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LVwG-S-2986/001-2022•LVwG N LVwG-S-2986/001-2022
LVwG-S-2986/001-2022Landesverwaltungsgericht21.12.2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Versammlung; Maskenpflicht; Unzumutbarkeit; gesundheitliche Gründe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 17. Oktober 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30,00 Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens/Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) beträgt daher 195,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an den Bürgermeister der Stadt St. Pölten zu richten.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 17. Oktober 2022, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Verwaltungsstrafe unter Vorschreibung eines Kostenbeitrags verhängt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 15.12.2021, 13:20 Uhr
Ort: Gemeinde ***, ***, beim ***
Tatbeschreibung:
Sie haben als Teilnehmer einer Zusammenkunft im Gemeindegebiet ***, beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung, 6. Covid-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, nämlich Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen im Gemeindegebiet ***, keine Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 der 6. Covid-19-SchuMaV (FFP2-Maske) getragen, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 der 6. Covid-19-SchuMaV, auch im Freien eine Maske zu tragen ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 8 Abs.5a Ziff.2 und 5 Abs.4 Covid-19-MG iVm § 14 Abs.1 Ziff.2 iVm 14 Abs.1 letzter Satz
der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl.II Nr.537/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 150,00
50 Stunden
§ 8 Abs.5a Ziff.2 Covid-19-
Maßnahmengesetz-Covid-19-MG, BGBl.I
Nr.12/2020 idF BGBl.I Nr.204/2021
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 15,00
Gesamtbetrag: € 165,00“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail-Eingabe vom 11. November 2022 Beschwerde.
In dieser wird – zusammengefasst – vorgebracht, dass sich die angewendeten Verordnungsbestimmungen betreffend die Maskentragepflicht nicht auf evidenzbasierte Daten oder Studien, die nachweislich den Schutz vor Viren belegen würden, stützen könnten. Viele Studien würden vielmehr zweifelsfrei belegen, dass das Maskentragen potenziell schwerwiegende gesundheitliche Schäden für den Träger nach sich ziehen könnte. Zudem würden verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte durch die angewendeten Rechtsvorschriften verletzt werden. Zum Beweis dafür schloss der Beschwerdeführer seiner Beschwerde diverses Studienmaterial an.
Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 20. Dezember 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des amtshandelnden Polizeiorgans als Zeugen.
Seitens des Beschwerdeführers wurde wiederholt eine Gesundheitsgefährdung durch die Tragepflicht von Masken und eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auch der Versammlungsfreiheit, vorgebracht. Zudem legte der Beschwerdeführer Studienmaterial zum Beweis für die vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung vor, die als Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift genommen wurde.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Der Beschwerdeführer nahm am 15. Dezember 2021 gegen 13:20 Uhr an einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gegen Corona-Maßnahmen im Gemeindegebiet ***, *** beim *** teil, ohne dabei eine Maske (FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard) getragen zu haben. Seitens der die Versammlung absichernden Polizeiorgane wurde auf die Verpflichtung zum Tragen einer Maske durch Lautsprecherdurchsage (Megafon) hingewiesen.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen waren aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbar geschilderten Zeugenaussage des amtshandelnden Polizisten, der sich an die in Rede stehende Amtshandlung betreffend den Beschwerdeführer noch erinnern konnte, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu treffen. Das amtshandelnde Polizeiorgan legte glaubwürdig dar, den Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort als Teilnehmer an der Versammlung – die durch ein Zusammenwirken von ca. 1000 Personen zum Zweck von Meinungskundgaben betreffend COVID-Maßnahmen (Transparente, Sprechchöre, uÄ) gekennzeichnet war – beobachtet zu haben, als dieser keine Maske getragen hat. Diesen Umstand, nämlich als Teilnehmer an der Versammlung keine Maske getragen zu haben, hat der Beschwerdeführer weder in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich noch bereits bei der Amtshandlung gegenüber dem Polizeiorgan bestritten (vielmehr führte er gegenüber dem Polizeiorgan aus, dass man seine Meinungskundgaben durch Rufe bei Tragen einer Maske nicht hören könnte). Zudem führte der Zeuge glaubwürdig aus, dass Durchsagen mittels Megafon betreffend die Maskenpflicht bei der Versammlung erfolgt sind.
