LVwG N LVwG-AV-546/006-2015

LVwG-AV-546/006-2015Landesverwaltungsgericht18.12.2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Belichtung; Hauptfenster;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-546/006-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.546.006.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der A, des B sowie der C, alle vertreten durch die D Rechtsanwälte GmbH, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 15. April 2015, ***, betreffend baubehördliche Bewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt mündlicher Verkündung zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dahingehen abgeändert, dass die Baubewilligung der Baubehörde erster Instanz in teilweiser Stattgebung der Berufung auf das Bauvorhaben in der Fassung Mai 2021 abgeändert wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Einleitend ist auf die in dieser Angelegenheit ergangenen Erkenntnisse des VwGH, ***, *** und *** zu verweisen. Die nachstehenden Ausführungen beschränken sich auf die gemäß den zitierten Erkenntnissen im fortgesetzten Verfahren entscheidungsrelevanten Aspekte, insbesondere hinsichtlich der Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude der Beschwerdeführer.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein (undatiertes) Bauansuchen der erst und zweitmitbeteiligten Parteien, eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 1. Dezember 2008, betreffend einen Zubau zu dem bestehenden Wohnhaus, einen (weiteren) Zubau einer Garage sowie die Errichtung eines neuen Dachgeschoßes dieses Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***.

An dieser Straße liegt das Grundstück Nr. *** (westliche Nachbarn der Bauwerber). Das Baugrundstück Nr. *** schließt an das Grundstück Nr. *** im Osten an, wobei es in seinem nordwestlichen Bereich durch einen streifenförmigen Grundstücksteil, der Teil des Baugrundstückes Nr. *** ist, direkt mit der *** verbunden ist. Dieser Grundstreifen verläuft somit nördlich des Grundstückes Nr. *** und stellt die direkte Verbindung des Baugrundstückes zur *** her.

Östlich des Baugrundstückes liegt das Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführer, ***. Auch dieses Grundstück ist durch einen streifenförmigen Grundstücksteil, welcher nördlich des streifenförmigen Grundstücksteiles des Grundstückes Nr. *** verläuft, direkt mit der *** verbunden. Die beiden Streifen der Grundstücke Nr. *** und Nr. *** dienen der Aufschließung dieser beiden Grundstücke, wobei ein wechselseitiges Servitutsrecht an diesen Grundstücksteilen besteht. Der diesbezügliche Vertrag vom 14. April 1977, abgeschlossen zwischen den Rechtsvorgängern der Bauwerber und der Beschwerdeführer, befindet sich im Akt.

Ebenfalls im Akt befindet sich der Grundabteilungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Juni 1977. Mit diesem Bescheid wurde gemäß § 11 der NÖ Bauordnung die Bewilligung zur Abteilung der Parzellen Nr. *** und Nr. *** und zur Bildung der Bauparzelle Nr. *** nach dem angeschlossenen Teilungsplan erteilt. Im Abteilungsplan ist der nördliche Streifen des Baugrundstückes, der, in westlicher Richtung verlängert, die direkte Verbindung dieses Grundstückes zur *** herstellt, als „Servitutsweg“ bezeichnet. Die Grundstücksgrenze des Baugrundstückes verläuft zwischen den Punkten *** und *** längs auf diesem Servitutsweg, nördlich daran schließt sich der bereits genannte Grundstreifen des Grundstückes Nr. *** an, der diese Nachbarparzelle mit der *** verbindet.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Einwendungen gegen das Bauvorhaben im Wesentlichen dahingehend, dass der seitliche und der vordere Bauwich nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspräche.

Mit Ladung vom 15. Juli 2009 beraumte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Bauverhandlung für den 23. Juli 2009 an. Die Ladung erging lediglich an Erst- und Zweitbeschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 22. und 23. Juli 2009 erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich Einwendungen und legten im Wesentlichen dar, der seitliche Bauwich entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Isolierung mit 16 cm sei beim Seitenabstand nicht berücksichtigt worden. Der Abstand würde sich durch die Außenisolierung auf 2,73 m verringern. Dies gelte auch für den neu zu errichtenden Überbau. Damit sei der seitliche Mindestabstand unterschritten. Es sei auch der Lichteinfall auf der Ostseite nicht dargestellt worden. Auf Grund der Höhe des Gebäudes sei der seitliche Bauwich zu gering. Der Lichteinfall der Anrainer werde damit beeinträchtigt.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 legte die Drittbeschwerdeführerin dar, dass sie Miteigentümerin der Nachbarliegenschaft Grundstück Nr. *** sei. Sie beantrage die Abberaumung der Bauverhandlung, von der sie Kenntnis erhalten habe, und eine entsprechende Vorbereitungszeit.

Bei der mündlichen Bauverhandlung am 23. Juli 2009, an der der Bausachverständige E teilnahm, wurde zunächst festgestellt, dass das Baugrundstück im Bauland-Wohngebiet, im Übrigen aber im ungeregelten Baulandbereich liege. Es sei gemäß § 11 Abs. 1 der NÖ Bauordnung ein Bauplatz.

