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Infrastruktur und Technik; Kraftfahrlinienverkehr; Verfahrensrecht; Parteibeschwerde; Beschwerdelegitimation;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A GmbH, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B ,***, ***, gegen die Bescheide der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
jeweils betreffend Konzessionserteilung gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 Kraftfahr-liniengesetz, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 5, 27 Abs. 2 bis 4 KflG (Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999 idgF)
§ 8 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.
Nr. 51/1991 idgF)
§§ 7 Abs. 3, 17, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichts- verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 132 Abs. 1 Z 1, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 idgF)
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 04. August 2022, , erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: die belangte Behörde) der A GmbH, gestützt auf § 23 Abs. 2 und 3 KflG, die Konzession für die Kraftfahrlinie „ - “. Die Konzession wurde gemäß § 15 Abs. 1 KflG auf die Dauer der Leistungsvereinbarung zwischen der C GmbH und der Firma A GmbH erteilt. Gleichlautende Bescheide (selbes Datum und selbe Geschäftszahl) ergingen in Bezug auf die Kraftfahrlinien „ – “, „ – *** – “, „ – “, „ – “, „ – “. Für die Kraftfahrlinie „ – ***“ liegt eine entsprechende Konzession gemäß Bescheid vom 30. März 2022, ***, vor.
1.2. Mit – bis auf die Bezeichnung der Kraftfahrlinie – inhaltsgleichen Bescheiden vom 20. Oktober 2022, ***, erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich nunmehr der D AG die Konzessionen für die Kraftfahrlinien ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***. Auch diese Berechtigungen wurden auf der Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 2 und 3 KflG und auf Dauer einer (noch abzuschließenden) Leistungsvereinbarung zwischen der C GmbH und der Konzessionsinhaberin erteilt.
Aus den Begründungen ergibt sich, dass die D AG die Erteilung der Konzessionen am 19. Oktober 2022 beantragt hatte, nachdem die C GmbH die Leistungsvereinbarungen mit der A GmbH außerordentlich gekündigt hatte. Nach Wiedergabe einer Mitteilung der C GmbH diesbezüglich führt die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom 20. Oktober 2022, *** festgestellt worden sei, dass die korrespondierende Konzession der A GmbH mit 25. Oktober 2022 aufgrund außerordentlicher Kündigung der Leistungsvereinbarung erloschen sei. In der Folge zitiert die belangte Behörde Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie § 23 Abs. 2 bis 4 KflG. Weiters wird festgehalten, dass die D AG als geeignetes Kraftfahrlinienunternehmen ermittelt worden sei und hinsichtlich dieser die Konzessionserteilungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 1 KflG) vorlägen.
1.3. Die A GmbH war den Konzessionserteilungsverfahren betreffend die D AG nicht beigezogen worden.
Die Zustellung der Bescheide (Punkt 1.2.) an die D AG erfolgte am 24. Oktober 2022.
1.4. Mit (im Wesentlichen identen) Eingaben vom 26. und 27. Oktober 2022, bezeichnet als „Einspruch zu den Bescheiden zur Erteilung der Konzession zu u.a. Liniennummern“ und „Antrag auf Nichtigerklärung“ wandte sich die A GmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin) unter anderem (erkennbar) gegen die oben (Punkt 1.2.) angeführten Bescheide vom 20. Oktober 2022 (bezeichnet durch die Liniennummern). Darin wird unter Berufung auf eine aus § 5 Abs. 1 Z 1 KflG abgeleitete Parteistellung beantragt, die Konzession „zu widerrufen“, da die Vorschriften gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 KflG nicht eingehalten worden seien. In eventu wird die Nichtigerklärung der Konzession gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG begehrt. Diese Eingabe war auch beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht worden und von diesem zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet worden. Schließlich erfolgte die Einzahlung von Beschwerdegebühren (2 x € 30,-).
1.5. Die belangte legte in der Folge die Eingaben der Beschwerdeführerin samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Beschwerden sowie dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Hinblick auf das Begehren auf Nichtigerklärung vor.
1.6. Dem Verwaltungsakt ist weiters zu entnehmen, dass nach der im eigenen Namen vorgenommenen Beschwerdeerhebung Rechtsanwalt B die erfolgte Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin bekannt gegeben hat.
1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab in der Folge der D AG Gelegenheit zur Äußerung, wovon diese Gebrauch machte und im Wesentlichen vorbrachte, dass es sich in den gegenständlichen Fällen um eine Konzession zum gemeinwirtschaftlichen Betrieb von Kraftfahrlinien nach § 23 Abs. 3 KflG handle, bei deren Erteilung die Verfahrensvorschriften des § 5 leg. cit. aufgrund der ausdrücklichen Regelung im § 23 Abs. 4 leg. cit. keine Anwendung fänden. Die Rüge der Nichteinhaltung des § 5 KflG ginge daher ins Leere. Weiters wird auf § 27 Z 7 (gemeint: Z 6) KflG verwiesen, welcher das Erlöschen einer Berechtigung im Fall der Beendigung des Vertrages zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer vorsieht.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts.
Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtliche Beurteilung ergeben wird, nicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
KflG
§ 5.
(1) Vor der Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) sind bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51) zu hören:
1. jene Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und jene Kraftfahrlinienunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14) die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt,
2. die Landeshauptmänner bzw. die Landeshauptfrauen, wenn es sich um eine Kraftfahrlinie handelt, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt (§ 3 Abs. 1),
3. die Landeshauptmänner bzw. die Landeshauptfrauen, wenn der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erteilung der Berechtigung zuständig ist (§ 3 Abs. 2), und es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im betreffenden Bundesland keine Haltestelle vorgesehen ist,
4. die Gemeinden, in deren Gebiet einer der beiden Endpunkte der beantragten Kraftfahrlinie liegt,
5. die Gemeinden, über deren Gebiet die Linie geführt wird, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die auf dem Gemeindegebiet keine Haltestelle vorgesehen ist,
7. die Kammern für Arbeiter und Angestellte,
8. die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (§ 17 ÖPNRV-G 1999, BGBl. I Nr. 204), in deren Verbundraum die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im Verbundraum keine Haltestelle vorgesehen ist.
(2) Von den in Abs. 1 Z 2, 3, 6 und 7 genannten Stellen sind jene zu hören, die nach der Linienführung örtlich in Betracht kommen. Bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinien sind die für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Bundesorganisationen der unter Abs. 1 Z 6 und 7 genannten Kammern zu hören.
(3) Die Anhörung der in Abs. 1 genannten Stellen entfällt, wenn es sich um den Antrag auf Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) zum Betrieb einer Kraftfahrlinie handelt, für die im Bundesgebiet keine Haltestelle vorgesehen ist und feststeht, dass sich die zu befahrenden Straßen aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes zur Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eignen.
(4) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(5) Den in Abs. 1 genannten Stellen ist im Konzessionsverfahren eine Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen, im Genehmigungsverfahren eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.
§ 23.
(1) Werden über das vorgesehene Fahrplanangebot einer Kraftfahrlinie hinaus Kurse bestellt, so hat der Besteller oder die für diesen tätig werdende Stelle die anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechts sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu berücksichtigen. Wird ein anderer Personenkraftverkehrsunternehmer als der Konzessionsinhaber mit der Durchführung der bestellten Kurse betraut, so ist er vom Konzessionsinhaber mit der Durchführung dieser Kurse zu beauftragen (§ 22 Abs. 3).
(2) Sollen in den nicht in Abs. 1 genannten Fällen nicht-kommerzielle Verkehrsdienste (§ 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999) im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Kraftfahrlinienverkehr bestellt werden, so dürfen diese Verkehrsdienste nur dann in einem Vergabeverfahren beschafft werden, wenn diese Verkehrsdienste nicht durch kommerzielle Verkehrsdienste (§ 3 Abs. 2 ÖPNRV-G 1999) abgedeckt sind. In diesem Fall hat der Besteller oder die für diesen tätig werdende Stelle unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechts sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer zu ermitteln.
(3) Dem nach Abs. 2 ermittelten Personenkraftverkehrsunternehmer ist vor Betriebsaufnahme über Antrag eine Konzession (§ 1 Abs. 3) zum Betrieb eines nicht-kommerziellen Verkehrsdienstes zu erteilen, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2, 1. Satz und des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 gegeben sind, und der Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a nicht vorliegt.
(4) Im Verfahren über einen Antrag gemäß Abs. 3 findet § 5 keine Anwendung. Die Konzessionsdauer sowie das Betriebsprogramm haben bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51) dem zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrag zu entsprechen, wobei die höchstzulässige Konzessionsdauer (§ 15 Abs. 2) nicht überschritten werden darf. Die in Verbindung mit Abs. 3 erteilte Konzession ist den im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 nach der Linienführung örtlich in Betracht kommenden Stellen zur Kenntnis zu bringen.
(5) Auf den Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 Z 2 bis 4, 22 Abs. 2, 28 Abs. 3 und 4 und 29 Abs. 1 keine Anwendung.
(6) Die Vertragspartner haben die Aufsichtsbehörde über eine vorzeitige Beendigung des Vertrages (Abs. 4) in Kenntnis zu setzen, die das Erlöschen (§ 27 Z 6) der in Verbindung mit Abs. 3 erteilten Konzession mit Wirksamkeit des Vertragsendes festzustellen hat.
