vgl. z.B. VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243 mwN). Davon abweichende tatsächliche oder vermeintliche Absichten des Bauwerbers (auch hinsichtlich der weiteren Nutzung) sind insoweit ebenso unbeachtlich (abermals VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243), wie ein allenfalls vorhandener Bestand (VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147) oder im Projekt nicht gedeckte Überlegungen der Behörde, eines Sachverständigen oder eines Nachbarn zu allfälligen bzw. wahrscheinlichen Nutzungsmöglichkeiten (abermals VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147). Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0004; VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).
Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst, dass sämtliche Beschwerdeführer jeweils direkt an die Baugrundstücke mit ihren jeweiligen Grundstücken angrenzen und demnach jeweils als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 gelten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang nun vorab, dass Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 1a keine Parteistellung der Nachbarn gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014 von vornherein auslösen; gemäß § 18 Abs. 1a Z 2 NÖ BO 2014 sind davon die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als drei Metern im Bauland umfasst. Gegenständlich liegt zwar unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eine Einfriedung von nicht mehr als drei Metern vor, die Baugrundstücke liegen aber aktenkundig nicht im Bauland, sodass die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014 nicht schlagend wird.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass von den Beschwerdeführern auch als Nachbarn rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, mit denen auch grundsätzlich subjektiv-öffentliche Nachbarrechte und deren Beeinträchtigung angesprochen wurden, sodass die Beschwerdeführer auch ihre Parteistellung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren gewahrt haben.
7.1. Zu den Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin:
Hinsichtlich der Beschwerdeführer B und C ist zunächst festzuhalten, dass von ihren umfassenden Einwendungen laut Schreiben vom 21.06.2022 im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens ausschließlich die Einwendungen in Bezugnahme auf die Statik, die Abflussverhältnisse, den Grenzverlauf und den Brandschutz aufrecht gehalten wurden. Auf sämtliche zunächst ergänzend erhobenen Einwendungen in Bezugnahme auf die Bestellung des Bauleiters, auf den Widerspruch zum Ortsbild, auf den mangelnden Lichteinfall und auf die Einschränkung im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung ihrer eigenen Grundstücke ist daher gegenständlich nicht weiter einzugehen, sodass sich auch weitere Ausführungen erübrigen, inwieweit damit überhaupt subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend gemacht wurden.
Die Beschwerdeführer sehen zunächst ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dadurch gefährdet bzw. beeinträchtigt, dass die gegenständliche Einfriedung nicht über die ausreichende Statik und demnach Standfestigkeit verfüge und es demnach zu einer „Gefährdung der Nachbarschaft“ kommen könne, sei es, weil eben nicht ausreichend Abstützungen vorgesehen seien, sei es, weil die Bodenbeschaffenheit nicht ausreichenden Halt biete, sei es, weil durch die bestehenden Niveauunterschiede bzw. den durch das Bauvorhaben entstehenden Rückstau des Oberflächenwassers die bestehende Einfriedung den erforderlichen Halt verlieren könnte.
§ 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 214 gewährt ein Nachbarrecht hinsichtlich der Frage, ob die Standsicherheit von Gebäuden des Nachbarn gewährleistet ist (vgl. auch VwGH 25.02.2005, 2003/05/0099 uva.). Eben dieses genannte Recht kommt den Nachbarn somit nur hinsichtlich rechtmäßig bestehender Bauten zu. Dieses subjektiv-öffentliche Nachbarrecht ist jedoch nicht dadurch beeinträchtigt, dass allenfalls das Bauvorhaben selbst nicht die ausreichende Standsicherheit aufweist; auch eine bloße allgemeine Gefährdung des Nachbargrundstücks per se kann dadurch nicht zu einer Beeinträchtigung eben dieses subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes führen.
Dass durch dieses Bauvorhaben jedoch die Standsicherheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Beschwerdeführer beeinträchtigt werden würde, wurde von diesen selbst nicht behauptet, ergibt sich auch nicht aus dem festgestellten Sachverhalt und ist auch per se nicht denkbar. Eben aus diesem Grund bedurfte es auch nicht weiterer Erhebungen wie etwa der Einholung weiterer darauf bezogener Sachverständigengutachten.
Soweit von den Beschwerdeführern weiters eine nachteilige Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse behauptet wird, ist auch dem entgegenzuhalten, dass das damit angesprochene subjektiv-öffentliche Nachbarrecht des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 nur insoweit beeinträchtigt sein kann, als die Trockenheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden würde. Die etwa bloß befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzellen ist von diesem Nachbarrecht jedenfalls nicht erfasst (vgl. etwa VwGH 15.05.2014, 2011/05/0125). Einem Nachbarn steht überhaupt in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen oder Schmelzwässern auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht zu (vgl. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0072), der Nachbar hat gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung der Trockenheit eben seiner Bauwerke (siehe auch VwGH 26.04.2013, 2011/07/0204).
Dementsprechend war auch nicht weiter darauf einzugehen, inwieweit eine Durchfeuchtung und/oder Gefährdung von Böschungen der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben entstehen könnte. Eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte ist auch in diesem Zusammenhang, insbesondere unter Zugrundelegung auch des festgestellten Sachverhaltes, nicht denkbar.
