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LVwG-S-2259/001-2022•LVwG N LVwG-S-2259/001-2022
LVwG-S-2259/001-2022Landesverwaltungsgericht19.12.2022
Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Lebensmittel; kosmetische Mittel; Novel-Food;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte GesBR, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 13.7.2022, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) auf 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren (10% der Geldstrafe) wird mit 40 Euro neu festgesetzt; die Verpflichtung zur Zahlung der Barauslagen von 178,50 Euro wird bestätigt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19, § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kostenbeitrag/AGES-Gebühren) beträgt 618,50 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über die Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs. 1 Z. 3 LMSVG i.V.m. der VO (EG) Nr. 2015/2283 eine Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) verhängt, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der C GmbH in *** dafür verantwortlich sei, dass am 29.1.2020 das Produkt mit der Bezeichnung „***“ – das als Lebensmittel einzuordnen sei, da davon auszugehen sei, dass es verzehrt werde – im Versandlager gelagert und damit in Verkehr gebracht worden sei; die Zutat „Steviaextrakt“ unterliege der „Novel Food VO (EU) 2015/2283“ und sei in einem Lebensmittel unzulässig, weshalb die vorliegende Ware aufgrund der substantiellen stofflichen Beschaffenheit nicht als Lebensmittel verkehrsfähig sei.
Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 50 Euro (10% der Geldstrafe) festgesetzt; weiters wurde der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten von 178,50 Euro vorgeschrieben. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle, vom 25.8.2020 und ein Gutachten der AGES - Institut für Lebensmittelsicherheit *** vom 13.7.2020.
In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Straferkenntnisses bzw. die Einstellung des Verfahrens, in eventu unter Erteilung einer Ermahnung. Ihr Unternehmen habe die Ware „***“ als kosmetisches Mittel (Badezusatz) vertrieben; bis zur Klärung der Sachfrage sei es vom Markt genommen worden. Es handle sich nicht um ein Lebensmittel, sondern um ein Kosmetikum, weshalb nicht das Lebensmittelrecht, sondern das Kosmetikrecht als Maßstab für die Bewertung heranzuziehen sei. Die Annahmen der Behörde, dass ein Badezusatz einer waschaktiven Substanz bedürfe und zwingend einen Reinigungszweck verfolgen müsse, seien falsch; ein Badezusatz könne auch medizinische Zwecke verfolgen, und es gebe viele Badezusätze, die in sehr geringen Mengen aufgrund eines bestimmten Geruches (z.B. ätherische Öle) dem Badewasser beigegeben würden. Man berufe sich auf wissenschaftliche Untersuchungen, die einen Pflegeeffekt von Stevia auf der Haut nachwiesen. Die Behauptung der Behörde, Stevia habe keine Wirkung auf die Haut, wodurch eine Zweckwidmung als kosmetisches Mittel unmöglich sei, sei daher durch wissenschaftliche Daten widerlegt. Die – von der Behörde rechtswidrig ignorierte – Sicherheitsbewertung des Produkts habe ergeben, dass die Produktzusammensetzung auf Basis der gesetzlichen Regelung für kosmetische Mittel als generell zulässig eingestuft werde und sowohl für den bestimmungsgemäßen als auch für den vorhersehbaren Gebrauch gem. Art. 3 der EU-Kosmetikverordnung als sicher bewertet werde. Die Behörde habe auch den Gesamteindruck des Produktes fälschlich als Repräsentation eines Lebensmittels interpretiert. Auf dem Etikett sei angeführt, dass das Produkt nicht für die innere Einnahme geeignet sei, was nur so zu interpretieren sei, dass das Produkt nicht für den Verzehr geeignet sei. Sofern die Behörde kritisiere, dass bei einer Zugabe von nur 10 Tropfen in das Badewasser kein „Effekt“ erzielt werden könne und diese Angabe eher für eine Einnahme und nicht für einen Badezusatz spreche, handle es sich bei der (ehemaligen) Angabe auf der Homepage von 10 Tropfen (anstatt 50 Tropfen) um einen Fehler, der seit langer Zeit korrigiert sei. Auf der Kennzeichnung seien immer korrekt 50 Tropfen angeführt gewesen. Der Konsument werde in der Praxis seine Kaufentscheidung nicht davon abhängig machen, ob er 10 oder 50 Tropfen in das Badewasser gebe und in der konkreten Badesituation die Kennzeichnung auf der Packung beachten. Bloße Vermutungen und Behauptungen ohne einen Indizienbeweis könnten nicht als Rechtfertigung für eine Verfolgung im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens dienen; dies sei im vorliegenden Verfahren aber vielfach passiert. Die Behörde behaupte etwa, dass in einem „Selbstversuch“ für den Badezusatz „Stevia“ kein ausreichender „Duft“ festgestellt worden sei. Sämtliche Beweisanbote, die nicht in das Narrativ der Behörde gepasst hätten, seien ignoriert worden. Viele Verfahrensfehler hätten zu einem falschen Ergebnis geführt. Die vorgelegte Sicherheitsbewertung und die vorgelegte klinische Studie seien nicht berücksichtigt worden, und darüber hinaus habe die Behörde ihre Pflicht zur Erforschung des wahren Sachverhalts verletzt, was dazu geführt habe, dass zu Unrecht eine Gesetzesverletzung festgestellt und eine Strafe ausgesprochen worden sei.
