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LVwG-S-2826/001-2022•LVwG N LVwG-S-2826/001-2022
LVwG-S-2826/001-2022Landesverwaltungsgericht11.01.2023
Ordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Anstandsverletzung; Beschimpfung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.a Victoria-Sophie Strasser, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 6. Oktober 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Jänner 2023, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
a) die Übertretungsnorm „§ 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 40007“ und
b) die Strafnorm „§ 1 NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 40007“
zu lauten haben.
II. Der Beschwerdeführer hat zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Beitrag in der Höhe von € 14,-- zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 52 Abs. 1, 2 und 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 und Abs. 6 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 94,-- (Strafe in der Höhe von € 70,--; Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens € 10,--; Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens € 14,--). Der Gesamtbetrag ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
1.1. Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) über B (im Folgenden: Beschwerdeführer) gestützt auf „§ 1 NÖ Polizeistrafgesetz“ eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt sowie einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von € 10,--, sohin einen Gesamtbetrag von € 80,--, vorgeschrieben.
Darin wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er am 1. Jänner 2022 von 00:35 Uhr bis 00:38 Uhr in der *** im Gemeindegebiet ***, die einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit den Worten „Wos wollts es ihr Oaschlecha“, „Es seids nur Oaschlecha- ich kenne meine Rechte“ sowie „Nur Oaschlecha bei de Kiwara. Ihr seids jo olle ***- nur Oarschlecha do!“ beschimpft habe, wodurch er den öffentlichen Anstand verletzt habe.
1.2. Gegen das Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit der
E-Mail-Eingabe vom 14. Oktober 2022 Beschwerde erhoben. Diese hat folgenden Inhalt (Tipp- und Rechtsschreibfehler im Original):
„MDS2-V-22 522/5
Sehr geehrte Frau A
Wie soeben telefonisch besprochen möchte ich Beschwerde und Einspruch gegen die Strafhöhe von €80,00 gesamt erheben.
Mir ist nicht klar warum ich solche Äußerungen getätigt haben sollte. Abgesehen davon war Silvester und ja wir haben Gefeiert und es war etwas lauter aber ich kann mich nicht erinnern das ich solche Beschimpfungen gemacht habe da ich eigentlich ein lustiger und freundlicher Mensch bin.
In der Hoffnung auf baldige Klärung und Verständnis Ihrer Seits und der Behörde
verbleibe ich!
Hochachtungsvoll
B“
1.3. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14. Oktober 2022 zur Entscheidung vorgelegt.
2.1. Der Beschwerdeführer B, geboren am ***, hat am 1. Jänner 2022 von 00:35 Uhr bis 00:38 Uhr, in der *** im Gemeindegebiet ***, vor dem Hauseingang am Gehsteig sowie im Stiegenhaus des Mehrparteienwohnhauses in der ***, die einschreitenden Beamten ausdrücklich, deutlich und allgemein vernehmbar mit den Worten „Wos wollts es ihr Oaschlecha“, „Es seids nur Oaschlecha- ich kenne meine Rechte“ sowie „Nur Oaschlecha bei de Kiwara. Ihr seids jo olle ***- nur Oarschlecha do!“ beschimpft; dabei hat er den Kraftausdruck „Oaschlecha“ mehrfach verwendet.
Der Beschwerdeführer hat diese Beschimpfungen mitsamt der mehrfachen Verwendung des Kraftausdruckes „Oaschlecha“ allgemein vernehmbar geäußert. Diese Äußerungen waren aufgrund der verwendeten Lautstärke eindeutig wahrnehmbar.
2.2. Bei der Örtlichkeit in der *** im Gemeindegebiet *** handelt es sich um eine frequentierte öffentliche Straße inmitten eines dicht besiedelten Wohngebiets. Das Wohnhaus selbst ist ebenfalls von mehreren Parteien bewohnt.
2.3. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Tathandlung in einem alkoholisierten Zustand, jedoch war er in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen und dieser Einsicht nach zu handeln. Er war orientiert, sprach in zusammenhängenden Sätzen und reagierte situationsbezogen.
2.4. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.
2.5. Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Tathandlung bei der belangten Behörde keine verwaltungsrechtlichen Eintragungen. Jedoch verfügt er über 11 gerichtliche Vorstrafen:
1. BG ***, GZ *** vom 30. Juni 1997 (rechtskräftig am 25. Juli 1997): § 125; § 83 Abs. 1 StGB (Sachbeschädigung; Körperverletzung).