Das Bauvorhaben wurde im Wesentlichen dahingehend beschrieben, dass an der Nordseite fast über die gesamte bestehende Hauslänge ein Zubau hergestellt werde. Dieser springe an der Ostfassade um 28 cm gegenüber dem Bestandsgebäude zurück. An der Außenseite werde auf die fertige Wandkonstruktion ein Vollwärmeschutz von 16 cm, auch am Bestandsgebäude, aufgebracht. Im Westen solle der derzeitige Bauwich mit einer Kleingarage im Ausmaß von 6,5 m x 7,65 m vollflächig verbaut werden. Auf der erdgeschoßigen Grundrissfläche samt Zubau werde das Dachgeschoß zur Gänze neu hergestellt und für Wohnzwecke genutzt. Diese Grundrissfläche habe ein Ausmaß von 10,65 m x 11,65 m. Zusätzlich werde hier noch die 16 cm starke Außenwanddämmung angebracht.

In weiterer Folge der Verhandlung wurde im Hinblick auf § 54 NÖ Bauordnung 1996 ein Umgebungsbereich mit Katasterübersicht und Orthofoto definiert. Sodann wurden die dort befindlichen Baulichkeiten (insgesamt elf) hinsichtlich ihrer Höhe, der geringsten Vorgartentiefe und des geringsten Abstandes zur nächstliegenden Grundstücksgrenze eines Anrainergrundstückes beschrieben.

Festgehalten wurde ferner, dass das Nachbargebäude der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. *** zur gemeinsamen Grundstücksgrenze der Bauwerber einen Abstand von 7,20 m aufweise. Das Einfamilienwohnhaus der Beschwerdeführer habe Wohnräume im Erdgeschoß. Die westliche Giebelwand zeige zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Bauwerbern. In der giebelseitigen Außenwand zum Grundstück der Bauwerber seien Fenster vorhanden, und zwar nach dem Bauakt zwei Fenster zur Belichtung der Diele und zwei Fenster zur Belichtung des Wohnzimmers, demnach genehmigte Hauptfenster.

Hinsichtlich der Anordnung und der Höhe des geplanten Bauwerkes wurde festgehalten, der erdgeschoßige Wohnhauszubau liege an der Nordseite des bestehenden Wohnhauses. Von den seitlichen Grundstücksgrenzen werde in Richtung Osten ein Abstand von 3 m eingehalten. Der Abstand nach Norden zur gemeinsamen (Anmerkung: auf dem Servitutsweg der Länge nach verlaufenden) Grundstücksgrenze der Fahnenzufahrt werde zumindest 3,58 m betragen.

Wie sich im Übrigen aus den Erhebungen, der Einsicht in die Bauakten und die Besichtigung vor Ort ergeben habe, seien die im Umgebungsbereich vorhandenen Gebäude sowohl erdgeschoßig, zweigeschoßig oder erdgeschoßig mit ausgebautem Dachgeschoß. Die traufenseitigen Gebäudehöhen variierten zwischen 3,8 m bis 6,5 m. Beim geplanten Bauvorhaben liege die maximale traufenseitige Höhe bei 6,5 m. Die ostseitige Giebelwand habe eine traufenseitige Höhe von 4,9 m bzw. 5,41 m. Bezüglich der Höhe ergebe sich keine auffällige Abweichung gegenüber den anderen Baukörpern. Bezüglich der Anordnung der Bauwerke auf den Grundstücken seien die jeweils geringsten Abstände zu den Grundstücksgrenzen herangezogen worden. Es seien dabei Abstände von 0 m bis 16 m erhoben worden. Beim geplanten Bauvorhaben verbleibe ein Abstand von zumindest 3 m zur nächstliegenden Grundstücksgrenze. Bezüglich des bestehenden Wohngebäudes ergebe sich auf Grund der Vermessung des F an der Ostseite ein geringster Abstand von 2,89 m, welcher durch das Anbringen des Vollwärmeschutzes auf 2,73 m verringert werde.

Stelle man die vorhandene Bebauung dem geplanten Bauvorhaben gegenüber, ergäben sich in der Anordnung keine auffallenden Abweichungen, da die Abstände inmitten der erhobenen Abstände lägen.

An der Ostseite betrage die gemittelte Gebäudehöhe, bezogen auf das Bestandgebäude, 6,49 m. Der Abstand zwischen den Baukörpern (Wohnhaus der Bauwerber und Wohnhaus der Beschwerdeführer) betrage an der geringsten Stelle 9,97 m. Daraus ergebe sich, dass der freie Lichteinfall auf die Hauptfenster der Nachbarn unverändert gewährleistet bleibe.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. August 2009 wurde der Drittbeschwerdeführerin die Möglichkeit für eine Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 30. August 2009 erhob die Drittbeschwerdeführerin Einwendungen im Wesentlichen dahingehend, dass der Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger, künftig zu errichtender Gebäude der Nachbarn zu berücksichtigen sei. Ein Seitenabstand von 2,73 m sei jedenfalls zu gering. Hinsichtlich der Mehrzahl der im Umgebungsbereich befindlichen Bauwerke werde ein seitlicher Abstand von über 5 m eingehalten.

Mit Bescheid vom 16. September 2009 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung mehrerer Auflagen. Zum Bestandteil des Bescheides wurde neben den Bauplänen und der Baubeschreibung auch ein Lageplan erklärt, aus dem sich ein geringster Abstand der Baulichkeit der Bauwerber von 2,73 m von der Grundgrenze mit den Beschwerdeführern ergibt. Eingetragen in diesen Lageplan ist auch die Servitutsgrenze, die von dem ebenfalls festgehaltenen Dachvorsprung und der Außenkante der Dachrinne nicht überragt wird. Bis zur Servitutsgrenze ergibt sich ein mindestens eingehaltener Abstand der Baulichkeit der Bauwerber inklusive des Vollwärmeschutzes von 0,99 m, bis zur Grundstücksgrenze im Norden ein solcher von 3,9 m. Ausdrücklich zur Bescheidunterlage wurde auch die Stellungnahme der F GmbH erklärt.

