LVwG N LVwG-S-2754/001-2021

LVwG-S-2754/001-2021Landesverwaltungsgericht09.01.2023

Regest

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Antrag; Gegenstandslosigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2754/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2754.001.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ – St. Pölten vom 28.10.2021, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 (B-VG) iVm § 25a VwGG nicht zulässig.

Begründung:

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 1. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Beauftragter der B GmbH eine Übertretung des KFG zu verantworten. Mit E-Mail vom 18. Februar 2021 wurde ein Einspruch gegen die Strafverfügung an die Landespolizeidirektion übermittelt. In der Folge leitete die belangte Behörde das ordentliche Verfahren ein. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. April 2021 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des KFG eine Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. Oktober 2021, LVwG-S-1264/001-2021, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der verfahrensgegenständliche Einspruch vom 18. Februar 2021 sei nach seinem äußeren Erscheinungsbild ausdrücklich namens der B GmbH eingebracht worden. Der Einspruch sei auf Briefpapier der genannten Gesellschaft verfasst sowie mit der Zeile „Wie soeben [...] besprochen möchten wir gegen oa. Strafverfügung Einspruch erheben.“ eingeleitet und mit der Wendung „Mit freundlichen Grüßen B [...] GmbH“ geschlossen worden. Es werde weder auf einen Vertretungsauftrag hingewiesen, noch erklärt, im Namen des Beschwerdeführers tätig zu werden. Der Einspruch sei von einer nicht auf den Beschwerdeführer lautenden E-Mail-Adresse abgesendet worden und durchgehend in der „Wir-Form“ gehalten. In der E-Mail sowie in der angeschlossenen, auf Briefpapier der B GmbH erstellten Eingabe seien ausschließlich die Kontaktdaten der B GmbH angegeben. Ein zulässiger und rechtzeitiger Einspruch gegen die Strafverfügung liege dementsprechend nicht vor, weshalb dieses bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Die belangte Behörde habe daher mangels Zuständigkeit zur Sachentscheidung ihr Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.

Mit Schriftsatz vom 21.10.2021 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Einspruch gegen die Strafverfügung bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich ein. Begründet wurde der Antrag damit, dass erst mit Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes NÖ Kenntnis davon erlangt wurde, dass der Einspruch mangelhaft gewesen sei. Den Beschwerdeführer treffe darüber hinaus auch kein Verschulden. Vielmehr hätte die Behörde ihn darauf hinweisen müssen.

Mit hier angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 28.10.2021 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2021 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und, dass dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben werde, beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hob in weiterer nach außerordentlicher Revision mit Erkenntnis vom 18.10.2022, Ra 2021/02/0253-6, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. Oktober 2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die Revision erweise sich mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe den gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch zu Unrecht als nicht dem Revisionswerber zurechenbar qualifiziert, als zulässig und berechtigt. Indem das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass der Einspruch zweifellos nur im Namen der B GmbH erhoben worden sei und es daher unterlassen hat, die Parteiabsicht zu erforschen, habe es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG behoben wurde.

Vom Verwaltungsgericht wurde im fortgesetzten Verfahren am 20.12.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss daran das Erkenntnis verkündet, mit welchem nun der Beschwerde gegen das Straferkenntnis Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und eine Verfahrenseinstellung verfügt wurde (LVwG-S-1264/004-2021).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus:

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1850, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

Bis zum 31. Dezember 2013 (Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. 51, sowie der zugehörigen Begleitgesetzgebung) enthielt § 33 Abs. 1 VwGG eine inhaltsgleiche Regelung für Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2016,

Ra 2015/11/0027 dargelegt, dass die zu § 33 Abs. 1 VwGG ergangene Rechtsprechung betreffend den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Gegenstandslosigkeit von Revisionen (bzw. bis zum 31.12.2013 erhobenen Beschwerden) zur Einstellung der Verfahren sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich maßgeblich.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor und nach dem 31. Dezember 2013 ausgesprochen hat, ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr lässt sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Liegt diese Voraussetzung schon bei der Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig (und daher zurückzuweisen), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 21.06.2017, Ra 2016/17/0259; 22.05.2019, Ro 2018/04/0005, jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall ist das Rechtsschutzbedürfnis auf Grund des in der Sache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und dem in der Folge am 20.12.2022 verkündeten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes weggefallen:

Der vom Beschwerdeführer begehrte Zustand ist damit mittlerweile eingetreten. Einer Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich käme daher aus diesem Grund keinerlei praktische Bedeutung mehr zu.

Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, s. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

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