Die Beschwerdeführerin führe einen ordentlichen Lebenswandel und habe maßgeblich an der Wahrheitsfindung mitgewirkt. Ihre Verwaltungsstrafvormerkungen resultierten allesamt aus einer einzigen Kontrolle und Probennahme der AGES im Frühling 2021 und könnten daher nicht als „Wiederholung“ oder besondere Beharrlichkeit der Beschuldigten interpretiert werden. Sie habe veranlasst, dass sämtliche Produkte sofort vom Markt genommen würden und ohne Diskussion die bezüglichen Strafen bezahlt. Ebenso seien die Mitarbeiter einer besonderen Schulung unterzogen und das gesamte Portfolio überprüft worden. Die nunmehr ausgesprochene Verwaltungsstrafe sei gesetzlich nicht gedeckt, da sie keinen gesetzlichen Verwaltungsstraftatbestand erfülle.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat am 24.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Ehemann der Beschwerdeführerin, D, als Zeuge vernommen und mit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (die auf die Einvernahme der ausgebliebenen Beschwerdeführerin verzichtet hat) die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat danach über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Von einem Lebensmittelaufsichtsorgan wurde am 29.1.2020 im Versandlager des Unternehmens, dessen handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist, eine Probe „“, 3 Glasflaschen à 50 ml, gezogen. Das Produkt ist eine rostbraune, klare Flüssigkeit, die leicht karamellartig und nach Alkohol riecht und süßlich bzw. nach Alkohol schmeckt. Auf der zylinderförmigen, undurchsichtig dunklen Glasflasche mit Schraubdeckel und Tropfpipette befindet sich ein Manteletikett mit folgenden Angaben: „“, „“, „“, „50ml“, „Anwendung: 10 Tropfen in ein warmes Vollbad“, „Zutaten: 45%iger Alkohol, Steviaextrakt“, „In der violetten Mironglas Flasche zum optimalen Schutz des Produktes“, „Mindestens haltbar bis: 31.12.2022“, „Vor Wärme geschützt und trocken lagern“, „Außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern aufbewahren“ und „C, ***, ***, ***, “. Auf der produktbezogenen Internetseite fand sich am 12.5.2020 u.a. der Hinweis „Produktinformationen: Unser Stevia ist als Badezusatz gedacht. Über eine andere Verwendungsmöglichkeit sprechen sie bitte mit Ihrem E-Therapeuten.“ Das Produkt „“ besteht zu 10% aus Pflanzenextrakt von Stevia rebaudiana, zu 49,5% aus Wasser und zu 40,5 % aus Alkohol. Es hat keine erfrischende, belebende oder reinigende Wirkung bzw. hat nicht den ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, Teile des menschlichen Körpers zu reinigen, zu parfümieren, den Körpergeruch zu beeinflussen oder sie zu schützen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es den ausschließlichen oder überwiegenden Zweck hätte, das Aussehen von Teilen des menschlichen Körpers zu verändern oder sie in gutem Zustand zu halten. Vielmehr ist bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verbraucherkreise bzw. der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, denen allesamt die süßende Geschmackseigenschaft von Stevia bekannt ist, nach vernünftigem Ermessen zu erwarten, dass es nicht als Badezusatz verwendet, sondern oral verzehrt und als Lebensmittel, nämlich als Süßungsmittel, verwendet wird. Eine rechtmäßige und nennenswerte Verwendung des Pflanzenextraktes von Stevia rebaudiana als Lebensmittel vor dem 15.5.1997 in Europa ist unbekannt, und es liegt dafür auch keine Zulassung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 über neuartige Lebensmittel vor; er ist in der „Unionsliste“ nicht angeführt.
Über die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der C GmbH wurde bereits mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 11.6.2019, ***, rechtskräftig eine Geldstrafe von 500 Euro wegen einer Übertretung gemäß § 90 Abs. 1 Z. 3 LMSVG i.V.m. der VO (EG) Nr. 2015/2283 verhängt (betreffend das Inverkehrsetzen des der VO (EG) Nr. 2015/2283 unterliegenden, aber nicht zugelassenen bzw. verkehrsfähigen Lebensmittels bzw. Nahrungsergänzungsmittels „Einjähriger Beifuß (Artemisia annus)“ am 20.3.2019).
