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LVwG-M-66/001-2022•LVwG N LVwG-M-66/001-2022
LVwG-M-66/001-2022Landesverwaltungsgericht21.12.2022
Maßnahmenbeschwerde; Sicherheitsverwaltung; Organstrafverfügung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH – ***, mit Sitz in , D-, vertreten durch B, betreffend eine Amtshandlung durch Exekutivorgane der API *** am 17.10.2022, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Ausstellung einer Organstrafverfügung am 17.10.2022 in seinen Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 6 iVm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde, der einschreitende Beamte habe durch sein Verhalten im Zuge der Amtshandlung vom 17.10.2022 seine Dienstpflichten verletzt und sei der Beschwerdeführer dadurch in Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 6 iVm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 12.11.2022 erhob B als Vertreter der A GmbH – *** (in der Folge: Beschwerdeführerin), mit Sitz in , D-, eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Ausstellung einer Organstrafverfügung vom 17.10.2022. Er begehrte die Rücknahme und Erklärung der Rechtswidrigkeit der Organstrafverfügung vom 17.10.2022, Block Nr. ***, Kostenersatz des bereits einbezahlten Betrages von Euro 40,00 sowie dienstliche Konsequenzen für den betroffenen und beteiligten Beamten für sein Verhalten am 17.10.2022.
In der Beschwerde wurde inhaltlich zum Einen die mittels Organstrafverfügung abgehandelte Übertretung nach der StVO 1960 bestritten und wurde zum Anderen Beschwerde gegen nachfolgendes Verhalten des einschreitenden Beamten erhoben. Dieser sei, nachdem die amtshandelnde Kollegin den Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** (D) nach erfolgter Kontrolle bereits zur Weiterfahrt aufgefordert habe, aus dem Hintergrund erschienen und habe dem Lenker die Weiterfahrt verboten. Zweck dieser Aktion sei allein die Ausstellung der Organstrafverfügung mit sofortiger Zahlungsverpflichtung gewesen.
Mit Schreiben vom 18.11.2022 wurde die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eingeladen, binnen vier Wochen ab Zustellung hiezu eine Gegenschrift zu erstatten und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die bezughabenden Akten vorzulegen.
Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Dienstpflichtverletzung wurde ersucht, den Akt zur Bearbeitung an die zuständige Dienstbehörde weiterzuleiten.
Mit Schreiben vom 05.12.2022 teilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mit, über keinen bezughabenden Akt zu verfügen, das Schreiben zur Erstattung einer Stellungnahme jedoch an die API *** weitergeleitet zu haben.
Mit Schreiben vom 06.12.2022 führte die API *** zusammengefasst aus, dass das angeführte Organmandat durch eine im Dienst befindliche Beamtin ausgestellt worden sei, da der Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** (D) die Fahrstreifensignalisierung missachtet habe und diesbezüglich auch einsichtig gewesen sein muss, da ansonsten die Ausstellung eines Organmandates nicht möglich gewesen wäre.
Mit neuerlichem Schreiben vom 15.12.2022 führte die API *** über Nachfrage durch die LPD Niederösterreich ergänzend aus, Organmandate seien weder mit Befehls- noch Zwangsgewalt ausgestattet. Voraussetzung für die Ausstellung eines Organmandates sei, dass deren Bezahlung angeboten wird. Dies sei erfolgt. Widrigenfalls wäre mit Anzeigeerstattung an die zuständige Behörde vorgegangen worden.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt 1. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt, zumal der gegenständlich für die Lösung der Rechtsfrage relevante Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen ist.
Zu Spruchpunkt 1:
Gegenstand der Beschwerde nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sind einzelne Amtshandlungen, mithin Lebenssachverhalte. Im gegenständlichen Fall ist entsprechend dem Beschwerdevorbringen eine Amtshandlung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO (Ausstellung eines Organmandates sowie unter Spruchpunkt 2 das Verhalten des einschreitenden Exekutivorgans im Zuge der Amtshandlung) am 17.10.2022 zu überprüfen. Es handelte sich dabei um Einschreiten im Rahmen der Sicherheitsverwaltung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010 mwN; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass die Erlassung einer Organstrafverfügung nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu werten ist. Hierzu fehlen sämtliche konstitutive Merkmale einer faktischen Amtshandlung (VwGH, 06.10.1993, 92/17/0284). Die Organstrafverfügung stellt nach dem überwiegenden Schrifttum einen Rechtsakt sui generis mit eingeschränkter Normativität dar (Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz2, § 50 Rz 8; zur Verneinung der Bescheidqualität vgl. VwGH, 06.10.1993, 92/17/0284). Es liegt am Beanstandeten, das „Angebot“ des Organs der öffentlichen Aufsicht abzulehnen und ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren anzustrengen, das sodann gegebenenfalls durch Bescheid erledigt wird (vgl. dazu § 50 Abs. 6 VStG).