2. LG ***, GZ *** vom 9. Jänner 1998 (rechtskräftig am 13. Jänner 1998):
§§ 15, 269 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84, 125 StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung, schwere Körperverletzung; Sachbeschädigung).
3. LG ***, GZ *** vom 24. November 2000 (rechtskräftig am 27. November 2000):
§§ 107 Abs. 1, 125 StGB (gefährliche Drohung, Sachbeschädigung).
4. LG ***, GZ *** vom 9. Jänner 2003 (rechtskräftig am 14. Jänner 2003):
§§ 83 Abs. 1, 107 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt, gefährliche Drohung).
5. BG ***, GZ *** vom 26. Juni 2007 (rechtskräftig am 29. Juni 2007):
§ 127 StGB (Diebstahl).
6. BG ***, GZ *** vom 20. Mai 2008 (rechtskräftig am 24. Mai 2008):
§§ 127, 135 Abs. 1, 136 Abs. 1, 125, 229 Abs. 1; §§ 15, 127 StGB (Diebstahl, dauernde Sachentziehung, unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen, Sachbeschädigung, Urkundenunterdrückung; versuchter Diebstahl).
7. LG ***, GZ *** vom 11. Oktober 2010 (rechtskräftig am 15. Oktober 2010):
§§ 107 Abs. 1, 125 StGB (gefährliche Drohung, Sachbeschädigung).
8. LG ***, GZ *** vom 10. März 2011 (rechtskräftig am 21. Juni 2011):
§§ 127, 130 (1. Fall), 241 (1. Satz), 229 Abs. 1 StGB (Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, Urkundenunterdrückung).
9. LG ***, GZ *** vom 15. Juli 2011 (rechtskräftig am 19. Juli 2011):
§§ 127, 241 (1. Satz), 229 Abs. 1 StGB (Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, Urkundenunterdrückung).
10. LG ***, GZ *** vom 9. August 2016 (rechtskräftig am 13. August 2016):
§ 229; §§ 127 iVm 15; § 241e Abs. 3 StGB (Urkundenunterdrückung; versuchter Diebstahl; Entfremdung unbarer Zahlungsmittel).
11. BG ***, GZ *** vom 3. August 2017 (rechtskräftig am 8. August 2017):
§ 218 Abs. 1 StGB (Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen).
2.6. Der Beschwerdeführer weist triste finanzielle Verhältnisse auf; Sorgepflichten für Kinder bestehen keine.
3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt klar und eindeutig aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie aus der Beschwerde ergibt.
Diese Feststellungen waren aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbar geschilderten Zeugenaussagen der amtshandelnden Polizeibeamten und hierzu befragten Zeugen C und D in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die sich beide an die in Rede stehende Amtshandlung erinnern konnten, vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu treffen.
3.2. Zu den unter den Punkten 2.1. bis 2.3. getroffenen Feststellungen: In der Verhandlung vom 9. Jänner 2023, in der Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und Befragung der Zeugen C und D, machten beide auf die erkennende Richterin einen glaubwürdigen und gewissenhaften Eindruck. Beide schilderten die Einsatznacht auf reflektierte und widerspruchsfreie Weise und konnten sich insbesondere auch noch deshalb an den konkreten Einsatz erinnern, da dieser an der „PI-Grenze“ stattfand (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4 und S. 6). Es kamen während der Verhandlung keinerlei Zweifel an den Aussagen der beiden Zeugen auf.
Demgegenüber erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig: So war auch das Verhalten des Beschwerdeführers vor der Verhandlung in die Beweiswürdigung gesamthaft miteinzubeziehen. Dieser rief beispielsweise am 29. Dezember 2022 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an und ließ dabei erkennen, dass er wenig Respekt vor den amtshandelnden Beamten hegt (vgl. Aktenvermerk vom 29. Dezember 2022). Ebenfalls sind die gerichtlichen Vorstrafen wegen den auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten – wie etwa Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie gefährliche Drohung – in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach er sich nicht daran erinnere, solche Beschimpfungen getätigt zu haben, beweiswürdigend als Schutzbehauptung und als unglaubwürdiges Vorbringen erachtet: So gaben die Zeugen zwar an, dass der Beschwerdeführer betrunken war, aber keinesfalls dermaßen alkoholisiert war, dass er sich nicht an die begangen Taten erinnern hätte können oder gar zurechnungsunfähig gewesen wäre. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde das Tatgeschehen vorher (arg. „wir haben gefeiert und es war lauter […]“) dar und könne sich demzufolge genau an das inkriminierende Verhalten nicht mehr erinnern, was umso mehr dafür spricht, dass es sich bei dem Vorbringen um eine bloße Schutzbehauptung handelt.