Diese Feststellungen stützen sich auf die unbedenkliche Aktenlage, insb. das Gutachten der AGES samt Probenbeschreibung, sensorischer Prüfung und anschaulicher Fotodokumentation der Ware. Die Zusammensetzung ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sicherheitsbewertung, und 49,5% Wasser und 40,5% Alkohol entsprechen – da 40,5 genau 45% von 90 sind – auch dem auf dem Etikett ausgewiesenen „45% Alkohol“.
Die AGES-Gutachterin führt in ihrem ersten Gutachten aus, dass sie aufgrund ihrer sensorischen (Geruchs- und Geschmacks-)Überprüfung nicht nachvollziehen könne, wie 10 Tropfen dieses Produkts, das als wertbestimmenden Inhaltsstoff ausschließlich Stevia rebaudiana (und dies nur zu einem Zehntel; und ansonsten zur Hälfte Wasser und zu vier Zehntel Alkohol) enthält, bei einem Vollbad von ca. 100 Liter Wasser den menschlichen Körper reinigen, parfümieren oder in gutem Zustand halten können, dass das Produkt bei äußerlicher Anwendung für sich alleine keine erfrischende, belebende oder reinigende Wirkung habe und dass keine Studien oder anerkannte wissenschaftliche Literatur vorlägen, die eine Anwendung von Stevia rebaudiana als Haut- oder Haarkosmetik belegten.
Dem entgegnet die Beschwerdeführerin, dass es viele Badezusätze gebe, die keinen Reinigungszweck verfolgten und die in sehr geringen Mengen aufgrund eines bestimmten Geruches (z.B. ätherische Öle) dem Badewasser beigegeben würden, und dass sehr wohl ein Pflegeeffekt von Stevia auf der Haut nachgewiesen sei, und zitiert dafür eine klinische Studie mit dem Titel „Evaluation of safety and efficacy of Stevia moisturizer gel by clinical trial“, die im Fachjournal „Global Journal of Medicinal Plant Research“ im Jahr 2013 erschienen ist: Demnach hätten die 60 StudienteilnehmerInnen, die ein „Stevia Feuchtigkeitsgel“ über 21 Tage einmal täglich angewendet hätten, am Ende eine wesentlich weichere Haut gehabt sowie einen höheren Feuchtigkeitsgehalt der Haut aufgewiesen, es seien keine (negativen) Reaktionen aufgetreten, und die Prüfer seien zum Schluss gekommen, dass Stevia-Gel als sicherer und nützlicher Feuchtigkeitsspender für den menschlichen Einsatz vorgeschlagen werden könne.
Abgesehen davon, dass – nach der Lebenserfahrung hinsichtlich der Standardmaße von Badewannen – 100 Liter für ein Vollbad noch relativ gering angesetzt sind, sind die Ausführungen der Gutachterin, dass 10 Tropfen, also wenige Milliliter bzw. wenige Gramm aus dem insgesamt 50 Milliliter fassenden Fläschchen, von einer Wasser-Alkohol-Lösung mit 10% Steviaextrakt (leicht karamellartig und nach Alkohol riechend bzw. süßlich und nach Alkohol schmeckend), ohne ein ätherisches Öl zu enthalten, in einer viele tausende Male (100.000 Gramm Wasser) so großen Menge warmem Wasser kaum den Körper reinigen, parfümieren oder in gutem Zustand halten können, durchaus lebensnahe, schlüssig und nachvollziehbar. Der Zeuge hat bestätigt, dass durch die Anwendung selbst von 50 Tropfen in einem Vollbad „eine extreme Verdünnung im homöopathischen Ausmaß“ entsteht. Den lebensnahen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen, dass von einem Badezusatz im allgemeinen eine erfrischende, belebende oder reinigende Wirkung erwartet wird und das „***“ in der konkreten Anwendung diese Wirkungen allesamt nicht hat, ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Beschwerdeführerin stützt sich ohnehin nicht auf einen Reinigungs- oder Geruchszweck des , sondern (zuerst in der Beschwerde) auf einen pflegenden bzw. feuchtigkeitsspendenden Effekt und (dann in der Verhandlung) auf den Zweck, die Hautstruktur zu verbessern, unangenehme Hautzustände zu mildern und die Haut zu beruhigen bzw. weicher zu machen (und damit Körperteile in gutem Zustand zu halten bzw. ihr Aussehen zu verändern). Abgesehen davon, dass solche Zwecke auf der Verpackung in keiner Weise angesprochen werden und die Formulierung auf der produktbezogenen Webseite („Unser Stevia ist als Badezusatz gedacht. Über eine andere Verwendungsmöglichkeit sprechen Sie …“) nicht einmal auf eine eindeutig beabsichtigte Verwendung als Kosmetikum hindeutet, ist das in der vorgelegten Studie aus dem Jahr 2013 von indischen Wissenschaftlern geprüfte Produkt, nämlich das „Stevia moisturiser gel“, ein vom gegenständlichen „“ verschiedenes, gänzlich anders zusammengesetztes Produkt; der Studie zufolge enthielt es neben Steviaextrakt (5%) noch Polyacrylsäure (Carbopol 934), Methylparaben, Polyethylenglycol (PEG 400), Triethanolamin und destilliertes Wasser und wurde in Form von einigen Gramm Gel direkt auf die Haut aufgebracht und dort belassen (die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat auch in der Verhandlung bestätigt, dass der Trägerstoff und auch die Applikation andere waren). Das Vorbringen, dass diese Studie zum Beweis dafür geführt werde, dass „Stevia im Zusammenhang mit Hautpflege eine Wirkung erzeugen könne und sich damit als Inhaltsstoff in kosmetischen Mitteln eigne“, zielt gar nicht auf den Nachweis ab, dass das *** den ausschließlichen oder überwiegenden Zweck habe, Teile des menschlichen Körpers in gutem Zustand zu halten sowie deren Aussehen zu verändern.