§ 27. Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:
1. bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;
2. bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);
3. mit Ablauf der Konzessionsdauer;
4. im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2);
5. im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3);
6. im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (§ 23 Abs. 4 und 6)
AVG
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
VwGVG
§ 7. (…)
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem
Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen
Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier
Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit
dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der
Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt
wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem
Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert
war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ
zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid
Kenntnis erlangt hat.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130
Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des
Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in
Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche
mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist
oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die
angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu
erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag
auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der
anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines
Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere
Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien
ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den
angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)
zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die
Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit
gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 132.
(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
(…)
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die in Rede stehende Eingaben der Beschwerde-führerin ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Einspruch“ insoweit als Beschwerde zu werten sind, da sie inhaltlich in Folge der Behauptung einer Rechtswidrigkeit eines Bescheides wegen Verletzung in ihren Rechten dem Typus einer Beschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG entsprechen und die Einschreiterin sich überdies (auch) an das für die Entscheidung über Beschwerden (freilich erst nach Einbringung bei und Vorlage seitens der Verwaltungsbehörde) zuständige Landesverwaltungsgericht gewendet und eine Beschwerdegebühr einbezahlt hat, wodurch sie zu erkennen ge-geben hat, dass mit dem „Einspruch“ in Wahrheit das Rechtsmittel der Beschwerde gemeint ist. Dies kommt auch im Schreiben des Rechtsvertreters anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung zum Ausdruck. Das Gericht hat daher die in Rede stehende (als Einheit zu betrachtenden) Eingaben vom 26. bzw. 27. Oktober 2022 als Beschwerde zu behandeln (soweit in den Eingaben überdies von der Nichtigerklärung der Konzessionsbescheide die Rede ist, hat sie die belangte Behörde der dafür allenfalls zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt).
Der Umstand, dass Bescheiddatum und Bescheidkennzeichen nicht angeführt wurden, schadet konkret nicht, da die inhaltliche Umschreibung, insbesondere die unverwechselbare Bezeichnung der betroffenen Kraftfahrlinien, eine eindeutige Identifizierung der angefochtenen Konzessionsbescheide erlaubt. Die Tatsache, dass diese Bescheide der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerde-erhebung (noch) nicht zugestellt waren, steht im Hinblick auf die bereits erfolgte Zustellung an die D AG im Lichte des § 7 Abs. 3 VwGVG einer Beschwerdeerhebung durch die A GmbH nicht entgegen.
3.2.2. Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, um bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das Wesen einer – wie gegenständlich nur in Betracht kommenden – Bescheid-beschwerde in Form einer Parteibeschwerde besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv- öffentlicher Rechte durch den Bescheid einer Verwaltungs-behörde. Demgemäß kann nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essentiell für eine Bescheidbeschwerde ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung, welche zumindest möglich sein muss. Insoweit ist hierauf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerde/Revision (vgl. zB 11.9.2017, Ro 2017/17/0019; 30.4.2018, Ra 2017/01/0418) übertragbar.
Demgegenüber obliegt einer auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkten Partei die Verletzung des objektiven Rechts nicht.
Daher ist eine Parteibeschwerde nur insoweit zu prüfen, als die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welches dem Beschwerdeführer zukommt, behauptet wird (vgl. zB VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).
Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (zB VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010).
3.2.3. Bei sämtlichen in Beschwerde gezogenen Bescheiden handelt es sich – wie auch bei den oben (Punkt 1.1.) angeführten Konzessionserteilungsbescheiden an die Beschwerdeführerin – um Konzessionserteilungen nach § 23 Abs. 3 iVm Abs. 2 KflG, somit um Fälle der Bestellung nicht-kommerzieller Verkehrsdienste iSd § 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999. Für die diesbezüglichen Verfahren fanden gemäß der Anordnung im § 23 Abs. 4 KflG die Bestimmung des § 5 leg. cit keine Anwendungen, sodass die Anhörungsrechte, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, nicht zum Tragen kamen. Damit kann die Beschwerdeführerin aber denkmöglich in den von ihr behaupteten Rechten nicht verletzt sein, da solche in den konkreten Verfahren gar nicht bestanden (vgl. VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0086). Es brauchte daher nicht weiter geprüft zu werden, ob die oben (1.1.) angeführten Konzessionen der Beschwerdeführerin erloschen sind und ihr auch deswegen Anhörungsrechte iSd § 5 Abs. 1 Z 1 KflG von vornherein gar nicht zukommen konnten.
3.2.4. Da die Beschwerdeführerin somit eine denkmögliche Verletzung von in den gegenständlichen Konzessionserteilungsverfahren geschützten subjektiv-öffentlichen Rechten nicht behauptet hat, erweist sich die Beschwerde als unzulässig und war sohin mittels Beschlusses nach § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.
3.2.5. Der Durchführung einer – von niemanden beantragten – mündlichen Verhandlung bedurfte es in der gegenständlichen Angelegenheit aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG nicht.
3.2.6. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine eindeutige bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das angeführte Zitat) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen, sodass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen ist.
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