projekte
LVwG-S-2665/001-2022•LVwG N LVwG-S-2665/001-2022
LVwG-S-2665/001-2022Landesverwaltungsgericht03.01.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Absonderung; gerichtlich strafbare Handlung; Kumulationsprinzip;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Robert Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch C in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 8. September 2022, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Am 3. Mai 2021 übermittelte die Landespolizeidirektion Niederösterreich einen Bericht an die belangte Behörde, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten, B, während einer aufrechten, behördlich bestätigten COVID-Absonderung am 16. März 2021 eine Flugreise in die Türkei angetreten habe und am 17. März 2021 nach Österreich zurückkehrt sei. Am 15. März 2021 sei bei dem nicht näher bekannten Unternehmen „D“ durch beide Beteiligte ein PCR-Test durchgeführt worden, welcher negativ verlaufen sei. Beigeschlossen waren dem Bericht Flugdaten und Lichtbilder der PCR-Tests sowie die Absonderungsdaten der Beschwerdeführerin.
1.2. Am 5. Mai 2021 erstattete die belangte Behörde unter Anschluss des unter 1.1. angeführten Berichtes eine Anzeige wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß §§ 178f StGB. bei der Staatsanwaltschaft ***. Diese teilte wiederum mit Schreiben vom 11. Mai 2021 mit, dass sie das Verfahren (wegen § 178 StGB) an die Staatsanwaltschaft *** abgetreten habe.
1.3. Auf Ersuchen der belangten Behörde teilte die Staatsanwaltschaft *** mit Schreiben vom 18. Februar 2022 die Einstellung des unter Zl. *** wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß §§ 146, 147 (1) Z 1, 147 (1) Z 3, 147 (2), 148 2. Fall StGB § 15 StGB; § 178 StGB; §§ 229 (1), 278 (1) 2. Fall StGB geführten Ermittlungsverfahrens mit. Begründend führte die Staatsanwaltschaft aus: „Unter Bezugnahme auf Ihr Ersuchen vom 10.2.2022 (***, sowie *** wird - wie bereits am 28.12.2021 - mitgeteilt, dass das Verfahrens gegen A und B wegen § 178 StGB am 28.6.2021 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, da ein vorsätzliches (oder auch nur fahrlässiges) Handeln im Zweifel nicht nachweisbar war.“
1.4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde in der Folge das angefochtene Straferkenntnis. Darin legte sie der Beschwerdeführerin zur Last sie habe „am 16.03.2021 Ihre Wohnung in *** ***, verlassen gehabt und somit dem aufgrund der in den § 7 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 33/2021, iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2020 und der Absonderungsverordnung RGBl. Nr. 39/1915 idF BGBl. II Nr. 21/2020 angeführten Bestimmungen erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10.03.2021, GZ. ***, zuwidergehandelt. Mit diesem Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Mödling aufgrund Ihrer Erkrankung an der Lungenkrankheit COVID-19 (SARS-CoV-2 Virus) Ihre Absonderung beginnend mit 10.03.2021 bis einschließlich 19.03.2021 in *** ***, an.“
Feststellungen traf die belangte Behörde aufgrund des Akteninhaltes und insbesondere aufgrund des Berichts der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 3. Mai 2021 sowie der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin (vom 24. März 2022).
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am 16. März 2021 ihre Wohnung in *** ***, verlassen gehabt um einen Flug in die Türkei anzutreten und sei demnach dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10. März 2021, GZ. ***, zuwidergehandelt worden. Dass die Beschwerdeführerin ein negatives Testergebnis vorweisen habe können sei für die Überprüfung einer verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungshandlung nicht maßgeblich. Gegenständlich sei gegen einen behördlichen Bescheid (welcher bis 19. März 2021 in Rechtskraft bestanden habe) zuwidergehandelt worden.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch gegen § 40 Abs. 1 lit b iVm §§ 7, 17 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 33/2021 iVm VO BGBl. II Nr. 15/2020 und VO RGBl. Nr., 39/1915 idF BGBl. II Nr. 21/2020 iVm dem Bescheid vom 10.03.2021, GZ. ***, verstoßen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 120,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 55 Stunden) zzgl. Verfahrenskosten in der Höhe von 12,00 Euro verhängt wurde.
1.5. Dagegen richtet sich die am 3. Oktober 2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
2.1. In Beschwerde gezogen wird der Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin der behördlichen Absonderung bis 19. März 2021 nicht Folge geleistet habe. Sinn, Inhalt und Zweck der gegenständlichen Bestimmungen sei die Verhütung der Weiterverbreitung der Covid-Erkrankung gewesen. Um ein Überträger zu sein, bedürfe es sohin einer entsprechenden Erkrankung. Die Beschwerdeführerin habe allerdings durch den der belangten Behörde vorliegenden Test bereits nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise weder infektiös noch erkrankt gewesen sei. Aufgrund dieses negativen Bescheids sei sie auch schlussendlich ausgereist. Da sohin die Quarantänemaßnahmen überflüssig seien und nichtinfektiöse Personen über einen unangemessenen Zeitraum in Quarantäne gestellt worden seien, sei dies verfassungswidrig und daher die gesetzlichen Bestimmungen nicht anzuwenden.
