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LVwG-AV-1420/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1420/001-2022
LVwG-AV-1420/001-2022Landesverwaltungsgericht29.12.2022
Eisenbahnrecht; Eisenbahnanlage; Sicherung; Mehrparteienverfahren; Parteistellung; Bescheid; Abänderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. Oktober 2022, Zl. ***, (mitbeteiligte Parteien: A AG und Stadtgemeinde ***) betreffend Verlängerung der Leistungsfrist für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2022, ***, wurde ausgesprochen, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße im Quadranten I gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 EisbKrV 2012 durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes und in den Quadranten II, III und IV gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 EisbKrV 2012 durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu sichern ist.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2022, eingelangt am 1. Juli 2022, teilte die A AG mit, dass im Bereich dieser Eisenbahnkreuzung nunmehr die Geschwindigkeit auf der Schiene herabgesetzt wurde, um eine nicht technische Sicherung zu erhalten. Dieses Herabsetzen der Geschwindigkeit tritt mit Fahrplanwechsel 2022/23 in Kraft. Um in der Zwischenzeit die Langsamfahrstellen zu minimieren und damit die Mehrbelastung für den Triebfahrzeugführer zu mindern, wurde um Verlängerung der Ausführungsfrist bis Jänner 2023 ersucht.
Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und –betrieb führte in seiner Stellungnahme aus, dass aus eisenbahntechnischer Sicht der beantragten Verlängerung nichts entgegenstehe.
Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat führte in seiner Stellungnahme im behördlichen Verfahren aus, dass dem Antrag der A AG über die Verlängerung der Ausführungsfrist bis Jänner 2023 Arbeitnehmerschutzbestimmungen (insbesondere § 3 Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung) grundsätzlich bereits deshalb entgegenstünden, weil durch die Verlängerung der Frist die mangelnde Hörbarkeit der Schienenfahrzeuge prolongiert werde.
Die A AG führte im behördlichen Verfahren aus, dass für die Verlängerung der Ausführungsfrist der 31.01.2023 angestrebt werde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 2022, ***, wurde die im Spruch des Bescheides vom 7. Februar 2022, ***, festgesetzte dreimonatige Ausführungsfrist bis 31. Jänner 2023 verlängert.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 59 Abs. 2 AVG im Spruch eines Bescheides, mit welchem die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung zu bestimmen sei. Die Festsetzung einer Erfüllungsfrist könne nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen, sondern sei immer untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes verbunden. Die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung stelle daher eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides, mit welchem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet ist, dar. „Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG sei somit keinesfalls die Erfüllungsfrist für sich allein, losgelöst von der ausgesprochenen Verbindlichkeit (VwGH 88/05/0266).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG seien Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 finde, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 des § 68 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes stehe gemäß § 68 Abs. 7 AVG niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. VwGH 88/05/0133 = BauSlg. 1136, 92/05/0326 und 92/05/0325).
Ein Antrag auf Verlängerung einer rechtskräftig festgesetzten Frist stelle einen Antrag auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides dar. Auf eine solche Abänderung stehe kein Rechtsanspruch zu, sofern nicht in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift Gegenteiliges angeordnet sei (vgl. VwGH 99/05/0284).
Der Antrag der A AG vom 7. Juni 2022 beziehe sich auf den auf § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 – EisbG gestützten (Leistungs-)Bescheid vom 21. Juni 2022, ***.
Zum Unterschied von der Möglichkeit der Verlängerung der Bauausführungsfrist im Fall einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß § 31g EisbG sei im Eisenbahngesetz keine Bestimmung vorgesehen, nach der die bescheidmäßige Frist für die Festlegung der Art der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung verlängert werden könne. Die hier festgesetzte Leistungsfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG stelle einen Bestandteil des Spruches dar und sei von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist könne daher nur als Antrag auf Abänderung des (rechtskräftigen) Ausspruches gemäß § 49 Abs. 2 EisbG angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung der Leistungsfrist eines derartigen Ausspruches stehe daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG res iudicata entgegen.