Weitere Studien zu dieser Thematik wurden nicht vorgelegt, insb. keine dahingehend, wie es sich auf eine badende Person auswirkt, wenn zuvor 10 Tropfen Flüssigkeit mit 10% Steviaextrakt, also de facto die einem Tropfen bzw. nicht einmal einem Gramm entsprechende Menge Steviaextrakt, in ihr Vollbad eingebracht (und damit auf ein homöopathisches Ausmaß verdünnt) werden. Zu dieser Frage hat die Beschwerdeführerin auf das Statement des in den USA als Allgemeinmediziner und Kinesiologen tätigen E verwiesen, wonach das gegenständliche *** eine beruhigende Wirkung bei allergischen und juckenden Hautreizungen habe und unangenehme Hautsymptome deutlich mildere. Mit dem Verweis auf eine „beruhigende Wirkung“ ist die Beschwerdeführerin den oben zitierten schlüssigen Ausführungen im AGES-Gutachten aber nicht vollständig entgegengetreten und hat sie insb. nicht dargelegt, dass ihr „***“ den ausschließlichen oder überwiegenden Zweck habe, Teile des menschlichen Körpers in gutem Zustand zu halten sowie deren Aussehen zu verändern.
Was die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Sicherheitsbewertung vom 26.3.2022 betrifft, ergibt sich daraus im Wesentlichen, dass eine Produktmenge von 3 g einmal täglich vorgesehen ist und dass die Inhaltsstoffe (Wasser, Alkohol und Stevia rebaudiana Extrakt) über ein niedriges oder gerechtfertigt mittleres Sensibilisierungpotenzial und ein vernachlässigbares toxikologisches Potenzial verfügen, dass produktspezifische, unerwünschte oder ernste unerwünschte Wirkungen aus der vorliegenden Zusammensetzung nicht abzuleiten sind, dass das Produkt aufgrund seines Alkoholgehalts als mikrobiologisch risikoarm beurteilt wird und dass es keine Nanomaterialien und keine CMR-Stoffe enthält. Demnach hat der Gutachter alle Inhaltsstoffe des „“ als zulässig für die Verwendung in kosmetischen Mitteln beurteilt und der Exposition gegenüber der Rezeptur und den Inhaltsstoffen ein annehmbares Sicherheitsprofil erstellt, besonders dann, wenn der vorhersehbare Gebrauch sichergestellt sei; abschließend hat er die gegenständliche Zusammensetzung sowohl für den bestimmungsgemäßen als auch für den vorhersehbaren Gebrauch als sicher bewertet. – Damit wurde aber keine (rechtlich verbindliche) Aussage über die Einordnung des „“ als kosmetisches Mittel getroffen, insb. ob es den ausschließlichen oder überwiegenden Zweck hat, Teile des menschlichen Körpers in gutem Zustand oder deren Aussehen zu verändern, sondern es wurden nur die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel normierten Sicherheitsinformationen bzw. Sicherheitsbewertung festgehalten. In der vorgelegten Sicherheitsbewertung vom 26.3.2022 findet sich – ganz im Gegenteil – die Angabe, dass Steviaextrakt laut Kosmetik-Inhaltsstoffdatenbank (COSING) die Funktion „Flavouring“ (also Aroma), nämlich als „Sweetener“ (also Süßungsmittel) hat; von einer pflegenden, feuchtigkeitsspendenden oder hautberuhigenden Funktion ist darin gar keine Rede.
Was den in der Beschwerde angesprochenen „Gesamteindruck“ des Produktes betrifft, bringt die Beschwerdeführerin – aktenwidrig – vor, dass auf dem Etikett angeführt gewesen sei, dass das „***“ „nicht für die innere Einnahme geeignet“ sei und dass 50 Tropfen (anstatt 10 Tropfen) dem Badewasser zuzugeben seien; wie sich aus der AGES-Lichtbildbeilage (und den darauf fußenden obigen Feststellungen zu den Angaben auf dem Manteletikett) anschaulich ergibt, war dieser Hinweis auf den gezogenen Proben nicht angebracht und war darauf nur von 10 Tropfen und nicht von 50 Tropfen die Rede.