3.3. Die Feststellung hinsichtlich Punkt 2.4. zur ordnungsgemäßen Ladung ergibt sich aus der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments (RSa) der Österreichischen Post (Rückschein). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist, ergibt sich aus der übermittelten Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 5. Jänner 2023, ausgestellt von E, sowie aus dem Telefonat mit der dortigen Ordinationsassistentin (vgl. Aktenvermerk vom 5. Jänner 2023). Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, zumal er seine bekanntgegebene krankheitsbedingte Verhinderung nicht glaubhaft darlegen konnte (vgl. VwGH 14.6.2005, 2005/02/0043): Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die konkrete Hinderung am Erscheinen aus diesem Grund (etwa wegen notwendiger Bettruhe). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. VwGH 26.2.2014, 2012/02/0079). Der übermittelten Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 5. Jänner 2023 ist explizit zu entnehmen, dass keine Bettruhe erforderlich war; ebenfalls ergab sich aus dem Telefonat mit der Ordinationsassistentin, dass der Beschwerdeführer das Arztgespräch nicht abgewartet hat, sondern vielmehr die Ordination noch vor der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung mit der bereits herausgegebenen Arbeitsunfähigkeitsmeldung verlassen hat. Gesamthaft gelang es dem Beschwerdeführer sohin nicht, seine Verhinderung glaubhaft darzulegen.
3.4. Die Feststellung hinsichtlich Punk 2.5. ergibt sich zweifelsfrei aus dem Vormerkregister der belangten Behörde sowie aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
3.5. Die Feststellung hinsichtlich Punkt 2.6. wird zugunsten des Beschwerdeführers angenommen; aus dem Akteninhalt ergeben sich keinerlei Anknüpfungspunkte für allfällige Sorgepflichten für (minderjährige) Kinder. Hierzu Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
4.1. Die maßgebliche Bestimmung des NÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. 4000-0 idF LGBl. Nr. 5/2021, lautet auszugsweise wie folgt:
Wer
[…]
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
[…]
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]“
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 58/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 3. (1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
[…]
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
I. Zum Spruchpunkt I
5.1. Zur Erfüllung der objektiven Tatseite des § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetzes
Gemäß § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt. Eine solche Verwaltungsübertretung ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes wird durch ein Verhalten erfüllt, welches mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. etwa VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074, VwGH 16.7.2021, Ra 2021/03/0096, mwN).
5.1.1. Zum tatbestandsmäßigen „Verhalten“
Die mehrfache Verwendung des Schimpfwortes „Oaschlecha“ ist jedenfalls als (unflätige) Beschimpfung und als höchst beleidigende Äußerung den Polizeibeamten gegenüber zu werten. Indem der Beschwerdeführer die einschreitenden Polizeibeamten mehrfach mit diesem Kraftausdruck beschimpft hat, wurde der öffentliche Anstand unzweifelhaft verletzt, steht eine solche Aussage doch mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit jedenfalls nicht im Einklang, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat (vgl. zur Qualifizierung des gegenständlich ebenfalls verwendeten Schimpfwortes als Anstandsverletzung auch VwGH 22.3.1993, 91/10/0178).
Dass sich der Beschwerdeführer – wie in seiner Beschwerde vorgebracht – ansonsten als „lustigen und freundlichen“ Menschen beschreibt, vermag der Erfüllung des tatbestandsmäßigen Verhaltens zum Tatzeitpunkt nichts entgegenzusetzen.