In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück Nr. *** sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 23. Juni 1977, nach dem diesem angeschlossenen Teilungsplan aus den Grundstücken Nr. *** und *** als Fahnengrundstück mit Ausweisung eines Servitutsstreifens gebildet worden. Das Grundstück Nr. *** bestehe seither unverändert. Die Beurteilung gemäß § 54 der NÖ Bauordnung 1996 sei in der Niederschrift vom 23. Juli 2009 nachvollziehbar durch den Sachverständigen erfolgt. Einwendungen bezüglich des Bauwiches seien daher unbegründet. Stelle man die vorhandene Bebauung dem geplanten Bauvorhaben gegenüber, so ergäben sich in der Anordnung keine auffallenden Abweichungen, da die Abstände inmitten der erhobenen Abstände lägen. Auch hinsichtlich der Höhe ergäben sich keine auffallenden Abweichungen. Der Sachverständige habe nachvollziehbar dargelegt, dass auf Grund des Abstandes des Bauvorhabens zum Nachbargrundstück eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles nicht gegeben sei. Der Lichteinfall auf die Hauptfenster bleibe unverändert gewährleistet.

Gegen diesen Bescheid erhoben sämtliche Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2009 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufungen als unbegründet ab. In der Begründung folgte die Berufungsbehörde im Wesentlichen der Behörde erster Instanz. Ergänzend wurde vor allem dargelegt, bezüglich § 54 NÖ Bauordnung 1996 sei bei bebauten Grundstücken der Lichteinfall auf bestehende, bewilligte Hauptfenster der Nachbargebäude zu prüfen.

Den diesen Berufungsbescheid bestätigenden Bescheid der Vorstellungsbehörde behob der VwGH mit dem erstzitierten Erkenntnis im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich § 54 NÖ Bauordnung 1996 nicht nur auf die Hauptfenster bestehender Gebäude auf den Nachbargrundstücken, sondern auch auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude bezieht, und zwar unabhängig davon, ob die Nachbarliegenschaft bereits bebaut ist und der Bau im Sinne des § 54 NÖ Bauordnung 1996 von seiner Umgebung abweicht oder nicht.

Die Vorstellungsbehörde hob mit Bescheid vom 16. April 2013, ***, den bei ihr angefochtenen Berufungsbescheid unter Verweis auf die Begründung des VwGH auf und merkte an, dass im fortgesetzten Verfahren § 54 NÖ Bauordnung 1996 in der am 16. Mai 2011 kundgemachten Fassung der 13. Novelle fortzusetzen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet ab und führte dazu hinsichtlich der Belichtung deren Hauptfenster im Wesentlichen Folgendes aus:

Der vorliegende Fall sei entsprechend der bindenden Begründung des Vorstellungsbescheides nach der NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung der 13. Novelle zu beurteilen, kundgemacht am 16. Mai 2011.

Der Sachverständige G habe nachvollziehbar ausgeführt, dass das Bauvorhaben von der mit 100 m begrenzten Umgebung nicht abweiche. Als abgeleitete Bauklasse seien die Bauklassen I und II sowie die offene Bebauungsweise abgeleitet worden. Diese Bauklassen seien jedenfalls zulässig. Zum Abstand zur Grundstücksgrenze sowie zum Lichteinfall sei dem berechtigten Hinweis der Beschwerdeführer auf den unterschrittenen Seitenabstand das Gutachten des Sachverständigen G entgegenzuhalten, dem zufolge nicht nur die volle Belichtung eines Hauptfensters mit einer Parapethöhe von 90 cm gewährleistet wäre, sondern darüber hinaus das Parapet sogar noch um 16 cm gesenkt werden könnte. Die Gegendarstellung des Sachverständigen H weise keine ausreichende Bemaßung auf und sei die Darstellung der Lichteinfallslinien nicht nachvollziehbar. Soweit die Einwendungen nicht zurückzuweisen seien, seien sie daher abzuweisen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit sei darauf hinzuweisen, dass Feststellungen zur abgeleiteten Bebauungshöhe und –weise nur dann nicht erforderlich seien, wenn der gesetzliche Mindestabstand zu den Grundstücksgrenzen eingehalten werde, was hier nicht der Fall sei. Dem Gutachten des Sachverständigen G seien die Beschwerdeführer mit dem Gutachten des Sachverständigen H auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ein vergleichbar derart geringer Seitenabstand finde sich sonst nirgends im Bezugsbereich. Die belangte Behörde hätte diese wesentliche Abweichung festzustellen gehabt. Wenn gleich die belangte Behörde zutreffend festgestellt habe, dass auch im Anwendungsbereich des § 54 NÖ Bauordnung 1996 der Lichteinfall nicht nur auf bewilligte, sondern auch auf zulässige Hauptfenster gegeben sein muss, sei sie zu Unrecht von der Gewährleistung einer solchen Belichtung ausgegangen, da die einschlägigen Ausführungen des Sachverständigen G unkorrekt und nicht nachvollziehbar seien. Auf der Beilage 6 dessen Gutachtens sei nicht nachvollziehbar, warum der Gutachter mit 3,00 m von einem gegenüber dem Gutachten des Sachverständigen H größeren seitlichen Abstand zur Grundgrenze ausging. Ein beträchtlicher Teil der zur Bewilligung eingereichten Dachausformung führe zu einer Beeinträchtigung des erforderlichen Lichteinfalls unter 45° auf die Hauptfenster der Beschwerdeführer. Entgegen der Begründung der belangten Behörde seien im Anhang D des Gutachtens des Sachverständigen H alle relevanten Maße eingetragen. Die Berufung des Sachverständigen G auf eine mögliche Verschwenkung des Lichteinfalls im Schopfwalmbereich sei nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe durch ihre Stützung auf das nicht nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen G den Lichteinfall falsch beurteilt. Die Baubewilligung sei daher zu versagen.