Es stelle sich allerdings die Frage, ob die Eingabe der A AG vom 7. Juni 2022 nicht als Anregung auf ein amtswegiges Vorgehen gemäß § 68 Abs. 2 AVG anzusehen sei. Demnach könnten Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden.
Bescheide, mit denen die Behörde von der ihr in § 68 Abs. 2 AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch mache, hätten eine verfahrens- und eine materiellrechtliche Komponente. Verfahrensrechtlich hätten sie den Anforderungen des § 68 Abs. 2 AVG zu entsprechen (begünstigende Wirkung). Materiellrechtlich müssten sie den Verwaltungsvorschriften zu genügen, die auf die Neuregelung der Sache Anwendung finden.
Die (verfahrensrechtlichen) Voraussetzungen für die Abänderung eines Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG lägen vor, wenn damit keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden ist. Der Bescheid vom 21. Juni 2022, ***, sei in Rechtskraft erwachsen. Damit sei der A AG die Verpflichtung auferlegt worden, die gegenständliche Eisenbahnkreuzung innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft bescheidgemäß zu sichern. Die Rechtsstellung der A AG werde durch eine Verlängerung der Ausführungsfrist bis 31.1.2023 zweifellos verbessert.
Ein staatliches Organ (wie das Arbeitsinspektorat) verfüge nicht über subjektive Rechte, sondern übe Kompetenzen aus. In ständiger Rechtsprechung habe der Verwaltungsgerichtshof unbeschadet dessen jedoch ausgesprochen, dass die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte subjektiv-öffentliche Rechte der Organpartei darstellen würden. Subjektiv-öffentliche Rechte des materiellen Rechts könnten hingegen allenfalls nur auf Grund einer entsprechenden Regelung des Materiengesetzgebers zustehen (vgl. VwGH 2010/05/0205, m.w.N.). Das Eisenbahngesetz räume dem Arbeitsinspektorat keine derartigen Rechte ein, sodass ein auf § 68 Abs. 2 AVG gestützter Bescheid auch nicht darin eingreifen könne.
Die neue meritorische Entscheidung müsse durch die dafür maßgeblichen Vorschriften gedeckt sein, es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde des Verkehrs-Arbeitsinspektorates. Darin wird ausgeführt:
I. Verletzung von Verfahrensvorschriften
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die ursprünglich festgesetzte dreimonatige Leistungsfrist für die Herstellung der angeordneten Art der Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung, gerechnet ab dessen Rechtskraft, bis 31. Jänner 2023 verlängert.
Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat dazu mitgeteilt, dass dem Antrag der A AG Arbeitnehmerschutzbestimmungen entgegenstehen, weil durch die Verlängerung der Frist die mangelnde Hörbarkeit der Schienenfahrzeuge prolongiert wird.
Die belangte Behörde hat im Anschluss den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne auf die Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates inhaltlich einzugehen. Die belangte Behörde hat aber auch außerhalb des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens (somit nicht inhaltlicher Gegenstand der Beschwerde) als zuständige Aufsichtsbehörde keinerlei Aufsichtsverfahren eingeleitet, um die mit einer mangelnden Hörbarkeit der Schienenfahrzeuge untrennbar verbundenen potentiellen Sicherheitsgefahren zu ermitteln und allenfalls die sich daraus ergebenden behördlichen Aufsichtsmaßnahmen einzuleiten bzw. zu veranlassen.
Die belangte Behörde hat im Ergebnis vielmehr festgestellt, dass das Eisenbahngesetz dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat keine subjektiv-öffentlichen Rechte des materiellen Rechts einräume, sodass ein auf § 68 Abs. 2 AVG gestützter Bescheid auch nicht darin eingreifen könne. Die neue meritorische Entscheidung müsse durch die dafür maßgeblichen Vorschriften gedeckt sein. Vergleichsweise hat die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2011, ZI. 2010/05/0205, hingewiesen.