5.1.2. Zum Tatbestandsmerkmal „Öffentlichkeit“
Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann erfüllt, wenn die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben ist (vgl. etwa VwGH 16.7.2021, Ra 2021/03/0096, Rn. 13, mwN). Dabei genügt die sogenannte „Sukzessivöffentlichkeit“, dh. die „Öffentlichkeit“ der Anstandsverletzung ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Handlung durch einen Zeugen in Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt werden würde (VwGH 29.4.1985, 85/10/0050). Diese Voraussetzung wurde beispielsweise im Fall eines Arbeitszimmers eines Magistratischen Bezirksamtes bejaht, weil dieses jedenfalls während der Dienstzeiten grundsätzlich jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann (vgl. VwGH 26.6.1995, 93/10/0201). Weiters wurde das Beschimpfen von Personen auf öffentlichen Straßen ebenfalls als Anstandsverletzung qualifiziert (vgl. zB VwGH 16.7.2021, Ra 2021/03/0096, mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sowie der konkreten Tathandlung wird das Kriterium der Öffentlichkeit als erfüllt angesehen: Eine Möglichkeit der Kenntnisnahme bzw. Wahrnehmbarkeit des vom Beschwerdeführer mehrfach verwendeten Schimpfwortes über den Kreis der Beteiligten hinaus war auf der öffentlichen Straße vor dem Mehrparteienwohnhaus im dicht bewohnten Gebiet sowie im Stiegenhaus des von mehreren Parteien bewohnten Wohnhauses jedenfalls gegeben, zumal er die Beschimpfungen auch allgemein vernehmbar und von sich gab und die beiden Örtlichkeiten jeweils von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden können.
Es bestand zusammengefasst auch mit Blick auf die Tages- und Tatzeit – aufgrund der Feierlichkeiten zu Silvester sowie der konkreten Örtlichkeit im vorliegenden Fall –sowohl eine abstrakte als auch eine konkrete Möglichkeit zur Wahrnehmbarkeit bzw. Kenntnisnahme dieser Äußerungen von Passanten bzw. Anrainern.
5.1.3. Der Beschwerdeführer hat die vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit objektiv verwirklicht.
5.2. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite
5.2.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ist, für welche die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.6.2018; Ra 2016/05/0005).
Um der Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat daher der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0050, mwN).
5.2.2. Vor diesem Hintergrund ist zumindest fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers anzunehmen (vgl. § 5 Abs. 1 VStG), zumal nichts hervorgekommen ist, was an einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers Zweifel hätte aufkommen lassen bzw. ist dem Beschwerdeführer die ihm obliegende Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, nicht gelungen.
5.2.3. Zum (Nicht-)Vorliegen eines schuldausschließenden Grundes
Aus den Akten sowie aus den Zeugenaussagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Tathandlung in einem alkoholisierten Zustand befunden hat, weshalb vorliegend auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit gemäß § 3 VStG näher einzugehen war:
Nach der Grundsatznormierung des § 3 Abs. 1 VStG ist der zurechnungsunfähige Täter „nicht strafbar“, nämlich schuldunfähig. Die Zurechnungsfähigkeit bildet eine Rechtsfrage (VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0104).
Die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 VStG sind – bei Vorliegen von in diese Richtung zu deutenden Indizien – grundsätzlich amtswegig zu klären (VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0104; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [Stand 1.5.2017, rdb.at] § 3 Rn. 5). Bei der Beurteilung dieser Frage kann die Behörde von der Zuziehung eines Sachverständigen ohne Verfahrensfehler absehen, wenn sich die Situation aufgrund anderer Umstände – insbesondere nach dem sonstigen situationsbezogenen Verhalten des Beschuldigten – verlässlich beurteilen lässt; dies ist etwa dann der Fall, wenn der Beschuldigte orientiert wirkt, zusammenhängende Antworten gibt (zB VwGH 22.4.1994, 94/02/0108; 24.3.1993, 91/03/0348; 23.1.1991, 90/02/0179), zielgerichtet agiert (VwGH 16.10.2012, 2011/11/0214), sich situationsbezogen, wenngleich aggressiv verhält oder telefoniert (VwSlg 13.278 A/1990); eine gutachterliche Beurteilung ist diesfalls nicht (mehr) indiziert (vgl. zum Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [Stand 1.5.2017, rdb.at] § 3 Rn. 5).
Nach den unabhängig voneinander getätigten Zeugenaussagen der einschreitenden Beamten war eindeutig zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer während der Tatzeit augenscheinlich in einem alkoholisierten Zustand befand, er jedoch auf beide einschreitenden Beamten orientiert wirkte und in zusammenhängenden Sätzen sprach. Ebenfalls reagierte er situationsbezogen. Hieraus lässt sich sohin verlässlich beurteilen, dass der alkoholisierte Zustand des Beschwerdeführers nicht seine Dispositions- oder Diskretionsfähigkeit völlig ausgeschlossen hätte und der Beschwerdeführer sohin im Tatzeitraum als zurechnungsfähig anzusehen ist. Etwas Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Zusammenfassend ist daher auch die Zurechnungsfähigkeit gegeben, weshalb auch kein schuldausschließender Grund gemäß § 3 VStG vorliegt.
