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LVwG-AV-799/001-2021•LVwG N LVwG-AV-799/001-2021
LVwG-AV-799/001-2021Landesverwaltungsgericht23.12.2022
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; Beitragsrückstand; Aufrechnung; Überweisungsbetrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheids des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 17. August 2020, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11. November 2020, betreffend Feststellung und Verrechnung eines Beitragsrückstands, nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist seit 01. Jänner 1992 in die Ärzteliste eingetragen und war zunächst Mitglied der Ärztekammer für Wien.
Seit 01. Oktober 1999 führt die Beschwerdeführerin ihre Praxis in Niederösterreich und gehört seitdem der Ärztekammer für Niederösterreich an.
1.2. Im Rahmen des Wechsels der Ärztekammer überwies die Ärztekammer für Wien gemäß § 115 Ärztegesetz 1998 einen Betrag in der Höhe von 176.615,19 ATS an die Ärztekammer für Niederösterreich.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin für die Quartale 4/1999 und 1/2000 formlos Beiträge für den Wohlfahrtsfonds bzw. die Kammerumlage vorgeschrieben wurden. Die von der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum zu leistenden Beiträge betrugen insgesamt 1.981,06 Euro.
Mit Schreiben vom 23. August 2000 gab die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bekannt, dass „der Einkauf bei der Ärztekammer für Niederösterreich nur S 117.000,-“ betrage und der Restbetrag von 59.615,19 ATS dem Konto der Zusatzleistung der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden sei. Aufgrund der Überweisung habe die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich mit 01. Jänner 1992 festgesetzt werden können. Bei Eintritt eines Unterstützungsfalls habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistung entsprechend der Dauer ihrer Mitgliedschaft.
1.3. Mit Schreiben vom 28. August 2000 beantragte die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausgaben für die Eröffnung ihrer Ordination in Niederösterreich die Auszahlung des auf dem Konto für Zusatzleistungen gutgeschriebenen Betrags in Höhe von 59.615,19 ATS.
Mit Bescheid vom 13. September 2000 sprach der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich gegenüber der Beschwerdeführerin Folgendes aus:
„Sehr geehrte Frau Kollegin!
Zu Ihrem Ansuchen um Rückerstattung der Überzahlung aus der Überweisung der Ärztekammer für Wien aus dem Titel ‚Zusatzleistung‘ gestatten wir uns mitzuteilen, daß der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds in seiner Sitzung am 6.9.2000 diesem stattgegeben hat.
Der Überhang im Ausmaß von
S 59.615,- (neunundfünzigtausendsechshundertfünfzehn)
wird auf das Konto [Nr. X] überwiesen.
Begründung:
Eine Begründung des Bescheides kann gemäß den Bestimmungen Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 i.d.g.F. entfallen, da Ihrem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.
Wir gestatten uns darauf hinzuweisen, daß dieser Überweisungsbetrag Einkünfte darstellt und in Ihrer Einkommensteuererklärung entsprechende Berücksichtigung finden muß.“
Der Betrag in Höhe von 59.615 ATS, welcher einem Betrag von 4.332,39 Euro entspricht, wurde der Beschwerdeführerin in der Folge auch tatsächlich ausgezahlt.
1.4. Mit Stichtag 31. Dezember 2013 bestand am Beitragskonto der Beschwerdeführerin ein Beitragsrückstand in der Höhe von 1.981,02 Euro.
Dieser Rückstand wurde der Beschwerdeführerin unter Anschluss erläuternder Dokumente mit Schreiben des Wohlfahrtsfonds vom 17. Februar 2014 bekannt gegeben.
1.5. Eine bescheidmäßige Feststellung des Beitragsrückstands bzw. eine bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge erfolgte bis zum angefochtenen Bescheid nicht.
1.6. Mit formularmäßigem Antrag vom 13. Mai 2020 begehrte die Beschwerdeführerin Krankenunterstützung von 20. April 2020 bis 14. Juni 2020 aufgrund einer Operation mit stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus und anschließender Berufsunfähigkeit.