Die belangte Behörde hat im Ergebnis die inhaltlichen Einwendungen des Verkehrs- Arbeitsinspektorates nicht berücksichtigt und diese Vorgangsweise auf rein prozessuale Gesichtspunkte durch ein vergleichendes Heranziehen einer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und deren Interpretation abgestützt. Die vergleichsweise herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützt sich aber auf andere, formal und inhaltlich nicht vergleichbare Vorgaben des Verwaltungsrechts, sodass die darauf gestützten Schlussfolgerungen für das konkrete Verwaltungsverfahren nicht zutreffen und der angefochtene Bescheid daher durch die Verletzungen von Verfahrensvorschriften belastet ist. Dies ist im Einzelnen wie folgt zu begründen:
2. Zutreffende Feststellungen der belangten Behörde
a) Untrennbare Verbindung einer vorgeschriebenen Leistung mit Leistungsfrist
Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass die Festsetzung einer Erfüllungsfrist nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen kann. Die Festsetzung der Erfüllungsfrist ist daher immer untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes verbunden. Die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung stellt daher eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides, mit welchem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet ist, dar. Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG ist somit keinesfalls die Erfüllungsfrist für sich allein, losgelöst von der ausgesprochenen Verbindlichkeit.
b) Leistungsfrist als Bestandteil des Spruches
Die belangte Behörde hat ebenso zutreffend festgestellt, dass die hier festgesetzte Leistungsfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG einen Bestandteil des Spruches darstellt und von dessen Rechtskraft erfasst ist. Ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des (rechtskräftigen) Ausspruches gemäß § 49 Abs. 2 EisbG angesehen werden.
c) Verfahrens- und materiellrechtliche Komponenten
Die belangte Behörde hat ebenso zutreffend festgestellt, dass Bescheide, mit denen die Behörde von der ihr in § 68 Abs. 2 AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, eine verfahrens- und eine materiellrechtliche Komponente haben. Verfahrensrechtlich müssen sie den Anforderungen des § 68 Abs. 2 AVG entsprechen (begünstigende Wirkung). Materiellrechtlich haben sie den Verwaltungsvorschriften zu genügen, die auf die Neuregelung der Sache Anwendung finden.
Die (verfahrensrechtlichen) Voraussetzungen für die Abänderung eines Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG liegen vor, wenn damit keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden ist. Im vorliegenden Verwaltungsverfahren wird die Rechtsstellung der A AG durch eine Verlängerung der Ausführungsfrist zweifellos verbessert.
d) Prozessuale und subjektiv-öffentliche Rechte einer Organpartei
Die belangte Behörde hat ebenso zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsinspektorat als staatliches Organ anzusehen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 ArbIG ist die Arbeitsinspektion die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen berufene Behörde. Gemäß § 12 Abs. 1 ArbIG erfolgt die behördliche Wahrnehmung des gesetzlichen Arbeitnehmerschutzes in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, als Partei. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof unbeschadet dessen jedoch ausgesprochen, dass das Arbeitsinspektorat als Amtspartei im Verwaltungsverfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte, sondern öffentliche Interessen wahrnimmt. Aus diesem Grund sind auch die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 AVG über die Präklusion von Personen als Partei auf das Arbeitsinspektorat nicht anwendbar.
e) Sachverhalt des vergleichsweise angeführten VwGH-Erkenntnisses
Die belangte Behörde zitiert das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2011, ZI. 2010/05/0205, und zieht aus diesem Erkenntnis die Schlussfolgerung, dass subjektiv-öffentliche Rechte des materiellen Rechts allenfalls nur auf Grund einer entsprechenden Regelung des Materiengesetzgebers zustehen könnten.
Das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erkennt über ein Verwaltungsverfahren, in dem nach der oberösterreichischen Bauordnung Baugenehmigungen erteilt wurden, in denen die Gesichtspunkte des Umweltschutzes nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Belangte Behörde war der Bürgermeister bzw. in zweiter Instanz der Gemeinderat. Berufungswerber bzw. Beschwerdeführer war der oberösterreichische Umweltanwalt.