5.2.4. Der Beschwerdeführer hat vor diesem Hintergrund zumindest fahrlässig gehandelt, hätte es ihm auf jeden Fall bewusst sein müssen, dass er mit dem von ihm verwendeten Ausdruck eine Beschimpfung herbeiführt und er damit den öffentlichen Anstand verletzen kann. Die Tat ist ihm somit auch subjektiv vorwerfbar und der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.
5.3.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
5.3.2. Die Strafbemessung erweist sich als tat-, schuld- und täterangemessen:
Festzuhalten ist einleitend, dass sich die Geldstrafe betreffend § 1 NÖ Polizeistrafgesetz mit € 70,-- im untersten Drittel, sogar im untersten Zehntel, des bis € 1.000,-- reichenden Strafrahmens befindet und die Behörde dem Beschwerdeführer zudem den Mangel an verwaltungsbehördlichen Vormerkungen bereits als mildernd gewertet hat. Zugunsten des Beschwerdeführers wurden triste Vermögensverhältnisse sowie keine Sorgepflichten angenommen.
Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehung elf (11) gerichtliche Strafen – wobei sich mehrere hierunter auf Taten beruhen, die der gleichen schädlichen Neigung zuzuordnen sind (insb. die dreimalige Verurteilung aufgrund gefährlicher Drohung sowie die Verurteilung betreffend Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie betreffend versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt) wie die verfahrensgegenständliche, zumal sich die massiven Beschimpfungen gegen Organe der Sicherheitspolizei richteten. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer daher aufgrund Vorliegens mehrfacher strafgerichtlicher Verurteilungen sohin auch der Milderungsgrund eines bisher „ordentlichen Lebenswandels“ nicht mildernd zukommen kann (VwGH 25.11.1988, 85/18/0091, sowie VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0027, wonach der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB auf das gesamte Vorleben abstellt, weshalb vorliegend auch strafgerichtliche Verurteilungen miteinzubeziehen waren).
Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gesamthaft ferner von einem Fehlverhalten des Beschwerdeführers aus, das einen Mangel der Bereitschaft zur Mäßigung im Umgang in der Gemeinschaft, insbesondere mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, eindeutig indiziert.
Selbst unter Zugrundelegung tristester persönlicher Vermögensverhältnisse erweist sich die verhängte Geldstrafe in der Höhe von lediglich € 70,-- , insbesondere aus spezialpräventiven Gründen, vor dem Hintergrund der immanenten strafrechtlichen Delinquenz, wiederholt wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (vgl. etwa VwGH 11.6.2001, 98/02/0031), und der massiven Beschimpfungen gegenüber den eintretenden Organen der Sicherheitspolizei als tat-, schuld- und täterangemessen. Der vorgenommenen Strafzumessung der belangten Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten.
5.3.3. Das geschützte Rechtsgut, nämlich das gedeihliche Zusammenleben in der Gesellschaft, kann außerdem nicht als gering eingestuft werden. Eine Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. eine Erteilung einer Ermahnung scheidet deshalb aus.
5.3.4. Mangels Mindeststrafe in § 1 NÖ Polizeistrafgesetz kommt auch eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG nicht in Betracht.
5.3.5. Im Ergebnis erweist sich die verhängte Strafe als angemessen, aber vor allem auch notwendig, um dem Beschwerdeführer das Unrecht vor Augen zu führen und ihn von einer weiteren Tat solcher Art in Zukunft abzuhalten.
Die Übertretungsnorm sowie die Strafnorm waren im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu konkretisieren (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
II.Zum Spruchpunkt II: Kostenausspruch
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten, wenn diese vom Verwaltungsgericht bestätigt wird. Es war deshalb ein Kostenbeitrag von € 14,-- vorzuschreiben.
III.Zum Spruchpunkt III: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da den vorliegend primär zu lösenden Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005) und das Ermessen im Rahmen der Strafbemessung im Sinn des Gesetzes geübt wurde, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hätte, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungs-gründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2017/09/0004).
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