1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mit Spruchpunkt 1. dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2020 stattgegeben und für die Dauer der Berufsunfähigkeit Krankenunterstützung in der Höhe von 1.953,28 Euro gewährt.
Mit Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass per 16. Juni 2020 ein Beitragsrückstand in der Höhe von 1.980,39 Euro bestehe, weshalb die gewährte Krankenunterstützung gemäß § 110a Abs. 2 Ärztegesetz 1998 und § 17 Abs. 1 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in vollem Ausmaß von den rückständigen Beiträgen abgezogen werde.
1.8. Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheids richtet sich die näher begründete Beschwerde.
1.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. November 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der angefochtene Bescheid „unverändert aufrecht“ bleibe.
1.10. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die beschwerdeführende Partei (rechtzeitig) einen näher begründeten Vorlageantrag ein.
1.11. Mit Schreiben vom 28. April 2021, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am 03. Mai 2021, legte die belangte die Beschwerde samt Akten des Verfahrens vor.
1.12. Am 16. Juni 2020 bestand ein Beitragsrückstand in der Höhe von 1.980,39 Euro.
Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2022, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie von der belangten Behörde vorgelegten Dokumenten (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift).
Die Feststellungen sind hinsichtlich der Höhe des bestehenden Beitragsrückstands am 16. Juni 2020 insofern unstrittig, als die Beschwerdeführerin die Höhe und Fälligkeit der seit ihrem Beitritt zur Ärztekammer für Niederösterreich entstandenen Beiträge nicht bestritten hat (vgl. Verhandlungsschrift Seite 1). Dies ergibt sich auch nachvollziehbar aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Kontoinformations-Dokumenten betreffend das Beitragskonto der Beschwerdeführerin, in welchen – in Zusammenschau mit den Erklärungen der belangten Behörde – nachvollziehbar aufgelistet ist, wie es zu dem am 16. Juni 2020 bestehenden Beitragsrückstand gekommen ist.
Die Beschwerdeführerin bestreitet allerdings die rechtliche Würdigung der belangten Behörde, dass ein Beitragsrückstand vorliegt, da aufgrund von Verjährung und insbesondere Aufrechnung mit dem zunächst überwiesenen und dann wieder ausgezahlten Betrag in Höhe von 4.332,39 Euro von einer Aufrechnung mit den Beitragsforderungen aus den Quartalen 04/1999 und 01/2000 ausgeht (zur Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen siehe sogleich die rechtlichen Erwägungen).
3.1.1. Zur Einrede der Verjährung der Beiträge:
Weder das ÄrzteG 1998 noch die Satzung noch die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich sehen für die Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds eine Verjährungsfrist vor. Bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen liegt eine planwidrige Lücke der gesetzlichen sowie der untergesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vor (vgl. VwGH vom 09. Oktober 2008, 2008/11/0101, mit weiteren Hinweisen zur vergleichbaren Rechtslage nach den für die Ärztekammer für Wien geltenden Bestimmungen).
Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde diese Beiträge im angefochtenen Bescheid berücksichtigt hat.
3.1.2. Zur Einrede der Aufrechnung:
3.1.2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die nunmehr für den Beitragsrückstand ausschlaggebenden Beiträge aus dem Quartal 4/1999 und 1/2000 nicht mehr bestehen würden. Sie begründet dies mit einer Aufrechnung dieser Beitragsforderung mit dem – in der Folge wiederum an sie ausgezahlten – Betrag in der Höhe von 4.332,39 Euro (im Schreiben des Wohlfahrtsfonds vom 23. August 2000 als „Restbetrag“, der der „Zusatzleistung“ zugeschrieben werde, bezeichnet).
3.1.2.2. Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass der VwGH anerkannt hat, dass auch im Bereich des öffentlichen Rechts eine einseitige Aufrechnung durch Aufrechnungserklärung möglich ist. Voraussetzung dafür ist – entsprechend der von der zivilrechtlichen Lehre und Rechtsprechung entwickelten Dogmatik – eine Aufrechnungserklärung sowie, dass sich die einander gegenseitig gegenüber stehenden Forderungen wirksam entstanden, klagbar (bemessbar), fällig und gleichartig sind, wobei weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Aufrechnungsverbot bestehen darf (vgl. VwGH vom 30. Mai 2011, 2010/12/0034, mwN).