3. Beschwerdeverfahren:

Das die gegenständliche Beschwerde abweisende Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 1. März 2016, LVwG-AV-546/001-2015 hob der VwGH mit seinem zitierten Erkenntnis vom 2. Februar 2017, ***, im Wesentlichen mit der Begründung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, dass aufgrund des Beweisvorbringens der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei. Darüber hinaus sei zu bemerken, dass es im Hinblick auf die Gebäudehöhe auch auf den konkreten, rechtmäßigen Geländeverlauf ankomme, was gemeinsam mit der Prüfung, ob das jetzt gegenständliche Bauvorhaben den gesetzlichen Lichteinfall auf fiktiven Hauptfenster des Nachbarn beeinträchtigt, von einem Sachverständigen nachvollziehbar begründet darzustellen sei.

Aufgrund dieser bindenden Rechtsansicht holte das erkennende Gericht ein Sachverständigengutachten ein, das aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung überarbeitet und im Rahmen einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung erörtert wurde.

Der VwGH hob mit seinem Erkenntnis vom 22. September 2020, ***, das die Beschwerde wiederum abweisende Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 16. September 2019, LVwG-AV-546/003-2015 erneut wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts hinsichtlich der Bemessung der Gebäudehöhe im Hinblick auf den dem Nachbarn gewährten Lichteinfall auf. Im Wesentlichen führte das Höchstgericht aus, dass der Dachvorsprung bei der Belichtungsprüfung zur Gänze zu berücksichtigen sei. Über Aufforderung des erkennenden Gerichts änderte die Bauwerberin das Bauvorhaben im Sinne dieser bindend vorgegebenen Rechtsansicht auf die im Spruch genannte Version im Wesentlichen dahingehend ab, dass der Dachvorsprung beseitigt wird. Dazu holte das erkennende Gericht ein Sachverständigengutachten ein, das mit dem von den Beschwerdeführern dazu vorgelegten Privatgutachten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert wurde. Nach Verkündung der gegenständlichen Entscheidung beantragten die Beschwerdeführer Vollausfertigung.

4. Feststellungen:

Für das Gebiet, in dem die beiden Grundstücke liegen, gibt es keinen Bebauungsplan.

Der Zubau mit Dachgeschossausbau und Garage ist mittlerweile errichtet.

Durch einen Geometer wurden die Abstände zur Grundstücksgrenze des vor dem Umbau bestehenden Gebäudes genau vermessen. Der Abstand beträgt im Süden 2,93 m und im Norden 2,89 m. Lt. Einreichplan wird am bestehenden Gebäude noch ein Vollwärmeschutz mit einer Dicke von 16 cm aufgebracht. Somit wird der Abstand nach Fertigstellung des Vorhabens auf 2,77 m im Süden und 2,73 m im Norden verringert. Der nördliche Zubau des Gebäudes wird etwas zurückversetzt, und einen Abstand von 3,00 m von der Grundstücksgrenze haben.

Im Bereich der Grundstücksgrenze fällt das Gelände leicht Richtung Süden ab. Die dem Nachbargrundstück A bis C zugewandte Gebäudefront hat eine Breite von 10,97 m. Die Gebäudefront ist als Giebelfront mit einem Krüppelwalm geplant. Im Erdgeschoss ist 1 Fenster und im ausgebauten Dachgeschoss sind 3 Fenster vorgesehen.

Der bestehende Geländeverlauf im Bereich der Fassade ist im Einreichplan eingezeichnet. Geländeveränderungen sind nicht geplant.

Am Grundstück Nr. *** der KG ***, Gemeinde ***, *** der Beschwerdeführer A bis C steht ein Einfamilienhaus, welches mit Bescheid vom 26.09.1980 bewilligt wurde. Im Einreichverfahren zu diesem Einfamilienhaus wurde in einer Umgebung von bis zu ca. 4 m um das Gebäude ein an das Bauvorhaben etwas angepasstes Gelände im Plan eingezeichnet. Im Auflagenpunkt 16 des Baubewilligungsbescheides wurde jedoch explizit darauf hingewiesen, dass die Geländeveränderung im Bereich von Nachbargrundstücken einer gesonderten Bewilligung bedarf.

Eine solche gesonderte Bewilligung befindet sich nicht im Bauakt, daher kann davon ausgegangen werden, dass im Bereich der Grundstücksgrenze aus rechtlicher Sicht keine Geländeveränderung erfolgt ist.

Beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass zwischen dem Einfamilienhaus A bis C und der Grundstücksgrenze zum Grundstück I eine gepflasterte Abfahrt hergestellt wurde, und das Gelände dadurch in einem Abstand von ca. 1 m bis ca. 5,5 m von der Grundstücksgrenze abgesenkt wurde. Für diese Geländeabsenkung und für die Herstellung der befestigten Fläche gibt es im Bauakt A bis C keine Unterlagen.