Was die Missachtung des gerichtlich festgesetzten Grenzverlaufes betrifft, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt und ist dies auch offenkundig, dass sich aus dem vorliegenden Einreichplan, der – zumal es sich bei einem Baubewilligungsverfahren wie oben ausgeführt um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt – die Grundlage des hier verfahrensgegenständlichen Bauansuchens ist, ergibt, dass die Einfriedung ausschließlich auf Eigengrund des Bauwerbers errichtet werden soll. Wo eben diese Einfriedung tatsächlich errichtet wird oder allenfalls auch errichtet wurde, ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Von den Beschwerdeführern wurde auch nicht bestritten, dass die Grenze unstrittig wäre. Im Gegenteil wird von einer gerichtlich festgesetzten Grenze auch seitens der Beschwerdeführer ausgegangen. Der gegenständliche Einreichplan ist unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und auch augenscheinlich ausreichend, um beurteilen zu können, ob es dennoch zu einer Grenzverletzung seitens des Bauwerbers kommt, was eben eindeutig auf Basis des vorliegenden Einreichplanes auszuschließen ist. Die diesbezügliche Einwendung der Beschwerdeführer ist demnach inhaltlich nicht berechtigt.
Was nicht zuletzt die Einwendung in Bezugnahme auf den Brandschutz betrifft, beziehen sich die Beschwerdeführer dabei auf zwei Gebäude des Bauwerbers in Form eines Tierstalles und eines Lagergebäudes. Abermals ist festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren eben um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, und ist hier unter Zugrundelegung des Bauansuchens und der damit vorgelegten Einreichunterlagen verfahrensgegenständlich ausschließlich die Errichtung einer Einfriedung. Die bestehenden Gebäude des Bauwerbers in Form eines Tierstalles oder eines Lagergebäudes sind nicht Teil des Bewilligungsverfahrens, auch wenn das Bauvorhaben an die bestehenden Gebäude angebaut wird. Dies ändert nichts daran, dass es sich um bestehende Gebäude handelt, die nicht vom Bauansuchen mitumfasst sind. Dementsprechend wäre im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren auch ohne jede Relevanz, sollten von den bestehenden Gebäuden des Bauwerbers Beeinträchtigungen subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte irgendwelcher Art ausgehen; diesbezüglich wäre allenfalls der Zivilrechtsweg von den Beschwerdeführern zu beschreiten.
Schon alleine daraus ergibt sich, dass eine allfällige Gefährdung in Bezugnahme auf den Brandschutz, die von diesem Gebäude ausgehen sollte, niemals Gegenstand des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens sein kann. Dass von einer Einfriedung an sich keine Gefahr in Bezugnahme auf den Brandschutz ausgehen kann, ist lebensnah und wurde auch vom bautechnischen Sachverständigen bestätigt. Nicht zuletzt sei auch in diesem Zusammenhang wieder darauf verwiesen, dass auch dieses Nachbarrecht nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn durch das Bauvorhaben der Brandschutz bewilligter oder angezeigter Bauwerke der Nachbarn beeinträchtigt ist, was wiederum gegenständlich von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet wird.
Insgesamt erweisen sich somit die Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin mangels Zulässigkeit und/oder mangels Vorliegens als nicht berechtigt.
7.2. Zu den Einwendungen des Erstbeschwerdeführers:
Auch bezüglich des Erstbeschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass seine Beschwerde wortgleich mit jener der Zweitbeschwerdeführers und Drittbeschwerdeführerin ist, demnach auch von ihm lediglich die oben angesprochenen Einwendungen aufrechtgehalten wurden und nunmehr zu behandeln sind. Inhaltlich ist demnach auf die obigen Ausführungen in Bezugnahme auf den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin zu verweisen.
Ergänzend ist allerdings bezüglich des Erstbeschwerdeführers festzuhalten, dass dieser zwar mit seinem Grundstück Nr. *** der KG *** an die Baugrundstücke angrenzt, die Einfriedung allerdings nicht die Grenze seines Grundstückes mit jener des Bauwerbers betrifft, sondern eben ausschließlich die Grenze zwischen den Grundstücken des Bauwerbers und den Grundstücken des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin durch das Bauvorhaben betroffen ist. Ein Nachbar steht im Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht nur hinsichtlich seiner eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte zu; zur Wahrung fremder Rechte – etwa anderer Nachbarn – ist er nicht legitimiert (VwGH 15.11.2011, 2008/05/0227). Soweit demnach der Erstbeschwerdeführer Einwendungen geltend macht, die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin betreffen, sind diese von vornherein unbeachtlich.
Aus all diesen Gründen ergibt sich somit, dass die Beschwerden als unbegründet abzuweisen waren und die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Bauvorhaben im Ergebnis zu bestätigen war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird diesbezüglich zum Einen auf die umfassend zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, zum anderen darauf, dass die hier zu klärenden Fragen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung darstellen (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.