Auf Grund der Normativität des Rechtsaktes stellt die Ausstellung der Organstrafverfügung auch kein schlicht-hoheitliches Handeln dar, womit eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG bzw. § 88 Abs. 2 SPG ebenso ausscheidet (Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz2, § 50 Rz 11).
Liegt in der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung keine Befehls- oder Zwangsakt vor, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, sodass die Maßnahmenbeschwerde gegen die Erlassung einer Organstrafverfügung als unzulässig zurückzuweisen ist.
Wurde der mittels Organstrafverfügung vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet und wird dieser durch die zuständige Behörde nicht rückbezahlt, kann der Geldbetrag allenfalls mittels Klage gem. Art 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof eingeklagt werden (vgl. VfSlg 14.323/1995). Es besteht die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über den Anspruch auf Rückzahlung behauptetermaßen zu Unrecht bezahlter Organstrafverfügungen (VwGH, 24.01.2000, 96/17/0416).
Zu Spruchpunkt 2:
Die Beschwerde vom 12.11.2022, die sich u.a. gegen das beschriebene Verhalten des amtshandelnden Exekutivorgans am 17.10.2022 richtet, wurde durch die juristische Person A GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B, erhoben.
Während die Beschwerdetypen nach § 88 Abs. 1 und 2 SPG eine rechtsschutztechnische Einheit bilden und so gesehen durchlässig sind (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2000/01/0018), sodass es weder in der Beschwerde noch im Erkenntnis einer Festlegung bedarf (idS. VwGH, 16.6.1999, 98/01/0172; Wessely in Thanner/Vogl, SPG2, § 88 Rz 9 m.w.N.), trifft dies auf das Verhältnis zwischen den genannten Beschwerden und jener nach § 89 SPG nicht zu. Vielmehr liegt es alleine am Beschwerdeführer, die Weichenstellung zwischen den verschiedenen Beschwerdetypen vorzunehmen (VwGH 24.11.1989, 96/01/0582). Der Verletzung von Rechten nach der Richtlinien-Verordnung wurde gegenständlich nicht dargetan, sodass in weiterer Folge auf eine Verletzung in Rechten nach § 88 SPG einzugehen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Legitimation, Beschwerde zu erheben, die Möglichkeit voraus, durch die bekämpfte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. durch schlicht hoheitliches Handeln in subjektiven Rechten verletzt worden zu sein (vgl. VwGH 24.06.1998, 96/01/0609).
Betroffen von einer sicherheitspolizeilichen Maßnahme sind nur Personen, in deren Rechte die Ausübung einer Befugnis mittels Befehlsgewalt und Zwangsgewalt unmittelbar eingreift. Anders gewendet ist zur Beschwerde legitimiert, wer Adressat der Maßnahme ist, in wessen Rechtssphäre sie eingreift (vgl. VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032). Ein Anspruch darauf, dass sicherheitspolizeiliches Verwaltungshandeln generell gesetzeskonform stattzufinden hat, besteht nicht. Auch besteht kein Anspruch, dass sicherheitspolizeiliche Maßnahmen anderen gegenüber rechtmäßig stattzufinden haben (VwGH, 24.06.1998, 96/01/0609).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um die A GmbH und somit um eine juristische Person. Das in Beschwerde gezogene Verhalten des Exekutivorgans wurde dem Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** (D) gegenüber gesetzt. Dieser allein war Adressat der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung.
Ein Eingriff in subjektive Rechte des Beschwerdeführers ist nicht gegeben, da die beschwerdeführende juristische Person nicht Adressat der Amtshandlung war (VwGH, 24.06.1998, 96/01/0609). Gleiches würde im Übrigen für eine auf die Richtlinien-Verordnung (RLV) iVm § 89 SPG gestützte Beschwerde gelten (vgl. VwGH, 24.11.1999, 96/01/0582).
Die Beschwerde war mangels Legitimation mittels Beschluss zurückzuweisen.
Zur den Kosten:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Aufwandsersatz ist nur auf Antrag der Partei zu leisten. Ein Antrag wurde nicht gestellt.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr erfolgte die durchgeführte rechtliche Beurteilung anhand der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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