LVwG N LVwG-AV-242/001-2022

LVwG-AV-242/001-2022Landesverwaltungsgericht22.12.2022

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Gefährdung; Schließungsauftrag; Errichtungsphase;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-242/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.242.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH in ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. Februar 2021, Zl. ***, betreffend die gänzliche Schließung einer Behandlungsanlage gemäß § 62 Abs. 2b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bescheid vom 19. Februar 2022, Zl. ***, ordnete die Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 62 Abs. 2b AWG 2002 die sofortige und gänzliche Schließung der auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, von der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) betriebenen vereinfachten Bodenaushubdeponie an.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine konsenswidrige Zu- und Abfahrt mit direkter Anbindung an die *** errichtet worden sei und genutzt werde und die bau- und verkehrstechnischen Maßnahmen eines näher genannten Bescheides bisher nicht umgesetzt worden seien. Durch die konsenslose bzw. -widrige Herstellung der Zufahrtstraße bestehe laut Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vor allem Gefahr im Verzug hinsichtlich gröblicher Verunreinigungen der Fahrbahn der *** sowie generell bei Fehlen der vorgeschriebenen Gefahrenzeichenen. Dementsprechend gefährde der Betrieb der Zu- und Abfahrt die Gesundheit sowie das Lebens anderer Verkehrsteilnehmer.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Februar 2022 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und brachte darin zusammengefasst vor, dass die angeordneten Maßnahmen der belangten Behörde zum Teil überschießend und jedenfalls rechtswidrig seien. Es sei richtig, dass die besagte Zufahrtsstraße im Zuge der Errichtung des Rohplanums kurzfristig verwendet worden sei. Die Straße werde jedoch nicht zur Anlieferung von Abfällen zur Deponierung benutzt; generell habe noch keine Deponietätigkeit stattgefunden. Der Bescheid sei überschießend, weil bei den zur Verfügung stehenden Zwangsbefugnissen stets das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden sei. Gegenständlich wäre statt der Stilllegung des gesamten Betriebs eine Untersagung der Nutzung der Zufahrtsstraße ausreichend gewesen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Ladung vom 21. November 2022 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Parteien gemäß § 41 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG unter Hinweis auf die Folgen des § 39 Abs. 4 AVG auf, bis spätestens 6. Dezember 2022 (bei Gericht einlangend) alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen.

Mit Schreiben vom 27. November 2022 und 30. November 2022 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Parteien auf, binnen gesetzter Frist weitere Unterlagen vorzulegen.

Die eingelangten Unterlagen wurden den Parteien mit Schreiben vom 30. November 2022 bzw. 7. Dezember 2022 vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 12. Dezember 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl ***, den Verwaltungsgerichtsakt und die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen sowie durch Befragung von C (in der Folge: abfallwirtschaftlicher Berater der Beschwerdeführerin) als Vertreter der Beschwerdeführerin.

4. Feststellungen

Mit Bescheid vom 20. Jänner 2022, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde der D GmbH (in der Folge: Vorinhaberin) unter anderem die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer vereinfachten Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Vorschreibung insbesondere folgender Auflagen:

„[...]

20. Das VZ ‚Vorgeschriebene Fahrtrichtung‘ mit nach rechts (Fahrtrichtung AST ***) weisendem Pfeil mit dem Zusatz ‚LKW zur *** und mit Fahrziel ***‘ ist bei der Anbindung der Gemeindestraße *** an die *** anzubringen.

[...]

23. Durch innerbetriebliche bauliche bzw. verkehrstechnische Maßnahmen, ist die Benutzung der Rüttelstrecke mit einer Länge von mind. 10m durch ausfahrende LKW von der vereinfachten Bodenaushubdeponie sicherzustellen.

24. Auf der *** ist für den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen jeweils in der Annäherung zur Anbindung des Betriebsgrundstücks (Gst. Nr. ***, KG ***) das Gefahrenzeichen gem. §50 Zi. 16 StVO ‚Andere Gefahren‘ mit dem Zusatz ‚Werkszufahrt‘ anzubringen. Die Aufstellung des Verkehrszeichens hat im Einvernehmen mit der zuständigen Straßenmeisterei zu erfolgen.

[...]“

Mit Schreiben vom „07. Februar 2020“ [gemeint: 2022] zeigte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 AWG 2002 an, dass nunmehr sie – statt der Vorinhaberin – Inhaberin der mit Bescheid vom 20. Jänner 2022 genehmigten Deponie ist.