Das im Spruch bezeichnete Vorhaben beeinträchtigt nicht das Recht der Beschwerdeführer auf Belichtung zukünftig zulässiger Hauptfenster.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den gleichermaßen unbestrittenen Bauakten der belangten Behörde über die beiden beteiligten Grundstücke sowie auf den Gutachten des Amtssachverständigen. In der Letztfassung dieses im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Gutachtens kommt der Amtssachverständige unter Einhaltung der von der zitierten Rechtsprechung vorgegebenen Prüfschritte auf insgesamt 9 Seiten zum Ergebnis, dass das Bauvorhaben die Belichtung zukünftig zulässiger Hauptfenster auf dem Grundstück der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt.

Der Befund des Gutachters blieb in der mündlichen Verhandlung unbestritten. Die Schlussfolgerungen des Gutachters werden seitens der Beschwerdeführer insofern bestritten, als es sich auf nachstehend zu erörternde rechtliche Vorgaben des erkennenden Gerichts stützt. Soweit die Beschwerdeführer dem Gutachten durch Privatgutachten widersprachen, konnte der Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung die fachlichen Bedenken nachvollziehbar so weit ausräumen, dass sich die verbleibenden Unterschiede zwischen seinen Schlussfolgerungen und jenen des Privatgutachters auf die Auffassungsunterschiede zu den nachstehend zu erörternden Rechtsfragen beschränken lassen.

Insbesondere konnte der ASV Unklarheiten zu den nachfolgenden Punkten ausräumen.

Zur Lage des Bezugsniveaus

Grundlage des Bezugsniveaus ist § 4 Z 11a NÖ Bauordnung 2014. Der ASV ging davon aus, dass für die Bestimmung des Bezugsniveaus das ursprüngliche Gelände heranzuziehen war. Die in der Natur zwar vorhandene, im Bauakt aber nicht enthaltene Abfahrtsrampe, wurde als rechtlich nicht vorhanden angesehen, weshalb das ursprüngliche Gelände rekonstruiert und als Bezugsniveau herangezogen wurde. Insbesondere der in der mündlichen Verhandlung umstrittene Punkt 411,5 war für die Rekonstruktion des Bezugsniveaus nicht maßgeblich.

Zur Bewilligungspflicht der Herstellung der gepflasterten Abfahrt zwischen dem Wohnhaus A bis C und der Grundstücksgrenze zum Grundstück I

Die gepflasterte Abfahrt wurde gleich nach Baubeginn des Wohnhauses, glaublich spätestens 1984 fertiggestellt, weshalb die gegenständliche Abfahrt zwischen 1980 und 1984 errichtet sein worden dürfte.

Aus bautechnischer Sicht bedarf die fachgerechte Herstellung einer derartigen Abfahrt jedenfalls bautechnische Kenntnisse über den erforderlichen Unterbau und über die ebene Herstellung der Oberfläche. Als Unterbau ist jedenfalls eine Tragschicht aus Schotter- oder Kies notwendig. Diese Kenntnisse sind aus bautechnischer Sicht wesentlich. Die Pflastersteine sowie der gesamte Boden sind kraftschlüssig mit dem Boden verbunden, damit sie die Lasten aus der Befahrung in den Boden abtragen können. Da die Pflasterung eine neue Geländeoberkante bildet, wurde zudem eine Geländeveränderung durchgeführt.

Im Errichtungszeitraum zwischen 1980 bis 1984 war die NÖ Bauordnung 1976 anwendbar. Danach fällt die gegenständliche Abfahrt jedenfalls unter den Begriff Baulichkeit. Jedoch ist zu beachten, dass die gepflasterte Abfahrt aufgrund ihrer Funktion und äußeren Erscheinungsform den Begriffen Stützmauer und Einfriedungsmauer am nächsten kommt. Somit ist die gepflasterte Abfahrt als „anderes Bauwerk“ anzusehen. Den §§ 92 bis 94 der NÖ Bauordnung 1976 folgend, ist jedes „andere Bauwerk“ entweder bewilligungs- oder anzeigepflichtig. Bewilligungs- oder Anzeigefreiheit waren zu diesem Zeitraum für „andere Bauwerke“ nicht vorgesehen. Somit ist eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht auch für die gegenständliche Geländeveränderung vorgesehen.

Nach § 4 Z 7 der aktuell geltenden NÖ Bauordnung 2014 ist die gepflasterte Abfahrt als Bauwerk einzustufen, da sie kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist und für ihre Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist. Mangels Wänden oder Dach stellt die Abfahrt kein Gebäude dar und fällt daher nach § 4 Z 6 unter den Begriff „bauliche Anlage“, deren Errichtung nach § 14 Z 2 bewilligungspflichtig ist. Zudem ist auch die durchgeführte Geländeveränderung nach § 14 Z 6 bewilligungspflichtig.

