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LVwG-AV-1709/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1709/001-2022
LVwG-AV-1709/001-2022Landesverwaltungsgericht09.01.2023
Tierrecht; Tierschutz; Verfahrensrecht; Prozessfähigkeit; Zustellung; Zustellverfügung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, als einstweiliger Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28. April 2022, ***, betreffend Kostenersatz nach dem Tierschutzgesetz, den
Beschluss:
1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig (§ 25a VwGG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28. April 2022, ***, wurde Herr A verpflichtet, die angefallenen Kosten für die Unterbringung der am 05.12.2021 von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mit sofortiger Wirkung abgenommenen Tiere, nämlich einen Hund und fünf Katzen, in der Höhe von € 5.750,-- binnen vier Wochen nach Bescheidzustellung zu entrichten.
Dieser Bescheid war an Herrn A gerichtet und wurde nach einem vergeblichen Zustellversuch an der Abgabestelle bei der Post-Geschäftsstelle *** hinterlegt, der Beginn der Abholfrist mit 04.05.2022 angegeben.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 27.06.2022, ***, wurde Herr Rechtsanwalt B zum einstweiligen Erwachsenenvertreter gemäß § 120 AußStrG zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt:
-Vertretung im Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren
-Vertretung in gerichtlichen Verfahren
-Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten
-Abschluss von Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.
Mit Schreiben vom 05.09.2022, ***, wurde die Zahlung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28. April 2022, ***, vorgeschriebenen Betrages eingemahnt.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29.09.2022, ***, gerichtet an den einstweiligen Erwachsenenvertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers, wurde mitgeteilt, dass der Behörde bekannt geworden sei, dass Herr B zum Erwachsenenvertreter für Herrn A bestellt worden sei. Es wurde weiters mitgeteilt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Kostenersatz für abgenommene und im Tierheim untergebrachte Tiere in Höhe von € 5.750,-- aufgetragen, dieser Betrag aber bis dato nicht beglichen worden sei.
Diesem Schreiben waren eine Rechnung des Tierheimes *** vom 24.02.2022, ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 02.03.2022, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28.04.2022, ***, sowie die Mahnung vom 05.09.2022 angeschlossen. Dieses Schreiben wurde am 29.09.2022 mit Email zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 10.10.2022, an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mit Email am 24.10.2022 übermittelt, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.04.2022. Es wurde der Antrag auf ersatzlose Behebung des Bescheides gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Bescheides vom 28.04.2022 eine Zustellung gemäß dem Zustellgesetz bisher nicht erfolgt sei, indem davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr partei- und schuldfähig gewesen sei. Der Bescheid sei dem Erwachsenenvertreter erstmalig am 29.09.2022 zugestellt worden. Weiters wurde begründend ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht Eigentümer der abgenommenen Tiere gewesen und daher nicht für die Unterbringungskosten haftbar sei.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28. November 2022, ***, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass entsprechend den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag der Bescheid vom 28.04.2022 dem Erwachsenenvertreter am 29.09.2022 zugestellt, der Antrag auf Wiedereinsetzung jedoch erst am 24.10.2022 bei der Behörde eingebracht worden sei. Indem gemäß § 72 Abs. 2 AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt habe, gestellt werden müsse, sei der am 24.10.2022 eingebrachte Antrag als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat die Beschwerde sowie den erstinstanzlichen Verfahrensakt mit Schreiben vom 05.12.2022 zur Entscheidung vorgelegt.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha.
In der Zustellverfügung des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28.04.2022, ***, ist „Herr A, ***, ***“ als Empfänger bezeichnet.
Gemäß 3 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
§ 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG lautet:
„Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“
Über die Handlungsfähigkeit (das ist die Fähigkeit, durch Handeln und Unterlassen Rechtsfolgen zu bewirken) enthält etwa das ABGB in den §§ 271 ff. Vorschriften.
Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Beurteilung, ob eine Person, für die in weiterer Folge ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt wird, bereits vor dieser Bestellung prozessfähig war oder nicht, hängt von der Art seiner Geistesschwäche und der Art der Prozesshandlung ab. Dies ist im Einzelfall zu prüfen (vgl. zur damaligen Rechtslage VwGH 26.3.1980 Slg 10079A).
Für die Prozessfähigkeit im Verwaltungsverfahren ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (vgl. VwGH 16.4.1984 Slg 11410A).
Bei einem Geisteskranken oder Geistesschwachen ist im Einzelfall zu prüfen, ob er in einem bestimmten Zeitpunkt die Tragweite des konkreten Verwaltungsverfahrens und außerdem auch jeder von ihm gesetzten Verfahrenshandlung oder –unterlassung zu erkennen vermag.
Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (z.B. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2014) § 9 Rz. 5 mwN).
Im Gegenstand war daher zu prüfen, ob der nunmehrige Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28.04.2022 in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 27.06.2022, ***, wurde Herr Rechtsanwalt B zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 120 AußStrG unter anderem zur Vertretung im Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellt, indem es zweifelhaft war, ob Herr A diese Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen könne.
In diesem Zusammenhang geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass es dem nunmehrigen Beschwerdeführer auch bereits vor der Bestellung des einstweiligen Erwachsenenvertreters mit Wirkung vom 27.06.2022 an der Prozessfähigkeit im gegenständlichen Verwaltungsverfahren mangelte und keine Zustellwirkung durch Hinterlegung mit Wirkung vom 04.05.2022 hinsichtlich des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28. April 2022, ***, eingetreten ist. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Annahme sämtlicher behördlicher Schriftstücke im gegenständlichen Verfahren entweder verweigert oder beim Postamt hinterlegte behördliche Schriftstücke nicht behoben hat, sodass nahe liegt, dass dieser nicht in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten.
Im gegenständlichen Fall wurde dem mit Wirkung vom 27.06.2022 bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter am 29.09.2022 eine Ausfertigung des nunmehr angefochtenen Bescheides, in dem der Beschwerdeführer als Bescheidadressat angeführt ist, übermittelt.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (vgl. § 7 ZustG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt als „Empfänger“ im Sinne dieser Bestimmung jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann demnach nicht heilen (vgl. VwGH 26.02.2014, 2013/04/0015; 14.12.2011, 2009/01/0049, u.v.a.).
Im vorliegenden Fall hätte die Behörde in ihrer Zustellverfügung den gesetzlichen Vertreter (einstweiligen Erwachsenenvertreter) des Beschwerdeführers namentlich anführen und diesem zustellen müssen. Die Zustellung des an den Beschwerdeführer adressierten Bescheides an den gesetzlichen Vertreter bewirkte hingegen keine Heilung der Zustellung, weil dieser in formeller Hinsicht nicht „Empfänger“ im Sinne des § 7 ZustG war.
Zumal der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers in der Zustellverfügung des gegenständlich bekämpften Bescheides nicht als Empfänger genannt ist, konnte keine Heilung des Zustellmangels eintreten und wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28. April 2022, ***, sohin bis dato nicht rechtswirksam erlassen, sodass dagegen auch noch kein Rechtsmittel erhoben werden konnte.
Die gegenständliche Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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