4.2. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm zur Tatzeit das Tragen einer FFP2-Maske, einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und enganliegenden mechanischen Schutzvorrichtung bzw. einer nicht enganliegenden, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte.
Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat entsprechende gesundheitliche Gründe mangels Vorlage einer von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellten Bestätigung – weder gegenüber dem einschreitenden Polizeiorgan, noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren gegenüber der belangten Behörde oder im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren – nicht nachgewiesen (zur Einschränkung der Bescheinigungsmittel für das Vorliegen des Ausnahmegrundes der „gesundheitlichen Gründe“ auf eine entsprechende ärztliche Bestätigung vgl. schon VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277, sowie § 22 Abs. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung).
4.3. Betreffend den Beschwerdeführer scheint bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln eine nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 auf, die zum Tatzeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen war und bis dato nicht getilgt ist. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.300 Euro, ist Eigentümer eines hypothekarkreditbelasteten Einfamilienhauses, hat eine monatliche Kreditverpflichtung in Höhe von ca. 800,00 Euro und keine Sorgepflichten.
Beweiswürdigung:
Die festgestellte Vormerkung ergibt sich aus dem im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren – im Vorfeld der öffentlichen mündlichen Verhandlung – eingeholten Auszug bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln. Den festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen liegen die Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugrunde.
5.1. Die Beschwerde ist hinsichtlich des Schuldspruchs nicht begründet.
5.2. Gemäß § 8 Abs. 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 204/2021 (bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift), ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500,00 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt.
Gemäß § 5 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz können beim Auftreten von COVID-19 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Nach § 5 Abs. 4 Z 1 leg. cit. können in einer Anordnung gemäß Abs. 1 unter anderem Zusammenkünfte an die Einhaltung bestimmter Vorrausetzungen oder Auflagen gebunden werden.
§ 14 Abs. 1 Z 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchMaV), BGBl. II Nr. 537/2021 sieht (gestützt auf § 5 COVID-19-Maßnahmengesetz) vor, dass bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 – als eine Zusammenkunft – auch im Freien eine Maske zu tragen ist. Als Maske im Sinne der 6. COVID-19-SchMaV (§ 2 Abs. 1) gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
Gemäß § 21 Abs. 4 Z 8 der 6. COVID-19-SchMaV BGBl. II Nr. 537/2021 gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
Gemäß § 22 Abs. 2 der 6. COVID-19-SchMaV BGBl. II Nr. 537/2021 ist der Ausnahmegrund der gesundheitlichen Gründe durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
5.3. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort an einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gegen COVID-Maßnahmen und damit an einer Zusammenkunft teilgenommen, ohne dabei eine Maske (FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard) zu tragen. Auch hat der Beschwerdeführer mangels Vorlage einer ärztlichen Bestätigung nicht glaubhaft gemacht, dass ihm das Tragen einer FFP2-Maske (oder sonstigen Schutzvorrichtung) aus gesundheitlichen Gründen nicht im Sinne des § 21 Abs. 4 Z 8 der 6. COVID-19-SchuMV zugemutet werden konnte. Schon vor dem Hintergrund der in § 22 Abs. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vorgenommenen Einschränkung der Bescheinigungsmittel für das Vorliegen des Ausnahmegrundes der „gesundheitlichen Gründe“ auf eine ärztliche Bestätigung (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277) vermögen die vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Studien, die teilweise bereits der Beschwerde angeschlossen waren und ein gesundheitliches Gefährdungspotential von Masken belegen sollen, einen Nachweis der Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske für den Beschwerdeführer nicht zu begründen. Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte objektive Tatbestand ist daher erfüllt.