Auf der gegenständlichen Deponie wurde vor dem 31. Jänner 2022 eine ca. 150 m lange und rund 5 m breite innerbetriebliche Straße aus Baurestmassen (RHM-Material) errichtet, welche gegenüber der Einmündung des Weggrundstücks Nr. ***, KG ***, direkt in die *** einmündete. Die Straße wurde gebaut, um die Deponie errichten zu können. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Zufahrtsstraße auch zur Anlieferung von Abfällen zum Zwecke der Deponierung verwendet wurde. Im Genehmigungsbescheid vom 20. Jänner 2022 wurde kein Konsens für die Errichtung einer derartigen Straße erteilt. Die gegenständliche Straße wies weder eine Rüttelstrecke noch eine Reifenwaschanlage oder eine Abrollstrecke auf staubfreiem Untergrund auf. Durch die Benutzung der gegenständlichen Zu- und Abfahrtsstraße mit Anbindung an die *** bestand hinsichtlich starker Verunreinigungen der Fahrbahn auf der *** und fehlender Gefahrenzeichen Gefahr in Verzug in Bezug auf eine Gefährdung der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer auf der Landesstraße.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2022, Zl. ***, ordnete die belangte Behörde die sofortige und gänzliche Schließung der gegenständlichen Deponie an.

Die gegenständliche Straße wurde zwischen 4. März 2022 ab 11:30 Uhr und 11. März 2022 ab 11:00 Uhr großteils entfernt. Zwischen 15. und 17. März 2022 wurden die letzten Reste des RMH-Materials abgetragen.

Die in den Auflagen Nr. 20 und 24 des Bescheides der belangten Behörde vom 20. Jänner 2022 festgelegten Verkehrszeichen wurden am 6. April 2022 aufgestellt.

Die Beschwerdeführerin hat die Benutzung der Rüttelstrecke ab 6. April 2022 durch das Aufstellen von Verkehrsleiteinrichtungen entsprechend der Auflage 23 des Bescheides vom 20. Jänner 2022 sichergestellt.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2022, Zl. ***, stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die Deponiebasis näher genannter Verfüllabschnitte im Wesentlichen entsprechend dem Genehmigungsbescheid und der Deponieverordnung 2008 errichtet wurde, und ordnete an, dass zwei angeführte Mängel vor Schüttbeginn zu beheben sind.

5. Beweiswürdigung

Der Inhalt der angeführten Schriftstücke ist den jeweils zitierten Dokumenten entnommen.

Die Errichtung, die Lage und die Beschreibung der innerbetrieblichen Straße sind unstrittig und ergeben sich aus dem Bericht des Deponieaufsichtsorgans vom 2. Februar 2022, Zl. ***, den von ihm angefertigten Fotos und dem Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 10. Februar 2022, Zl. ***. Der abfallwirtschaftliche Berater der Beschwerdeführerin hat den ungefähren Zeitpunkt ihrer Errichtung zwar mit Anfang/Mitte Februar 2022 bzw. mit der Zeit nach der Anzeige des Inhaberwechsels – das wäre der 7. Februar 2022 gewesen – angegeben, doch ist dies mit dem Faktum, dass die Straße bereits am 31. Jänner 2022 vom Deponieaufsichtsorgan wahrgenommen und mit Fotos dokumentiert wurde, nicht in Einklang zu bringen.

Dass die Straße gebaut wurde, um die Deponie errichten zu können, hat der abfallwirtschaftliche Berater der Beschwerdeführerin in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt. Dafür spricht auch, dass die Straße nach ca. 1-1,5 Monaten wieder entfernt wurde. Die Einbringung von Abfällen war erst Monate nach dem Abbau der Straße zulässig. Selbst wenn zuvor Abfälle eingebracht worden sein sollten, ist nicht gesichert, über welche Straße die Anlieferungen erfolgte. Dass die Straße konsensgemäß errichtet worden wäre, hat die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit vorgebracht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgt dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik hinsichtlich der Gefahr in Verzug für die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer auf der Landesstraße, das bis zur Verhandlung inhaltlich nicht in Frage gestellt wurde. Wenn der abfallwirtschaftliche Berater der Beschwerdeführerin in der Verhandlung angegeben hat, dass geprüftes Recyclingmaterial verwendet wurde und es daher zu keiner Verfrachtung habe kommen können, so widerlegt dies im Übrigen die Beurteilung des Amtssachverständigen nicht, weil dieser die Gefahren nicht von einer durch Wind ausgehenden Verfrachtung angenommen hat, sondern aufgrund eine Verschmutzung der Straße durch nicht gesäuberte Reifen der Lastkraftwagen. Eine Reifenwaschanlage oder eine vergleichbare Einrichtung war – im Unterschied zur projektgemäßen Straße (vgl. Auflage 23 des Genehmigungsbescheides) – den Feststellungen zufolge nicht vorhanden. Das erstmals in der Verhandlung erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin zur mangelnden Gefährdung, „weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine der größten Baufirmen im Osten Österreichs handle und diese sich mit Bautätigkeiten auskenne“, ist nicht nur in Hinblick gemäß § 41 Abs. 2 AVG i.V.m. § 39 Abs. 4 AVG verspätet, sondern wurde auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau wie die sachverständige Beurteilung des Amtssachverständigen erstattet. Es gibt auch kein Vorbringen dazu, wann die erstmals in der Verhandlung vom Berater der Beschwerdeführerin angesprochenen Stopptafeln aufgestellt worden sein sollen. Bei der Begehung durch das Deponieaufsichtsorgan waren sie jedenfalls noch nicht vorhanden. Dass stark verunreinigte Straßen ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko bergen und dieses zulasten der Gesundheit der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer geht, liegt auf der Hand.