Den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der AGES-Gutachterin, wonach eine rechtmäßige und nennenswerte Verwendung des Pflanzenextraktes von Stevia rebaudiana als Lebensmittel vor dem 15.5.1997 in Europa unbekannt ist und dafür keine Zulassung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 über neuartige Lebensmittel vorliegt bzw. wonach bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verbraucherkreise davon auszugehen ist, dass das gegenständliche Produkt oral verzehrt und als Lebensmittel verwendet wird, wurde seitens der Beschwerdeführerin überhaupt nicht entgegen getreten, sodass diese ohne Bedenken in die Feststellungen übernommen werden konnten. Die Gutachterin hat dies noch dadurch untermauert, dass Stevia rebaudiana mittlerweile einer großen Anzahl von Verbrauchern als süßschmeckende Pflanze bekannt ist, dass die Anwendungsweise ihrer Süßstoffe als Süßungsmittel in Rezept- und Kochbüchern veröffentlicht ist und dass aufgrund der freiwilligen Kennzeichnungsmöglichkeiten von Lebensmitteln, die den Zusatzstoff E960 – Steviolglycoside enthalten, die Mehrheit der Verbraucher diese kennt, sodass die Zweckbestimmung des gegenständlichen „“ eindeutig der menschliche Verzehr aufgrund der süßenden Geschmackseigenschaft sei, womit davon auszugehen sei, dass die gegenständliche Ware vom Verbraucher verzehrt werde; dies noch dazu, wo sich auf der Verpackung des gegenständlich beprobten „“ (noch) keinerlei Hinweis, dass es nicht für die innere Aufnahme geeignet ist, befindet. Auch dem hat die Beschwerdeführerin nichts entgegnet; das Vorbringen in der Verhandlung, dass „das *** ausschließlich der Verbesserung der Hautstruktur diene“, ist durch die soeben zitierten Ausführungen der Gutachterin und auch die bereits oben angesprochene Aufmachung des Produktes („Unser Stevia ist als Badezusatz gedacht. Über eine andere Verwendungsmöglichkeit sprechen Sie …“) widerlegt. Dem Vorbringen in der Verhandlung, dass z.B. *** Stevia Flüssig 125 ml (das kein Steviaextrakt, sondern Steviolglycoside enthält; siehe ***) mit 4,99 Euro im Handel viel billiger erhältlich sei als das gegenständliche Produkt (wo 50 ml etwa 26 Euro gekostet hätten) und wohl kaum jemand ein Süßungsmittel um den höheren Preis kaufen werde, das als „Bad“ etikettiert sei, ist zu entgegnen, dass es – siehe unten – bei der Verbrauchererwartung (ob die orale Einnahme eines Produktes durch Menschen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann) nicht auf wirtschaftliche Erwägungen ankommt.
Wenn die Beschwerdeführerin noch im behördlichen Verfahren (im Beschwerdeverfahren übrigens nicht mehr) darauf verwiesen hat, dass Stevia auch von anderen Anbietern als Badezusatz und auch in Zahnpasta verwendet wird, vermag sie damit die Aussage der Gutachterin über die Verbraucherkenntnis bzw. -erwartung nicht zu entkräften, zumal auf sich auf dem (von ihr vorgelegten) Etikett des von ihr beispielweise angesprochenen „Steviosid Extrakts“ des anderen Anbieters F sogar u.a. die Hinweise „hitzebeständig bis 200°C (Backofentemperatur)“, „von Diabetikern viele Male bei uns bestellt“ und „260-280fache Süßkraft“ befinden, somit sehr wohl auf einen Verzehr abgestellt wird, und zumal die von ihr beispielsweise angesprochene Zahnpasta „***“ laut der Webseite, von der der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Ausdruck stammt, neben Steviaextrakt auch noch viele andere Zutaten wie Myrrhe, Salbei, Nelke, Pfefferminzöl, Mineralerde, Xanthan, Kamilleextrakt, Grüntee- und Olivenblattextrakt u.a. enthält, sodass daraus keine unmittelbaren Rückschlüsse darauf gezogen werden können, dass Stevia rebaudiana nicht oral aufgenommen werde bzw. ausschließlich oder überwiegend den Zweck habe, die Zähne in gutem Zustand zu halten bzw. deren Aussehen zu verändern.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 3 LMSVG gelten für dieses Bundesgesetz u.a. folgende Begriffsbestimmungen:
1. Lebensmittel: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
(…)
8. Kosmetische Mittel: Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten.
(…)
Gemäß § 4 Abs. 1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG (in der für die Beschwerdeführerin günstigeren Fassung BGBl. I Nr. 256/2021; vgl. § 1 Abs. 2 VStG) begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
Zu den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört u.a. auch die unter Ziffer 32 gelistete „Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission“.