5.4. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) ist, für welche die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005). Da der Beschwerdeführer derartiges nicht glaubhaft gemacht hat, ist ihm die Tat auch subjektiv vorwerfbar.
5.5. Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers (insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung) darauf bezogen ist, dass von einer Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit der angewandten Rechtsvorschriften auszugehen sei, ist Folgendes auszuführen: Der bloße Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof andere Normen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie teilweise aufgehoben hat, führt nicht automatisch zu einer Rechtswidrigkeit oder Behebung aller im Zuge der Bekämpfung der Pandemie erlassenen Rechtsvorschriften; vielmehr besteht eine Bindung des erkennenden Gerichts an die kundgemachten Gesetze und Verordnungen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag überdies an den zum Tatzeitpunkt in Geltung gestandenen (hier gegenständlichen) Normen keine Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit zu erkennen, sodass es sich nicht veranlasst sieht, ein entsprechendes Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten. In diesem Sinne wird auf die nunmehr ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Verpflichtung zum Tragen einer Maske als gesetzes- bzw. verfassungskonform (und insbesondere als verhältnismäßiges Mittel in der Pandemiebekämpfung) zu qualifizieren ist (vgl. etwa VfGH 10.06.2021, V35/2021; VfGH 23.09.2021, V155/2021; VfGH 03.12.2021, V617/2020; VfGH 01.03.2022, G193/2021, V181/2021; zudem zeichnen sich Versammlungen – auch wenn sie im Freien stattfinden –durch Meinungskundgaben vielfach auch in Form von Rufen und Parolen von einer Mehrzahl zusammenkommender Personen auf engerem Raum aus). Auch vermag das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Verpflichtung zum Tragen einer Maske bei Demonstrationen keinen Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit zu erkennen; eine solche Verpflichtung stellt insbesondere keine „Bewilligungspflicht“ einer Versammlung dar.
6.1. Die Beschwerde erweist sich auch hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe nicht als begründet.
6.2. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
6.3. Der Strafrahmen der Strafsanktionsnorm des § 8 Abs. 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz in der hier anzuwendenden Fassung reicht von bis zu 500,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche. Die belangte Behörde hat innerhalb dieses Strafrahmen eine Geldstrafe in Höhe von 150,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden, festgesetzt.
6.4. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts der übertretenen Norm, nämlich der Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Eindämmung der Verbreitung von COVID-19-Erkrankungen zur Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems, ist als sehr hoch anzusehen. Die Einhaltung der Tragepflicht einer Maske während einer Versammlung ist diesbezüglich ein wichtiges Element. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung stellt keine bloß geringfügige Beeinträchtigung dieses geschützten Rechtsgutes dar. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls fahrlässig gehandelt, zumal auch seitens der die Versammlung absichernden Polizeiorgane auf die Verpflichtung zum Tragen einer Maske durch Lautsprecherdurchsage hingewiesen wurde. Erschwerungs- oder Milderungsgründe liegen nicht vor (insbesondere ist der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit im Hinblick auf die festgestellte Vormerkung nicht gegeben).
6.5. Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungskriterien, insbesondere der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts bei Fehlen von Milderungsgründen (und Erschwerungsgründen) sowie der fehlenden Schuldeinsicht des Beschwerdeführers (der sich letztlich alleine auf eine behauptete Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit der angewendeten Normen stützt), erweist sich die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 150,00 Euro als angemessen, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und ihn zukünftig von der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll (und er von der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat abgehalten werden soll), sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041). Auch die Ersatzfreiheitsstrafe wurde innerhalb des vorgesehenen Strafrahmen verhältnismäßig zur verhängten Geldstrafe und Höchststrafe festgesetzt.
Zudem scheidet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering sind.
6.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zu den Kosten des Verfahrens:
Da der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht teilweise Folge gegeben wurde (vgl. § 52 Abs. 8 VwGVG), hat dieser einen Betrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe – sohin 30,00 Euro – zu leisten (vgl. § 52 Abs. 1 und 2 leg.cit.).
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, z.B. VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
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