Die „O.ö. Umweltanwaltschaft" wird in § 4 Abs. 1 des Oberösterreichischen Umweltschutzgesetzes 1996 (USG) eingerichtet. In den weiteren Bestimmungen des § 4 USG werden die Organisation und die Aufgaben der O.ö. Umweltanwaltschaft (und des O.ö. Umweltanwaltes als Leiter der O.ö. Umweltanwaltschaft) näher ausgeführt. In § 5 USG werden die Rechte der O.ö. Umweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren geregelt. Gemäß § 5 Abs. 1 USG hat die O.ö. Umweltanwaltschaft in den von den jeweiligen Landesgesetzen bezeichneten Verfahren zur Wahrnehmung des Umweltschutzes Parteistellung im Sinn des § 8 AVG. In welchen Verfahren die O.ö. Umweltanwaltschaft Parteistellung hat, wird daher nicht im USG selbst geregelt, sondern in den jeweiligen Materiegesetzen. Diese Regelung des USG unterscheidet sich aber signifikant vom ArbIG, das nicht nur das Arbeitsinspektorat als Behörde organisatorisch einrichtet, sondern in § 12 leg. cit. gleich auch generell festlegt, in welchen Verwaltungsverfahren (nämlich in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren) das Arbeitsinspektorat Partei ist. Abweichend von dem dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden Rechtsrahmen ist ein „Zustehen" von Rechten der Organpartei im materiellen Recht (wie Eisenbahngesetz, Seilbahngesetz, Gewerberecht, usw.) für das Arbeitsinspektorat nicht erforderlich und somit auch nicht relevant.
Aus dem vergleichsweise Heranziehen des angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes kann daher für die Begründung der angefochtenen Entscheidung nichts gewonnen werden.
Ergänzend darf festgehalten werden, dass die Beschwerde des oö. Umweltanwaltes beim Verwaltungsgerichtshof im Vergleichsfall erfolgreich war und der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde.
f) Rechte des Arbeitsinspektorates im Eisenbahngesetz
Die belangte Behörde hat ebenso zutreffend festgestellt, dass das Eisenbahngesetz als materielles Recht dem Arbeitsinspektorat keine subjektiv-öffentlichen Rechte einräumt.
3. Parteistellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass das Verkehrs- Arbeitsinspektorat in Verwaltungsverfahren betreffend die Festlegung der Art der Sicherung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG Parteistellung hat. Dies war offensichtlich auch im gegenständlichen Verwaltungsverfahren unstrittig. Die Parteistellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates wurde weder von der belangten Behörde noch von der mitbeteiligten Partei angezweifelt oder verneint.
4. Untrennbare Verbindung einer vorgeschriebenen Leistung mit Leistungsfrist
Das Verwaltungsverfahren betreffend die Festlegung der Art der Sicherung beinhaltete die Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung (Herstellen der angeordneten Sicherung) und eine Leistungsfrist (drei Monate ab Rechtskraft des Bescheides). Die vorgeschriebene Leistung und die dazugehörige Leistungsfrist sind untrennbar miteinander verbunden. Die Parteistellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates bezog sich daher auf beide Komponenten des Verwaltungsverfahrens, also nicht nur auf die angeordnete Art der Sicherung, sondern auch auf die damit verbundene Leistungsfrist.
5. Leistungsfrist als Bestandteil des Spruches
Die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist stellt einen Bestandteil des Spruches dar. Aus dem Grund ist die Abänderung der festgesetzten Leistungsfrist gleichzeitig eine Abänderung des rechtskräftigen Spruches über die angeordnete Art der Sicherung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG. In diesen Verfahren ist das Verkehrs- Arbeitsinspektorat wie oben bereits dargestellt, Partei des Verfahrens und vertritt in diesem Verfahren die öffentlichen Interessen des Arbeitnehmerschutzes.