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen dieser Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 lauten auszugsweise wie folgt:
Artikel 1
Gegenstand und Zweck
(1) In dieser Verordnung ist das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Union geregelt.
(2) Der Zweck dieser Verordnung besteht darin, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen herbeizuführen.
(…)
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
(2) Außerdem bezeichnet der Ausdruck:
a) „neuartige Lebensmittel“ alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen:
(…)
iv)
Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden,
(…)
Artikel 4
Verfahren zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel
(1) Die Lebensmittelunternehmer überprüfen, ob Lebensmittel, die sie in der Union in Verkehr bringen wollen, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen oder nicht.
(…)
Artikel 6
Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel
(1) Die Kommission erstellt eine Liste der gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel (im Folgenden „Unionsliste“) und hält sie auf dem neuesten Stand.
(2) Nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel dürfen nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.
(…)
Auf der „Unionsliste“ (vgl. die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2470 der Kommission vom 20.12.2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283
des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel) findet sich der Extrakt von Stevia rebaudiana nicht.
Gemäß Art. 2 der „Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit“ sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe — einschließlich Wasser —, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. (…) Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören:
(…)
e)
kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG des Rates,
Gemäß Art. 2 Abs. 1 der „Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel“ gelten als „kosmetisches Mittel“ Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.
In Punkt 7 der Erwägungsgründe zu dieser Verordnung heißt es: „Die Feststellung, ob ein Erzeugnis ein kosmetisches Mittel ist, muss auf Grundlage einer Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung aller Merkmale des Erzeugnisses getroffen werden. Kosmetische Mittel können unter anderem Cremes, Emulsionen, Lotionen, Gele und Öle für die Hautpflege, Gesichtsmasken, Schminkgrundlagen (Flüssigkeiten, Pasten, Puder), Gesichtspuder, Körperpuder, Fußpuder, Toilettenseifen, desodorierende Seifen, Parfums, Toilettenwässer und Kölnisch Wasser, Bade- und Duschzusätze (Salz, Schaum, Öl, Gel), Haarentfernungsmittel, Desodorantien und schweißhemmende Mittel, Haarfärbungsmittel, Haarwell-, -glättungs- und -frisiermittel, Haarfestigungsmittel, Haarreinigungsmittel (Lotionen, Puder, Shampoos), Haarpflegemittel (Lotionen, Cremes, Öle), Frisierhilfsmittel (Lotionen, Lack, Brillantine), Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Schmink- und Abschminkmittel, Lippenpflegemittel und -kosmetika, Zahn- und Mundpflegemittel, Nagelpflegemittel und -kosmetika, Mittel für die äußerliche Intimpflege, Sonnenschutzmittel, Selbstbräunungsmittel, Hautbleichmittel, Antifaltenmittel sein.“
Dass der Extrakt der Pflanze Stevia rebaudiana nicht als „neuartiges Lebensmittel“ zugelassen ist, hat die Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Steviolglycoside (E 960) sind zwar durch die Europäische Kommission als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen (vgl. die Verordnung (EU) Nr. 1131/2011 der Kommission vom 11.11.2011 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Steviolglycosiden), ein Fall der Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Zusatzstoff zu bestimmten Lebensmitteln, wie er von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erfasst würde, liegt hier aber nicht vor; dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Ihre Verantwortung ist vielmehr dahingehend, dass das „***“ gar kein Lebensmittel sei, sondern ein Badezusatz und damit ein kosmetisches Mittel; somit habe sie nicht gegen die Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 verstoßen.
Die Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 über neuartige Lebensmittel übernimmt in ihrem Art. 3 Abs. 1 die Begriffsbestimmungen der Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, somit (wie auch § 3 Z. 1 LMSVG) jene der „Lebensmittel“ in Art. 2 leg. cit.: „Alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden“, wobei u.a. „kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG des Rates“ nicht zu den „Lebensmitteln“ gehören (Verweise auf die genannte Richtlinie gelten übrigens gemäß Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel als Bezugnahmen auf diese Verordnung).
Im Mittelpunkt der Begriffsbestimmung steht also, dass Stoffe oder Erzeugnisse von Menschen „aufgenommen“ werden. Aus dieser Wortwahl könnte man schließen, dass damit nicht nur eine orale Aufnahme im Sinne eines Verzehrs, sondern auch eine nicht-orale Aufnahme gemeint sein könnte, aber die französische und die englische Fassung der genannten Bestimmung („to be ingested by humans“ bzw. d'être ingéré par l'être humain“) beziehen sich eindeutig auf den Verdauungstrakt (vgl. OGH 8.4.2008, 4 Ob 27/08m, mit entsprechenden Literaturverweisen).