Zur Ermittlung der ungünstigsten Hauptfenster hangaufwärts

Zur Berücksichtigung aller zulässigen Hauptfenster bedarf es der Feststellung jener Hauptfenster, die am tiefsten liegen dürfen, da dadurch automatisch die Belichtung aller höher liegenden Hauptfenster gegeben ist. Im gegenständlichen Fall war die Höhenlage der Hauptfenster am Grundstück A bis C aufgrund der im Regelfall zulässigen Bebauung am Grundstück I zu eruieren. Hierzu wurde am Grundstück I ein Gebäude mit einer konstanten Höhe ab dem Bezugsniveau von 8,00 anzunehmen. Da das Gelände am Grundstück I Richtung Norden ansteigt, steigt auch die Oberkante eines im Regelfall zulässigen Gebäudes Richtung Norden. Das tiefstgelegene zulässige Hauptfenster am Grundstück A bis C ergibt sich also nicht bei einem Lichteinfall im rechten Winkel auf das zulässige Gebäude, sondern bei einem Lichteinfall mit maximaler Verschwenkung, also um 30 Grad. Bei einer Verschwenkung verlängert sich die Länge des Lichtstrahls und trifft erst weiter unten auf das zulässige Nachbargebäude in einem Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze. Ausgehend vom Hindernis (=zulässige Bebauung am Grundstück I) trifft der Lichtstrahl bei einer Verschwenkung hangaufwärts wesentlich früher auf das gegenüberliegende Gelände am Grundstück A bis C als bei einer Verschwenkung hangabwärts. Deshalb darf auch das Hauptfenster bei einer Verschwenkung hangaufwärts in Bezug auf das dortige Gelände viel tiefer liegen, als bei einer Verschwenkung hangabwärts. Da immer das tiefst liegende Hauptfenster maßgeblich ist, ist nur die Verschwenkung hangaufwärts relevant.

[Abweichend vom Original :

Bild nicht wiedergegeben]

Der von den Beschwerdeführern nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens eingebrachte Antrag auf Protokollberichtigung der in der letzten öffentlichen mündlichen Verhandlung erstellten Verhandlungsschrift zielt auf einen verfahrensleitenden Beschluss ab, der nicht gesondert anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen der Anfechtung der Enderledigung. Ein derartiger Beschluss bedingt also ein offenes Verfahren. Da im gegenständlichen Fall aber bereits durch die mündliche Verkündung bereits eine Enderledigung ergangen ist, liegt keine gesetzliche Grundlage für eine inhaltliche Befassung mit dem auf einen verfahrensleitenden Beschluss abzielenden Antrag vor, da ein offenen Beschwerdeverfahren nicht mehr vorhanden ist. (LVwG NÖ LVwG-AV-302/004-2020).

6. Rechtslage:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten.

Gemäß § 70 NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am 1. Februar 2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Zu den auf den Genehmigungsgegenstand anzuwendenden Bestimmungen:

§§ 6, 49 und 52 bis 54 NÖ Bauordnung 1996 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 8200-23 lauten auszugsweise:

„§ 6

Parteien, Nachbarn und Beteiligte

...

(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

§ 49

Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück

(1) Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. …

§ 52

Vorbauten

(1) Über die Straßenfluchtlinie sind folgende Vorbauten zulässig:

1.

7. Hauptgesimse und Dachvorsprünge bis 1 m,

(3) Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind zulässig:

1.

2. die in Abs. 1 Z. 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,

§ 53

Höhe der Bauwerke

(1) …

(2) Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben

  • Vorbauten nach § 52,

unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

§ 54

Bauwerke im Baulandbereich ohne

Bebauungsplan

(1) Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.

Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus zur Gänze innerhalb einer Entfernung von 100 m liegen.

Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls nicht erforderlich.

(2) Ist die Feststellung der Mehrheit einer abgeleiteten Bebauungsweise oder der Mehrheit einer abgeleiteten Bauklasse in der Umgebung nicht möglich, so ist das neue oder abgeänderte Hauptgebäude dann zulässig, wenn es bei gleich häufigem Auftreten mehrerer abgeleiteter Bebauungsweisen oder mehrerer abgeleiteter Bauklassen einer dieser Bebauungsweisen oder Bauklassen entspricht. Ist in der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar, gelten die letzten beiden Sätze des Abs. 1 sinngemäß.

(3) Für die Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude gemäß Abs. 1 und 2 abgeleiteten Bebauungsweise und abgeleiteten Bauklasse – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.

(4) Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen werden, wenn dagegen keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen und der Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

(5) In die bei der Baubehörde vorhandenen Bauakte, die sich auf die in der Umgebung (Abs. 1) befindlichen Grundstücke und Bauwerke beziehen, darf in dem Umfang Einsicht genommen werden, als dies zur Ermittlung der erforderlichen abgeleiteten Bebauungsweise oder abgeleiteten Bauklasse notwendig ist. Können die abgeleitete Bebauungsweise oder die abgeleitete Bauklasse durch diese Einsichtnahme nicht oder nicht vollständig ermittelt werden, dann ist für die verbleibenden Grundstücke und Bauwerke § 7 Abs. 1 und 6 sinngemäß anzuwenden.“

§§ 39 und 107 BTV in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 8200/7-7 lauten auszugsweise:

„§ 39

Beheizung, Belichtung und Belüftung

von Aufenthaltsräumen

...

(3) Hauptfenster müssen so angeordnet sein, daß ein freier Lichteinfall unter 45 Grad gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30 Grad ). Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), bleiben unberücksichtigt.

...

§ 107

Beheizung, Belichtung und Belüftung von

Aufenthaltsräumen

...

(3) Hauptfenster müssen so angeordnet sein, daß ein freier Lichteinfall unter 45 Grad gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30 Grad ). Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), bleiben unberücksichtigt.