6. Verfahrens- und materiellrechtliche Komponenten
Die belangte Behörde hat dazu festgestellt, dass sich die Rechtsstellung der A AG durch die gewährte Verlängerung der Leistungsfrist zweifellos verbessert hat. Die belangte Behörde hat aber offensichtlich übersehen, dass damit gleichzeitig der damit verbundene Arbeitnehmerschutz entscheidend verschlechtert wird, indem die mangelnde Hörbarkeit der Schienenfahrzeuge prolongiert wird. Kann die Annäherung der Schienenfahrzeuge wegen der mangelnden Hörbarkeit nicht rechtzeitig wahrgenommen werden, dann führt dies ohne Zweifel zu Zusammenprallen zwischen den beteiligten Schienenfahrzeugen und Straßenbenützern und damit zu vermeidbaren Arbeitsunfällen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde lagen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Abänderung des Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG nicht vor, weil damit eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Verkehrs- Arbeitsinspektorates als Partei verbunden war. Der angefochtene Bescheid ist daher durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
7. Prozessuale Rechte des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
Die Parteistellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ergibt sich aus den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 ArbIG. Dies gilt auch für die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Die gegenständliche Beschwerde stützt sich auf die hier angeführten Rechtsvorschriften. Die Regelung der Parteistellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates im Eisenbahngesetz als Analogie zu der von der belangten Behörde vergleichsweise angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher gar nicht erforderlich. Die Parteistellung des Verkehrs- Arbeitsinspektorates gemäß § 12 Abs. 1 ArbIG als prozessuales Recht darf daher von der belangten Behörde nicht ignoriert werden. Durch die Missachtung der prozessualen Rechte des Verkehrs-Arbeitsinspektorates ist der angefochtene Bescheid durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
8. „subjektiv-öffentliche Rechte" des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat vertritt als Amtspartei keine subjektiv-öffentliche Rechte, sondern öffentliche Interessen. Die vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat zu vertretenden öffentlichen Interessen ergeben sich formal aus den Bestimmungen des ArbIG und inhaltlich aus den Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes 1994 (ASchG) und den hierzu erlassenen Verordnungen, im vorliegenden Fall der Eisenbahn-Arbeitnehmerinnenschutzverordnung (EisbAV), insbesondere aus den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 EisbAV.
Führen Verkehrswege für Fußgänger oder Fahrzeuge wie z. B. bei Eisenbahnkreuzungen in den Gefahrenraum von Gleisen, so müssen gemäß § 3 Abs. 1 EisbAV an Stellen, an denen herannahende Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können, Einrichtungen vorhanden sein, durch die eine Gefährdung von Arbeitnehmern vermieden wird. Herannahende Schienenfahrzeuge können optisch (beispielsweise Spitzensignal) oder akustisch (beispielsweise Abgabe des Signales „Achtung" durch die Triebfahrzeugführer) wahrgenommen werden.
Die rechtzeitige akustische Wahrnehmung von Schienenfahrzeugen ist daher ein wesentliches Element für den Sicherheit- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Die (von der belangten Behörde inhaltlich schlicht ignorierte) Stellungnahme des Verkehrs- Arbeitsinspektorates hat sich inhaltlich auf die hierangeführten Rechtsvorschriften des Arbeitnehmerschutzes abgestützt. Die rechtzeitige akustische Wahrnehmung der Schienenfahrzeuge ist bei vielen schienengleichen Eisenbahnübergängen nicht gewährleistet und die Sicherheit der Arbeitnehmer in diesen Fällen durch den angefochtenen Bescheid ohne Notwendigkeit für einen verlängerten Zeitraum gefährdet.