Für die Einstufung als Lebensmittel ist nicht die Eignung eines Stoffes oder eines Erzeugnisses zur Aufnahme durch den Menschen maßgeblich. Zur Aufnahme durch den Menschen muss ein Lebensmittel entweder bestimmt sein (erster Fall) oder diese muss nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können (zweiter Fall). Die Bestimmung als Lebensmittel wird vom Lebensmittelunternehmer getroffen; diese ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt (sondern als Badezusatz). Es reicht aber auch die „Erwartung“, dass das Produkt von Menschen aufgenommen wird, womit auf die Erwartung der durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abgestellt wird. Wie festgestellt wurde, ist diesen Stevia rebaudiana als süßschmeckende Pflanze durchaus bekannt und davon auszugehen, dass das gegenständliche Produkt „***“ nicht als Badezusatz verwendet, sondern als Süßungsmittel (z.B. von Backwaren) verzehrt wird. Somit erfüllt es die Definition des „Lebensmittels“, es sei denn, es wäre als „kosmetisches Mittel“ einzustufen, weil Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorsieht, dass diese nicht unter den Lebensmittelbegriff fallen.
Ob ein Erzeugnis ein kosmetisches Mittel ist, unterliegt – siehe Absatz 7 der Erwägungsgründe zur Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel – einer Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung aller Merkmale des Erzeugnisses, wobei Badezusätze kosmetische Mittel sein können. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung sind „kosmetische Mittel“ Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.
Nach diesem Wortlaut ist für die Einstufung eines Produkts als kosmetisches Mittel (neben der Eigenschaft, ein Stoff oder Gemisch zu sein, und dem Ort der Anwendung) nur sein Zweck maßgeblich. Das Unternehmen der Beschwerdeführerin hat das „“ zwar durch die Titulierung als „Badezusatz“ dazu bestimmt, äußerlich mit dem Körper einer badenden Person in Berührung zu kommen, aber die Aufmachung (Glasfläschchen mit Tropfpipette) entspricht gar nicht den – nach der Lebenserfahrung – üblichen Badezusatz-Verpackungen, sondern eher einem Behältnis für eine oral einzunehmende Flüssigkeit. Gegenständlich wurde von der Lebensmittelinspektion bzw. der AGES die Frage aufgeworfen, ob das „“ dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck dient, Teile des menschlichen Körpers zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Diese Frage wurde gegenständlich – siehe die obigen Feststellungen – verneint, sondern festgestellt, dass nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass das „***“ (oral) von Menschen (als Süßungsmittel) aufgenommen wird, und dass es aufgrund der extremen Verdünnung im Badewasser nicht ausschließlich oder überwiegend den soeben angeführten Zwecken dienen kann, also kein kosmetisches Mittel darstellt. Die Einschätzung der belangten Behörde, dass die Auslobung als Badezusatz eine Umgehung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 über neuartige Lebensmittel bezwecken soll, ist daher nicht als rechtswidrig zu beanstanden.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs. 1a VStG gilt § 5 Abs. 1 zweiter Satz nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
Da die Beschwerdeführerin – siehe oben – eine einschlägige rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkung wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 2015/2283 aus dem Jahr 2019 aufweist, liegt der in § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG angesprochene „Wiederholungsfall“ vor, weshalb der Strafrahmen zur Tatzeit bis zu 100.000 Euro bzw. nunmehr seit der LMSVG-Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 (aufgrund des in § 1 Abs. 2 VStG normierten Günstigkeitsprinzips) bis zu 70.000 Euro beträgt. Das Verwaltungsgericht hat neben der Erfüllung des objektiven Tatbestands daher auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären (vgl. VwGH 29.7.2022, Ra 2022/10/0087; 23.6.2021, Ro 2019/03/0020).
Die Beschwerdeführerin weist eine einschlägige Vormerkung gemäß § 90 Abs. 1 Z. 3 LMSVG i.V.m. der VO (EG) Nr. 2015/2283 auf (betreffend das Inverkehrsetzen des der VO (EG) Nr. 2015/2283 unterliegenden, aber nicht zugelassenen bzw. verkehrsfähigen Lebensmittels bzw. Nahrungsergänzungsmittels „Einjähriger Beifuß (Artemisia annus)“ am 20.3.2019); daher musste ihr sehr wohl bekannt sein, dass es Produkte gibt, die auf dem Unionsmarkt nicht zugelassen sind; umso mehr trifft das auf das – siehe oben – allgemein durchaus in Rede stehende Stevia zu. Dass Stevia aufgrund der fehlenden Zulassung als neuartiges Lebensmittel immer wieder einmal als Badezusatz deklariert wurde, ist zahlreich im Internet zu finden (beispielsweise ***; ), und die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass sie sich zuvor bei den zuständigen Behörden erkundigt hätte, ob das „“ in dieser Form vertrieben werden darf oder nicht. Durch die Aufmachung des Produktes (einerseits das Fehlen des Hinweises, dass es nicht für die innere Aufnahme geeignet ist und andererseits die Formulierung „Unser Stevia ist als Badezusatz gedacht. Über eine andere Verwendungsmöglichkeit sprechen Sie …“) und sein Design (als Fläschchen mit Pipette) wurde sogar implizit kundgetan, dass man über die Möglichkeit der inneren Aufnahme sehr wohl Bescheid weiß. Der Beschwerdeführerin ist daher jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2015/2283 dienen einem der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, dem Schutz der menschlichen Gesundheit (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 leg. cit.). Dass dieses Rechtsgut sehr bedeutend ist, zeigte sich zuletzt in der Pandemie (vgl. auch VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098, wonach dem Schutz der Gesundheit nicht geringe, sondern große Bedeutung zukommt). Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist wie das Verschulden nicht unerheblich.
Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht bloß gering waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gegenständlich nicht in Betracht.
Die Beschwerdeführerin war, wie sich aus dem im Akt enthaltenen Vormerkungsauszug ergibt, zur Tatzeit nicht unbescholten, sodass ihr dieser Milderungsgrund nicht zugute kommt. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde wies sie zur Tatzeit, also am 29.1.2020 (und darauf kommt es an), aber nicht mehrere Vormerkungen auf, sondern nur eine einzige, die jedoch einschlägig war (der Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2015/2283 betreffend den Extrakt des „Einjährigen Beifußes“). Unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer von zweieinviertel Jahren seit der ersten Verfolgungshandlung (vgl. § 34 Abs. 2 StGB und VwGH 14.3.2013, 2011/08/0187; 14.2.2013, 2012/08/0167) erachtet das erkennende Gericht eine Reduktion der verhängten Strafe auf das im Spruch angeführte Maß für angemessen. Eine noch weitergehende Strafherabsetzung kam nicht in Betracht, da damit der oben zitierte Strafrahmen ohnehin nur mehr zu 1,14% (!) ausgeschöpft wird, da die weiterhin in dieser Branche tätige Beschwerdeführerin in Hinkunft erfolgreich von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abgehalten und schlussendlich auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll.
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist mit 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (§ 64 Abs. 2 VStG). Dieser war aufgrund der Strafherabsetzung neu zu berechnen.
Gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) hat die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG und den unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die gezogene Probe von der AGES untersucht und im abschließenden Gutachten dahin beurteilt wurde, dass sie aufgrund der substantiellen stofflichen Beschaffenheit nicht als Lebensmittel verkehrsfähig ist und ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 vorliegt. Da die AGES gemäß § 69 LMSVG verpflichtet ist, den von ihr festgestellten Verdacht der Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften in ihrem Gutachten festzustellen und dies der Behörde mitzuteilen, ist die Beschwerdeführerin gemäß § 71 Abs. 3 LMSVG (weil sie ja zum Kostenersatz gemäß § 64 Abs. 1 VStG verpflichtet ist) zum Ersatz der entstandenen AGES-Untersuchungskosten verpflichtet (vgl. VwGH 16.6.2011, 2009/10/0157). Diese umfassen laut AGES-Gebührennote vom 14.7.2020 insgesamt 178,50 Euro.
Gemäß § 71 Abs. 4 LMSVG sind die Kosten der Untersuchung nach dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen.
Gemäß § 1 der (zum Untersuchungszeitpunkt noch anwendbaren) Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 5.4.1989 über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen (Gebührentarifverordnung; diese galt gemäß § 98 Abs. 1 LMSVG als aufgrund des LMSVG erlassen) wurden die Gebühren für die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle in Punkten festgesetzt; ein Punkt betrug damals (valorisiert) 1,70 Euro.
In dieser Gebührentarifverordnung bzw. der Anlage dazu waren jeweils bestimmte Punktezahlen festgesetzt: z.B. 36 Punkte pro Stunde für besonders aufwändige Untersuchungen und Auswertungen, 110 Punkte pro Stunde für Begutachtungen, deren Ausarbeitungen mehr als eine Stunde gedauert hat oder für gutachtliche Stellungnahmen, 25 Punkte für die allgemeine Beschreibung von Proben, 10 Punkte für das Anfertigen von Fotos oder 15 Punkte für eine Sinnenprüfung. Unter Heranziehung dieses Gebührentarifs erachtet das Landesverwaltungsgericht die zum Ersatz vorgeschriebenen Gebühren von insgesamt 178,50 Euro als nicht überhöht. Die Beschwerdeführerin hat sie auch nicht dezidiert bekämpft oder in Zweifel gezogen.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind der Strafbetrag, der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und die AGES-Untersuchungskosten jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall (siehe oben) beurteilten – Fragen Tatsachenfragen und keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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