..."

Zu den Bestimmungen über zukünftig zulässige Hauptfenster:

§ 4 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lautet auszugsweise:

„§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1.

3. ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a) gegeben ist;

4.

11a.Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird.

Als Bezugsniveau gilt:

–die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes,

sofern die Höhenlage des Geländes nicht

–in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder

–außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder einer solchen Verordnung vor dem 13. Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.

Auf den Grundflächen, die durch die Aufzählung nicht abgedeckt sind (z. B. Grundflächen, die mit Gebäuden bebaut sind, um deren Bewilligung vor dem 13. Juli 2017 angesucht wurde), gilt ein homogen verlaufend an das umgebende Bezugsniveau angepasstes Bezugsniveau.

Eine gemäß der vor dem 13. Juli 2017 geltenden Rechtslage bewilligte veränderte Höhenlage des Geländes, die die Beurteilungsgrundlage für die Baubewilligung eines Gebäudes bildet, gilt als Bezugsniveau, wenn sie bis zum 31. Dezember 2019 tatsächlich hergestellt wird; …“

§ 53 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lautet auszugsweise:

„§ 53

Ermittlung der Höhen von Bauwerken

(5) Folgende Teile eines Bauwerkes bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt:

Vorbauten gemäß § 52 sowie gleichartige Bauteile unabhängig von deren Anordnung auf dem Grundstück.“

§ 54 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lautet:

„§ 54

Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan

(1) Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.

Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder -teile aufweisen.

Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II und ist auf dem Baugrundstück noch keine andere Bebauungsweise bewilligt, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls ebenso nicht erforderlich wie für den Fall, dass das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe entspricht.

(2) Ist eine Mehrheit für eine der abgeleiteten Bebauungsweisen oder Bebauungshöhen (Bauklassen) in der Umgebung nicht feststellbar, so ist der Neu- oder Zubau oder die Abänderung eines Hauptgebäudes dann zulässig, wenn es bei gleich häufigem Auftreten von Bebauungsweisen oder Bauklassen einer davon entspricht. Ist in der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar, gelten für das neue oder abgeänderte Hauptgebäude die offene Bebauungsweise und die Bauklassen I und II.

(3) Für Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude verwirklichten Bebauungsweise und Bauklasse gemäß Abs. 1 und 2 – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß.

(4) Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen und eine andere Bebauungsweise oder Bauklasse ausgeführt werden.

(5) In die bei der Baubehörde vorhandenen Bauakte, die sich auf die in der Umgebung (Abs. 1) befindlichen Grundstücke und Bauwerke beziehen, darf in dem Umfang Einsicht genommen werden, als dies zur Ermittlung der erforderlichen abgeleiteten Bebauungsweise oder abgeleiteten Bauklasse notwendig ist. Können die abgeleitete Bebauungsweise oder die abgeleitete Bauklasse durch diese Einsichtnahme nicht oder nicht vollständig ermittelt werden, dann ist für die verbleibenden Grundstücke und Bauwerke § 7 Abs. 1 und 6 sinngemäß anzuwenden.“

„Anlage 3 (OIB-Richtlinie 2) zur NÖ BautechnikVO

9 Belichtung und Beleuchtung

9. 1 Anforderungen an die Belichtung

9.1. 1 Bei Aufenthaltsräumen muss die gesamte Lichteintrittsfläche (Architekturlichte von Fenstern, Licht-kuppeln, Oberlichtbändern etc.) mindestens 12 % der Bodenfläche dieses Raumes betragen.

9.1. 2 Es muss für die gemäß Punkt 9.1.1 notwendigen Lichteintrittsflächen ein zur Belichtung ausreichender freier Lichteinfall gewährleistet sein. Dies gilt für die notwendigen Lichteintrittsflächen als erfüllt, wenn ein freier Lichteinfallswinkel von 45 Grad zur Horizontalen, gemessen von der Fassadenflucht bzw. von der Ebene der Dachhaut, eingehalten wird. Dieser freie Lichteinfall darf dabei seitlich um nicht mehr als 30 Grad verschwenkt werden.“

7. Erwägungen:

Soweit die Beschwerdeführer das Gutachten des Amtssachverständigen bestreiten, stützt sich dieses auf folgende Rechtsansicht des erkennenden Gerichts:

Zur Rechtsgrundlage der Beurteilung der Zulässigkeit zukünftiger Hauptfenster auf dem Grundstück der Beschwerdeführer:

Während auf das Bauvorhaben aufgrund der zitierten Übergangsbestimmung zweifellos die NÖ Bauordnung 1996 zur Anwendung gelangt, ist auf die zu Beginn der gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 gebotenen Belichtungsprüfung notwendige Feststellung, welche Hauptfenster auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zukünftig zulässig sind, die zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts geltende Rechtslage anzuwenden. Dass die erkennbare Rechtsansicht der Beschwerdeführer, der zufolge diese Feststellung ebenfalls nach der NÖ Bauordnung 1996 zu erfolgen habe, verfehlt ist, ergibt sich schon aus der dynamischen Verweisung des Einleitungssatzes des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996. Demnach war schon vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Zulässigkeit zukünftiger Hauptfenster nicht nach der zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung geltenden Gesetzesfassung zu beurteilen, sondern nach der im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung. Nichts Anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem die Bewilligungsfähigkeit zukünftiger Hauptfenster zweifellos ausschließlich nach der Bauordnung 2014 zu beurteilen ist. Daraus folgt im Wesentlichen, dass einerseits eine Unterschreitung des Bauwichs von 3 m auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zukünftig gesetzlich ausgeschlossen ist und andererseits für das Geländeniveau die Bestimmungen des Bezugsniveaus heranzuziehen sind. Soweit der Privatgutachter davon abweichende Annahmen trifft, bleibt die Schlüssigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen davon unberührt.