Die Feststellungen zur Entfernung der gegenständlichen Straße beruhen auf den Angaben des Deponieaufsichtsorgans in seinem Bericht vom 18. März 2022, die durch zahlreiche Fotos belegt sind und vom Berater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen bestätigt wurden (S. 4 der Verhandlungsschrift).

Das Datum der (auch im Kollaudierungsbericht des Deponieaufsichtsorgans vom 5. Mai 2022 bestätigten) Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen entsprechend den Auflagen im Genehmigungsbescheid ist durch die vom Berater der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vorgelegten Fotos nachgewiesen. Die Richterin hat sich vom Aufnahmedatum in der Verhandlung durch Einsicht ins Smartphone des Beraters überzeugt. Der Berater hat angegeben, dass die Fotos am Tag der Aufstellung gemacht wurden.

6. Erwägungen

Ein Deponiegenehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Beim Wechsel des Deponiebetreibers gingen die Rechtswirkungen des Bescheides daher auf die nunmehrige Betreiberin über (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2007, Zl. 2006/07/0084, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem AWG 1990). Die Auflagen im Genehmigungsbescheid vom 20. Jänner 2022 gelten daher für die Beschwerdeführerin als nunmehrige Deponieinhaberin.

Nach § 62 Abs. 2b AWG 2002 hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung einer Behandlungsanlage bescheidmäßig zu verfügen, wenn durch deren Betrieb die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet wird. Dieses verwaltungsbehördliche Einschreiten hat grundsätzlich gegenüber dem Inhaber einer Behandlungsanlage zu erfolgen.

Bei der Anordnung einer Maßnahme nach § 62 Abs. 2b AWG 2002 kommt es nicht darauf an, ob die Behandlungsanlage konsenslos, konsenswidrig oder konsensgemäß betrieben wird. Vielmehr kann jeder Betrieb einer Behandlungsanlage, der die in Absatz 2b beschriebenen Auswirkungen zur Folge hat, von dieser Bestimmung erfasst sein (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 62 Rz. 25).

Die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 2b AWG 2002 setzt den Betrieb einer Behandlungsanlage voraus. Die Gefährdungen auf der Landesstraße wurden jedoch nicht durch den Betrieb der Behandlungsanlage verursacht, sondern stehen im Zusammenhang mit ihrer Errichtung. Dass die Errichtung nicht unter den Betrieb zu subsumieren ist, ergibt schon aus der diesbezüglichen Unterscheidung beispielsweise in § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 und § 37 Abs. 1 erster Satz AWG 2002. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, unter dem Betrieb einer Behandlungsanlage auch ihre Errichtung zu verstehen. § 62 AWG 2002 betrifft generell die Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase, nicht jedoch für die Errichtungsphase. Auch dies spricht dagegen, bei Vorfälle im Zuge der Errichtung einer Deponie nach dieser Bestimmung vorzugehen.

Da die Tatbestandsvoraussetzung des Betriebs einer Behandlungsanlage nicht vorliegt, war auf die übrigen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2b AWG 2002 nicht einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Die Verkündung entfiel, weil nach der Lage des Falls die aufgenommenen Beweise – insbesondere die vorgelegten Unterlagen – einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269).

Darüber hinaus verzichteten die Vertreter der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2022 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass die Beschwerdeführerin durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein kann (vgl. z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146, m.w.N.).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

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