3.1.2.3. Zunächst folgt das Landesverwaltungsgericht der Auffassung der belangten Behörde, wonach sich im Jahr 1999 bzw. 2000 – das ist der von der Beschwerdeführerin für die Aufrechnung geltend gemachte Zeitpunkt – keine Forderungen gegenüberstanden:
Gemäß § 115 Ärztegesetz 1998 ist ein Betrag in der Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum Wohlfahrtsfonds der bis her zuständigen Ärztekammer entrichteten Beiträge der nunmehr zuständigen Ärztekammer zu überweisen, wenn ein Kammerangehöriger seinen Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich einer anderen Ärztekammer verelgt. Die für bestimmte Zwecke (Todesfallbeihilfe, Krankenunterstützung usw.) satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages außer Betracht. Bei Streichung eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste (§ 59 Abs. 3) gebührt ihm der Rückersatz in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Höhe von mindestens 50 vH; erfolgt die Streichung gemäß § 59 Abs. 1 Z 3 oder 6, gebührt dieser Rückersatz nach Ablauf von drei Jahren ab dem Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht zwischenzeitlich eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds besteht.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur im Falle der Streichung aus der Ärzteliste ein Anspruch auf Rückersatz von Beiträgen besteht.
Dass die Ärztekammer für Wien im Rahmen des Wechsels der Beschwerdeführerin ehr als die mindestens verlangten 70% der Beiträge an die Ärztekammer für Niederösterreich überwiesen hat, führte demnach nicht dazu, dass ihr ein Anspruch auf Auszahlung des über diesen Prozentsatz hinausgehenden Betrags entstand.
Daran vermag auch der Umstand, dass ihrem Antrag auf Auszahlung der „Zusatzleistung“ mit Bescheid des Wohlfahrtsfonds vom 13. September 2000 – ohne Nennung oder Erkennbarkeit einer Rechtsgrundlage – stattgegeben und dieser Betrag in der Folge auch tatsächlich ausgezahlt wurde.
3.1.2.4. Mit der stRsp und hL ist überdies davon auszugehen, dass die Aufrechnung (selbst) bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nicht unabhängig vom Willen der Parteien und ohne deren Zutun eintritt, sondern einer Aufrechnungserklärung bedarf (Holly in Kletečka/Schauer [Hrsg.], ABGB-ON, § 1438 Rz 12 [Stand 15.1.2021, rdb.at], mwN; Dullinger in Rummel, ABGB3, § 1438 Rz 11 [Stand 1.1.2002, rdb.at]).
Die von der Beschwerdeführerin insofern vertretene „ipso-iure-Kompensation“ wird nach der Rsp und hA abgelehnt.
Nicht schon das gegenseitige Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen führt demnach die Aufrechnung herbe, sondern wird dies erst durch eine entsprechende Aufrechnungserklärung samt Konkretisierung der Gegenforderung bewirkt wird (vgl. Dullinger, aaO, Rz 11ff zu § 1438). Eine Aufrechnungserklärung erfordert die Konkretisierung der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, also die Klarstellung, mit welcher eigenen Forderung aufgerechnet wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH vom 26. April 2013, 2010/11/0152).
Eine derartige Aufrechnungserklärung liegt jedoch nicht vor. Insbesondere kann das Schreiben des Wohlfahrtsfonds vom 23. August 2000 nicht dahingehend verstanden werden, fehlt darin doch jegliche Bezugnahme darauf, dass der darin genannte „Restbetrag“ mit einer Beitragsforderung „aufgerechnet“ odgl. wird.
3.1.3. Mangels Verjährung oder Aufrechnung bestand somit der festgestellte und fällige Beitragsrückstand.
Dieser kann gemäß § 17 Abs. 1 der Beitragsordnung von der gewährten Krankenunterstützung abgezogen werden.
3.1.4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen (vgl. zur Gestaltung des Spruchs der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag VwGH vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).
3.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).
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