Zum entscheidungsrelevanten Geländeniveau auf dem Grundstück der Beschwerdeführer:

Aus dem Bauakt zum Grundstück der Beschwerdeführer geht unbestritten hervor, dass die gegenüber der Baubewilligung abweichende Absenkung des Geländes bis zum an das Baugrundstück angrenzenden Bauwich konsenslos erfolgt ist. Daher hatte der Amtssachverständige die tiefste Lage eines zukünftig bewilligungsfähigen Hauptfensters am Bauwich nicht am bestehenden Geländeniveau, sondern am Bezugsniveau zu bemessen. Soweit die Beschwerdeführer die Vermessung und Heranziehung des bestehenden Geländes begehren, verkennen sie die Folgen dessen konsensloser Absenkung, die vom Amtssachverständigen unberücksichtigt zu bleiben hatte.

Zur Erforderlichkeit der einseitigen oder beidseitigen Verschwenkung des Lichteinfalls

Grundlage für die Beurteilung dieser Frage ist Pkt. 9.1 der Anlage 3 zur NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014). Der dort seit der Novelle der NÖ BTV 2014 verwendete Begriff Lichteintrittsflächen, ist mit den vormals verwendeten Begriffen wie Fensterflächen oder Belichtungsflächen der Hauptfenster inhaltlich gleichzusetzen. Nach Pkt 9.1.2 der Anlage 3 ist ein ausrechend freier Lichteinfall für die notwendigen Lichteintrittsflächen gewährleistet, wenn ein freier Lichteinfallswinkel von 45 Grad zur Horizontalen eingehalten wird. Dieser freie Lichteinfall darf seitlich nicht mehr als 30 Grad verschwenkt werden. Dazu wird in der Architekturlichte des Fensters ein Prisma angesetzt, welches in einem Winkel von 45 Grad nach oben verläuft. Dieser Lichteinfall darf seitlich um nicht mehr als 30 Grad verschwenkt werden. Die in Anhang C der Erläuternden Bemerkungen zur OIB-Richtlinie 3 enthaltene Skizze zeigt, dass das Belichtungsprisma im Grundriss gesehen seitlich um bis zu 30 Grad verschwenkt werden darf.

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

In der Skizze ist der Lichteinfall bei einseitiger Verschwenkung als „ERFÜLLT“ dargestellt. Auch der Wortlaut nimmt immer nur auf einen freien Lichteinfall Bezug, welcher entweder im rechten Winkel zum Fenster angesetzt werden kann, oder um bis zu 30 Grad nach links oder rechts verschwenkt werden kann. Zudem folgt auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen Ra 2010/05/0179, ***, Ra 2017/05/2018, Ra 2014/05/0045 dem Wortlaut „ein freier Lichteinfall.“ Auch in seinen Entscheidungen Ra 2014/05/0045 und Ra *** hält der Verwaltungsgerichtshof dem Wortlaut nach das Belichtungsrecht der Nachbarn für gegeben, „wenn der freie Lichteinfall bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30 Grad in beide seitlichen Richtungen vorliegt“.

Daher sind die Belichtungsrechte der Nachbarn durch eine einseitige Verschwenkung nach der NÖ Bauordnung 2014 gewahrt. Auf das gegenständliche Bauvorhaben angewendet bedeutet dies, dass das Belichtungsprisma für die zulässigen Hauptfenster am Grundstück A bis C entweder nach links oder nach rechts verschwenkt werden darf. Wenn, wie im gegenständlichen Fall, größere Gebäude einem Hauptfenster gegenüberliegen, ist es üblich, einen Teil des Belichtungsprismas nach links und den anderen Teil des Belichtungsprismas nach rechts zu verschwenken um im Ergebnis eine ausreichende Belichtung über die gesamte Länge der zulässigen Hauptfenster nachzuweisen. Bis ca. zur einen Hälfte des verfahrensgegenständlichen Gebäudes am Grundstück I wird das Belichtungsprisma nach links und ab ca. der anderen Hälfte wird das Belichtungsprisma nach rechts verschwenkt.

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Für die mit P bezeichneten Punkte ist in den Einreichunterlagen durch eine dreidimensionale Betrachtung nachgewiesen, dass die Unterkante des Belichtungsprismas höher liegt als die Oberkante des Daches.

Somit ist eine ausreichende Belichtung im Lichtstrahl durch die Punkte P und damit auch über die gesamte Länge vom zulässigen Hauptfenster am Grundstück A bis nachgewiesen.

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Überlegungen verbleibt kein Zweifel an der Schlüssigkeit des darauf gestützten Gutachtens des Amtssachverständigen. Das auf die in seiner im Spruch bezeichneten Fassung abgeänderte Projekt entspricht nunmehr sämtlichen entscheidungswesentlichen Bestimmungen, die dem subjektiv-öffentlichen Belichtungsrecht der Beschwerdeführer dienen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften hinsichtlich der Frage ob eine ein- oder zweiseitige Verschwenkung des Lichteinfallswinkels erforderlich ist, oder nicht, eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.

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