2.2. Deshalb werde der Antrag gestellt, gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einzustellen, in eventu das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen und in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Strafakt, durch öffentliche mündliche Verhandlung sowie durch Befragung der Beschwerdeführerin. Für die belangte Behörde ist niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen. Die gegenständliche Entscheidung wurde nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. November 2022 mündlich verkündet.
3.2. Am 16. November 2022 wurde die Verhandlungsschrift samt Niederschrift über die mündliche Verkündung als Beilage an die nicht beschwerdeführenden Verfahrensparteien übermittelt. Am 28. November 2022 beantragte der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fristgerecht eine Vollausfertigung der Entscheidung.
4.1. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer Erkrankung mit dem SARS-CoV-2 Virus von der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Bescheid vom 10 März 2021, Zl. ***, an ihrem Wohnsitz in ***, ***, beginnend mit 10. März 2021 bis einschließlich 19. März 2021 abgesondert.
4.2. Am 15. März 2021 wurde von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit B für den 16. März 2021 ein Flug von *** nach *** gebucht. Ebenso wurde am 15. März 2021 für beide ein Rückflug für den 17. März 2021 gebucht.
4.3. Am 15. März 2021 um 17:08 Uhr hat die Beschwerdeführerin beim Unternehmen „D“ in *** einen SARS-CoV-2 PCR-Test durchgeführt. Dessen Ergebnis war negativ. Dieses Verlassen der Wohnung trotz behördlicher Absonderung wurde der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid nicht zur Last gelegt.
4.4. Die Flugreise nach *** hat die Beschwerdeführerin – wie gebucht – am 16. März 2021 angetreten. Dieses Verlassen der Wohnung trotz behördlicher Absonderung wurde der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid zur Last gelegt. Bei Verlassen der Wohnung war die Beschwerdeführerin dem Testergebnis entsprechend nicht mehr an Covid-19 erkrankt und zeigte keine Krankheitssymptome. Sie wusste aber vor Verlassen der Wohnung und vor dem Abflug selbst nicht konkret, ob sie noch positiv an Covid-19 erkrankt war oder nicht. Die Administration der PCR-Testung war B zuzurechnen. Er erhielt auch das Ergebnis des PCR-Tests der Beschwerdeführerin per E-Mail zugestellt.
4.5. Am 5. Mai 2021 hat die belangte Behörde bei der Staatsanwaltschaft *** eine Anzeige wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 178f StGB erstattet. Ein Bezug habender Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 3. Mai 2021 war der Anzeige beigeschlossen. Die Staatsanwaltschaft *** hat das Verfahren an die Staatsanwaltschaft *** abgetreten.
4.6. Am 18. Februar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft *** der belangten Behörde mit, dass sie das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB gemäß § 190 Z. 2 StPO am 28. Juni.2021 zu Zl. *** eingestellt hat, da ein vorsätzliches (oder auch nur fahrlässiges) Handeln im Zweifel nicht nachweisbar war. Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erfolgte nicht. Die Beschwerdeführerin erlangte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Kenntnis von der Einstellung des Strafverfahrens. Das Verfahren wurde nicht wieder fortgesetzt.
Der festgestellte Sachverhalt gründet auf dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt und auf dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung. Die Beschwerdeführerin hat den PCR-Test für den Zweck des Fluges gemacht. Bei Verlassen der Wohnung am 16. März 2021 hatte sie keine Symptome mehr und war auch nicht mehr positiv an Covid-19 erkrankt. Die Beschwerdeführerin teilte in der Verhandlung jedoch mit, dass B ihr PCR-Testergebnis per E-Mail erhalten hat und dass sie vor dem Abflug und damit auch beim Verlassen der Wohnung selbst nicht konkret wusste, ob sie noch positiv an Covid-19 erkrankt war. Sie verließ sich im Wesentlichen darauf, dass sie keine Symptome mehr hatte. Dies erhellte aus ihrer Befragung durch den Richter und wirkte angesichts der spontan geäußerten Antwort der Beschwerdeführerin glaubhaft. Dass der Beschwerdeführervertreter über Befragen eine korrigierende Aussage von der Beschwerdeführerin erwirkte, vermochte den diesbezüglichen Eindruck des Gerichts nicht mehr zu zerstreuen.
6.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Epidemiegesetz werden durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020 unterliegen der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“).
Gemäß § 4 der Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2020, sind bei einer Infektion mit 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.
Gemäß § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
Gemäß § 40 Abs. 1 lit. b) Epidemiegesetz macht sich, wer durch Handlungen oder Unterlassungen den auf Grund der in § 7 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 22 Abs. 1 VStG ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 178 StGB lautet: „Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.“
§ 178 und § 179 StGB sollen die Gesamtbevölkerung vor der Ansteckung mit besonders gefährlichen übertragbaren Krankheiten schützen, sie dienen der Endemie- und Epidemiebekämpfung. Das geschützte Rechtsgut sind daher Leben und Gesundheit der Allgemeinheit. Der Tatbestand ist jeweils als abstrakt potenzielles Gefährdungsdelikt konstruiert; es genügt die Eignung zur Herbeiführung der Gefahr der Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten. § 178 bestraft die vorsätzliche, § 179 die fahrlässige Herbeiführung einer Gefährdung.