Die belangte Behörde hat die Frage der mangelnden Hörbarkeit der akustischen Signale, die vom Schienenfahrzeug abgegeben werden, als Frage grundsätzlicher Bedeutung nicht näher untersucht, bevor die Leistungsfrist verlängert wurde. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren ist daher unvollständig. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Die von der belangten Behörde am Schluss der Begründung gezogene Schlussfolgerung, dass im vorliegenden Fall ein auf § 68 Abs. 2 AVG gestützter Bescheid in die materiellen Rechte nicht eingreifen könne und (nicht ausdrücklich ausgesprochen) das Verkehrs- Arbeitsinspektorat aus diesem Grund keine materiellen Einwendungen erheben könne, ist - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen klar ergibt - schlichtweg unzutreffend. Der angefochtene Bescheid ist daher aus den oben angeführten Gründen mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Bei korrektem Vollzug der Verfahrensvorschriften hätte die angefochtene Entscheidung zu einem anderen Ergebnis führen müssen.
Aus diesen Gründen müsste in weiterer Folge der angefochtene Bescheid behoben
werden.
II. Rechtswidrigkeit des Inhaltes
Aus der dargelegten Verletzung von Verfahrensvorschriften folgt, dass der angefochtene Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig ist:
1. Fehlende Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 EisbAV
Der angefochtene Bescheid ist auch mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes beschwert, weil die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 EisbAV auch inhaltlich nicht berücksichtigt wurden. Es fehlt die Klärung der grundsätzlichen Frage, ob die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus überhaupt rechtzeitig wahrgenommen werden kann. Die Klärung dieser Frage hätte nur durch ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erfolgen können.
Bei Berücksichtigung der oben dargelegten Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmerschutz im Zusammenhalt mit der mangelnden Hörbarkeit der vom Schienenfahrzeug abgegebenen akustischen Signale im Sinne des § 3 Abs. 1 EisbAV hätte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen und hätte die Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Leistungsfrist vielmehr als Aufsichtsbehörde überwachen und durchsetzen müssen. Das Verwaltungsverfahren hätte daher zu einem anderen Bescheid führen müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
2. Unangemessenheit der Leistungsfrist
Der durch den angefochtenen Bescheid abgeänderte Bescheid hatte ursprünglich ohnehin bereits eine Leistungsfrist von 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides enthalten. Diese Leistungsfrist kann gerade noch als angemessen gesehen werden, dient diese Leistungsfrist doch nur der Durchführung nachstehender, nur geringfügiger Einzelleistungen:
Versetzung bzw. zusätzliche Aufstellung von maximal 2 Pfeiftafeln gemäß § 61 Abs.3 Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung (EisbBBV) sowie Anlage 5 Z 33 EisbBBV, Aufstellung von maximal 2 Ankündigungssignalen gemäß § 43 EisbBBV sowie Anlage 5 Z 15 EisbBBV, Aufstellung von maximal 2 Anfangssignalen gemäß § 43 EisbBBV sowie Anlage 5 Z 15 EisbBBV und Aufstellung von maximal 2 Endsignalen gemäß § 43 EisbBBV sowie Anlage 5 Z 15 EisbBBV.
Die mit dem angefochtenen Bescheid erheblich verlängerte Leistungsfrist für die oben angeführten Einzelleistungen geringen Umfanges kann daher keinesfalls mehr als angemessen angesehen werden und widerspricht damit auch der diesbezüglich bereits gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesem Grund mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der mangelnden Hörbarkeit der vom Schienenfahrzeug abgegebenen akustischen Signale ergänzen, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Kenntnis und Stellung zu nehmen und den angefochtenen Bescheid dem Ergebnis des ergänzten Ermittlungsverfahrens und der Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates entsprechend abzuändern.
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 10. November 2022 die Beschwerde samt Verwaltungsakt im Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte die Beschwerde an die mitbeteiligten Parteien zur Kenntnis und der Möglichkeit, eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Mit Schreiben vom 28. November 2022 gab die A AG eine Stellungnahme ab. Es seien gemäß dem ursprünglichen Bescheid Langsamfahrstellen mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h am Standort des erforderlichen Sichtpunktes aufgestellt und somit die vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat als „geringfügig“ bezeichneten Einzelleistungen durchgeführt worden. Diese Langsamfahrstellen seien ab sofort gültig und würden bis zum Inkrafttreten des neuen Fahrplanes 2022/2023 am 11. Dezember 2022 verhängt worden. Mit dem neuen Fahrplan sei das neue VzG gemäß Bescheid auf der Bahnstrecke - in Kraft. Der Stellungnahme wurde auch eine Fotodokumentation beigefügt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich der Beschwerde.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 28.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
§ 68.