Als Tathandlung kommen alle Verhaltensweisen in Betracht, die geeignet sind, die Gefahr der Verbreitung bestimmter ansteckender Krankheiten herbeizuführen. Wie die Krankheit verbreitet wird, ist unerheblich. Die abstrakt potenzielle Verbreitungsgefahr ist ausreichend, es muss daher weder eine Person konkret angesteckt, noch die konkrete Ansteckungsgefahr einer Person verursacht worden sein. Die Vornahme der gefährlichen Handlung genügt. Es ist im Einzelfall durch das Gericht festzustellen, dass die Handlung des Täters typisch geeignet war, die Gefahr der Übertragung herbeizuführen (vgl. Murschetz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 179, www.rdb.at., abgerufen am 10.11.2022).
Bildet die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung, ist sie gemäß § 22 Abs. 1 VStG […] als Verwaltungsübertretung nicht strafbar bzw. liegt keine Verwaltungsübertretung vor. (vgl. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0095).
Die in § 22 Abs. 1 VStG statuierte grundsätzliche „Vorrangregel“ greift, wenn eine Tat sowohl nach Verwaltungsstrafrecht als auch gleichzeitig nach gerichtlichem Strafrecht strafbar ist. Liegt eine solche Konstellation vor, darf die Tat aufgrund des § 22 Abs. 1 VStG nicht verwaltungsbehördlich verfolgt bzw. bestraft werden. Der Täter darf nur von der Staatsanwaltschaft bzw. gerichtlich verfolgt werden (vgl. Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG, 2. Auflage (2016), § 22, Rz. 14).
Nach der Rechtsprechung stellt § 22 Abs. 1 VStG ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts. § 22 Abs. 1 VStG stellt nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher nicht an. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend (vgl. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0095; auch VwGH 26.4.2019, Ra 2018/02/0344).
Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben (vgl. VwGH 29.5.2015, 2012/02/0238, insbesondere zur Prüfung „desselben Faktensubstrates“ bzw. VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230 zur Prüfung des Umfangs der „Sperrwirkung“; dort aber nur zu § 190 StPO).
Ob die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist von der Verwaltungsstrafbehörde – im Falle einer Beschwerde vom VwG – als Vorfrage zu beurteilen (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020).
6.2. Die nach den Feststellungen erwiesene Tat der Beschwerdeführerin, konkret das Verlassen des im Absonderungsbescheid angeordneten Ortes, trotz aufrechter behördlicher Absonderung aufgrund einer Erkrankung an SARS-CoV-2, ist nur dann als Verwaltungsübertretung (gemäß § 7 Abs. 1a, § 40 Abs. 1 lit. b) EpiG
Die belangte Behörde hat die Tat wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen § 178f StGB bei der Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht und hat den Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 3. Mai 2021, auf den sie sich im nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren stützte, beigeschlossen. Dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft lag sohin der Sachverhalt des Verwaltungsstrafverfahrens zu Grunde. Die Staatsanwaltschaft hat das eingeleitete Ermittlungsverfahren dann gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt, weil der Beschwerdeführerin – im Zweifel – kein (erfolgsnotwendiger) Vorsatz für die Erfüllung von § 178 StGB (und im Übrigen auch keine Fahrlässigkeit; dies wohl im Hinblick auf die Erfüllung von § 179 StGB) nachgewiesen werden konnte. Sie sah sohin keine tatsächlichen Gründe für ihre weitere Verfolgung (mehr) gegeben. Dass die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt nicht durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft einvernommen wurde und erst später Kenntnis von der Einstellung erlangte, ändert daran nichts.
Die staatsanwaltschaftliche Einstellungsbegründung lässt für sich genommen nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verlassen ihrer Wohnung zum Antritt einer Flugreise in die Türkei eine Handlung setzte, die (wenigstens) einen Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildete. Ermittlungen wurden im Übrigen auch wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen die unter Punkt 1.3. wiedergegebene Vielzahl von Strafrechtsnormen geführt.
Weil die Tat nach diesen Ausführungen mit gerichtlicher Strafe bedroht war, entfiel gemäß § 22 Abs. 1 VStG bzw. § 40 Abs. 1 EpiG 1950 die Strafbarkeit als Verwaltungsübertretung und war sie folglich nicht in einem Verwaltungsstrafverfahren zu ahnden.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG ist die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen, wenn der Beschuldigte die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Mangels Strafbarkeit als Verwaltungsübertretung liegt der angeführte Einstellungsgrund hier vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (vgl. VwGH 26.4.2019, Ra 2018/02/0344; zuletzt auch LVwG Niederösterreich 19.10.2022, LVwG-S-1399/001-2022).
6.3. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der (in den Klammern) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.