[…]
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
[…]
2.3. Eisenbahngesetz 1957 (EisbG)
§ 49.
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen.
2.4. Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG)
§ 12.
(1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
[…]
2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2022, ***, wurde ausgesprochen, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße im Quadranten I gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 EisbKrV 2012 durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes und in den Quadranten II, III und IV gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 EisbKrV 2012 durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu sichern ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 2022, ***, wurde die im Spruch des Bescheides vom 7. Februar 2022, ***, festgesetzte dreimonatige Ausführungsfrist bis 31. Jänner 2023 verlängert.
Alle Bescheide, die in einem Mehrparteienverfahren ergehen, sind von der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG ausgenommen (VwGH 960/76).
Im gegenständlichen Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Ausführungsfrist des Bescheides vom 7. Februar 2022, ***, gemäß § 68 Abs. 2 AVG verlängert und dieser damit abgeändert. Im Verfahren zur Sicherung von Eisenbahnkreuzungen handelt es sich um ein Mehrparteienverfahren da nicht nur das Eisenbahnunternehmen sondern auch der Träger der Straßenbaulast (VfGH G179/2019) wie auch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat (vgl. VwGH Ro 2018/03/0022) Parteistellung haben.
Ein Sicherungsbescheid kann daher nicht gemäß § 68 Abs. 2 AVG abgeändert werden. Bei geändertem Sachverhalt könnte allenfalls ein neuer Bescheid ergehen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
3.4. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung des Trägers der Straßenbaulast im Sicherungsverfahren abweicht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht im Verfahren zur Entscheidung, welche Sicherungsmittel gemäß § 49 Abs. 2 EisenbahnG 1957 zur Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall zur Anwendung kommen, keine Parteistellung der betroffenen Gemeinde. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit, tätig zu werden (Ra 2016/03/0119).
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH G179/2019) hat festgehalten, dass es mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar ist, die Pflicht zur (anteiligen) Kostentragung für eine bescheidmäßig angeordnete Sicherung dem Träger der Straßenbaulast aufzuerlegen, aber nur dem Eisenbahnunternehmen die Parteistellung in dem Verfahren zur Erlassung dieses (den Kostenanspruch begründenden) Bescheides zu gewähren. Da auch im nachgelagerten Kostenverfahren gemäß § 49 Abs. 2 EisbG keine Möglichkeit besteht, eine (allenfalls zu Unrecht) erfolgte bescheidmäßige Anordnung einer Sicherung zu bekämpfen, werden Träger der Straßenbaulast in gleichheitswidriger Weise in ihren Parteirechten verletzt. Alleine daraus ergibt sich jedoch nicht (eo ipso) die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis Abs. 4 und § 49 Abs. 2 EisbG. Weder aus deren Wortlaut noch aus dem Sinn der übrigen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes (noch aus den Materialien) geht die Absicht des Gesetzgebers hervor, die Parteistellung des Trägers der Straßenbaulast im Verfahren über die Anordnung einer Sicherung nach § 49 Abs. 1 EisbG auszuschließen. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 EisbG sind daher einer verfassungskonformen Interpretation dahin, dem Träger der Straßenbaulast im Verfahren über die Anordnung der Sicherung eines Eisenbahnüberganges Parteistellung zu gewähren, zugänglich. Diese Auslegung ist auch wegen des Erfordernisses, eine Gesetzesbestimmung - soweit möglich - einer verfassungskonformen Auslegung zuzuführen, geboten. Dieser Rechtsansicht folgend geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von einer Parteistellung der mitbeteiligten Gemeinde im Sicherungsverfahren aus.
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